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Verordnung über die Jugendförderung in der Stadt Chur

Chur · 362 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 II. Formen der Jugendförderung
  3. Art. 3
  4. Art. 4 III. Ausrichtung von Beiträgen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 IV. Organisation und Vollzug
  8. Art. 8
  9. Art. 9

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9 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Alterskategorie Die Jugendförderung gemäss Gesetz richtet sich an Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 20 Jahren.

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Art. 2 II. Formen der Jugendförderung

Jugendberatung Das Angebot der städtischen Jugendberatung wird in Form von aufsuchender Jugendarbeit und/oder an betreuten Jugendtreffpunkten im Sinne einer niederschwelligen Beratung sichergestellt.

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Art. 3

Betreute Jugendtreffpunkte 1 Jugendtreffpunkte privater Institutionen werden von der Stadt unterstützt, wenn sie kumulativ folgende Kriterien erfüllen: a) geeigneter Standort; b) fachlich ausgewiesene personelle Betreuung; c) regelmässiges Angebot (inkl. Veranstaltungen); d) keine Zulassung von Suchtmitteln. 2 Jugendtreffpunkte privater Institutionen haben ein Betriebsreglement zu erlassen, welches dem Stadtrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. 3 In den betreuten Jugendtreffpunkten der Stadt sind Suchtmittel jeglicher Art untersagt.

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Art. 4 III. Ausrichtung von Beiträgen

Sportvereine 1 Die Beitragsberechtigung der verschiedenen Sportarten richtet sich nach deren unterschiedlichen Aufwendungen. Die Interessengemeinschaft Churer 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 6. März 2014 (GRB.2014.10); vom Stadtrat mit Beschluss vom 29. April 2014 (SRB.2014.281) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt 362 $$$ 2 1.7.2014 Sportvereine (ICS) teilt in Absprache mit dem zuständigen Departement die angebotenen Sportarten in verschiedene Gruppen ein. 2 Über die Höhe bzw. Staffelung der Beiträge pro Kind oder Jugendlichen entscheidet der Stadtrat unter Einbezug der Interessengemeinschaft Churer Sportvereine (ICS). 3 Die Abrechnung der Beiträge an die Sportvereine erfolgt gesamthaft über den Vorstand der ICS.

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Art. 5

Freizeitorganisationen 1 Die Freizeitorganisationen in der Stadt Chur erhalten einen Beitrag für alle Kinder und Jugendlichen, die das Angebot regelmässig nutzen. Die Beitragshöhe wird vom Stadtrat festgesetzt. 2 Freizeitorganisationen, die in einer speziellen Abteilung behinderte Menschen betreuen, erhalten einen zusätzlichen Beitrag.

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Art. 6

Mitgliederverzeichnisse Die Mitgliederverzeichnisse der Sportvereine und Freizeitorganisationen sind jährlich aktualisiert bis zum 31. März beim zuständigen Departement einzureichen.

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Art. 8

Befristung Alle von der Stadt ausgerichteten Beiträge werden befristet.

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Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 6. März 2014 (GRB.2014.10); vom Stadtrat mit Beschluss vom 29. April 2014 (SRB.2014.281) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt 2 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 6. März 2014 (GRB.2014.10); vom Stadtrat mit Beschluss vom 29. April 2014 (SRB.2014.281) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt

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