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Prostitutionsgewerbeverordnung Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 551.140 · ordinance

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 I. Einleitung
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Prävention
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 III. Strassen- und Fensterprostitution
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Salonprostitution
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 V. Datenbearbeitung
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Bestimmungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19 VII. Gebühren
  20. Art. 20 VIII. Schlussbestimmungen
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23

23 provisions

Art. 1 I. Einleitung

Die Verordnung dient folgenden Zwecken: a. Schutz der Bevölkerung vor negativen Auswirkungen des Prostitutionsgewerbes; b. Schutz der Prostituierten vor Ausbeutung und Gewalt; c. Schutz der öffentlichen Ordnung; und d. Schutz der Gesundheit der am Prostitutionsgewerbe betei ligten Personen sowie Sicherstellung der gesundheitlichen und sozialen Prävention.

Art. 2

Prostitution ist eine Dienstleistung, bei der eine sexuelle Handlung gegen Entgelt angeboten oder vorgenommen wird. Bei der Ausübung der Prostitution entstehen im Rahmen des übergeordneten Rechts gültige Verträge.

Art. 3 II. Prävention

1 Der Stadtrat kann eine beratende Kommission aus Ver treterinnen oder Vertretern der Stadtverwaltung und der Fach organisationen einsetzen. Zusätzlich kann er auch Vertreterin nen und Vertreter von kantonalen Amtsstellen einberufen. 2 Aufgaben der Kommission sind die Koordination und Beglei tung der Präventions , Informations und Schutzmassnahmen sowie der Umsetzung der Verordnung zuhanden des Stadtrats.

Art. 4

Die Stadt sorgt in Zusammenarbeit mit Fachorganisa tionen für ausreichende Informationen über die Rechte und Pflichten, die Risiken und die Unterstützungsangebote im Pro stitutionsgewerbe sowie über Anlaufstellen bei Ausbeutung und Zweck Prostitutions begriff Fach kommission Information 2Prostitutionsgewerbeverordnung 551.140 Gewalt. Die Informationen richten sich gezielt an Prostituierte, an Personen, die die Dienstleistungen der Prostituierten in An spruch nehmen und an Salonbetreibende.

Art. 5

Die Stadt sorgt für den niederschwelligen Zugang zu An geboten in den Bereichen Gesundheitsschutz, medizinische Be handlung, Sozialarbeit sowie Intervention bei Ausbeutung. Die Leistungen werden durch städtische Stellen oder durch Dritte erbracht.

Art. 6 III. Strassen- und Fensterprostitution

Bei der Strassen und Fensterprostitution handelt es sich um die Prostitution auf öffentlichem Grund und die vom öffent lich zugänglichen Grund aus wahrnehmbare Prostitution.

Art. 7

Der Stadtrat bezeichnet unter der Beachtung der Zweckumschreibung von Art. 1 Gebiete und Zeiten, in denen die örtlichen Verhältnisse die Strassen oder die Fensterprostitution zulassen.

Art. 8

1 Wer den öffentlichen Grund zur Ausübung der Strassen prostitution nutzen möchte, hat vorgängig persönlich bei der von der Stadtpolizei bezeichneten Stelle eine Bewilligung einzuho len. Dabei werden die Gesuchstellenden über ihre Rechte und Pflichten, die Risiken und die Unterstützungsangebote infor miert. 2 Die Bewilligung ist persönlich und kann befristet erteilt werden.

Art. 9

1 Bewilligungsvoraussetzungen sind: a. die Handlungsfähigkeit; b. das Aufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit; und c. der Nachweis oder Abschluss einer Krankenversicherung. 2 Die Gesuchstellenden haben einen amtlichen Originalausweis zur Identitätsfeststellung vorzulegen.

