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5 provisions
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 L 0879: Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296), berichtigt in ABl. L 283 vom 31.8.2020, S. 2"
Art. 2
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 19b (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32019 L 0879: Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296), berichtigt in ABl. L 283 vom 31.8.2020, S. 2"
2. Die Anpassungen e bis j werden die Anpassungen h bis m.
3. Nach Anpassung d werden die folgenden Anpassungen eingefügt:
"e) In Art. 44a Abs. 7 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚28. Dezember 2020‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt."
f) Art. 45i Abs. 3 gilt für die EFTA-Staaten spätestens 36 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022 oder - falls die Abwicklungsbehörde eines EFTA-Staates eine Erfüllungsfrist festgesetzt hat, die später als 36 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses endet - ab dem Ende dieser Frist.
g) Art. 45m wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Unterabs. 1 wird die Angabe ‚am 1. Januar 2024‘ durch die Angabe ‚spätestens 36 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt.
ii) In Abs. 1 Unterabs. 2 wird die Angabe ‚bis zum 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ‚spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt.
iii) In Abs. 1 Unterabs. 3 wird die Angabe ‚nach dem 1. Januar 2024‘ durch die Angabe ‚mehr als 36 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt.
iv) In Abs. 2 wird die Angabe ‚am 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ‚spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/879, berichtigt in ABl. L 283 vom 31.8.2020, S. 2, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)