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Verordnung zum Energiegesetz

Basel-Stadt · 772.110 · ordinance

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Contents: 76 provisions
  1. § 1 A. Zwischenziele
  2. § 2 B. I. Allgemeine Bestimmungen
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 B. II. Anforderungen an den Wärmeschutz
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16 B. III. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten
  17. § 17 B. IV. Anforderungen Eigenstromerzeugung
  18. § 18 B. V. Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32 B. VI. Gebäudeenergieausweis
  33. § 33 B. VII. Vollzug
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41 C. Vorbildfunktion öffentliche Hand
  42. § 42 D. Planungsinstrument
  43. § 43 E. Verbrauchsabhängige Wärmekostenverteilung
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53 F. Beiträge und Förderungsmassnahmen
  54. § 54 F. I. Beitragsgesuche und -berechnung
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59 derbedingungen und die Beitragshöhe sind in Anhang 11 festgelegt. *
  60. § 60
  61. § 61 Anhang 11 geregelt. *
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68 F. II. Vergütung für Elektrizität aus Kleinkraftwerken
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74 G. Fachkommission
  75. § 75 H. Rechtsschutz
  76. § 76 I. Übergangs- und Schlussbestimmungen

76 provisions

§ 41 C. Vorbildfunktion öffentliche Hand

Kantonale Bauten 1 Für Bauten im Verwaltungs- und Finanzvermögen des Kantons gelten erhöhte Anforderungen. Die Details werden in Anhang 10 geregelt. 2 Fossile Heizungssysteme in Gebäuden des Verwaltungsvermögens müssen bis 2030 durch erneuerbare Systeme oder Fernwärme ersetzt werden.

§ 42 D. Planungsinstrument

Energieplanung 1 Als Grundlage für die Energieplanung stützt sich der Kanton vorab auf bereits vorhandene Daten ab, insbesondere der öffentlichen Verwaltungen, von Energieversorgungsunternehmen und Endverbrauchern mit massgeblichem Energieverbrauch. Diese stellen die für die Energieplanung erforderlichen Daten zur Verfügung, soweit diese vorliegen oder mit geringem Aufwand erhoben werden können. 2 Der Kanton kann eine angemessene Entschädigung für die Beschaffung von Daten leisten, wenn der Aufwand dafür gross ist und die Daten für die Energieplanung wichtig sind. 3 Bei der Gebietsausscheidung für die Nutzung der Energieträger sind die bestehenden Leitungsinfrastrukturen zu berücksichtigen. 4 Die Bedürfnisse der Energieversorger, insbesondere betrieblicher Natur, sind bei der kantonalen Energieplanung zu berücksichtigen.

§ 43 E. Verbrauchsabhängige Wärmekostenverteilung

Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt für die Verteilung der Betriebskosten von Zentralheizungen und zentralen Warmwassererzeugern in Gebäuden mit fünf und mehr Nutzeinheiten.

§ 44

Grundsatz 1 Die Kosten für Heizwärmeverbrauch sowie für Warmwasserverbrauch sind zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen. 2 Für die Verteilung der Kosten sind die Grundsätze des Abrechnungsmodells zur verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung VEWA des Bundesamtes für Energie einzuhalten.

§ 45

Begriffe 1 Nutzerinnen und Nutzer sind Bezügerinnen und Bezüger von Heizwärme oder Warmwasser (z.B. Mieterinnen und Mieter oder nutzungsberechtigte Eigentümerinnen und Eigentümer). 2 Unter Nutzeinheit sind alle Räume zu verstehen, die derselben Nutzerin oder demselben Nutzer zur ausschliesslichen Benutzung zur Verfügung stehen (z.B. eine Wohnung).

§ 46

Ausrüstungspflicht 1 Die in den Geltungsbereich fallenden Gebäude sind mit den nötigen Geräten für die Erfassung des individuellen Verbrauchs auszurüsten für den Wärmeverbrauch bei: a) Neubauten: für Warmwasser b) Bestehenden Bauten: für Heizung sowie für Warmwasser 2 Neue Gebäude, die die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung pro Gebäude auszurüsten.

§ 47

Zulässige Geräte und Systeme 1 Wärme- und Warmwasserzähler müssen die Vorschriften des EJPD über Messmittel für thermische Energie vom 19. März 2006 einhalten.

§ 48

Installation und Wartung der Erfassungsgeräte 1 Die Erfassungsgeräte müssen nach den Vorschriften des Herstellers installiert und gewartet werden.

§ 49

Abrechnung der Heizkosten 1 Die Pflicht zur Verteilung der Heizkosten nach dieser Verordnung besteht in Altbauten und in Neubauten.

§ 50

Ausnahmen 1 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für den Heizwärmebedarf befreit sind Neubauten und wesentliche Gebäudeerneuerungen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 W pro m² Energiebezugsfläche beträgt. 2 In bestehenden Gebäuden kann auf Antrag hin in folgenden Fällen auf die Installation von Erfassungsgeräten und die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung verzichtet werden: a) bei Luft-, Boden- oder Deckenheizungen; b) bei Heizsystemen, die sich nicht für die Wärmeerfassung eignen; c) wenn eine einzelne Nutzeinheit mehr als 80 Prozent der beheizten Fläche belegt und die separate Erfassung ihres Verbrauchs zu unverhältnismässigen Kosten führen würde; d) wenn die installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 30 W pro m² Energiebezugsfläche beträgt; e) * bei Alters- und Wohnheimen; f) bei Gebäuden mit einem nachgewiesenen tiefen spezifischen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser von weniger als 90 kWh/m² Jahr (klimabereinigt); g) bei Gebäuden mit MINERGIE®-Label.

§ 51

Durchführung 1 Das Amt für Umwelt und Energie ist mit dem Vollzug der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung betraut. 2 Die beauftragten Firmen haben dem Amt für Umwelt und Energie spätestens einen Monat nach der Installation von Erfassungsgeräten Meldung zu erstatten. 3 Erhält das Amt für Umwelt und Energie innerhalb der festgesetzten Frist keine Meldung, so erlässt es die nötigen Verfügungen. 4 Das Amt für Umwelt und Energie ist zu den nötigen Kontrollen ermächtigt.

§ 52

Abrechnung der Warmwasserkosten 1 Die Pflicht zur Verteilung der Warmwasserkosten nach dieser Verordnung entsteht: a) bei Neubauten; b) in bestehenden Gebäuden, wenn neue Verteilanlagen installiert werden.

§ 53 F. Beiträge und Förderungsmassnahmen

Förderabgabefonds 1 Die von den Stromlieferanten gemäss § 26 EnG in Rechnung gestellten Förderabgaben sind per Ende des Jahres an den Förderabgabefonds zu überweisen. Die Stromlieferanten übernehmen das Inkasso. Die Kosten für das Inkasso werden mit dem Amt für Umwelt und Energie vereinbart.

§ 54 F. I. Beitragsgesuche und -berechnung

Einreichung der Gesuche 1 Beitragsgesuche müssen vor Baubeginn beim Amt für Umwelt und Energie eingereicht werden. 2 Gesuche um Zusicherung von Beiträgen können mit provisorischen Berechnungsgrundlagen jederzeit eingereicht werden.

§ 55

Inhalt der Gesuche 1 Beitragsgesuche haben alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Die zur Prüfung nötigen Pläne sind beizulegen. Die Beschaffung der Berechnungsgrundlagen ist Sache der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. 2 Das Amt für Umwelt und Energie kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen sowie die Verwendung bestimmter Formulare oder eine einheitliche Darstellung der Gesuche vorschreiben.

§ 56

Beiträge für Niedrigenergiehäuser 1 Für besonders energiesparende Neubauten wird ein Förderbeitrag pro m² Energiebezugsfläche (EBF) gewährt. Die Förderbedingungen und die Beitragshöhe sind in Anhang 11 festgelegt. 2 Das Amt für Umwelt und Energie begrenzt die maximal anrechenbare EBF, wenn die Nutzflächen deutlich über dem Durchschnitt der entsprechenden Gebäudekategorie liegen. 3 … * 4 Für alle Massnahmen, welche zur Erreichung des geforderten Standards nötig sind, werden keine zusätzlichen Förderbeiträge gewährt.

§ 57

Beiträge für die Isolation von Altbauten 1 Für Teilsanierungen von Altbauten werden pauschale Förderbeiträge gewährt. Die Ansätze sind in Anhang 11 festgelegt.

