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Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV)

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Contents: 36 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3 A. Bewilligungen
  4. Art. 4 für jeden weiteren m3 1.00 / m3
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 B. Weitere baurechtliche Entscheide
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 III. Weitere Verwaltungshandlungen im Bauwesen
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV)702.140
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV) 702.140
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 IV. Schlussbestimmungen
  35. Art. 35
  36. Art. 36

36 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren für Verwaltungshandlungen im Baubewilligungsverfahren, insbesondere für: a. die Prüfung von Baugesuchen; b. die Prüfung und die Kontrolltätigkeit bei der Bauausführung; c. weitere behördliche Aufwendungen mit engem Bezug zum Baubewilligungsverfahren.

Art. 2

1 Ab Datum der ersten Mahnung werden auf die Gebührenforderung Verzugszinsen von fünf Prozent erhoben. 2 Ab der zweiten Mahnung wird pro Mahnung eine Gebühr von Fr. 20.– erhoben. II. Baugesuchsprüfung und baurechtlicher Entscheid

Art. 3 A. Bewilligungen

Bei Neu-, An- und Aufbauten mit einem Kubikmeterpreis der Baukosten zwischen Fr. 590.– und Fr. 910.– richten sich die Gebühren wie folgt nach dem Volumen des Gebäudes oder des Gebäudeteils: Volumen Ansatz in Fr. Gebühr in Fr. bis 25 m3 320.– über 25 m3 bis 50 m3 430.– 1 AS 702.141 2 Begründung siehe STRB Nr. 1353 vom 15. April 2026. Gegenstand und Geltungsbereich Mahngebühren und Verzugszinsen Neu-, An- und Aufbauten a. Kubikmeterpreise zwischen Fr. 590.– und Fr. 910.– 2Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV)702.140 Volumen Ansatz in Fr. Gebühr in Fr. für weitere 50 m3 6.40 / m3 430.– bis 750.– für weitere 400 m3 3.20 / m3 750.– bis 2 030.– für weitere 500 m3 1.60 / m3 2 030.– bis 2 830.– für weitere 9 000 m3 1.10 / m3 2 830.– bis 12 730.– für weitere 10 000 m3 1.00 / m3 12 730.– bis 22 730.–

Art. 4 für jeden weiteren m3 1.00 / m3

Liegt der Kubikmeterpreis der Baukosten ausserhalb des Bereichs von Fr. 590.– bis Fr. 910.–, wird die gemäss Art. 3 berechnete Gebühr wie folgt angepasst: a. Ist der Preis tiefer als Fr. 590.–, wird die Gebühr mit dem Faktor «Preis/Fr. 590.–» multipliziert. b. Ist der Preis höher als Fr. 910.–, wird die Gebühr mit dem Faktor «Preis/Fr. 910.–» multipliziert.

Art. 5

Das Volumen wird nach der SIA Norm 416:2003, Flächen und Volumen von Gebäuden und Anlagen3, ermittelt.

Art. 6

Für die Baukosten sind die Hauptgruppen 1–4 des Baukostenplans (BKP), SN 506 500:20174, massgebend.

Art. 7

1 Sind mehrere freistehende Gebäude Gegenstand des Baugesuchs, ergibt sich die Gebühr aus der Summe der für jedes Gebäude separat berechneten Gebühren. 2 Zusammengebaute Gebäude gelten gebührentechnisch als ein Gebäude.

Art. 8

1 Bei Umbauten und weiteren Bauvorhaben richten sich die Gebühren unter Vorbehalt von Art. 9 und 10 nach den voraussichtlichen Baukosten und folgenden Ansätzen: Voraussichtliche Baukosten in Fr. Ansatz in Fr. pro Fr. 700.– Gebühr in Fr. bis 17 500.– 320.– über 17 500.– bis 35 000.– 430.– für weitere 35 000.– 6.40 430.– bis 750.– für weitere 280 000.– 3.20 750.– bis 2 030.– für weitere 350 000.– 1.60 2 030.– bis 2 830.– für weitere 6 300 000.– 1.10 2 830.– bis 12 730.– 3 Bezugsquelle: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, SIA, Selnaustrasse 16, Postfach, 8027 Zürich, www.shop.sia.ch. 4 Bezugsquelle: Standards für das Bauwesen, CRB, Steinstrasse 21, Postfach, 8036 Zürich, https://webshop.crb.ch. b. weitere Kubikmeterpreise c. Volumenermittlung d. Baukostenermittlung e. mehrere Gebäude Umbauten und weitere Bauvorhaben a. Grundsatz 3Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV) 702.140 Voraussichtliche Baukosten in Fr. Ansatz in Fr. pro Fr. 700.– Gebühr in Fr. für weitere 7 000 000.– 1.00 12 730.– bis 22 730.– für je weitere 700.– 1.00 2 Die Baukosten werden gemäss Art. 6 ermittelt.

