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Verordnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2026

Nidwalden · 742.111 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Selbstbehalt, Anteil Reinvermögen 1 Der Selbstbehalt für das Jahr 2026 beträgt 10 Prozent. 2 Der für die Berechnung des Selbstbehalts massgebende Anteil des anrechenbaren Reinvermögens beträgt 20 Prozent.

§ 2

Richtprämien 1 Die Richtprämien für das Jahr 2026 betragen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen bei Erwachsenen Fr. 5'928.–, für junge Erwachsene Fr. 4'296.– und für Kinder Fr. 1'380.–. 2 Die Richtprämien für die übrigen Personen betragen für Erwachsene Fr. 5'400.–, für junge Erwachsene Fr. 3'912.– und für Kinder Fr. 1'260.–.

§ 3

Steuerperiode 1 Für die Prämienverbilligung im Jahre 2026 ist die Steuerperiode 2024 massgebend; ist diese nicht rechtskräftig veranlagt, ist die Steuerperiode 2023 massgebend. 1) NG 742.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 742.111

§ 4

Prämienverbilligung bei Quellensteuer 1 Für das Jahr 2026 gelten bei Personen, die an der Quelle besteuert werden, 80 Prozent des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkommens als massgebender Steuerwert. Massgebende Steuerperiode ist das Jahr 2025.

§ 5

Ausschluss geringfügiger Beträge 1 Beträge unter Fr. 100.– sind von der Auszahlung ausgeschlossen. 742.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-055 742.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-055

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