§ 58

Beiträge für Gesamtsanierungen 1 Für Altbauten, die gesamthaft saniert werden, wird ein Förderbeitrag pro m² Energiebezugsfläche gewährt, wenn sie nach der Sanierung den Gebäudeenergiestandard für Neubauten erfüllen. Die För -

§ 59 derbedingungen und die Beitragshöhe sind in Anhang 11 festgelegt. *

Beiträge für Gebäude-Energieanalysen 1 Für die Durchführung von Gebäude-Energieanalysen werden Beiträge gewährt. Die Förderbedingungen und die Beitragshöhe sind in Anhang 11 festgelegt.

§ 60

Beiträge für Energieanlagen mit erneuerbaren Energieträgern (Sonnenenergie, Wind, Geothermie, Biogas, Wasser, Wärmepumpen) 1 Für die Errichtung von Energieanlagen mit erneuerbaren Energieträgern werden Förderbeiträge gewährt. Vorbehalten bleiben die Einschränkungen nach § 25 EnG. 1bis Die Förderbeiträge richten sich nach der Lage der Liegenschaft im Teilrichtplan Energie. Innerhalb der Gebiete F01, F02, F03 und V41 gelten besondere Beitragssätze. Folgende Fälle sind von dieser Regelung ausgenommen: * a) Trotz der Lage im Fernwärmegebiet wird zu einer Liegenschaft kein Anschluss verlegt (nachgewiesen durch eine aktuelle schriftliche Bestätigung des Wärmeversorgers). b) Für den Anschluss an das Wärmenetz werden über die Standardtarife hinaus ausserordentliche Anschlusskosten in Rechnung gestellt (nachgewiesen durch eine aktuelle schriftliche Offerte des Wärmeversorgers). 2 Für Anlagen zur thermischen Nutzung der Sonnenenergie sowie für Holzheizungen sind die Förderbedingungen und die Beitragshöhe in Anhang 11 festgelegt. 3 Für Sole/Wasser-, Wasser/Wasser- und Luft/Wasser-Wärmepumpenanlagen bis zu einer Wärmeleistung von 100 kW sind die Förderbedingungen und die Beitragshöhe in Anhang 11 festgelegt. 4 Für die übrigen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wird der Förderbeitrag im Einzelfall ermittelt. Grundlage dafür bilden die eingesparte Primärenergie während der Lebensdauer (max. 20 Jahre) sowie die Wirtschaftlichkeit der Anlage. 5 Bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist immer von den anrechenbaren Investitionskosten für die Effizienzverbesserung auszugehen. Diese berechnen sich aus der Differenz der effektiven Investitionskosten abzüglich der Investitionskosten für eine vergleichbare konventionelle Anlage nach dem Stand der Technik. Die Kosten für eine vorzeitige Abschreibung einer noch funktionsfähigen Anlage können eingesetzt werden. 6 Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit wird die Kapitalwertmethode angewendet. Dabei sind der gültige Kapitalzinssatz sowie die Lebensdauer der Anlage mit dem Amt für Umwelt und Energie zu vereinbaren. * 7 Bei vollständigem Selbstbau einer Anlage darf der Beitrag die Kosten der verwendeten Materialien nicht übersteigen. 8 Energieversorgungsunternehmen sind nur beitragsberechtigt, wenn die Förderung nachweislich vollumfänglich den Energiebezügern weitergegeben wird oder wenn übergeordnete Interessen vorliegen. 9 Für den Anschluss einer Liegenschaft an ein Fernwärmenetz oder einen Wärmeverbund mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent erneuerbarer Energie oder Abwärme (resp. mindestens 50 Prozent ab 70 kW installierter Leistung) können Förderbeiträge entrichtet werden. Die Beitragssätze sind in

§ 61 Anhang 11 geregelt. *

Beiträge an Mobilitätsmassnahmen 1 Investitionen für die Beschaffung von E-Bikes, E-Scootern und E- Autos können im Rahmen von Aktionen gesondert gefördert werden.

§ 62

Besondere Beitragssätze 1 Für besondere Konzepte und neue Technologien kann der Regierungsrat in Einzelfällen einen höhe - ren Beitragssatz als die in Anhang 11 festgelegten Sätze festlegen. 2 Investitionen für die Beschaffung energiesparender Geräte werden im Rahmen von Aktionen gesondert gefördert.

§ 63

Wettbewerbe, Programme, Konzepte, Studien, Veranstaltungen, Aktionen, Aus- und Weiterbildung 1 Das Amt für Umwelt und Energie kann Wettbewerbe, Programme, Konzepte, Studien, Veranstaltungen, Aktionen, Aus- und Weiterbildungen nach den §§ 21 und 22 EnG bis zu einem Betrag von 200'000 Franken in Auftrag geben oder gemeinsame Projekte mit Dritten (Bund, Kantone, Private) fördern, und zwar wie folgt: a) Planungswettbewerbe im Kanton Basel-Stadt mit dem Ziel, besonders energieeffiziente Gebäude und Anlagen zu fördern; b) Programme zur Motivation der Bevölkerung oder zur Umsetzung von Energiesparmassnahmen; c) Konzepte zur Entwicklung von Produkten, Aktionen und Anlässen zum Thema Energieeffizienz und erneuerbare Energien; d) Energierelevante Studien, welche dem Vollzug des Energiegesetzes in Basel-Stadt dienen; e) Veranstaltungen zur Motivation der Basler Bevölkerung zu energiesparendem Verhalten (z.B. Ausstellungen und Aktionen); f) Durchführen von Aus- und Weiterbildungskursen, Schulungen, Workshops im Energiebereich. 2 Die Beitragshöhe richtet sich nach der Energierelevanz sowie dem Bezug zum Kanton Basel-Stadt. 3 Kosten und Beiträge über 200'000 Franken müssen durch den Regierungsrat bewilligt werden. § 64a * Beiträge für freiwillige Zielvereinbarungen 1 Auf die jährlichen Mitgliederbeiträge für freiwillig abgeschlossene Zielvereinbarungen mit einer vom Bund akkreditierten Organisation kann ein Förderbeitrag von maximal 40% gewährt werden. Die Beiträge werden für den Abschluss einer Zielvereinbarung mit einer Laufzeit von 10 Jahren ausbezahlt. Die Förderbedingungen und Beitragshöhen sind in Anhang 11 festgelegt. 2 Eine frühzeitige Auflösung der Zielvereinbarung verpflichtet zur Rückerstattung der bereits erhaltenen Beiträge.

§ 64

Wiederkehrende Beiträge an Vereine und Organisationen 1 Beiträge an die Betriebskosten von Vereinen und Organisationen mit einer Laufzeit von drei und mehr Jahren sowie an Publikationen und Periodika bedürfen der Bewilligung durch den Regierungsrat. 2 Beiträge an Publikationen und Periodika können nur bewilligt werden, wenn sie einen direkten Bezug zur Steigerung der Energieeffizienz oder zu erneuerbaren Energien im Kanton Basel-Stadt haben.

§ 65

Prüfung der Gesuche und Entscheidgrundlagen 1 Das Amt für Umwelt und Energie leitet das Prüfungsverfahren. Es kann zur Überprüfung von Beitragsgesuchen andere Behörden oder externe Ingenieurbüros beiziehen. 2 Entscheidungsgrundlagen des Amtes für Umwelt und Energie sind: a) die gesetzlichen Vorschriften; b) die überprüften und allenfalls berichtigten Angaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; c) die allenfalls notwendigen Gutachten und Auskünfte von Sachverständigen. 3 Über Gesuche um Zusicherung von Beiträgen wird in der Regel aufgrund der darin enthaltenen Rechnungsergebnisse entschieden. Dem Amt für Umwelt und Energie steht es jedoch frei, offensichtlich falsche Annahmen und Rechnungen zu berichtigen.

