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Gesetz für städtische Zusatzleistungen zu kantonalen Ergänzungsleistungen

Chur · 351 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

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13 provisions

Art. 1 Beschlossen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993

Zweck Dieses Gesetz bezweckt, Bezügerinnen und Bezüger von kantonalen Ergänzungsleistungen zusätzlich mit städtischen Leistungen zu unterstützen.

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Art. 2

Anspruchsberechtigung a) Grundsatz Anspruchsberechtigt sind Bezügerinnen und Bezüger von kantonalen Ergänzungsleistungen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt Chur.

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Art. 3

b) Einschränkungen Keinen Anspruch auf städtische Zusatzleistungen haben Bezügerinnen und Bezüger, deren Vermögen die Freigrenze gemäss kantonalem Gesetz über die Ergänzungsleistungen übersteigt.

Propose a change

Art. 4

Art und Höhe der Zusatzleistungen a) Mieten 1 Der anrechenbare Mietzins wird auf 110 % des gemäss kantonaler Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen anrechenbaren maximalen Mietzinsabzugs erhöht. 2 Übersteigt die ausgewiesene Miete den maximalen Mietzinsabzug gemäss kantonaler Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen, vergütet die Stadt Chur die Differenz zwischen effektiver Miete und kantonalem Mietzinsabzug im Rahmen von Absatz dieses Artikels.

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Art. 5

1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 2 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 351 $$$ 2 1.7.2008

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Art. 6

b) Persönliche Auslagen in Heimen Der gemäss kantonaler Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen bei einem Aufenthalt in einem Heim für persönliche Auslagen gewährte Abzug wird um 10% erhöht.

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Art. 7

Rückerstattungspflicht Zu Unrecht bezogene Leistungen sind von den Bezügerinnen und Bezügern oder deren Erben mit Zinsen zurückzuerstatten.

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Art. 9

Reduktion / Wegfall Werden gestützt auf das eidgenössische oder kantonale Recht im Vergleich zu bisher erhöhte oder zusätzliche Leistungen erbracht, so reduzieren sich die städtischen Zusatzleistungen im entsprechenden Umfang.

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Art. 10

Rechtspflege Gegen Verfügungen der Sozialen Dienste kann innert 14 Tagen beim Stadtrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

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Art. 11

Vollziehungsverordnung Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Verordnung. Diese enthält insbesondere Vorschriften über die Organisation und das Verfahren, den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung, die Berechnungsgrundlagen für die Bemessung der Zusatzleistungen und die Auszahlung.

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Art. 12

Ergänzendes Recht Soweit die städtische Gesetzgebung keine Vorschriften enthält, findet die kantonale Gesetzgebung sinngemäss Anwendung. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 3 Aufgehoben gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 4 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 5 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 $$$ 351 1.7.2008 3

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Art. 13

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Juli 1993 in Kraft. 2 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten von Teilrevisionen.2 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 2 Die vom Gemeinderat am 10. April 2008 beschlossene Teilrevision wird vom Stadtrat mit Beschluss vom 26. Mai 2008 (SRB 372) und nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt

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