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36 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Diese Gebührenordnung regelt die Gebühren für Verwaltungshandlungen im Baubewilligungsverfahren, insbesondere
für:
a. die Prüfung von Baugesuchen;
b. die Prüfung und die Kontrolltätigkeit bei der Bauausführung;
c. weitere behördliche Aufwendungen mit engem Bezug zum
Baubewilligungsverfahren.
Art. 2
1 Ab Datum der ersten Mahnung werden auf die Gebührenforderung Verzugszinsen von fünf Prozent erhoben.
2 Ab der zweiten Mahnung wird pro Mahnung eine Gebühr von
Fr. 20.– erhoben.
II. Baugesuchsprüfung und baurechtlicher
Entscheid
Art. 3 A. Bewilligungen
Bei Neu-, An- und Aufbauten mit einem Kubikmeterpreis
der Baukosten zwischen Fr. 590.– und Fr. 910.– richten sich die
Gebühren wie folgt nach dem Volumen des Gebäudes oder des
Gebäudeteils:
Volumen Ansatz in Fr. Gebühr in Fr.
bis 25 m3 320.–
über 25 m3 bis 50 m3 430.–
1 AS 702.141
2 Begründung siehe STRB Nr. 1353 vom 15. April 2026.
Gegenstand
und Geltungsbereich
Mahngebühren
und Verzugszinsen
Neu-, An- und
Aufbauten
a. Kubikmeterpreise
zwischen
Fr. 590.– und
Fr. 910.–
2Gebührenordnung für das
Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV)702.140
Volumen Ansatz in Fr. Gebühr in Fr.
für weitere 50 m3 6.40 / m3 430.– bis 750.–
für weitere 400 m3 3.20 / m3 750.– bis 2 030.–
für weitere 500 m3 1.60 / m3 2 030.– bis 2 830.–
für weitere 9 000 m3 1.10 / m3 2 830.– bis 12 730.–
für weitere 10 000 m3 1.00 / m3 12 730.– bis 22 730.–
Art. 4 für jeden weiteren m3 1.00 / m3
Liegt der Kubikmeterpreis der Baukosten ausserhalb des
Bereichs von Fr. 590.– bis Fr. 910.–, wird die gemäss Art. 3 berechnete Gebühr wie folgt angepasst:
a. Ist der Preis tiefer als Fr. 590.–, wird die Gebühr mit dem
Faktor «Preis/Fr. 590.–» multipliziert.
b. Ist der Preis höher als Fr. 910.–, wird die Gebühr mit dem
Faktor «Preis/Fr. 910.–» multipliziert.
Art. 5
Das Volumen wird nach der SIA Norm 416:2003, Flächen
und Volumen von Gebäuden und Anlagen3, ermittelt.
Art. 6
Für die Baukosten sind die Hauptgruppen 1–4 des Baukostenplans (BKP), SN 506 500:20174, massgebend.
Art. 7
1 Sind mehrere freistehende Gebäude Gegenstand des
Baugesuchs, ergibt sich die Gebühr aus der Summe der für jedes Gebäude separat berechneten Gebühren.
2 Zusammengebaute Gebäude gelten gebührentechnisch als ein
Gebäude.
Art. 8
1 Bei Umbauten und weiteren Bauvorhaben richten sich
die Gebühren unter Vorbehalt von Art. 9 und 10 nach den voraussichtlichen Baukosten und folgenden Ansätzen:
Voraussichtliche Baukosten in Fr. Ansatz in Fr.
pro Fr. 700.–
Gebühr in Fr.
bis 17 500.– 320.–
über 17 500.– bis 35 000.– 430.–
für weitere 35 000.– 6.40 430.– bis 750.–
für weitere 280 000.– 3.20 750.– bis 2 030.–
für weitere 350 000.– 1.60 2 030.– bis 2 830.–
für weitere 6 300 000.– 1.10 2 830.– bis 12 730.–
3 Bezugsquelle: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, SIA,
Selnaustrasse 16, Postfach, 8027 Zürich, www.shop.sia.ch.
4 Bezugsquelle: Standards für das Bauwesen, CRB, Steinstrasse 21,
Postfach, 8036 Zürich, https://webshop.crb.ch.
b. weitere
Kubikmeterpreise
c. Volumenermittlung
d. Baukostenermittlung
e. mehrere
Gebäude
Umbauten und
weitere Bauvorhaben
a. Grundsatz
3Gebührenordnung für das
Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV) 702.140
Voraussichtliche Baukosten in Fr. Ansatz in Fr.
pro Fr. 700.– Gebühr in Fr.
für weitere 7 000 000.– 1.00 12 730.– bis 22 730.–
für je weitere 700.– 1.00
2 Die Baukosten werden gemäss Art. 6 ermittelt.
Art. 9
1 Fallen für Bauvorhaben keine Baukosten gemäss Hauptgruppen 1–4 BKP5 an, beträgt die Minimalgebühr Fr. 320.–.
2 Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle
erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von
Fr. 212.– verrechnet.
