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Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich

Zürich · 551.61 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. § 1 Zuständigkeit
  2. § 2 Konstituierung
  3. § 3 Institutsratssitzungen
  4. § 4 Beschlussfassung
  5. § 5 Protokoll
  6. § 6 und Spesen
  7. § 7 stellvertretenden Direktors
  8. § 8 Geschäftsleitungsmitglieder
  9. § 9 Personensicherheitsüberprüfung
  10. § 10 Kompetenzen
  11. § 11 Organisation
  12. § 12 Akkreditierung
  13. § 13 Qualitätsmanagementsystem

13 provisions

§ 1 Zuständigkeit

1 Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Institutsrates sind in §§ 5–7 Vereinbarung FOR abschliessend geregelt. 2 Der Institutsrat ist Anstellungsbehörde der Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (FOR) gemäss § 12 des Personalgesetzes vom 27. September 19983. 3 Der Institutsrat ist zuständig für sämtliche Personalangelegenheiten, die a. ihm gemäss der Vereinbarung FOR und dem Personalreglement FOR6 übertragen sind, b. gemäss dem kantonalen Personalrecht dem Regierungsrat übertragen sind.

§ 2 Konstituierung

1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich sind gemäss § 5 lit. a Vereinbarung FOR Mitglieder des Institutsrates. Eine Wahl oder Wiederwahl ist nicht erforderlich. Ist die Kommandantin oder der Kommandant eines Polizeikorps handlungsunfähig, wird sie oder er durch ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter vertreten. 2 Der Einsitz der übrigen Mitglieder des Institutsrates erfolgt gemäss § 5 lit. b Vereinbarung FOR durch Wahl durch die zuständige Instanz bis zur entsprechenden Abberufung. Eine Wiederwahl ist nicht erforderlich. Eine Stellvertretung dieser Mitglieder des Institutsrates durch Dritte ist ausgeschlossen. 3 Der Institutsrat bezeichnet ein Mitglied der Geschäftsleitung FOR als Sekretärin oder Sekretär. Die Sekretärin oder der Sekretär führt die Anstaltsakten am Sitz des FOR. 551.61 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich 4 Der Institutsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen, einzelnen Mitgliedern oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

§ 3 Institutsratssitzungen

1 Der Institutsrat versammelt sich im Auftrag der oder des Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Direktorin oder des Direktors FOR. 2 Jede Kommandantin oder jeder Kommandant sowie zwei Mitglieder des Institutsrates sind berechtigt, den Institutsrat zu ausserordentlichen Sitzungen einzuberufen. Die Geschäftsleitung FOR kann unter Angabe der Gründe bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden ausserordentliche Sitzungen des Institutsrates beantragen. 3 Die Traktanden sind zusammen mit der Sitzungseinladung den Mitgliedern des Institutsrates mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen. Die Mitglieder des Institutsrates können auf diese Einberufungsmodalitäten freiwillig verzichten. 4 Im Auftrag der oder des Vorsitzenden leitet die Direktorin oder der Direktor FOR die Institutsratssitzungen.

§ 4 Beschlussfassung

1 Der Institutsrat ist gestützt auf § 7 Abs. 1 Vereinbarung FOR beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Zuschaltung mittels Telefon oder audiovisueller Mittel gilt als Anwesenheit. Die Beschlussfassung mittels schriftlichen oder elektronischen Zirkularbeschlusses (E-Mail usw.) ist zulässig, sofern nicht mindestens ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. 2 Die Direktorin oder der Direktor FOR oder weitere Mitglieder der Geschäftsleitung können an den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Der Institutsrat kann für bestimmte Geschäfte die Geschäftsleitung oder weitere Personen zu den Beratungen beiziehen oder deren Stellungnahmen einholen. 3 Im Falle von Interessenkonflikten informiert jedes Mitglied des Institutsrates unverzüglich die übrigen Mitglieder. Der Institutsrat entscheidet im Einzelfall über den Ausstand des betreffenden Mitglieds.

