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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag)

Zürich (city) · 232.301 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Verfahren
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 C. Schlussbestimmungen

12 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug der Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 19814 (nachfolgend: VO Solidaritätsbeitrag).

Art. 2

Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) ist zuständig für den Vollzug der VO Solidaritätsbeitrag.

Art. 3 B. Verfahren

1 Berechtigte Personen reichen ihr Gesuch samt Nachweisen gemäss Art. 8 VO Solidaritätsbeitrag beim AZL ein. 2 Sie verwenden das vom AZL zur Verfügung gestellte Formular.

Art. 4

1 Geeignete Akten und Unterlagen zur Glaubhaftmachung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 VO Solidaritätsbeitrag sind insbesondere: a. Akten von Heimen; b. Akten von Vormundschaftsbehörden; c. Akten von Erziehungs- oder Strafeinrichtungen; 1 AS 101.100 2 AS 232.300 3 Begründung siehe STRB Nr. 2112 vom 12. Juli 2023. 4 vom 5. April 2023, AS 232.300. Gegenstand Vollzugstelle Gesuchseinreichung Glaubhaftmachung 2Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag) 232.301 d. Auszüge aus Gemeinderatsprotokollen; e. Schulzeugnisse; f. Meldekarten der Einwohnerkontrolle. 2 Eine Glaubhaftmachung kann mündlich erfolgen, wenn Akten oder sonstige Unterlagen: a. zerstört worden sind; b. nicht mehr auffindbar sind; c. nie erstellt wurden. 3 Gesuchstellende Personen belegen ihre Bemühungen zur Beschaffung der fehlenden Akten oder Unterlagen gemäss Abs. 2 mit geeigneten Nachweisen.

Art. 5

1 Gesuchstellende Personen können das AZL um Unterstützung bei der Beschaffung der benötigten Akten und sonstigen Unterlagen ersuchen. 2 Sie reichen zu diesem Zweck dem AZL eine unterzeichnete Vollmacht ein. 3 Die Unterstützung erfolgt kostenlos.

Art. 6

1 Das AZL kann mit Anlauf- und Opferberatungsstellen Leistungsvereinbarungen zur Unterstützung der gesuchstellenden Personen abschliessen. 2 Das AZL: a. veröffentlicht eine Liste der Anlauf- und Opferberatungsstellen gemäss Abs. 1; b. entschädigt die Anlauf- und Opferberatungsstellen gemäss Leistungsvereinbarung für ihre Unterstützungsleistungen.

Art. 7

1 Gesuchstellende Personen können die Anlauf- und Opferberatungsstellen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a um Unterstützung ersuchen. 2 Die Unterstützung erfolgt kostenlos.

Art. 8

1 Das AZL prüft prioritär Gesuche von Personen, die: a. älter als 75 Jahre alt sind; oder b. nachweislich schwer krank sind. 2 Im Übrigen prüft es die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs. Unterstützung bei der Beschaffung der Unterlagen Unterstützung bei der Gesuchstellung durch Dritte a. Leistungsvereinbarung b. Inanspruchnahme Prüfung der Gesuche 3Ausführungsbestimmungen zur Verordnung Solidaritätsbeitrag an Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AB VO Solidaritätsbeitrag) 232.301

Art. 9

Das AZL kann für die Prüfung von Gesuchen externe Fachpersonen beiziehen.

Art. 10

Das AZL kann Solidaritätsbeiträge in Raten ausrichten, wenn die berechtigte Person ein entsprechendes Gesuch stellt.

Art. 11

Gegen die Verfügung des AZL kann innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.

Art. 12 C. Schlussbestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2023 in Kraft. Externe Fachpersonen Auszahlung des Solidaritätsbeitrags Rechtsmittel Inkrafttreten

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