Art. 10
1 Für technische Anlagen gilt die Gebührenregelung
nach Art. 9 unabhängig davon, ob Baukosten gemäss Hauptgruppen 1–4 BKP6 anfallen.
2 Als technische Anlagen gelten insbesondere:
a. Mobilfunkantennen;
b. Werbebildschirme;
c. Solaranlagen;
d. Erdwärmesonden;
e. Klima- und Lüftungsanlagen;
f. Heizungen.
Art. 11
1 Bei einem Baugesuch mit mehreren Bauvorhaben berechnet sich die Gebühr nach demjenigen Vorhaben, das den
Schwerpunkt bildet.
2 Für die übrigen Vorhaben wird ein Zuschlag entsprechend der
Bedeutung der Massnahme und dem Arbeitsaufwand erhoben.
3 Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 12 B. Weitere baurechtliche Entscheide
1 Werden Vorhaben im Meldeverfahren geprüft, wird
eine Pauschalgebühr von Fr. 150.– erhoben.
2 Wird ein Meldeverfahren in ein ordentliches Verfahren umgewandelt, werden für das ordentliche Verfahren zusätzliche Gebühren erhoben.
5 Bezugsquelle: Standards für das Bauwesen, CRB, Steinstrasse 21,
Postfach, 8036 Zürich, https://webshop.crb.ch.
6 Bezugsquelle: Standards für das Bauwesen, CRB, Steinstrasse 21,
Postfach, 8036 Zürich, https://webshop.crb.ch.
b. Bauvorhaben
ohne Baukosten
c. technische
Anlagen
Mehrere
Bauvorhaben
Meldeverfahren
4Gebührenordnung für das
Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV)702.140
3 Die Pauschalgebühr kann von der Gebühr für das ordentliche
Verfahren nicht in Abzug gebracht werden.
Art. 13
1 Für Vorentscheide zu Teilaspekten eines Vorhabens
werden die Gebühren entsprechend dem verminderten Arbeitsaufwand festgesetzt.
2 Die Minimalgebühr beträgt Fr. 320.–.
3 Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 14
1 Die Minimalgebühr bei Abänderungs- oder Austauschplänen beträgt Fr. 320.–.
2 Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle
erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von
Fr. 212.– verrechnet.
3 Die Maximalgebühr beträgt die Hälfte der Gebühr für die entsprechende Bewilligung in der Hauptsache (Stammbaubewilligung).
Art. 15
1 Für Entscheide über die Verweigerung einer Bewilligung beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr für Bewilligungen.
2 Die Minimalgebühr beträgt Fr. 320.–.
Art. 16
1 Wird ein Baugesuch zurückgezogen, werden die Gebühren entsprechend dem verminderten Arbeitsaufwand festgesetzt.
2 Die Minimalgebühr beträgt Fr. 320.–.
3 Die Bausektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Art. 17
1 Für Nichteintretens- oder Feststellungsentscheide beträgt die Minimalgebühr Fr. 320.–.
2 Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle
erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von
Fr. 212.– verrechnet.
Art. 18
1 Für Wiedererwägungsentscheide beträgt die Minimalgebühr Fr. 320.–.
2 Ist die Beurteilung durch eine zusätzliche städtische Fachstelle
erforderlich, wird pro zusätzliche Fachstelle eine Pauschale von
Fr. 212.– verrechnet.
Vorentscheide
Abänderungs-
oder Austauschpläne
Verweigerungsentscheide
Rückzug
Nichteintretens-
oder Feststellungsentscheide
Wiedererwägungsentscheide
5Gebührenordnung für das
Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV) 702.140
3 Die Maximalgebühr beträgt die Hälfte der Gebühr für die
Stammbaubewilligung.
4 Die Gebühr für Wiedererwägungsentscheide entfällt, wenn
die Wiedererwägung ausschliesslich auf Beurteilungsfehler der
Baubehörde zurückzuführen ist.
Art. 19 III. Weitere Verwaltungshandlungen im Bauwesen
1 Für die Rohbau- und die Schluss- oder Bezugsabnahme wird eine Gebühr von je der Hälfte der Gebühr für die
Stammbaubewilligung erhoben.
2 Werden eine Schluss- und eine Bezugsabnahme durchgeführt,
ist die Gebühr für die Bezugsabnahme in der Gebühr für die
Schlussabnahme enthalten.
