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Verordnung über die Fuss- und Wanderwege

Glarus · VII C/11/9 · decree

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Kantonale Fachstelle, Fachorganisationen 1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege. 2 Die Fachstelle kann einzelne Aufgaben geeigneten Fachorganisationen übertragen.

Art. 2

Netzpläne 1 Die Fuss- und Wanderwege werden in Wegnetzplänen festgehalten. Diese Pläne enthalten einerseits die erstellten und anderseits die vorgesehenen Wege. 2 Die Wegnetzpläne sind mindestens alle zehn Jahre der Entwicklung anzupassen.

Art. 3

Fusswegnetzpläne 1 Im Rahmen der Nutzungsplanung gemäss den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes2) erstellen die Gemeinden Pläne über die Fusswegnetze innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Art. 4

Wanderwegnetzpläne 1 Die kantonale Fachstelle erarbeitet zusammen mit den Gemeinden und den Fachorganisationen die Entwürfe für die Wanderwegnetzpläne. 2 Der Regierungsrat genehmigt die Entwürfe und eröffnet das Mitwirkungsverfahren, in das die Öffentlichkeit einbezogen ist. 3 Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens überarbeitet die kantonale Fachstelle die Entwürfe zuhanden des Regierungsrates. Der Regierungsrat erlässt die Wanderwegnetzpläne; diese sind für die Behörden verbindlich.

Art. 5

Fuss- und Wanderwege 1 Fuss- und Wanderwege sind öffentlich begangene Strassen im Sinne des Strassengesetzes. 1) GS I A/1/1 2) GS VII B/1/1 SBE IX/6 305 1 VII C/11/9 2 In den Netzplänen aufgenommene, bestehende Fuss- und Wanderwege stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte. Diese sorgen dafür, dass der Gemeingebrauch im Rahmen des Strassengesetzes sowie die Markierung gewährleistet sind. 3 Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen die Gemeinden auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht. 4 Erhebliche Änderungen der Linienführung, die Änderung der Belagsart sowie die Aufhebung von Wanderwegen, die im Netzplan enthalten sind, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements. 5 Der Ersatz eines in den Netzplänen enthaltenen Fuss- und Wanderweges ist Sache des Verursachers des Ersatzgrundes.

Art. 6

Kantonsbeiträge 1 Der Kanton kann Beiträge bis 45 Prozent an die Erstellungs-, Markierungs- und Unterhaltskosten von Wanderwegen leisten, die im Netzplan enthalten sind. 2 Er kann Beiträge an private Fachorganisationen ausrichten, sofern diesen Aufgaben gemäss Artikel 1 Absatz 2 übertragen werden. 3 Über die Zusprechung von Beiträgen entscheidet bis 25 000 Franken das zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat. *

Art. 7

Beschwerderecht 1 Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch den kantonalen Organisationen zu, welche sich statutengemäss mit Fuss- und Wanderwegen befassen.

Art. 8

Kantonale Aufsicht 1 Die kantonale Aufsicht über die in den Netzplänen enthaltenen Wanderwege obliegt dem zuständigen Departement.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft. VII C/11/9 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 31.08.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE 2022 39 VII C/11/9 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 6 Abs. 3 31.08.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 39

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