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Viehwirtschaftsverordnung

Graubünden · 912.010 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3 Art. 2 * …
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 12
  10. Art. 13

10 provisions

Art. 1

Gleichstellung der Geschlechter 1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.

Art. 3 Art. 2 * …

Viehwirtschaftskommission 1 Die Regierung bestimmt eine Viehwirtschaftskommission von maximal sieben Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt maximal 12 Jahre. 2 Die verschiedenen viehwirtschaftlichen Organisationen sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Viehwirtschaftskommission begutachtet Fragen der Tierzucht, der Haltung und des Absatzes und stellt gegebenenfalls Antrag an das zuständige Departement. 1) In der neuen KV, Art. 32 Abs. 1; BR 110.100 2) BR 910.000 3) B vom 14. Dezember 1999, 413, GRP 1999/2000, 939 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 912.010

Art. 4

Kantonale Ausstellungen 1 Die Regierung ist befugt, kantonale Viehausstellungen durchzuführen und wo möglich mit einer allgemeinen landwirtschaftlichen Ausstellung zu verbinden.

Art. 5

Beiträge an Ausstellungen 1 Der Kanton kann an Tierausstellungen und Tiervorführungen von regionaler und überregionaler Bedeutung Beiträge leisten.

Art. 6

Ergänzende Massnahmen 1 Für besondere Massnahmen zur Förderung der Zucht oder Haltung von Rind- oder Kleinvieh sowie von Pferden kann der Kanton Beiträge gewähren.

Art. 7

Festlegung der Beiträge 1 Der Grosse Rat bestimmt für die Beiträge im Sinne von Artikel 4 bis 6 jährlich den Gesamtkredit. 2 Die Regierung regelt die Einzelheiten.

Art. 8

Viehabsatz 1 Der Kanton fördert den Absatz von Nutztieren und beteiligt sich an den Viehabsatzmassnahmen des Bundes. 2 Er kann Beiträge leisten für die Marktüberwachung, Werbung und marktentlastenden Massnahmen, wobei Qualitätsmerkmale besonders berücksichtigt werden können. 3 Er kann die Durchführung dieser Massnahmen einer landwirtschaftlichen Organisation übertragen.

Art. 9

Marktverzeichnis 1 Das Landwirtschaftsamt4) erstellt nach Anhören der interessierten Kreise jährlich ein Verzeichnis der Nutzvieh- und der ländlichen Warenmärkte. 2 Nach jedem im Marktverzeichnis aufgeführten Markt hat die Gemeinde die Zahl der aufgeführten Tiere dem Landwirtschaftsamt zu melden. 2. Übergangsbestimmungen Art. 10 * … Art. 11 * … 4) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 912.010 3. Schlussbestimmungen

Art. 12

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Tierzucht-, Tierabsatz- und Viehversicherungsverordnung vom 26. Mai 19945) aufgehoben.

Art. 13

In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft in Kraft6). 5) AGS 1994, 3170 6) 1. Januar 2001 912.010 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 28.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung - 18.04.2007 01.01.2008 Art. 2 aufgehoben - 18.04.2007 01.01.2008 Art. 10 aufgehoben - 18.04.2007 01.01.2008 Art. 11 aufgehoben - 912.010 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.03.2000 01.01.2001 Erstfassung - Art. 2 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben - Art. 10 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben - Art. 11 18.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -

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