§ 5 Protokoll

Über die Sitzungen wird durch die vom Institutsrat bezeichnete Sekretärin oder den bezeichneten Sekretär zumindest ein Beschlussprotokoll geführt. Es ist den Mitgliedern des Institutsrates und der Direktorin oder dem Direktor FOR zuzustellen und an der folgenden Sitzung zu genehmigen. Vergütung

§ 6 und Spesen

Der Institutsrat hat keinen Anspruch auf eine Vergütung oder Spesenentschädigung durch das FOR. Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich 551.61 B. Geschäftsleitung Ernennung der Direktorin oder des Direktors und stellvertretenden Direktorin oder

§ 7 stellvertretenden Direktors

Der Institutsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor FOR und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Er berücksichtigt dabei insbesondere fachliche Kompetenzen sowie Führungsqualitäten. Die Direktorin oder der Direktor FOR und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind zivile Mitarbeitende des FOR. Ernennung und Anzahl der übrigen

§ 8 Geschäftsleitungsmitglieder

Der Institutsrat ernennt die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Er berücksichtigt dabei insbesondere fachliche Kompetenzen und Führungsqualitäten. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sind zivile Mitarbeitende des FOR. Anforderungsprofile und

§ 9 Personensicherheitsüberprüfung

Der Institutsrat erstellt für die Direktorin oder den Direktor FOR und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung Anforderungsprofile. Der Institutsrat sorgt vor jeder Ernennung für die Durchführung einer Personensicherheitsüberprüfung. Aufgaben und

§ 10 Kompetenzen

1 Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR und der Geschäftsleitung sind in §§ 8–10 Vereinbarung FOR festgehalten. Der Institutsrat kann als oberstes Führungsorgan diese Aufgaben nach vorgängiger Anhörung der Direktorin oder des Direktors FOR durch Weisungen konkretisieren. Die Kompetenzen der Direktorin oder des Direktors FOR und der Geschäftsleitung gemäss §§ 8–10 Vereinbarung FOR dürfen durch das Weisungsrecht des Institutsrates nicht beschnitten werden. 2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter kann im Verhinderungsfalle die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors FOR übernehmen. 3 Als operatives Führungsorgan des FOR kann die Geschäftsleitung in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht gemäss Vereinbarung FOR, dem Organisationsreglement FOR oder der Geschäftsordnung FOR5 dem Institutsrat oder der Direktorin oder dem Direktor FOR zugeteilt werden. 4 Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Entscheid über grundlegende Fragen der Geschäftsführung des FOR und Koordination innerhalb des Instituts, b. Erlass von Richtlinien und betrieblichen Weisungen, die insbesondere auch für die zum FOR abkommandierten Polizistinnen und Polizisten gelten, 551.61 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich c. Eröffnung von disziplinarischen oder administrativen Untersuchungen in Bezug auf zivile Mitarbeitende und Anträge für die Eröffnung disziplinarischer oder administrativer Untersuchungen in Bezug auf die abkommandierten Polizistinnen und Polizisten beim jeweiligen Stammkorps, d. Führung des Finanzhaushalts des FOR, Erstellung des Budgets, Berichterstattung zum Leistungsauftrag, Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Institutsrates, e. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf Bezeichnung der Stellen, die durch abkommandierte Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei oder der Stadtpolizei Zürich zu besetzen sind, f. Anträge an den Institutsrat in Bezug auf kantonale oder städtische Weisungen, denen sich das FOR als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt unterstellt, g. Sicherstellung der Vernetzung des Instituts mit Vertreterinnen und Vertretern aus Lehre, Forschung und Praxis.

§ 11 Organisation

Die Organisation der Geschäftsleitung wird in der Geschäftsordnung FOR5 festgelegt. C. Qualitätsmanagement

§ 12 Akkreditierung

Das FOR ist akkreditiertes Prüflaboratorium gemäss ISO EN 17025 und akkreditierte Inspektionsstelle gemäss ISO EN 17020. Die Geschäftsleitung sorgt für die Beibehaltung der entsprechenden Akkreditierung.

§ 13 Qualitätsmanagementsystem

Das FOR betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, in dem die zur Dienstleistungserbringung relevanten Geschäftsprozesse gemäss § 3 Vereinbarung FOR beschrieben sind. 1 OS 76, 408; ABl 2021-06-18. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 177.10. 4 LS 551.60. 5 LS 551.62. 6 LS 551.65.

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