§ 1
Selbstbehalt, Anteil Reinvermögen 1 Der Selbstbehalt für das Jahr 2026 beträgt 10 Prozent. 2 Der für die Berechnung des Selbstbehalts massgebende Anteil des anrechenbaren Reinvermögens beträgt 20 Prozent.
Nidwalden · 742.111 · ordinance
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Selbstbehalt, Anteil Reinvermögen 1 Der Selbstbehalt für das Jahr 2026 beträgt 10 Prozent. 2 Der für die Berechnung des Selbstbehalts massgebende Anteil des anrechenbaren Reinvermögens beträgt 20 Prozent.
Richtprämien 1 Die Richtprämien für das Jahr 2026 betragen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen bei Erwachsenen Fr. 5'928.–, für junge Erwachsene Fr. 4'296.– und für Kinder Fr. 1'380.–. 2 Die Richtprämien für die übrigen Personen betragen für Erwachsene Fr. 5'400.–, für junge Erwachsene Fr. 3'912.– und für Kinder Fr. 1'260.–.
Steuerperiode 1 Für die Prämienverbilligung im Jahre 2026 ist die Steuerperiode 2024 massgebend; ist diese nicht rechtskräftig veranlagt, ist die Steuerperiode 2023 massgebend. 1) NG 742.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 742.111
Prämienverbilligung bei Quellensteuer 1 Für das Jahr 2026 gelten bei Personen, die an der Quelle besteuert werden, 80 Prozent des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkommens als massgebender Steuerwert. Massgebende Steuerperiode ist das Jahr 2025.
Ausschluss geringfügiger Beträge 1 Beträge unter Fr. 100.– sind von der Auszahlung ausgeschlossen. 742.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-055 742.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-055