Art. 9

1 Fallen für Bauvorhaben keine Baukosten gemäss Hauptgruppen 1–4 BKP5 an, beträgt die Minimalgebühr Fr. 320.–. 2 Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von Fr. 212.– verrechnet.

Art. 10

1 Für technische Anlagen gilt die Gebührenregelung nach Art. 9 unabhängig davon, ob Baukosten gemäss Hauptgruppen 1–4 BKP6 anfallen. 2 Als technische Anlagen gelten insbesondere: a. Mobilfunkantennen; b. Werbebildschirme; c. Solaranlagen; d. Erdwärmesonden; e. Klima- und Lüftungsanlagen; f. Heizungen.

Art. 11

1 Bei einem Baugesuch mit mehreren Bauvorhaben berechnet sich die Gebühr nach demjenigen Vorhaben, das den Schwerpunkt bildet. 2 Für die übrigen Vorhaben wird ein Zuschlag entsprechend der Bedeutung der Massnahme und dem Arbeitsaufwand erhoben. 3 Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.

Art. 12 B. Weitere baurechtliche Entscheide

1 Werden Vorhaben im Meldeverfahren geprüft, wird eine Pauschalgebühr von Fr. 150.– erhoben. 2 Wird ein Meldeverfahren in ein ordentliches Verfahren umgewandelt, werden für das ordentliche Verfahren zusätzliche Gebühren erhoben. 5 Bezugsquelle: Standards für das Bauwesen, CRB, Steinstrasse 21, Postfach, 8036 Zürich, https://webshop.crb.ch. 6 Bezugsquelle: Standards für das Bauwesen, CRB, Steinstrasse 21, Postfach, 8036 Zürich, https://webshop.crb.ch. b. Bauvorhaben ohne Baukosten c. technische Anlagen Mehrere Bauvorhaben Meldeverfahren 4Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV)702.140 3 Die Pauschalgebühr kann von der Gebühr für das ordentliche Verfahren nicht in Abzug gebracht werden.

Art. 13

1 Für Vorentscheide zu Teilaspekten eines Vorhabens werden die Gebühren entsprechend dem verminderten Arbeitsaufwand festgesetzt. 2 Die Minimalgebühr beträgt Fr. 320.–. 3 Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.

Art. 14

1 Die Minimalgebühr bei Abänderungs- oder Austauschplänen beträgt Fr. 320.–. 2 Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von Fr. 212.– verrechnet. 3 Die Maximalgebühr beträgt die Hälfte der Gebühr für die entsprechende Bewilligung in der Hauptsache (Stammbaubewilligung).

Art. 15

1 Für Entscheide über die Verweigerung einer Bewilligung beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr für Bewilligungen. 2 Die Minimalgebühr beträgt Fr. 320.–.

Art. 16

1 Wird ein Baugesuch zurückgezogen, werden die Gebühren entsprechend dem verminderten Arbeitsaufwand festgesetzt. 2 Die Minimalgebühr beträgt Fr. 320.–. 3 Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.

Art. 17

1 Für Nichteintretens- oder Feststellungsentscheide beträgt die Minimalgebühr Fr. 320.–. 2 Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von Fr. 212.– verrechnet.

Art. 18

1 Für Wiedererwägungsentscheide beträgt die Minimalgebühr Fr. 320.–. 2 Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von Fr. 212.– verrechnet. Vorentscheide Abänderungs- oder Austauschpläne Verweigerungsentscheide Rückzug Nichteintretens- oder Feststellungsentscheide Wiedererwägungsentscheide 5Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV) 702.140 3 Die Maximalgebühr beträgt die Hälfte der Gebühr für die Stammbaubewilligung. 4 Die Gebühr für Wiedererwägungsentscheide entfällt, wenn die Wiedererwägung ausschliesslich auf Beurteilungsfehler der Baubehörde zurückzuführen ist.

Art. 19 III. Weitere Verwaltungshandlungen im Bauwesen

1 Für die Rohbau- und die Schluss- oder Bezugsabnahme wird eine Gebühr von je der Hälfte der Gebühr für die Stammbaubewilligung erhoben. 2 Werden eine Schluss- und eine Bezugsabnahme durchgeführt, ist die Gebühr für die Bezugsabnahme in der Gebühr für die Schlussabnahme enthalten.