§ 66

Auszahlung 1 Das Amt für Umwelt und Energie veranlasst die Auszahlung der Beiträge, wenn sein Entscheid rechtskräftig geworden ist und die geförderten Massnahmen ausgeführt worden sind. 2 Für Anlagen und Energiesparprogramme werden 80 Prozent des Beitrages nach Erlass der Auszahlungsverfügung ausbezahlt. Wo nicht anders beschrieben, wird der Rest nach einem vollen Betriebs - jahr und nach Erstellung einer Wirkungskontrolle ausbezahlt. 3 Pauschalbeiträge werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides zu 100 Prozent ausbezahlt. 4 Der Anspruch auf Beiträge ist bei Pauschalbeiträgen auf 2'000'000 Franken pro Fall begrenzt. Das Amt für Umwelt und Energie kann den vollen Beitrag entrichten, wenn feststeht, dass die bewilligten Kredite ausreichen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung von Zusatzkrediten im ordentlichen Verfah - ren. * 5 Beiträge unter 1'000 Franken werden nicht entrichtet, es sei denn, die geförderte Massnahme wurde in einem GEAK Plus empfohlen. * 6 Andere Beiträge des Bundes und des Kantons werden bei der Bemessung des Förderungsbeitrages angemessen berücksichtigt. 7 Reichen die bewilligten Kredite nicht aus, so haben jene Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller den Vorrang, deren Beitragsansprüche zuerst entstanden sind. 8 Werden geförderte Anlagen vor Ablauf der Lebensdauer abgebrochen, müssen die Förderbeiträge anhand der effektiven Nutzungsdauer anteilsmässig zurückerstattet werden. *

§ 67

Information über die Vergabe von Fördergeldern 1 Das Amt für Umwelt und Energie kann die Adresse von Gebäuden, für deren energetische Sanierung es Förderbeiträge geleistet hat, veröffentlichen, jedoch ohne Nennung der Beitragsempfängerinnen oder Beitragsempfänger und des Betrages. 2 Das Amt für Umwelt und Energie erteilt Mieterinnen und Mietern auf Anfrage hin Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe es Beiträge an die energetische Sanierung ihres Mietobjektes zugesichert bzw. ausbezahlt hat.

§ 68 F. II. Vergütung für Elektrizität aus Kleinkraftwerken

Bewertungsgrundsätze 1 Die Vergütung für überschüssige eigenproduzierte Elektrizität aus Kleinkraftwerken, die ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, basiert auf Referenzpreisen, die aufgrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die dezentrale Energieerzeugung im Kanton Basel-Stadt festgelegt werden. 2 Als Kleinkraftwerke gelten Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von maximal 1 MW.

§ 69

Bestimmung der Referenzpreise 1 Die Referenzpreise werden vom Regierungsrat festgelegt. Der Referenzpreis entspricht der durchschnittlichen Vergütung für eine Stromlieferung, die mit saisonal und tageszeitlich konstanter Leistung erfolgt.

§ 70

Qualität und Bewertung der gelieferten Energie 1 Für Energielieferungen mit tages- und jahreszeitlichen Schwankungen wird die Qualität und die Be - wertung der ins öffentliche Stromnetz gelieferten elektrischen Energie durch Tarifzeiten bestimmt und ein nach Tarifzeiten differenzierter Preis vergütet. 2 Die Basis für die Bestimmung der Tarifzeiten und der Vergütungsansätze in den einzelnen Tarifzonen sind einerseits der Leistungsbedarf im IWB-Stromnetz und die Strombeschaffungskosten der IWB für gleichwertige Energie. 3 Spezifische objektbezogene Aufwendungen, die für die Verwertung der Energie notwendig sind, können berücksichtigt werden. 4 Eine Energielieferung ist von durchschnittlicher Qualität, wenn sie tages- und jahreszeitlich mit gleichmässiger Leistung erfolgt.

§ 71

Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energiequellen 1 Die Vergütung für Elektrizität aus nicht erneuerbaren Quellen ist in der Bundesgesetzgebung geregelt.

§ 72

Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen 1 Für Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen wird ein durchschnittlicher Preis vergütet, der dem Referenzpreis für erneuerbare Energien entspricht. Der Referenzpreis für erneuerbare Energien beträgt mindestens 90 Prozent des durchschnittlichen Bezugstarifes im Niederspannungsnetz. 2 Für Photovoltaikanlagen werden vom Regierungsrat gemäss Anhang 12 ein Vergütungssatz und eine Vergütungsdauer festgelegt, welche sich an den Ansprüchen für einen kostendeckenden Betrieb orientieren. *

§ 73

Anpassungen 1 Die Referenzpreise werden regelmässig überprüft. Die Vergütungsansätze können angepasst werden, bei Änderungen des Gebührentarifs der IWB für die elektrische Energie und bei Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die dezentrale Energieerzeugung in Kleinkraftwerken. 2 Die Referenzpreise und die Vergütungsansätze werden publiziert.

§ 74 G. Fachkommission

Kantonale Energiekommission 1 Der Regierungsrat wählt gemäss § 40 EnG auf Vorschlag des Departementes für Wirtschaft, Soziales und Umwelt eine beratende Fachkommission.

