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Km vom 15. Oktober 1996 des Beschlusses Nr. 36/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.031.23 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. "Art. 13 Kultur
  3. Art. 2
  4. Art. 3

4 provisions

Art. 1

Folgender Artikel wird angefügt:

"Art. 13 Kultur

1) Die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur wird im Rahmen der Gemeinschaftsmassnahmen und -programme in diesem Bereich verstärkt. Die EFTA-Staaten nehmen an den verschiedenen Gemeinschaftsmassnahmen im Kulturbereich teil, zu denen Informationsaustausch, Sachverständigentreffen, Seminare, Konferenzen und verschiedene kulturelle Veranstaltungen zählen. 2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Abs. 1 genannten Massnahmen im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens. 3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich voll an den EG-Ausschüssen und sonstigen Gremien, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Abs. 1 genannten Massnahmen unterstützen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern alle nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss erfolgt sind.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 19. Mai 1995 (Es folgen die Unterschriften)

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