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Reglement für die Benützung der Schulanlage der Berufswahlschule, Chur

Chur · 758 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 21. November 2000
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

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5 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 21. November 2000

Einleitung Die Betriebskosten der Berufswahlschule, die nicht durch Kantonsbeiträge, Schulgelder oder übrige Einnahmen gedeckt sind, werden gemäss Art. 14 Abs. 6 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes in Berücksichtigung der Finanzkraft auf die Gemeinden gemäss Einwohnerzahl verteilt. Das vorliegende Reglement bildet die Grundlage für die Verteilung der Restkosten auf die Gemeinden.

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Art. 2

Liegenschaftskosten Die Stadt Chur führt unter der Position 2122 der laufenden Rechnung eine Liegenschaftenrechnung für die Berufswahlschule Chur. Die Liegenschaftenkosten, die für die Weiterverrechnung der Restkosten an den Kanton und anschliessend an die Bündner Gemeinden verwendet werden, errechnen sich wie folgt: a) Kapitalkosten – Verzinsung des investierten Kapitals (= Anlagekosten zuzüglich wertvermehrende Aufwendungen zu 100 %, abzüglich erfolgte Beitragsleistungen von Kanton und Dritten und abzüglich erfolgte und an die Gemeinden weiterverrechnete Abschreibungen) zum Zinssatz der Graubündner Kantonalbank für grundpfandrechtlich sichergestellte Darlehen der öffentlichen Hand – Stichtag 1.1. des Abrechnungsjahres. – Baurechtszins b) Bewirtschaftungskosten – Betriebskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen: öffentliche Abgaben Versicherungskosten Hauswartungskosten Kehrichtabfuhrgebühren Heiz- und Warmwasserkosten Wasser und Abwasser Stromkosten Servicekosten an Geräten und Installationen Verwaltungskosten – Unterhaltskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen – Abschreibungen: 15 % des Restbuchwertes 758 $$$

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Art. 3

Erträge Die als Entgelt für die Benutzung durch Dritte der umschriebenen subventionierten Anlagen entstehenden Erträge sind durch die Berufswahlschule zu vereinnahmen und im Abrechnungsverfahren von den unter Ziff. 2 erwähnten Kosten in Abzug zu bringen.

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Art. 4

Gebrauch der Schulanlage Die Berufswahlschule verpflichtet sich, die Schulanlage möglichst schonend zu benutzen und stets in betriebsbereitem Zustand zu halten. Sie haftet für alle Schäden und Verluste. Der Gebäudeunterhalt geht zulasten der Berufswahlschule.

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Art. 5

Zuständigkeit für die Belegung der Räumlichkeiten Für die Belegung der Räumlichkeiten ist die Direktion der Gewerblichen Berufsschule Chur zuständig.

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