§ 75 H. Rechtsschutz

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt und Energie steht den Betroffenen nach den Bestimmun - gen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. Juli 1976 ein Rekursrecht an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu; vorbehalten bleibt Abs. 2. 2 Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt und Energie in Anwendung von § 16 dieser Verordnung steht den Betroffenen ein Rekursrecht an die Baurekurskommission zu. H.bis Strafbestimmungen * § 75a * Strafbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 76 I. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung 1 Erstinstanzliche Bewilligungsverfahren, die beim Wirksamwerden strengerer technischer Anforderungen noch hängig sind, richten sich nach dem bisherigen Recht. Rechtsmittelverfahren richten sich nach dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war. 2 Für Förderungsmassnahmen, welche vor dem 1. Oktober 2017 ausgeführt worden sind, richtet sich die Beitragsbemessung nach altem Recht. 3 Auf Förderungsmassnahmen, welche unter Geltung des alten Rechts begonnen und nach Inkrafttreten des neuen Rechts beendet werden, findet das jeweils günstigere Recht Anwendung. § 76a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Februar 2025 1 § 60 Abs. 1bis findet keine Anwendung auf vollständige Förderbeitragsgesuche, die bis zum 31. Mai 2025 eingereicht werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung, EnV) vom 9. Februar 2010 aufgehoben. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.08.2017 01.10.2017 Erlass Erstfassung KB 02.09.2017 29.05.2018 01.06.2018 § 8 Abs. 1 geändert KB 16.06.2018 29.05.2018 01.06.2018 § 8 Abs. 2 aufgehoben KB 16.06.2018 29.05.2018 01.06.2018 § 72 Abs. 2 geändert KB 16.06.2018 29.05.2018 01.06.2018 Anhang 12 eingefügt KB 16.06.2018 05.05.2020 01.07.2020 Titel H.bis eingefügt KB 09.05.2020 05.05.2020 01.07.2020 § 75a eingefügt KB 09.05.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 1, lit. g) geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 16 Abs. 3 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 17 Abs. 3 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 19 Abs. 1 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 19 Abs. 3bis eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 1 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 2 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 3 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 3, lit. a) eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 3, lit. b) eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 4 aufgehoben KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 20 Abs. 5 aufgehoben KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 21 Abs. 2, lit. b) geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 21 Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 24 Abs. 5 aufgehoben KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 27 Abs. 4 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 32 Abs. 3 eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 33 Abs. 1 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 35 Abs. 1 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 35 Abs. 1, lit. c) geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 35 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 37 Abs. 1 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 37 Abs. 1bis eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 37 Abs. 3 eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 37 Abs. 4 eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 39 Abs. 3 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 39 Abs. 4 eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 40 Abs. 2 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 40 Abs. 4 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 50 Abs. 2, lit. e) geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 56 Abs. 3 aufgehoben KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 60 Abs. 6 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 64a eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 66 Abs. 4 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 66 Abs. 5 geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 § 66 Abs. 8 eingefügt KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 01 Inhalt geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 02 Inhalt geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 03 Inhalt geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 04 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 05 Inhalt geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 06 Inhalt geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 07 Inhalt geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 08 Inhalt geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 09 Inhalt geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 10 Inhalt geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 11 Inhalt geändert KB 23.09.2020 15.09.2020 01.10.2020 Anhang 12 Inhalt geändert KB 23.09.2020 04.02.2025 01.01.2025 § 19 Abs. 3bis geändert KB 15.03.2025 04.02.2025 01.01.2025 § 19 Abs. 3bis, lit. a) aufgehoben KB 15.03.2025 04.02.2025 01.01.2025 § 19 Abs. 3bis, lit. b) aufgehoben KB 15.03.2025 04.02.2025 01.01.2025 § 19 Abs. 3bis, lit. c) aufgehoben KB 15.03.2025 04.02.2025 01.01.2025 § 58 Abs. 1 geändert KB 15.03.2025 04.02.2025 01.01.2025 § 60 Abs. 1bis eingefügt KB 15.03.2025 04.02.2025 01.01.2025 § 60 Abs. 9 geändert KB 15.03.2025 04.02.2025 01.01.2025 § 76a eingefügt KB 15.03.2025 04.02.2025 01.01.2025 Anhang 11 Inhalt geändert KB 15.03.2025 16.12.2025 01.01.2026 Anhang 11 Inhalt geändert KB 20.12.2025 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.08.2017 01.10.2017 Erstfassung KB 02.09.2017 § 4 Abs. 1, lit. g) 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 8 Abs. 1 29.05.2018 01.06.2018 geändert KB 16.06.2018 § 8 Abs. 2 29.05.2018 01.06.2018 aufgehoben KB 16.06.2018 § 16 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 17 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 19 Abs. 1 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 19 Abs. 3bis 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 19 Abs. 3bis 04.02.2025 01.01.2025 geändert KB 15.03.2025 § 19 Abs. 3bis, lit. a) 04.02.2025 01.01.2025 aufgehoben KB 15.03.2025 § 19 Abs. 3bis, lit. b) 04.02.2025 01.01.2025 aufgehoben KB 15.03.2025 § 19 Abs. 3bis, lit. c) 04.02.2025 01.01.2025 aufgehoben KB 15.03.2025 § 20 Abs. 1 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 20 Abs. 2 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 20 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 20 Abs. 3, lit. a) 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 20 Abs. 3, lit. b) 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 20 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 aufgehoben KB 23.09.2020 § 20 Abs. 5 15.09.2020 01.10.2020 aufgehoben KB 23.09.2020 § 21 Abs. 2, lit. b) 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 21 Abs. 2, lit. c) 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 24 Abs. 5 15.09.2020 01.10.2020 aufgehoben KB 23.09.2020 § 27 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 32 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 33 Abs. 1 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 35 Abs. 1 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 35 Abs. 1, lit. c) 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 35 Abs. 1, lit. d) 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 37 Abs. 1 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 37 Abs. 1bis 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 37 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 37 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 39 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 39 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 40 Abs. 2 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 40 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 50 Abs. 2, lit. e) 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 56 Abs. 3 15.09.2020 01.10.2020 aufgehoben KB 23.09.2020 § 58 Abs. 1 04.02.2025 01.01.2025 geändert KB 15.03.2025 § 60 Abs. 1bis 04.02.2025 01.01.2025 eingefügt KB 15.03.2025 § 60 Abs. 6 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 60 Abs. 9 04.02.2025 01.01.2025 geändert KB 15.03.2025 § 64a 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 66 Abs. 4 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 66 Abs. 5 15.09.2020 01.10.2020 geändert KB 23.09.2020 § 66 Abs. 8 15.09.2020 01.10.2020 eingefügt KB 23.09.2020 § 72 Abs. 2 29.05.2018 01.06.2018 geändert KB 16.06.2018 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Titel H.bis 05.05.2020 01.07.2020 eingefügt KB 09.05.2020 § 75a 05.05.2020 01.07.2020 eingefügt KB 09.05.2020 § 76a 04.02.2025 01.01.2025 eingefügt KB 15.03.2025 Anhang 01 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Anhang 02 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Anhang 03 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Anhang 04 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Anhang 05 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Anhang 06 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Anhang 07 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Anhang 08 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Anhang 09 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Anhang 10 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Anhang 11 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Anhang 11 04.02.2025 01.01.2025 Inhalt geändert KB 15.03.2025 Anhang 11 16.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert KB 20.12.2025 Anhang 12 29.05.2018 01.06.2018 eingefügt KB 16.06.2018 Anhang 12 15.09.2020 01.10.2020 Inhalt geändert KB 23.09.2020 Energieverordnung Anhang 1 772.110 Anhang 1 Einzelanforderungen an den winterlichen Wärmeschutz 1. Bei Nutzungen mit Raumtemperaturen von 20°C dürfen die flächenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Neubauten Grenzwerte Uli in W/(m2K) Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) 0.17 0.25 Fenster, Fenstertüren 1.00 1.30 Türen 1.20 1.50 Tore (gemäss SIA 343) 1.70 2.00 Storenkasten 0.50 0.50 Umbauten/Umnutzungen Grenzwerte Uli in W/(m2K) Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich Opake Bauteile (Dach, Decke, Wand, Boden) 0.25 0.28 Fenster, Fenstertüren 1.00 1.30 Türen 1.20 1.50 Tore (gemäss SIA 343) 1.70 2.00 Storenkasten 0.50 0.50 2. Ist die Raumtemperatur gemäss Standardnutzung nach Norm SIA 380/1 höher oder tiefer als 20°C, so werden die Grenzwerte gemäss Ziff. 1 um 5% pro Kelvin Temperaturabweichung reduziert oder erhöht (d.h. tiefere Grenzwerte bei höherer Raumtemperatur). 3. Für Bauteile, die bei einem Umbau oder einer Umnutzung ersetzt oder neu aufgebaut werden, sind die Grenzwerte für Neubauten einzuhalten. 4. Bei Neubauten ist die Einhaltung der Grenzwerte für lineare und punktuelle Wärmebrücken, die nicht in den Flächen-U-Werten berücksichtigt sind, nachzuweisen. Es gelten die Grenzwerte der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf». 5. Bei Umbauten sind die Wärmebrücken-Grenzwerte gemäss Ziff. 4 nur für Neubauteile einzuhalten und nachzuweisen. Für Dämmungen von bestehenden Bauteilen gibt es keine Grenzwert- Anforderungen; allerdings sind die Anforderungen der SIA 180 hinsichtlich Vermeidung von Oberflächenfeuchte zu prüfen und einzuhalten. Zudem wird empfohlen, die Bauteilübergänge - so- Energieverordnung Anhang 1 772.110 weit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar - auf minimale Transmissionswärmeverluste hin zu optimieren. Energieverordnung Anhang 2 772.110 Anhang 2 Systemanforderungen an den winterlichen Wärmeschutz 1. Der jährliche Heizwärmebedarf QH von Neubauten darf den Grenzwert QH,li gemäss Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf» nicht überschreiten. 2. Der Temperaturkorrekturfaktor fcor für den Kanton Basel-Stadt beträgt 0.934. 3. Neubauten der Gebäudekategorien I bis IV haben zusätzlich die folgende max. spezifische Heizleistung ph,li (bei -7°C Auslegungstemperatur) einzuhalten: Gebäudekategorie Spez. Heizleistung ph,li W/m2 I Wohnen MFH 20 II Wohnen EFH 25 III Verwaltung 25 IV Schule 20 Energieverordnung Anhang 3 772.110 Anhang 3 Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten 1. Der gewichtete Endenergiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten: Gebäudekategorie Grenzwert Ehwlk in kWh/m2 I Wohnen MFH 35 II Wohnen EFH 35 III Verwaltung 40 IV Schule 35 V Verkauf 40 VI Restaurant 45 VII Versammlungslokal 40 VIII Spital 70 IX Industrie 20 X Lager 20 XI Sportbaute 25 XII Hallenbad Keine Anforderung 2. Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH eff und Warmwasser QWW mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeerzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung ELK addiert. 3. Bei den Kat. VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kat. VI, XI und XII sind mindestens 20% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Vorhaben der Kat. XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren. Energieverordnung Anhang 3 772.110 4. Befreiungen von Bagatell-Erweiterungen: Energieverordnung Anhang 4 Standardlösungen zur Deckung des Wärmebedarfs bei Neubauten 1. Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) ist der Nachweis mittels einer der nachfolgenden Standardlösungskombinationen möglich. Für alle anderen Gebäudekategorien ist der rechnerische Nachweis gemäss Anhang 3 erforderlich. 2. Es sind sämtliche Randbedingungen gemäss EnFK-Vollzugshilfe EN-101, Kapitel 3 einzuhalten. Ansonsten ist automatisch der rechnerische Nachweis gemäss Anhang 3 erforderlich. Energieverordnung Anhang 5 772.110 Anhang 5 Ersatzabgabe Eigenstromerzeugung 1. Kann die gemäss § 17 Abs. 2 EnV erforderliche Leistung an Eigenstromerzeugung nicht oder nur teilweise installiert werden, so ist für jedes fehlende kWp an Leistung eine Ersatzabgabe von 1‘500 Franken zu entrichten. 2. Die Ersatzabgabe fliesst in den Förderabgabe-Fonds des Amts für Umwelt und Energie und wird zur Förderung von erneuerbaren Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz eingesetzt. 3. Von der Pflicht gemäss § 17 Abs. 2 EnV ausgenommen sind Neubauten unter 200m2 EBF sowie Bagatell-Erweiterungen wie folgt: Energieverordnung Anhang 6 772.110 Anhang 6 Ersatz Wärmeerzeuger und Wassererwärmer 1. Wärmeerzeuger: folgende Wärmeerzeugersysteme für Heizung oder Heizung kombiniert mit Warmwasser erfüllen die Bedingungen von § 19 Abs. 1 EnV (Einsatz als Hauptheizung): a) Wärmepumpe (alle Typen); b) Automatische Holzfeuerung (Schnitzel, Pellets); c) Fernwärme (mindestens 20% der bezogenen Wärme muss aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammen); d) Abwärme, sofern diese nicht fossil betriebenen Prozessen entstammt. 2. Wassererwärmer: folgende Systeme erfüllen die Bedingungen von § 19 Abs. 4 EnV: a) Thermische Solaranlage; b) Photovoltaik-Anlage mit Elektroeinsatz im Wassererwärmer; c) Wärmepumpen-Boiler ohne Elektroheizeinsatz. 3. Für alle Systeme nach Ziff. 2 gilt: es muss mit einer nachvollziehbaren Berechnung (Jahresbilanzierung) dargelegt werden, dass die verlangten 50% erneuerbare Energie vom System produziert werden können. 4. Für fossil betriebene Nahwärmeverbünde gilt die Anforderung sinngemäss, soweit die Umsetzung technisch machbar ist. Die Nutzung von Abwärme (z.B. Nutzung der Strahlungswärme eines BHKW mittels einer Wärmepumpe) kann angerechnet werden. Energieverordnung Anhang 7 772.110 Anhang 7 Standardlösungen für den Ersatz von Wärmeerzeugern gemäss § 19 Abs. 2 lit. a EnV 1. Eine der folgenden Standardlösungskombinationen muss innert drei Jahren nach dem (Wieder-) Einbau einer fossilen Heizung umgesetzt werden. Bereits vor dem Einbau ausgeführte Massnahmen können angerechnet werden. Effizienzgewinne, die beim Ersatz des Wärmeerzeugers aufgrund des technischen Fortschritts entstehen (z.B. Brennwerttechnik), können nicht angerechnet werden: 2. Eine der folgenden Standardlösungskombinationen muss innerhalb von drei Jahren nach dem (Wieder-) Einbau eines fossilen Wärmeerzeugers für Heizung kombiniert mit Warmwasser umgesetzt werden. Bereits vor dem Einbau ausgeführte Massnahmen können angerechnet werden. Effizienzgewinne, die beim Ersatz des Wärmeerzeugers aufgrund des technischen Fortschritts entstehen (z.B. Brennwerttechnik), können nicht angerechnet werden: Energieverordnung Anhang 7 772.110 3. Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden. 4. Sollte keine dieser Standardlösungen technisch möglich sein, kann die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer verpflichtet werden, erneuerbare Energien in gleichem Umfang zu beziehen. Energieverordnung Anhang 8 772.110 Anhang 8 Anforderungen an die Wärmedämmung von Wärmetauschern, Warmwasser- und Wärmespeichern Speicherinhalt in Litern Dämmstärke bei λ > 0,03 W/mK bis λ > 0,05 W/mK Dämmstärke bei λ ≤ 0,03 W/mK bis 400 110 mm 90 mm mehr als 400 bis 2‘000 130 mm 100 mm mehr als 2‘000 160 mm 120 mm Die aufgeführten Werte gelten bis zu einer Betriebstemperatur von 90°C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die minimal vorgeschriebenen Dämmstärken angemessen zu erhöhen. Mannlochdeckel und Heizregisterflansche sind mit derselben Dämmdicke zu versehen wie der Behälter selbst. Bei Aussenaufstellungen müssen die Dämmstärken um 20% erhöht werden. Energieverordnung Anhang 9 772.110 Anhang 9 Anforderungen an die Wärmedämmung von Wärme- und Kälteverteilleitungen, Rohrleitungsverbindungen, Armaturen und Aufhängungen Die aufgeführten Werte gelten bis zu einer Betriebstemperatur von 90°C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die minimal vorgeschriebenen Dämmstärken angemessen zu erhöhen. Tabelle A9.1: Minimale Dämmstärken bei Heizungs- und Warmwasserverteilleitungen in Abhängigkeit der Wärmeleitfähigkeit bei 50°C und der Nennweite DN Rohrnennweite Dämmstärke bei λ > 0,03 [W/mK] bis λ > 0,05 [W/mK] Dämmstärke bei λ ≤ 0,03 [W/mK] DN Zoll 10 - 15 3∕8“ - 1∕2“ 40 mm 30 mm 20 - 32 3∕4“ - 1 1∕4“ 50 mm 40 mm 40 - 50 1 1∕2“ - 2“ 60 mm 50 mm 65 - 80 2 1∕2“ - 3“ 80 mm 60 mm 100 - 150 4“ - 6“ 100 mm 80 mm 175 - 200 7“ - 8“ 120 mm 80 mm Tabelle A9.2: Maximal zulässige UR-Werte von erdverlegten Leitungen in Abhängigkeit der Nennweite DN (Rahmenbedingungen: Erdreichtemperatur 5°C, λ-Wert des Bodens 1,2 [W/mK], Überdeckung 0,6 m) DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200 3∕4“ 1“ 1 1∕4“ 1 1∕2“ 2“ 2 1∕2“ 3“ 4“ 5“ 6“ 7“ 8“ UR-Werte für starre Rohre [W/mK] 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 UR-Werte für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40 UR-Wert = Wärmeverlust in Watt pro Meter Rohrlänge und pro Kelvin Temperaturdifferenz Tabelle A9.3: Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen Temperaturdifferenz in [K] im Auslegungsfall 5 10 15 oder mehr Dämmstärke in [mm] bei λ ≤ 0,05 [W/mK] 30 60 100 Energieverordnung Anhang 9 772.110 Tabelle A9.4: Minimale Dämmstärken in [mm] bei Kälteleitungen in Abhängigkeit der Temperatur und der Nennweite DN Dämmstoff: Polyurethan-Ortschaum PUR Temp: DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN °C ≤15 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 200 250 300 400 500 -30 40 40 60 60 60 60 80 80 80 80 80 100 100 100 100 100 -10 40 40 60 60 60 60 60 60 80 80 80 80 80 100 100 100 +6/+15 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 50 50 50 60 60 Tabelle A9.5: Minimale Dämmstärken in [mm] bei Kälteleitungen in Abhängigkeit der Temperatur und der Nennweite DN Dämmstoff: Elastomer-Schaumstoff ES Temp: DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN DN °C ≤15 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 200 250 300 400 500 -30 38 38 38 38 38 38 44 44 44 44 44 44 44 44 44 44 -10 25 32 32 32 32 32 32 32 32 38 38 38 38 38 38 38 +6/+15 25 25 25 32 32 32 32 32 32 38 38 38 38 38 38 38 Energieverordnung Anhang 10 772.110 Anhang 10 Anforderungen an kantonale Gebäude 1. Neubauten im Verwaltungsvermögen müssen die Standards MINERGIE-A® oder MINERGIE-P® erreichen oder sie müssen kompatibel mit dem SIA-Effizienzpfad Energie (SIA-Merkblatt 2040) sein. Eine Zertifizierung ist nicht zwingend. Die MINERGIE®-Kennzahl muss aber, ausser bei dem Nachweis nach SIA-2040, in jedem Fall eingehalten werden. 2. Neubauten im Finanzvermögen müssen mindestens den Standard MINERGIE® erreichen. Eine Zertifizierung ist nicht zwingend. Die Primäranforderung an die Gebäudehülle und die MINERGIE®- Kennzahl müssen aber in jedem Fall eingehalten werden. 3. Bei Gebäuden, deren Nutzung nicht sinnvoll einer der Gebäudekategorien I-XI gemäss SIA 380/1 zugeordnet werden kann (z.B. Museen oder Laborbauten), werden die Anforderungen zusammen mit dem Amt für Umwelt und Energie festgelegt. 4. Bei Gebäuden, die gesamterneuert werden, muss der Grenzwert der Systemanforderungen für Umbauten (QH,li /SIA 380/1) um 25% unterschritten werden. 5. Bei Gebäuden, die gesamterneuert oder bei denen das Dach saniert wird, müssen grundsätzlich Fotovoltaikanlagen eingesetzt werden. Grundlage für die Dimensionierung ist die Anforderung an Neubauten von 10 W/m2 EBF. 6. Bei Teilerneuerungen müssen die betroffenen Bauteile die U-Werte erreichen, die als Mindestgrenze für die Förderung festgelegt sind. 7. Neubauten und Erneuerungen von Nicht-Wohnbauten müssen die MINERGIE®-Zusatzanforderung für Beleuchtung erreichen. 8. Für neue Lüftungs- oder Klimaanlagen gelten die Anforderungen gemäss «SIA-Merkblatt MB 2056 Elektrizität in Gebäuden – Energie- und Leistungsbedarf». 9. Klimageräte dürfen nur restriktiv eingesetzt werden. Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz müssen dabei eingehalten werden. Hohe Raumlufttemperaturen im Sommer sind keine alleinige Voraussetzung. 10. Warmwasserzapfstellen sind zu minimieren. Sie dürfen dann eingesetzt werden, wenn dies aus hygienischen oder betrieblichen Gründen notwendig ist. 11. Räume für Büro-, Schul- und Wohnnutzung dürfen nicht befeuchtet werden. 12. Bei Neubauten für das Verwaltungsvermögen darf der Glasanteil maximal 60% pro Fassade betragen. Anhang 111) Pauschalbeitragssätze 1. Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich sowie Fenster HFM: M-01 Förderberechtigt sind: - Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000 - nur bereits im Ausgangszustand beheizte Gebäudeteile - unbeheizte Estrich- oder Kellergeschosse, die direkt unter oder direkt über im Ausgangszustand beheizten Geschossen liegen - unbeheizte Erschliessungszonen (z.B. Treppenhäuser) Anforderungen an förderberechtigte Bauteile: - opake Bauteile: U ≤ 0,20 W/m2K (Ausnahme bei Wand, Boden mehr als 2 m im Erdreich, Kellerdecken oder Estrichböden gegen beheizt: U ≤ 0,25 W/m2K) - Fenster: Ug ≤ 0,70 W/m2K, Randverbund thermisch getrennt - die minimale U-Wert-Verbesserung geförderter Bauteile muss 0,07 W/m2K oder mehr betragen Anforderungen an förderberechtigte Bauteile von geschützten Bauten oder Bauteilen: - Fenster: Ug-Wert max. 1.1 statt 0.7 W/m2K - Dach, Wand, Boden gegen aussen: U ≤ 0.25 statt 0.20 W/m2K - Vorlage der Bestätigung der Denkmalpflege, dass die bei nicht geschützten Bauten oder Bauteilen geforderten U-Werte nicht realisierbar sind Nicht förderberechtigt sind neue Auf- und Anbauten sowie Aufstockungen. Falls die Förderbeitragssumme für Massnahmen an der Gebäudehülle (Dämmungen) Fr. 10’000 pro Objekt übersteigt, ist ein GEAK Plus mit Beratungsbericht erforderlich. Falls dies nicht möglich ist, muss eine Grobanalyse gemäss Pflichtenheft BFE erstellt werden. Bezugsgrösse Wärmegedämmte Bauteilfläche in m2; bei Fenstern: Mauerlichtmass in m2 Beitragssatz Beiträge: Dach Wand gegen aussen (Fassade): Boden gegen aussen (Untersicht): Wand im Erdreich (bis 2m) Boden im Erdreich (bis 2m) Wand im Erdreich (mehr als 2m im Erdreich) Boden im Erdreich (mehr als 2m im Erdreich) Fenster: Decke gegen unbeheizt (Estrichboden) Boden gegen unbeheizt (Kellerdecke) Fr. 50/m2 Fr. 70/m2 Fr. 50/m2 Fr. 40/m2 Fr. 40/m2 Fr. 20/m2 Fr. 20/m2 Fr. 50/m2 Fr. 20/m2 Fr. 20/m2 1) Fassung vom 16.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026 (KB 20.12.2025) 2b. Automatische Holzfeuerung von 70 bis 500 kWFL Feuerungswärmeleistung HFM: M-04 - Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung - Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden - Anlagen für ein Wärmenetz mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 300 kWth werden gemäss Punkt 18 (HFM: M-18) gefördert - Vollständige, termingerechte Anwendung von QM Holzheizwerke ist nachzuweisen - Anlagen mit Kostendeckender Einspeisevergütung KEV: Förderberechtigt ist ausschliesslich die Wärmeproduktion aus Anlagen mit Stromproduktion, die über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht (projektspezifisch nachzuweisen). Bezugsgrösse Kessel-Nennleistung in kWth (thermische Nennleistung am Ausgang des Wärmeerzeugers) Beitragssatz Ausserhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete: Neuanlagen von 70 bis 500 kWFL: Fr. 15’000 + Fr. 130/kWth Innerhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete: Keine Förderung. Es gelten die in § 60 Abs. 1bis Ziffer 1 und 2 beschriebenen Ausnahmen. Nebenbedingung Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierter Kessel-Nennleistung pro m2 EBF bemessen. 2a. Automatische Holzfeuerung bis 70 kWFL Feuerungswärmeleistung HFM: M-03 - Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung - Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden - Anlage mit Qualitätssiegel Holzenergie Schweiz oder gleichwertig - Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz Bezugsgrösse Kessel-Nennleistung in kWth (thermische Nennleistung am Ausgang des Wärmeerzeugers) Beitragssatz Ausserhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete: Neuanlagen bis 70 kWFL: Fr. 10’000 + Fr. 200/kWth Dezentrale Einzelpelletfeuerungen: Fr. 1’000 pauschal Innerhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete: Neuanlagen bis 70 kWFL: Fr. 5’000 + Fr. 100/kWth Dezentrale Einzelpelletfeuerungen: Fr. 500 pauschal Es gelten die in § 60 Abs. 1bis Ziffer 1 und 2 beschriebenen Ausnahmen. Nebenbedingung Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierter Kessel-Nennleistung pro m2 EBF bemessen. 3. Luft/Wasser-Wärmepumpe HFM: M-05 / IP-05 - Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung - Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden - Wärmepumpen-System Modul (WPSM) bis zu einer Leistung von 15 kWth Bei einer Leistung von mehr als 15 kWth: - Internationales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel (falls kein WPSM) - Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz (falls kein WPSM) - Ab 70 kWth: Fachgerechte Strom- und Wärmemessung vorausgesetzt Bezugsgrösse Thermische Nennleistung kWth bei Betriebspunkt A-7/W34 nach EN 14825 (bei kaskadierten Heizsystemen der gleichen Technologie gilt die kumulierte Leistung) Beitragssatz Ausserhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete: Fr. 8’000 + Fr. 250/kWth Innerhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete: Neuanlagen bis 70 KWth: Fr. 4’000 + Fr. 125/kWth Neuanlagen über 70 KWth: Keine Förderung. Es gelten die in § 60 Abs. 1bis Ziffer 1 und 2 beschriebenen Ausnahmen. Nebenbedingung Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierter Nennleistung pro m2 EBF bemessen. 4. Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpe HFM: M-06 / IP-06 - Anlage ohne Wärmenetz (Leistungsbereich nicht beschränkt) oder Anlage mit Wärmenetz mit einer thermischen Nennleistung von 10 bis 70 kWth - Anlagen für ein Wärmenetz mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 70 kWth werden gemäss Punkt 18 (HFM: M-18) gefördert - Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung - Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden - Anlage nutzt eine höherwertigere Wärmequelle als Aussenluft (Umweltwärme aus dem Untergrund, Grundwasser, Seewasser, Wärme aus Eisspeicher usw.) - Wärmepumpen-System Modul (WPSM) bis zu einer Leistung von 15 kWth Bei einer Leistung von mehr als 15 kWth: - Internationales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel (falls kein WPSM) - Für Erdwärmesonden: Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen - Leistungsgarantie (zur Offerte) von Energie Schweiz (falls kein WPSM) - Ab 70 kWth: Fachgerechte Strom- und Wärmemessung vorausgesetzt Bezugsgrösse Thermische Nennleistung kWth bei Betriebspunkt Sole/Wasser: B0/W34 und Wasser/Wasser: W10/W34 nach EN 14825 (bei kaskadierten Heizsystemen der gleichen Technologie gilt die kumulierte Leistung) Beitragssatz Ausserhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete: Beitrag bis 10 kWth: Fr. 30’000 pauschal Beitrag ab 10 kWth: Fr. 25’500/ Anlage + Fr. 450/kWth Innerhalb der gemäss § 60 Abs. 1bis definierten Gebiete: Beitrag bis 10 kWth: Fr. 15’000 pauschal Beitrag 10 – 70 kWth: Fr. 12’250/ Anlage + Fr. 225/kWth Beitrag über 70 KWth: Keine Förderung. Es gelten die in § 60 Abs. 1bis Ziffer 1 und 2 beschriebenen Ausnahmen. Nebenbedingung Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierter Nennleistung pro m2 EBF bemessen. 5. Anschluss an ein Wärmenetz HFM: M-07 / IP-07 - Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung - Anlage kann bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden - Mindestens 20 % (ab 70kW: mindestens 50 %) der bezogenen Wärme muss aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammen Bezugsgrösse kW Anschlussleistung Beitragssatz Bis 500 kW: Fr. 4’000 + Fr. 200/kW Über 500 kW: Fr. 54’000 + 100/kW Für kleine Anlagen mit einer Leistung unter 30 kW können individuelle Förderbeiträge festgelegt werden. Nebenbedingung Der Förderbeitrag wird mit maximal 50 Wth installierter Nennleistung pro m2 EBF bemessen. 6. Solarkollektoranlage HFM: M-08 / IP-8 - Neuanlage oder Anlagenerweiterung (kein reiner Ersatz bestehender Solarkollektoranlage) auf bestehenden Gebäuden (Kollektoranlage nicht im Rahmen eines Neubaus installiert) - Die Kollektoren entsprechen den Anforderungen gemäss den «Erläuterungen zur kollektorliste.ch» 12/2021 - Validierte Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/Energie Schweiz - Mindestens 2 kW thermische Kollektor-Nennleistung (bei Anlagenerweiterungen: mindestens 2 kW zusätzliche thermische Kollektor-Nennleistung) - Aktive Anlagenüberwachung gemäss Vorgaben Swissolar bei Anlagen ab 20 kW thermische Kollektor-Nennleistung - Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind nicht förderberechtigt - Ab 70 kW thermischer Nennleistung: Anlage ist Teil einer Anlage für die Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien, die eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung ersetzt Bezugsgrösse kW thermische Nennleistung der Kollektoranlage Beitragssatz Grundbeitrag: Fr. 2’400 + Fr. 1’000/kW 7. Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung HFM: M-09 - Förderberechtigt sind Neuanlagen in bestehenden Gebäuden (Anlage nicht im Rahmen eines Neubaus installiert) - Nur Geräte mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung - Sinnvoller Luftwechsel (z.B. 0,3 bis 0,6) - Rückwärmzahl von mindestens 70 % - Spezifische Ventilatorleistung ≤ 0.42 W/(m3/h) - Einhaltung der Anforderungen gemäss SIA-Merkblatt 2023 - Investitionskosten mindestens Fr. 8’000 pro Wohneinheit Bezugsgrösse Anzahl Wohneinheiten Beitragssatz Pauschal Fr. 2’400 pro Wohneinheit 8. Bonus Gebäudehülleneffizienz IP-14 - Nur als Zusatzbeitrag für Gebäudesanierung mit Einzelmassnahmen gemäss Ziff. 1 dieses Anhangs. - Das Gebäude weist nach der Sanierung eine GEAK Effizienzklasse Gebäudehülle von C, B oder A auf. - GEAK Plus mit Beratungsbericht (falls nicht möglich: Grobanalyse mit Vorgehensempfehlung gemäss Pflichtenheft BFE). - Sanierungen, die während der letzten fünf Jahre vorgenommen wurden, können zur Gesamtinvestitionssumme des Projektes dazu gerechnet werden. Bezugsgrösse m2 Energiebezugsfläche EBF Beitragssatz GEAK C: Fr. 30/m2 EBF GEAK B: Fr. 40/m2 EBF GEAK A: Fr. 50/m2 EBF Nebenbedingung Die Förderung darf gesamthaft 40 % der Gesamtinvestitionskosten nicht übersteigen. Dabei ist der Förderbeitrag der entsprechenden Basismassnahme M-01 mitzuberücksichtigen. 9. Neubau/Ersatzneubau Minergie-P® HFM: M-16 Standard Minergie-P® (mit oder ohne Zusatzzertifizierung Eco, mit oder ohne Zusatzzertifizierung nach Minergie A) Bezugsgrösse Energiebezugsfläche EBF in m2 Beitragssatz Für die ersten 1’000 m2 EBF: Fr. 100/m2 Ab 1’000 m2 EBF: Fr. 25/m2 Zusatz Eco: Fr. 5/m2 Bemerkungen Für alle Massnahmen, welche zur Erreichung des geforderten Standards nötig sind, werden keine zusätzlichen Förderbeiträge gewährt. 10. Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat (ohne Etappierung) HFM: M-12 - Förderberechtigt sind Gebäude mit Baubewilligungsjahr vor 2000 - Zertifikat Minergie, Minergie‐P (mit oder ohne Zusatzzertifizierung Eco, mit oder ohne Zusatzzertifizierung nach Minergie A) - Eine Kombination mit Förderbeiträgen an Einzelbauteile (M‐01), Einzelanlagen (M‐02 bis M‐09) und Sanierung in Etappen (M‐10, M‐11) ist nicht möglich Bezugsgrösse Energiebezugsfläche EBF in m2 Beitragssatz Erreichter Standard: Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Nicht‐Wohnbau Minergie (‐A) 100 Fr./m2 EBF 60 Fr./m2 EBF 40 Fr./m2 EBF Minergie‐P (‐A) 155 Fr./m2 EBF 90 Fr./m2 EBF 65 Fr./m2 EBF Zusatzbeitrag Eco 5 Fr./m2 EBF 5 Fr./m2 EBF 5 Fr./m2 EBF Beilagen Zertifikat 11. Gebäudeenergieausweis GEAK-Plus Eine förderberechtigte Massnahme aus dem Beratungsbericht umgesetzt Bezugsgrösse Gebäude Beitragssatz EFH: Fr. 1’000 MFH, Verwaltung, Schule: Fr. 1’500 Beilagen Analysebericht 12. Freiwillig abgeschlossene Zielvereinbarungen - Förderbeitragsberechtigt sind im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtige Unternehmen, für die keine gesetzliche Verpflichtung gemäss § 7 der Verordnung zum Energiegesetz besteht. - Abschluss einer «Zielvereinbarung des Bundes als freiwillige Massnahme (ZV-FRM)» zur Steigerung der Energieeffizienz über 10 Jahre - Bei einer frühzeitigen Kündigung der Zielvereinbarung müssen erhaltene Beiträge rückerstattet werden Bezugsgrösse Betriebsstätte Beitragssatz 40 % der jährlich anfallenden externen Kosten, maximal Fr. 2’000/a Beilagen Beleg der externen Kosten für die Zielvereinbarung und die Monitoring-Berichte 13. Neubau/Erweiterung Wärmenetz, Neubau/Erweiterung Wärmeerzeugungsanlage HFM: M-18 - Grundvoraussetzungen für die Förderberechtigung: 1. Aufgrund des Netzneubaus/der Netzerweiterung (Wärmenetz, Anergienetz) oder des Neubaus/Erweiterung von Wärmeerzeugungsanlagen (Holzheizwerk, Wärmepumpe, Solarkollektoranlage etc.) wird gegenüber dem Zustand vor der Umsetzung zusätzlich Wärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme verteilt (reine Ersatzanlagen ohne Erweiterung sind nicht förderberechtigt). 2. Die zusätzlich verteilte Wärme wird für die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser eingesetzt (Prozesswärme ist nicht förderberechtigt). 3. Die Wärmelieferung erfolgt (auch) an bestehende Bauten (Wärmelieferung an Neubauten ist nicht förderberechtigt). - Vollständige, termingerechte Anwendung des QM Holzheizwerke ist nachzuweisen (www.qmholzheizwerke.ch) - Anlagen mit Kostendeckender Einspeisevergütung KEV: Förderberechtigt ist ausschliesslich die Wärmeproduktion aus Anlagen mit Stromproduktion, die über die energetischen Mindestanforderungen der KEV hinausgeht (projektspezifisch nachzuweisen) - Wärmenetzbetreiber stellt dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung Bezugsgrösse Die Bezugsgrösse in MWh/Jahr (Planungswert gemäss Anlagenauslegung) ist durch den Wärmenetzbetreiber zu bestimmen und nachvollziehbar zu dokumentieren: - Neubau/Erweiterung Wärmenetz: Wärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme, die an Bauten geliefert wird (netto, exkl. Netzverluste), in denen der Wärmenetzanschluss eine bestehende Öl-, Gas- oder Elektroheizung ersetzt - Neubau/Erweiterung Wärmeerzeugungszentrale: Gegenüber dem Zustand vor Neubau/Erweiterung der Wärmeerzeugungszentrale zusätzlich an bestehende Bauten gelieferte Wärme (netto, exkl. Netzverluste) aus erneuerbaren Energien oder Abwärme Beitragssatz Neubau/Erweiterung Wärme- /Anergienetz: Fr. 40/(MWh/Jahr) Neubau/Erweiterung Wärmeerzeugungsanlage: Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpe > 70 kW: Fr. 245 /(MWh/Jahr) Automatische Holzfeuerung > 300 kW: Fr. 80 /(MWh/Jahr) Nebenbedingung Diese Regelung gilt nicht für das Fernwärmenetz der IWB und das Netz der Wärmeverbund Riehen AG. Ab Beiträgen von Fr. 300’000 kann das Amt für Umwelt und Energie individuelle Förderbeiträge festlegen. 14. Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen oder dezentralen fossilen Heizungen IP-19 - Ersatz einer bestehenden, dezentralen elektrischen Widerstandsheizung oder dezentralen fossilen Heizung ohne hydraulisches Wärmeverteilsystem durch eine mit erneuerbaren Energien betriebene Hauptheizung mit einem hydraulischen Wärmeverteilsystem. - Die bestehende elektrische Widerstandsheizung oder dezentrale fossile Heizung war für die Bereitstellung der nötigen Heizleistung zum Erreichen der Standard-Raumtemperatur nach Norm SIA 384.201 unerlässlich und hat > 50 % des jährlichen Heizwärmebedarfs bereitgestellt (Hauptheizung). - Alle dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen oder fossil betriebenen Heizungen im Gebäude werden ersetzt. Davon ausgenommen sind Handtuchradiatoren. - Ist der Ausbau einer elektrischen Fussbodenheizung nicht möglich oder unverhältnismässig, ist diese dauerhaft von der Stromversorgung zu trennen. Bezugsgrösse m² Energiebezugsfläche EBF des neuen hydraulischen Wärmeverteilsystems Beitragssatz Der Fördersatz bis 250 m² beträgt pauschal Fr. 15’000. Der Fördersatz ab 250 m² beträgt Fr. 60 pro m² EBF. Nebenbedingung Eine Zusatzförderung mit anderen Massnahmen gemäss dieser Verordnung ist zulässig. 15. Beiträge an Betriebsanalysen zur Dekarbonisierung oder Energieeffizienzsteigerung - Förderbeitragsberechtigt sind im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtige Unternehmen mit gewerblichen oder industriellen Tätigkeiten bzw. einem jährlichen Energieverbrauch von mindestens 100'000 kWh. - Förderbeitragsberechtigt sind Unternehmen, für die keine gesetzliche Verpflichtung gemäss § 7 der Verordnung zum Energiegesetz besteht. - Die Betriebsanalyse zur Dekarbonisierung oder Energieeffizienzsteigerung und der darauf aufbauende Umsetzungsbericht sind durch eine akkreditierte Energieberaterin oder einen akkreditierten Energieberater zu erstellen. Bezugsgrösse Betriebsstätte Beitragssatz 40 % der Kosten (nach Abzug allfälliger weiterer Förderbeiträge) für die Erstellung einer Betriebsanalyse bzw. des darauf aufbauenden Umsetzungsberichts, max. Fr. 4’000 pro Analysebericht; max. Fr. 2’000 pro Umsetzungsbericht Nebenbedingung Beleg der externen Kosten für die Betriebsanalyse bzw. den Umsetzungsbericht Energieverordnung Anhang 12 772.110 Anhang 12 Vergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen 1. Die kantonale Netzbetreiberin vergütet im Auftrag des Kantons Basel-Stadt den aus dezentralen Photovoltaikanlagen ins öffentliche Netz eingespeisten Solarstrom zu den in Tabelle 1 festgelegten Vergütungssätzen. 2. Die Produzentinnen und Produzenten erhalten für Anlagen, für die bereits ein Vertrag mit der kantonalen Netzbetreiberin besteht, weiterhin die vertraglich festgelegte Vergütung. 3. Sobald eine Anlage, für die von den Produzentinnen und Produzenten mit der kantonalen Netzbetreiberin ein Vertrag geschlossen wurde, von der nationalen Netzgesellschaft eine Einmalvergütung erhält, wird der Vertrag mit der kantonalen Netzbetreiberin aufgelöst und der eingespeiste Solarstrom wird nach Tabelle 1 vergütet. Für die Vergütung nach Tabelle 1 ist das Inbetriebnahmedatum massgebend. Von der in Tabelle 1 angegebenen Vergütungsdauer wird die bisherige Dauer der Vergütung entsprechend abgezogen. 4. Sobald eine Anlage in ein anderes Einspeisevergütungssystem eintritt (namentlich in das Einspeisevergütungssystem des Bundes), wird die in diesem Anhang geregelte Vergütung durch die kantonale Netzbetreiberin beendet und deren Auszahlung eingestellt. Allenfalls bestehende Verträge mit der kantonalen Netzbetreiberin werden ebenfalls automatisch aufgelöst. 5. Solarstrom von Anlagen, die bisher eine Vergütung gemäss Beschluss des Regierungsrates betreffend dezentrale Stromerzeugung im Kanton Basel-Stadt vom 7. Februar 1995 erhalten haben, wird neu nach Tabelle 1 vergütet. Die in Tabelle 1 angegebene Vergütungsdauer beginnt dabei mit dem Inbetriebnahmedatum. Von der in Tabelle 1 angegebenen Vergütungsdauer wird die bisherige Dauer der Vergütung entsprechend abgezogen. 6. Anlagen, die nach dem 1. Oktober 2017 in Betrieb genommen wurden, erhalten eine Vergütung nach Tabelle 1. Die Vergütung beginnt mit dem Inbetriebnahmedatum und endet nach der in Tabelle 1 angegebenen Vergütungsdauer automatisch. 7. Nach Ablauf der in Tabelle 1 festgelegten Vergütungsdauer werden den Produzentinnen und Produzenten nur noch der Marktpreis für den eingespeisten Solarstrom und der Herkunftsnachweis vergütet. 8. Die in Tabelle 1 aufgeführten Vergütungssätze setzen sich aus folgenden drei Tarifteilen zusammen: a) Marktpreis für den eingespeisten Solarstrom b) Herkunftsnachweis (HKN) c) Vergütung aus dem Netzzuschlag gemäss §14 Abs. 4 EnG 9. Definition der Tarifteile: a) Der Marktpreis für den eingespeisten Solarstrom richtet sich gemäss Art. 12 der Energieverordnung des Bundes nach den Kosten der Netzbetreiberin für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit (massgebend ist jeweils geltende Definition im Bundesrecht). b) Für die Herkunftsnachweise (HKN) wird ein marktüblicher Preis für HKN von Photovoltaikanlagen vergütet. c) Die Vergütung aus dem Netzzuschlag deckt die Kosten, welche durch den Marktpreis für den eingespeisten Solarstrom und den Herkunftsnachweis nicht gedeckt sind. Energieverordnung Anhang 12 772.110 10. Der ökologische Mehrwert ist mit der Vergütung des Herkunftsnachweises abgegolten. Die Herkunftsnachweise werden mit der Vergütung und mittels HKN-Dauerauftrag an die kantonale Netzbetreiberin übertragen. 11. Die kantonale Netzbetreiberin kann weitere Produkte und Dienstleistungen betreffend die Abnahme von Solarstrom anbieten, sofern diese den Zuschlag auf die Netzkosten nach § 14 Abs. 4 EnG nicht erhöhen. 12. Die Kosten der Netzbetreiberin für den Vollzug der Abnahme- und Vergütungspflicht für Solarstrom (Art. 14 und 15 EnG) sowie die Vermarktung des Solarstroms können aus dem Netzzuschlag gedeckt werden. 13. Der Vergütungssatz versteht sich inklusive Mehrwertsteuer. Tabelle 1: Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaikanlagen Inbetriebnahme der PV-Anlage: Leistung [kW] Vergütung [Rp./kWh] Vergütungsdauer nach Inbetriebnahme [a] bis 31.12.2012 ≤ 100 kW 23.0 25 über 100 kW 23.0 25 01.01.2013 bis 31.12.2013 ≤ 100 kW 21.2 25 über 100 kW 18.5 25 01.01.2014 bis 31.03.2015 ≤ 100 kW 18.7 25 über 100 kW 17.0 25 01.04.2015 bis 30.09.2015 ≤ 100 kW 16.0 20 über 100 kW 15.0 20 01.10.2015 bis 31.03.2016 ≤ 100 kW 14.8 20 über 100 kW 14.1 20 01.04.2016 bis 30.09.2016 ≤ 100 kW 14.0 20 über 100 kW 13.1 20 01.10.2016 bis 31.03.2017 ≤ 100 kW 13.3 20 über 100 kW 12.2 20 01.04.2017 bis 30.09.2017 ≤ 100 kW 12.1 20 über 100 kW 11.5 20 Energieverordnung Anhang 12 772.110 Inbetriebnahme der PV-Anlage: Leistung [kW] Vergütung [Rp./kWh] Vergütungsdauer nach Inbetriebnahme [a] ab 01.10.2017 ≤ 100 kW 14.0 12 über 100 kW 11.0 12

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