Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt für die Nutzung der städtischen Velostationen: a. die Grundsätze der Gebührenerhebung; b. das Ticketangebot; c. weitere Angebote.
Zürich (city) · 681.400 · ordinance
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Diese Verordnung regelt für die Nutzung der städtischen Velostationen: a. die Grundsätze der Gebührenerhebung; b. das Ticketangebot; c. weitere Angebote.
In dieser Verordnung bedeuten: a. städtische Velostationen: gebührenpflichtige Anlagen mit einem einheitlichen Zugangssystem, die von der Stadt an zentralen Orten für das Abstellen von Velos erstellt und als Velostationen bezeichnet werden; b. Standardvelos: Velos, einschliesslich Elektrovelos, die in einen standardisierten Abstellbügel einer städtischen Velostation passen; c. Spezialvelos: Velos, einschliesslich Elektrovelos, die nicht in einen standardisierten Abstellbügel einer städtischen Velostation passen; d. Ladestation: Stromanschluss, der zum elektrischen Laden von Veloakkus genutzt werden kann. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 4004 vom 18. Dezember 2024. Gegenstand Begriffe 2Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen ( VGsV)681.400
1 Für das Abstellen eines Velos in einer städtischen Velostation wird eine Gebühr erhoben. 2 Der Stadtrat setzt die Gebühren für die einzelnen Angebote einheitlich fest. 3 Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.
1 Die städtischen Velostationen bieten folgende Tickets an: a. Einzeleintritte; b. Monatsabonnemente; c. Jahresabonnemente. 2 Das Jahresabonnement ist in allen städtischen Velostationen gültig. 3 Der Erwerb eines Abonnements begründet keinen Anspruch auf einen freien Abstellplatz.
Der Stadtrat kann: a. die Anzahl der Jahres- und der Monatsabonnemente beschränken; b. das Ticketangebot bei Bedarf erweitern.
1 In städtischen Velostationen mit Ladestationen wird für das Laden von Veloakkus eine zusätzliche pauschale Tagesgebühr erhoben. 2 In städtischen Velostationen mit Schliessfächern wird für deren Nutzung eine zusätzliche pauschale Tagesgebühr erhoben.
Die Höchstgebühr für das Abstellen von Standardvelos beträgt für: a. einen Einzeleintritt: 2 Franken pro 24 Stunden; b. ein Monatsabonnement: 10 Franken; c. ein Jahresabonnement: 50 Franken.
1 Der Stadtrat kann für Spezialvelos höhere Gebühren festlegen. 2 Die Gebühren betragen höchstens das Dreifache der Gebühren für Standardvelos. Grundsatz Ticketangebot a. Grundsatz b. Anpassung Weitere Angebote Höhe a. Standardvelos b. Spezialvelos 3Verordnung über die Gebühren für die Nutzung
1 Der Stadtrat legt die Gebühren für die weiteren Angebote gemäss Art. 6 fest. 2 Die Gebühren betragen mindestens 1 Franken und höchstens 3 Franken pro 24 Stunden. 3 Der Stadtrat kann Gebühren für längere oder kürzere Nutzungsdauern festlegen.
1 Art. 1‒5, 7‒8 und 10 dieser Verordnung treten rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft. 2 Art. 6 und 9 treten per 1. Januar 2026 in Kraft. c. weitere Angebote Inkrafttreten