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Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei

Fribourg · 922.21 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Aufseherinnen und Aufseher in den Naturschutzgebieten
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64

64 provisions

Art. 41

Ernennungsbehörde 1 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher werden von der Direktion ernannt.

Art. 42

Ernennungsbedingungen – Allgemeines 1 Um ernannt werden zu können, a) muss die Bewerberin oder der Bewerber das 18. Altersjahr vollendet haben und darf nicht älter als 70 Jahre sein; b) muss die Bewerberin oder der Bewerber den Grundkurs, der vom Amt organisiert wird, erfolgreich abgeschlossen haben; c) darf die Bewerberin oder der Bewerber keinen Eintrag im Strafregister haben wegen einer Widerhandlung, die mit dem Ansehen und dem Amt eines Hilfsaufsehers nicht zu vereinbaren ist. 2 Die Aufseherin oder der Aufseher, die oder der die Bedingungen erfüllt, kann zur Hilfsaufseherin oder zum Hilfsaufseher ernannt werden.

Art. 43

Ernennungsbedingungen – Im Bereich terrestrische Fauna 1 Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna bewirbt, muss ausserdem die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, c, e und f JaG erfüllen.

Art. 44

Ernennungsbedingungen – Im Bereich aquatische Fauna 1 Wer sich für eine Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna bewirbt, darf nicht unter Artikel 10 FischG fallen.

Art. 45

Eid oder feierliches Gelübde 1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher leistet vor der Oberamtfrau oder dem Oberamtmann ihres oder seines Wohnbezirks den Eid oder legt das feierliche Gelübde ab.

Art. 46

Ernennungsdauer 1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher wird für eine Dauer von drei Jahren ernannt. 2 Wenn die Parteien das Mandat auf das Ende der Dauer nach Absatz 1 nicht beendet haben, wird es stillschweigend um die gleiche Dauer verlängert.

Art. 47

Amtsenthebung und Verwarnung 1 Die Direktion kann eine Hilfsaufseherin oder einen Hilfsaufseher jederzeit des Amts entheben, wenn sie oder er: a) die Ernennungsbedingungen nicht mehr erfüllt; b) eine schwere Widerhandlung im Bereich Jagd oder Fischerei begangen hat; c) ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt; d) nicht zufriedenstellend arbeitet oder e) in zwei aufeinander folgenden Jahren ohne triftigen Grund nicht an den Weiterbildungskursen teilnimmt. 2 In leichten Fällen kann die Direktion eine Verwarnung aussprechen.

Art. 48

Ende des Mandats 1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher kann ihr oder sein Mandat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende jedes Monats beenden. Kündigungen sind schriftlich an die Direktion zu richten. 2 Das Mandat der Hilfsaufseherin oder des Hilfsaufsehers, die oder der das 70. Altersjahr vollendet hat, endet automatisch auf das Ende des laufenden Kalenderjahrs. 6.3 Ausbildung

Art. 49

Grundausbildung – Ausbildungskurs 1 Wer sich für die Stelle als Hilfsaufseherin oder Hilfsaufseher bewirbt, muss einen mindestens zweitägigen Grundkurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. 2 Dieser Kurs umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil besteht in der Regel in der Begleitung einer Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder eines Wildhüters-Fischereiaufsehers während eines Tages. 3 Der Kurs wird vom Amt organisiert. Die in den Konsultativkommissionen vertretenen Organisationen wirken auf Ersuchen des Amts in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich mit.

Art. 50

Grundausbildung – Prüfung im Bereich terrestrische Fauna 1 Die Prüfung für Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna umfasst folgende Fächer: a) Jagdgesetzgebung; b) Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei; c) allgemeine Kenntnisse der Tier- und Pflanzenwelt und der Jagd.

Art. 51

Grundausbildung – Prüfung im Bereich aquatische Fauna 1 Die Prüfung für Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna umfasst folgende Themen: a) Fischereigesetzgebung; b) Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei; c) allgemeine Kenntnisse der Fische und der Wasserfauna und -flora; d) Gewässerschutz.

Art. 52

Weiterbildung 1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher muss einen halben Tag pro Jahr für die Weiterbildung einsetzen. 6.4 Dienstpflichten

Art. 53

Allgemeines 1 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher werden in einem von der Direktion genehmigten Pflichtenheft festgelegt.

Art. 54

Im Bereich terrestrische Fauna 1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich terrestrische Fauna kann nach den in den Weisungen des Amts festgelegten Bedingungen für Selektionsabschüsse beigezogen werden. 2 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher, die im Rahmen des Wildtiermanagements Abschüsse durchführen müssen, dürfen die sichtbaren Waffen in den Fahrzeugen geladen, aber gesichert transportieren. Ebenso sind Schüsse direkt aus dem Fahrzeug zulässig, wenn die Situation es erfordert und die Sicherheit gewährleistet ist.

Art. 55

Ausweis 1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher trägt bei der Ausführung ihrer oder seiner Aufgaben den vom Amt ausgestellten Ausweis auf sich. 2 Sie oder er weist ihn auf Verlangen vor. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna weist ihn von Amts wegen vor, wenn sie oder er Polizeiaufgaben wahrnimmt.

Art. 56

Amtsgeheimnis 1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist an das Amtsgeheimnis im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal gebunden, die sinngemäss gilt.

Art. 57

Information 1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher untersteht der gleichen Informationspflicht wie die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher. 6.5 Rechte

Art. 58

Polizeibefugnisse 1 Führt die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher im Bereich aquatische Fauna Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ausübung der Fischerei aus, so verfügt sie oder er über Polizeibefugnisse gemäss Artikel 43 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, b, c, d, e, h, i und Abs. 4 FischG. 2 Sie oder er darf keine Waffe zur Selbstverteidigung tragen.

Art. 59

Ehrenamtlichkeit — Entschädigungen 1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher übt ihr oder sein Amt ehrenamtlich aus. 2 Nehmen die Hilfsaufseherinnen oder Hilfsaufseher besondere Aufgaben wahr, die ihnen von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder vom Wildhüter-Fischereiaufseher der Region, der sie zugewiesen sind, übertragen werden, so erhalten sie für die Fahrten und die Mahlzeiten, die sie auswärts einnehmen müssen, eine Entschädigung gemäss den Tarifen nach dem Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur.

Art. 60

Versicherungen 1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist bei der Ausübung ihrer oder seiner Aufgaben vom Staat gegen Haftpflichtansprüche und Unfälle versichert.

Art. 61

Material 1 Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher rüstet sich auf eigene Kosten aus. 2 Das Amt kann der Hilfsaufseherin oder dem Hilfsaufseher das für ihre oder seine Arbeit erforderliche Material zur Verfügung stellen.

Art. 62

Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe und Rechtsschutz 1 Der Staat gewährleistet den Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern den Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe und den Rechtsschutz gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal. 7 Rechtsmittel

Art. 63

1 Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden. 8 Übergangsbestimmungen

Art. 64

Übergangsbestimmung zu Motorfahrzeugen 1 Das Amt stellt die Fahrzeuge nach Artikel 34 vor Ende 2030 bereit. 2 Während der Übergangszeit müssen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher für die zur Erfüllung ihrer Arbeit unbedingt erforderlichen Fahrten gegebenenfalls über ein privates Motorfahrzeug verfügen. 3 Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher erhalten eine Kilometerentschädigung und eine zusätzliche Entschädigung für die Verwendung ihres Privatfahrzeugs auf schwierigen Wegen gemäss der Skala im Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur. Die Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 09.10.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_081 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.10.2023 01.01.2024 2023_081

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