Art. 10

Machen übermässige Immissionen, die Verkehrssicher heit oder die Platzverhältnisse eine Begrenzung der Anzahl Bewilligungen unumgänglich, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements nach Anhörung der Fach kommission eine solche anordnen und Richtlinien erlassen. Schutz massnahmen Definition Gebiete und Zeiten Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Grundes Voraus setzungen Begrenzung 3Prostitutionsgewerbeverordnung 551.140

Art. 11 IV. Salonprostitution

1 Wer Räumlichkeiten in Bauten oder Fahrzeugen für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt, hat vor Aufnahme der Betriebstätigkeit bei der von der Stadtpolizei bezeichneten Stelle eine Bewilligung einzuholen. Dabei werden die Gesuch stellenden über ihre Rechte und Pflichten informiert. 2 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist, wer nicht mehr als zwei entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Die Prostitution darf dabei höchstens durch eine weitere Person ausgeübt werden.1 3 Die Bewilligung ist persönlich und an bestimmte Betriebsräum lichkeiten gebunden. 4 Die Bewilligung wird der für die Betriebsführung verantwortli chen natürlichen Person erteilt.

Art. 12

1 Bewilligungsvoraussetzungen sind: a. die Handlungsfähigkeit; b. das Aufenthaltsrecht mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit; c. der Nachweis des Verfügungsrechts über die Betriebsräum lichkeiten; d. die für die sexgewerbliche Nutzung gültige Baubewilligung der Betriebsräumlichkeiten; und e. die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung. 2 Die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. e sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellenden in den letzten fünf Jah ren vor der Gesuchseinreichung wiederholt gesetzliche Arbeits bedingungen oder die Ausführungsbestimmungen über betrieb liche Mindeststandards im Sinne von Art. 13 Abs. 1 missachteten oder wegen Straftaten im Zusammenhang mit der sexgewerbli chen Tätigkeit verzeigt oder verurteilt wurden. 3 Die für Milieu und Sexualdelikte zuständigen Polizeiangehöri gen konsultieren vor der Erteilung der Bewilligung die ihnen zu gänglichen Datenbanken und verlangen von den Gesuchstellen den einen amtlichen Originalausweis zur Identitätsfeststellung und einen aktuellen Strafregisterauszug. Sie sind ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl bei Ermittlungs als auch bei Untersuchungsbehörden Auskünfte, die für die Ertei lung oder den Entzug der Bewilligung relevant sind, einzuholen. 1 Fassung gem. GRB vom 12. April 2017; Inkrafttreten 1. Juli 2017 (STRB Nr. 466/2017). Bewilligung Voraus setzungen 4Prostitutionsgewerbeverordnung 551.140

Art. 13

1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbedingungen im Betrieb verantwortlich. Für Zimmer und Nebenleistungen dürfen nur Preise verlangt werden, die nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. 2 Die Ausführungsbestimmungen schreiben betriebliche Min deststandards, Gewaltprävention sowie gute und sichere Ar beitsbedingungen für die Prostituierten vor. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat unentgelt lich Präventionsmaterial zur Verhütung von sexuell übertragba ren Krankheiten zur Verfügung zu stellen. 4 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat sicherzu stellen, dass nur handlungsfähige Personen im Betrieb ange stellt sind oder die Prostitution ausüben. 5 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen und zu melden. Dieser oblie gen dieselben Pflichten und sie hat dieselben Voraussetzungen gemäss Art. 12 zu erfüllen.

Art. 14

1 Der Stadtpolizei und anderen zuständigen Amtsstellen ist für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung führt eine Auf stellung über die Identität und Aufenthaltsdauer der Personen, die im Betrieb angestellt sind oder die Prostitution ausüben, und über die Preise für Zimmer und Nebenleistungen. Diese Aufstel lung ist für das laufende und das vorhergehende Kalenderjahr aufzubewahren. 3 Bei Kontrollen hat die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilli gung den für Milieu und Sexualdelikte zuständigen Polizeian gehörigen einen Auszug der Aufstellung über den aktuellen Tag auszuhändigen.

Art. 15 V. Datenbearbeitung

1 Die Daten werden in einer Datensammlung aufbewahrt, die von den übrigen polizeilichen Datensammlungen getrennt ist. Auf die Datensammlung haben einzig die für Milieu und Sexual delikte zuständigen Polizeiangehörigen Zugriff. 2 Die darin enthaltenen Daten dürfen zu folgenden Zwecken ver wendet werden: a. Administration von Bewilligungen; Pflichten Kontrolle Stadtpolizei 5Prostitutionsgewerbeverordnung 551.140 b. Identifikation von Opfern von Zwangsprostitution; und c. Nachweis von Urkundenfälschungen oder Falschlegitima tionen. 3 Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Erfassung zu löschen.

Art. 16

Das Stadtrichteramt hat seine Verfahrenserledigungen, die Straftaten im Zusammenhang mit der sexgewerblichen Tä tigkeit betreffen, der Bewilligungsstelle zuzustellen. VI. Straf- und verwaltungsrechtliche

Art. 17 Bestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst, nament lich: a. wer die Strassen und Fensterprostitution ausserhalb des zugelassenen Gebiets oder Zeitraums betreibt oder wer um eine solche Dienstleistung ausserhalb des zugelassenen Gebiets oder Zeitraums nachsucht oder in Anspruch nimmt; b. wer auf öffentlichem Grund ohne erforderliche Bewilligung die Strassenprostitution ausübt; c. wer die Salonprostitution ohne erforderliche Bewilligung be treibt; oder d. wer den Pflichten als Inhaberin oder Inhaber einer Bewilli gung oder als Stellvertretung nicht nachkommt. 2 In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. 3 Verwaltungsrechtliche Massnahmen bleiben unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens vorbehalten.

Art. 18

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a. eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr er füllt ist; oder b. die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung die Pflichten nicht erfüllt hat, die ihr oder ihm von der Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Ausübung des Prostitutionsgewer bes auferlegt wurden. 2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen oder die Bewilligung mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. 3 Wenn die notwendige Bewilligung nicht vorliegt, kann der Be trieb nach Verwarnung geschlossen werden. Stadtrichteramt Sanktionen Verwaltungs rechtliche Massnahmen 6Prostitutionsgewerbeverordnung 551.140

Art. 19 VII. Gebühren

1 Die Bewilligungsbehörde erhebt eine Gebühr für die Erteilung der Bewilligung. 2 Für Betriebe der Salonprostitution wird eine jährliche Kontroll gebühr erhoben. 3 Für die Nutzung des öffentlichen Grunds wird keine Benut zungsgebühr erhoben.2

Art. 20 VIII. Schlussbestimmungen

Der Stadtrat erlässt nach Anhörung der Fachkommis sion Ausführungsbestimmungen.

Art. 21

Der Stadtratsbeschluss vom 17. Juli 1991 betreffend Vorschriften über die Strassenprostitution (AS 551.140) wird auf gehoben.

Art. 22

1 Der Plan mit den für die Strassenprostitution zugelas senen Gebieten und Zeiten, der nach bisherigem Recht erlassen wurde, behält seine Gültigkeit, bis ein entsprechender Stadtrats beschluss gestützt auf Art. 7 Rechtskraft erlangt. 2 Personen, die eine nach Art. 8 bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, müssen die Bestimmungen dieser Verordnung inner halb von sechs Monaten nach Inkrafttreten erfüllen. 3 Für Betriebe nach Art. 11, die bei Inkrafttreten dieser Verord nung bereits bestehen, sind Bewilligungsgesuche innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen. Während der Dauer der entsprechenden Verfahren können bis her bereits ausgeübte Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung fortgesetzt werden.

Art. 23

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3 2 Fassung gem. GRB vom 12. April 2017; Inkrafttreten 1. Juli 2017 (STRB Nr. 466/2017). 3 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2012. Die Bestimmungen zu den Bewilligungsverfahren Strassen und Salonprosti tution treten per 1. Januar 2013 in Kraft. Gebühren Ausführungs bestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts Übergangs bestimmungen Inkrafttreten

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