Art. 1
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Liechtenstein · 0.110.031.23 · treaty
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1) Die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur wird im Rahmen der Gemeinschaftsmassnahmen und -programme in diesem Bereich verstärkt. Die EFTA-Staaten nehmen an den verschiedenen Gemeinschaftsmassnahmen im Kulturbereich teil, zu denen Informationsaustausch, Sachverständigentreffen, Seminare, Konferenzen und verschiedene kulturelle Veranstaltungen zählen. 2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Abs. 1 genannten Massnahmen im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens. 3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich voll an den EG-Ausschüssen und sonstigen Gremien, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Abs. 1 genannten Massnahmen unterstützen."
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern alle nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss erfolgt sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 19. Mai 1995 (Es folgen die Unterschriften)