Art. 20

1 Bei Baustellen werden Gebühren erhoben für: a. die Kontrolle der Baustelle im Allgemeinen; b. weitere spezifische Kontrollen, insbesondere von: 1. Baugerüsten, 2. Notdächern, 3. Bauaufzügen, 4. Baukranen, 5. Schutzgeländern, 6. Bauinstallationsplatzabschlüssen.

Art. 21

1 Bei Beförderungsanlagen werden Gebühren erhoben für: a. die Prüfung; b. Kontrollen.

Art. 22

Für die Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten werden zusätzlich Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts7 erhoben. 7 vom 3. November 1993, LS 710.2. Rohbau-, Schluss- und Bezugsabnahmen Baukontrolle Beförderungsanlagen Umweltverträglichkeitsberichte 6Gebührenordnung für das

Art. 23 Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV)702.140

1 Bei Lüftungs- und Klimaanlagen werden Gebühren erhoben für: a. die Prüfung; b. Kontrollen.

Art. 24

Für Massnahmen des Vollzugs der Luftreinhalte-Verordnung8 richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts9 und dem Gebührenreglement zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung10.

Art. 25

1 Beim Lärm- und Schallschutz werden Gebühren erhoben für: a. die Prüfung; b. Kontrollen. 2 Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts11.

Art. 26

1 Beim Vollzug der energierechtlichen Bestimmungen werden Gebühren erhoben für: a. die Prüfung; b. Kontrollen.

Art. 27

1 Bei Gastwirtschafts- und Kinderbetreuungsbetrieben werden Gebühren erhoben für: a. die Prüfung des Innenausbauprojekts der Gastwirtschaft; b. Kontrollen.

Art. 28

1 Für die Kontrolle der Vorschriften betreffend das hindernisfreie Bauen werden Gebühren erhoben. 8 vom 16. Dezember 1985, SR 814.318.142.1. 9 vom 3. November 1993, LS 710.2. 10 vom 12. Mai 2021, AS 713.130. 11 vom 3. November 1993, LS 710.2. Lüftungs- und Klimaanlagen Luftreinhaltung Lärm- und Schallschutz Energie Gastwirtschafts- und Kinderbetreuungsbetriebe Hindernisfreies Bauen 7Gebührenordnung für das

Art. 29 Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV) 702.140

1 Betreffend Gebäudeschadstoffe werden Gebühren erhoben für: a. die Prüfung der Schadstoffermittlung, der Sanierungseingabe sowie der Kontrollkonzepte; b. die Kontrolle und die Bestätigung der Schadstoffsanierung; c. periodische Kontrollen bei Spritzasbest.

Art. 30

1 Für besondere Leistungen werden Gebühren erhoben, insbesondere für: a. Beratungsleistungen, die über das übliche Mass hinausgehen; b. Mehraufwand wegen ungenügender Mitwirkung der gesuchstellenden Person; c. die Prüfung von statischen Berechnungen; d. die Prüfung von Konstruktionsplänen; e. die Prüfung von Baumaterialien; f. die schriftliche Beantwortung von Anfragen; g. Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Baufreigabe; h. amtliche Bestätigungen; i. Anordnungen.

Art. 31

1 Für Veröffentlichungen wird zusätzlich zur Gebühr für den baurechtlichen Entscheid eine Pauschalgebühr erhoben.

Art. 32

1 Für die Bereitstellung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Einsicht in Archivakten wird eine Pauschalgebühr erhoben.

Art. 33

1 Die Schreib- und Kopiergebühren richten sich nach dem Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung12. 2 Die Zustellkosten richten sich nach dem jeweils geltenden Posttarif. 12 vom 28. Juni 2017, AS 681.100. Gebäudeschadstoffe Besondere Leistungen Veröffent lichungen Benutzung des Planarchivs Schreibgebühren und Zustellkosten 8Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV)702.140

Art. 34 IV. Schlussbestimmungen

Die Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren vom 2. Oktober 202413 wird aufgehoben.

Art. 35

1 Diese Gebührenordnung findet auf Baugesuche Anwendung, die nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bei der Behörde eingehen. 2 Bis zum Erlass der Bestimmungen durch die Bausektion gelten für die Art. 11, 13, 16, 20, 21, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 32 die Richtlinien des Amts für Baubewilligungen und des Umwelt- und Gesundheitsschutzes.

Art. 36

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. 13 AS 702.140 Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmungen Inkrafttreten

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