Art. 20
1 Bei Baustellen werden Gebühren erhoben für:
a. die Kontrolle der Baustelle im Allgemeinen;
b. weitere spezifische Kontrollen, insbesondere von:
1. Baugerüsten,
2. Notdächern,
3. Bauaufzügen,
4. Baukranen,
5. Schutzgeländern,
6. Bauinstallationsplatzabschlüssen.
Art. 21
1 Bei Beförderungsanlagen werden Gebühren erhoben
für:
a. die Prüfung;
b. Kontrollen.
Art. 22
Für die Prüfung von Umweltverträglichkeitsberichten
werden zusätzlich Gebühren gemäss der Gebührenverordnung
zum Vollzug des Umweltrechts7 erhoben.
7 vom 3. November 1993, LS 710.2.
Rohbau-,
Schluss-
und Bezugsabnahmen
Baukontrolle
Beförderungsanlagen
Umweltverträglichkeitsberichte
6Gebührenordnung für das
Art. 23 Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV)702.140
1 Bei Lüftungs- und Klimaanlagen werden Gebühren erhoben für:
a. die Prüfung;
b. Kontrollen.
Art. 24
Für Massnahmen des Vollzugs der Luftreinhalte-Verordnung8 richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung
zum Vollzug des Umweltrechts9 und dem Gebührenreglement
zum Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung10.
Art. 25
1 Beim Lärm- und Schallschutz werden Gebühren erhoben für:
a. die Prüfung;
b. Kontrollen.
2 Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührenverordnung
zum Vollzug des Umweltrechts11.
Art. 26
1 Beim Vollzug der energierechtlichen Bestimmungen
werden Gebühren erhoben für:
a. die Prüfung;
b. Kontrollen.
Art. 27
1 Bei Gastwirtschafts- und Kinderbetreuungsbetrieben
werden Gebühren erhoben für:
a. die Prüfung des Innenausbauprojekts der Gastwirtschaft;
b. Kontrollen.
Art. 28
1 Für die Kontrolle der Vorschriften betreffend das hindernisfreie Bauen werden Gebühren erhoben.
8 vom 16. Dezember 1985, SR 814.318.142.1.
9 vom 3. November 1993, LS 710.2.
10 vom 12. Mai 2021, AS 713.130.
11 vom 3. November 1993, LS 710.2.
Lüftungs- und
Klimaanlagen
Luftreinhaltung
Lärm- und
Schallschutz
Energie
Gastwirtschafts-
und Kinderbetreuungsbetriebe
Hindernisfreies
Bauen
7Gebührenordnung für das
Art. 29 Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV) 702.140
1 Betreffend Gebäudeschadstoffe werden Gebühren erhoben für:
a. die Prüfung der Schadstoffermittlung, der Sanierungseingabe sowie der Kontrollkonzepte;
b. die Kontrolle und die Bestätigung der Schadstoffsanierung;
c. periodische Kontrollen bei Spritzasbest.
Art. 30
1 Für besondere Leistungen werden Gebühren erhoben,
insbesondere für:
a. Beratungsleistungen, die über das übliche Mass hinausgehen;
b. Mehraufwand wegen ungenügender Mitwirkung der gesuchstellenden Person;
c. die Prüfung von statischen Berechnungen;
d. die Prüfung von Konstruktionsplänen;
e. die Prüfung von Baumaterialien;
f. die schriftliche Beantwortung von Anfragen;
g. Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Baufreigabe;
h. amtliche Bestätigungen;
i. Anordnungen.
Art. 31
1 Für Veröffentlichungen wird zusätzlich zur Gebühr für
den baurechtlichen Entscheid eine Pauschalgebühr erhoben.
Art. 32
1 Für die Bereitstellung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Einsicht in Archivakten wird eine Pauschalgebühr
erhoben.
Art. 33
1 Die Schreib- und Kopiergebühren richten sich nach
dem Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung12.
2 Die Zustellkosten richten sich nach dem jeweils geltenden Posttarif.
12 vom 28. Juni 2017, AS 681.100.
Gebäudeschadstoffe
Besondere
Leistungen
Veröffent
lichungen
Benutzung des
Planarchivs
Schreibgebühren und
Zustellkosten
8Gebührenordnung für das
Baubewilligungsverfahren (GebO BauBV)702.140
Art. 34 IV. Schlussbestimmungen
Die Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren vom 2. Oktober 202413 wird aufgehoben.
Art. 35
1 Diese Gebührenordnung findet auf Baugesuche Anwendung, die nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bei
der Behörde eingehen.
2 Bis zum Erlass der Bestimmungen durch die Bausektion gelten
für die Art. 11, 13, 16, 20, 21, 23, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 32 die
Richtlinien des Amts für Baubewilligungen und des Umwelt- und
Gesundheitsschutzes.
Art. 36
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
13 AS 702.140
Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten