Zuständige kantonale Dienststellen
1 Der Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten ist dafür zuständig:
a) die Auftraggeber zu informieren und sie in allgemeinen Rechtsfragen
zu beraten;
b) die öffentlichen Beschaffungsverfahren im Sinne von Artikel 20 kGI-
VöB zu kontrollieren;
c) die Statistik der Beschaffungen, die in den Staatsvertragsbereich fallen, wie auch die Statistik der Vergaben der kantonalen Verwaltung zu
erstellen;
d) die Informationen im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 IVöB zu sammeln
und weiterzuleiten.
2 Der Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten kann Verzeichnisse, die
in Artikel 10 kGIVöB vorgesehen sind, nach einzelnen Teilnahmebedingungen führen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse ist dafür
zuständig:
a) die Auftraggeber zu informieren und sie in Bezug auf Fragen betreffend die Arbeitsbedingungen und Löhne sowie in Bezug auf die
Arbeitsschutzbestimmungen zu beraten;
b) auf Antrag der Auftraggeber die Einhaltung der Bestimmungen über
Arbeitsbedingungen und Löhne sowie der Arbeitssschutzbestimmungen in den Bereichen, die durch einen Normalarbeitsvertrag geregelt
sind oder in denen es keine Gesamtarbeitsverträge gibt, zu prüfen. In
anderen Sektoren, in denen es Gesamtarbeitsverträge gibt, wird die
Einhaltung der Arbeitsbedingungen von den paritätischen Berufskommissionen kontrolliert.
4 Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse kann die in
Artikel 10 kGIVöB vorgesehenen Verzeichnisse der Teilnahmebedingungen
berufsübergreifend, sektoriell oder auf einen Beruf beschränkt führen. Er
kann auch die in Artikel 13 kGIVöB vorgesehenen Verzeichnisse mit Eignungsnachweis führen.
2 Kontrolle der Teilnahmebedingungen
Art. 2
Erklärung zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots oder
des Teilnahmeantrags
1 Der Anbieter sowie die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer
haben bei der Angebotseinreichung beziehungsweise der Einreichung des
Teilnahmeantrags zu erklären, dass sie alle in den Artikeln 12 und 26 IVöB
erwähnten Teilnahmebedingungen einhalten.
2 Diese Erklärungen erfolgen mittels eines vom Kanton erstellten amtlichen
Dokuments. Dieses Dokument nennt des Weiteren die Bestätigungen, welche der Anbieter, der voraussichtlich den Zuschlag erhält, für sich und für
die im Angebot bekanntgegebenen Subunternehmer vor dem Zuschlag beziehungsweise dem Selektionsentscheid dem Auftraggeber zustellen muss.
3 Bei Dienstleistungsaufträgen müssen die Anbieter und die im Angebot bekanntgegebenen Subunternehmer im amtlichen Dokument den Ort der Leistungserbringung angeben.
Art. 3
Vor dem Zuschlag einzureichende Bestätigungen
1 Vor dem Zuschlag hat der Anbieter, der den Zuschlag voraussichtlich erhält, dem Auftraggeber für sich und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer Bestätigungen betreffend folgender Punkte einzureichen:
a) die Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen im
Sinne von Artikel 9 kGIVöB;
b) die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge;
c) die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern für
Unternehmen mit 100 und mehr Beschäftigten;
d) die Zahlung der Steuern.
2 Für Unternehmen mit 100 und mehr Beschäftigten gilt die Einreichung des
höchstens 4 Jahre alten Ergebnisses der Lohngleichheitsanalyse, welche
mit dem Instrument Logib oder einem anderen gleichwertigen Instrument
durchgeführt wurde, sowie dessen Überprüfung durch eine nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann zugelassene Revisionsstelle als Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen zur Lohngleichheit.
Art. 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Einreichung von Bestätigungen
vor dem Zuschlag
1 Die Selbstdeklarationen im offiziellen Dokument, das dem Angebot beigefügt ist, reichen als Nachweis für die Einhaltung:
a) der Bestimmungen über die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern für Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten;
b) der Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und des Arbeitnehmerschutzes (ArG);
c) der am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften zum
Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen;
d) des Verzichts auf unzulässige Wettbewerbsabsprachen.
2 Ein Anbieter oder ein Subunternehmer ist von der Einreichung der Bestätigung über die Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung erwähnten Bestimmungen über die Arbeitsbedingungen befreit,
wenn er auf der vom Kanton geführten Liste der Unternehmen, welche die
Teilnahmebedingungen erfüllen, oder im System des individuellen elektronischen Kontrollinstruments des Kantons gemäss Artikel 4a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die
Schwarzarbeit (AGEntsGBGSA) eingetragen ist, sofern die Anforderungen
für die Eintragung in die Liste bzw. in das System Artikel 9 kGIVöB entsprechen. Er ist auch von der Einreichung der Bestätigungen über die anderen in
Artikel 3 dieser Verordnung erwähnten Teilnahmebedingungen befreit, sofern die Liste bzw. das System deren Einhaltung bestätigt.
Art. 5
Beschaffungen von geringer Bedeutung im Sinne von Artikel 8
Absatz 6 kGIVöB
1 Dienstleistungs- und Lieferaufträge gelten als Beschaffungen von geringer
Bedeutung im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 kGIVöB, wenn der Auftragswert
oder bei Folgebeschaffungen der addierte Auftragswert oder bei wiederkehrenden Aufträgen der addierte Auftragswert der Vergaben, die während eines Jahres nach der ersten Vergabe erfolgten, unter 50'000 Franken liegt.
3 Eignungskriterien
Art. 6
Definition der Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt objektive Eignungskriterien und die zu erbringenden
Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter und der Subunternehmer, die zur Ausführung des Auftrags beigezogen werden, fest.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die berufliche, finanzielle,
wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbieter sowie deren Erfahrung betreffen.
3 Unter beruflicher Leistungsfähigkeit versteht man die Ausbildung und die
Erfahrung des Personals sowie unter technischer Leistungsfähigkeit die
technische Ausrüstung des Anbieters, die zur fachmännischen Ausführung
des ausgeschriebenen Auftrags benötigt werden.
4 Unter finanzieller Leistungsfähigkeit versteht man die finanziellen Mittel und
unter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die logistischen Mittel und die Produktivität. Beide Begriffe beziehen sich auf die Finanzkraft des Anbieters
und ermöglichen es, die Leistung fristgerecht zu erbringen und allenfalls unvorhersehbare besondere Umstände zu bewältigen.
5 Unter organisatorischer Leistungsfähigkeit versteht man interne Prozesse
des Anbieters, die seine Fähigkeit zur produktiven Ausführung des Auftrags
und die Effizienz, auf notwendige Änderungen zu reagieren, ohne dass er
die gesamte Belegschaft einsetzen muss, unter Beweis stellen.
Art. 7
Dokumente zur Kontrolle der Eignungskriterien
1 Zur Kontrolle der Eignung des Anbieters und der im Angebot beziehungsweise im Teilnahmeantrag bekanntgegebenen Subunternehmer kann der
Auftraggeber insbesondere die in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung
aufgeführten Dokumente verlangen.
2 Alle oder ein Teil der Dokumente, die für die Analyse der Eignungskriterien
erforderlich sind, können beim Anbieter, der voraussichtlich den Zuschlag
erhält, nach Einreichung des Angebots einverlangt werden. Der Auftraggeber hat in der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise in der Einladung
oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, welche Dokumente nach
der Einreichung des Angebots einzureichen sind.
4 Zuschlagskriterien
Art. 8
Allgemeines
1 Die Zuschlagskriterien dienen der Bestimmung des vorteilhaftesten
Angebots.
2 Das vorteilhafteste Angebot bestimmt sich auf der Grundlage des Preises
und der Qualität sowie allfälliger weiterer vom Auftraggeber festgelegter Kriterien.
Art. 9
Preiskriterien
1 Das Preiskriterium kann neben dem nominalen Angebotspreis auch andere
preisbezogene Kriterien umfassen, wie die Lebenszykluskosten oder die
Verlässlichkeit des Preises.
2 Die anderen preisbezogenen Kriterien müssen unabhängig vom Nominalpreis gewichtet werden.
3 Bei der Gewichtung des Nominalpreises ist die Komplexität des Auftrags
zu berücksichtigen.
4 Bei nicht weitgehend standardisierten Bauaufträgen darf die Gewichtung
des Nominalpreises nicht mehr als 70 Prozent betragen.
5 Bei Tiefbauaufträgen, die auf der Grundlage von geschätzten Mengen ausgeschrieben werden, kann der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, dass die Bewertungsdifferenz der Angebote, die in einer
Spanne von 0 bis 5 Prozent des Betrages des niedrigsten Angebots liegen,
maximal 10 Prozent beträgt. In diesem Fall darf die Gewichtung des Nominalpreises nicht unter 60 Prozent liegen.
Art. 10
Qualitätskriterien
1 Als Qualitätskriterien gelten insbesondere die Plausibilität des Angebots,
der technische Wert, die Erfahrung oder die Referenzen.
2 Unter Plausibilität des Angebots ist die Übereinstimmung zwischen dem
Gegenstand des Auftrags und den vom Anbieter angegebenen Modalitäten
der Erfüllung zu verstehen.
3 Unter technischem Wert versteht man insbesondere die verwendeten Maschinen und Werkzeuge sowie die vorgesehenen Ausführungsverfahren.
4 Mit Erfahrung sind die Referenzen der Schlüsselpersonen des Anbieters
gemeint, die für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehen
sind.
5 Als Referenzen gelten ähnliche Projekte, die vom Anbieter innerhalb einer
vorgeschriebenen Frist realisiert wurden. Letztere trägt der Komplexität des
ausgeschriebenen Auftrags Rechnung.
Art. 11
Kriterien der Vergabe von Unteraufträgen und der Temporärarbeitskräfte
1 Wenn der Anteil des Beizugs von Subunternehmern bzw. von Teilzeitarbeitskräften als Zuschlagskriterium verwendet wird, erhalten Anbieter, die
keine oder nur einen geringfügigen Anteil an Subunternehmer beziehungsweise Teilzeitarbeitskräfte bekannt gegeben haben, eine bessere Bewertung
als Anbieter, die einen höheren Anteil an Subunternehmer beziehungsweise
Teilzeitarbeitskräfte bekannt gegeben haben. Die Gewichtung jedes dieser
Kriterien darf nicht mehr als 20 Prozent betragen.
Art. 12
Kriterium der beruflichen Grundausbildung
1 Wenn der Auftraggeber das Kriterium der beruflichen Grundausbildung verwendet, berücksichtigt sie die Anzahl der in den letzten 3 Jahren ausgebildeten Lehrlinge im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten, ausgedrückt in
Vollzeitäquivalenten für denselben Zeitraum. Dieses Kriterium kann nur bei
Aufträgen verwendet werden, die nicht in den Staatsvertragsbereich fallen.
Seine Gewichtung darf 10 Prozent nicht überschreiten.
5 Verfahrensbestimmungen
Art. 13
Bestimmung des Wertes von Bauaufträgen, die nicht in den
Staatsvertragsbereich fallen
1 Folgende Codes des Baukostenplans (BKP) sind von der in Artikel 4 kGI-
VöB festgelegten Anforderung ausgenommen:
a) BKP 211.1, 212.1, 213.1, 214.5, 215.1, 224.4, 225.0, 226.0, 227.0,
271.2, 282.7, 283.0 und 285.0 Gerüste;
b) BKP 281.0 Unterlagsböden;
c) BKP 281.6 Fliesen;
d) BKP 281.9 Sockelleisten.
Art. 14
Ausschreibungsunterlagen
1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten zusätzlich zu den in Artikel 36
IVöB aufgeführten Angaben:
a) gegebenenfalls die Anwendungsmodalitäten der Konventionalstrafe
(Art. 12 Abs. 4 kGIVöB);
b) gegebenenfalls die Forderung, dass der Anbieter, der voraussichtlich
den Zuschlag erhält, und die Subunternehmer, die an der Leistungserbringung beteiligt sein werden, ein individuelles elektronisches
Kontrollinstrument für die Beschäftigten einsetzen müssen, um insbesondere die Einhaltung der geltenden Arbeitsbedingungen und die Bezahlung der Sozialabgaben während der Ausführung der Bauarbeiten
zu gewährleisten.
Art. 15
Technische Spezifikationen
1 Bei Aufträgen, die nicht in den Staatsvertragsbereich fallen, legt der Auftraggeber die technischen Spezifikationen auf der Grundlage der in der
Schweiz angewandten technischen Normen, der national anerkannten Normen oder der Branchenempfehlungen fest. Bei Fehlen solcher stützt er sich
auf internationale Normen.
Art. 16
Fristen für die Einreichung der Angebote
1 Zusätzlich zu den in Artikel 46 Absatz 1 IVöB aufgeführten Anforderungen
verlängert der Auftraggeber für Bauaufträge in angemessener Weise die
Fristen für die Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge, um die
in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Ferien und offiziellen Tage, sofern diese veröffentlicht sind, sowie die eidgenössischen und kantonalen
Feiertage zu berücksichtigen.
Art. 17
Angebotseinreichung
1 Für die Einhaltung der Frist zur Angebotseinreichung ist der Poststempel
massgebend, sofern der Auftraggeber die Angebotseinreichung auf dem
Postweg verlangt hat. Kann das Angebot elektronisch übermittelt werden,
gilt das Absendedatum.
Art. 18
Zwei-Couverts-Methode
1 Hat der Auftraggeber in der öffentlichen Ausschreibung oder der Einladung
bekanntgegeben, dass Leistung und Preiskriterien in zwei separaten Couverts angeboten werden müssen, haben die Anbieter ihr Angebot in einem
Umschlag, bestehend aus zwei verschlossenen inneren Couverts, einzureichen, die mit der Bezeichnung des Beschaffungsgegenstandes, dem Namen
des Anbieters sowie dem Vermerk "erstes Couvert: Leistung" respektive
"zweites Couvert: Preis" versehen sind.
2 Der Auftraggeber erstellt über die Öffnung der ersten Couverts ein Protokoll, das mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der
Anbieter und das Datum der Einreichung der Angebote enthält.
3 Der Auftraggeber prüft in einem ersten Schritt die Zuschlagskriterien mit
Ausnahme der Preiskriterien und erstellt die provisorische Zuschlagstabelle.
4 Er berücksichtigt nur diejenigen Angebote, welche mindestens die zu erreichende Minimalnote im Sinne von Artikel 14 kGIVöB erhalten haben.
5 Er schreitet anschliessend zur Öffnung der zweiten Couverts, welche die
Preiskriterien beinhalten, und verfasst ein neues Protokoll, welches mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter und die
Gesamtpreise enthält.
6 Der Auftraggeber bewertet die Preiskriterien und erstellt die endgültige Zuschlagstabelle.
Art. 19
Ungewöhnlich niedrige Angebote
1 Als ungewöhnlich niedrige Angebote im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 IVöB
gelten insbesondere Angebote, deren Preis 20 Prozent unter dem Durchschnittspreis der eingereichten Angebote liegt.
Art. 20
Erläuterungen
1 In der Regel darf der Auftraggeber vom Anbieter nur schriftliche Erläuterungen bezüglich seiner Eignung und seines Angebots verlangen.
Art. 21
Protokoll über die Öffnung der Angebote und Teilnahmeanträge
1 Das Protokoll über die Öffnung der Angebote beziehungsweise der Teilnahmeanträge enthält zusätzlich zu den in Artikel 37 IVöB aufgelisteten Angaben die Namen der bekannt gegebenen Subunternehmer sowie die Namen der Mitglieder von Bietergemeinschaften.
2 Das Protokoll über die Öffnung der Angebote im offenen Verfahren und im
Einladungsverfahren sowie das Protokoll über die Öffnung der Teilnahmeanträge im selektiven Verfahren sind der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz
und Arbeitsverhältnisse, den zuständigen paritätischen Berufskommissionen
und auf Verlangen den Berufsverbänden zuzustellen. Der Versand erfolgt
spätestens am Tag nach der Öffnung der Angebote bzw. der Teilnahmeanträge.
3 Die zuständigen paritätischen Berufskommissionen haben eine Frist von
10 Tagen, um Bemerkungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, vorzubringen.
6 Wettbewerbe und parallele Studienaufträge
Art. 22
Grundsätze
1 Zur Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen
können Wettbewerbs- und parallele Studienauftragsverfahren durchgeführt
werden.
2 Bei Wettbewerben und parallelen Studienaufträgen beurteilt ein qualifiziertes Preisgericht beziehungsweise ein Expertenkollegium die Arbeiten, vergibt die Preise und schlägt den Gewinner vor.
3 Die Bestimmungen zu den Wettbewerben finden unter Vorbehalt ausdrücklicher anderer Bestimmungen auch auf parallele Studienaufträge Anwendung.
4 Die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen, des kantonalen Anwendungsgesetzes sowie der übrigen Abschnitte der vorliegenden Verordnung finden Anwendung, sofern sie
nicht jenen des vorliegenden Abschnittes widersprechen.
5 Hat der Auftraggeber beschlossen, sich für die Regelung des Wettbewerbsverfahrens auf die von den in der Sache zuständigen Berufsverbänden
erlassenen Regeln zu beziehen, sind diese anwendbar, soweit sie nicht den
Bestimmungen der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen
widersprechen.
Art. 23
Zweck
1 Wettbewerbe beziehungsweise parallele Studienaufträge dienen dem Auftraggeber zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in architektonischer, konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher und
technischer Hinsicht.
Art. 24
Arten von Wettbewerben und parallelen Studienaufträgen
1 Es gibt verschiedene Wettbewerbsarten, insbesondere den Ideenwettbewerb, den Projektwettbewerb und den Gesamtleistungswettbewerb.
2 Der Ideenwettbewerb soll Lösungsvorschläge für konzeptionelle Entscheide oder Aufgaben aufzeigen, die nicht präzis definiert sind beziehungsweise
die nur allgemein umschrieben und abgegrenzt sind.
3 Der Projektwettbewerb erlaubt es, zu einer im Hinblick auf eine Realisierung klar umschriebenen und festgelegten Aufgabe Lösungsvorschläge in
technischer, architektonischer, ingenieurtechnischer oder experimenteller
Hinsicht zu erhalten.
4 Der Gesamtleistungswettbewerb erlaubt es, Projektvorschläge und gleichzeitig ein Realisierungsangebot für eine klar umschriebene Aufgabe zu erhalten, mit dem Ziel, die Vergabe der Leistungen in Zusammenhang mit diesen Aufgaben vorzunehmen.
5 Der parallele Studienauftrag ermöglicht es dem Auftraggeber, Vorschläge
für konzeptionelle Entscheide oder für die Lösung komplexer, nur allgemein
definierter und abgegrenzter Aufgaben zu erhalten (Ideenaufträge) oder Lösungsvorschläge für komplexe Aufgaben, die realisiert werden sollen, zu erhalten (Projektaufträge).
6 Wettbewerbe und parallele Studienaufträge können mehrstufig durchgeführt werden.
7 Die Bestimmungen zu Dienstleistungsaufträgen sind auf Ideen- und
Projektwettbewerbe sowie auf parallele Studienaufträge anwendbar; jene zu
Bauaufträgen sind grundsätzlich auf Gesamtleistungswettbewerbe anwendbar.
Art. 25
Ansprüche aus den Wettbewerbs- und parallelen Studienauftragsverfahren
1 Der Gewinner eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren Auftrag.
2 Der Gewinner eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf
einen weiteren planerischen Auftrag.
3 Der Gewinner eines Gesamtleistungswettbewerbs hat in der Regel Anspruch darauf, einen Auftrag für die Realisierung des Wettbewerbsprojekts
zu erhalten.
4 Bei Projektaufträgen hat der Verfasser derjenigen Studie, deren Fortsetzung das Preisgericht empfiehlt, in der Regel Anspruch darauf, einen Auftrag nach den Bestimmungen des Programms zu erhalten.
Art. 26
Wert der Wettbewerbe und parallelen Studienaufträge
1 Der Wert eines Wettbewerbs entspricht:
a) bei einem Ideenwettbewerb der Gesamtpreissumme;
b) bei einem Projektwettbewerb der Gesamtpreissumme und dem geschätzten Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistungen;
c) bei einem Gesamtleistungswettbewerb der Gesamtpreissumme und
dem geschätzten Wert des zu vergebenden Auftrags.
2 Der Wert eines parallelen Studienauftrags entspricht der Gesamtentschädigungssumme und dem geschätzten Wert des zu vergebenen Auftrags.
3 Der Auftraggeber setzt bei Wettbewerben eine angemessene Gesamtpreissumme fest. Dabei orientiert er sich an der Höhe der Preise und den
üblichen Anerkennungen, der Wettbewerbsart, der geforderten Wettbewerbsleistung, der erwarteten Teilnehmerzahl, allfälligen festen Entschädigungen an die Wettbewerbsteilnehmer und einem in Aussicht gestellten weiteren planerischen Auftrag oder Zuschlag.
4 Bei einem parallelen Studienauftrag erhält jeder Teilnehmer die gleiche
Pauschalentschädigung. Die Höhe der Pauschale wird auf der Grundlage einer Kostenschätzung für alle Leistungen festgelegt, welche die Teilnehmer
in allen relevanten Bereichen erbringen müssen, um ihre Vorschläge auszuarbeiten.
Art. 27
Vorstudie für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge
1 Ist der Gesamtwert des Projekts nach Artikel 7 Absatz 1 IVöB höher als 10
Millionen Franken, hat der Auftraggeber eine Vorstudie zu erstellen. Der Gesamtwert des Projekts wird durch den Gesamtwert der Bauarbeiten definiert,
die für die Realisierung eines Bauwerks erforderlich sind.
2 Die Vorstudie enthält die für die Beurteilung sowie die Machbarkeit des
Projekts notwendigen Angaben und legt fest, ob ein Wettbewerb oder parallele Studienaufträge durchgeführt werden sollen.
3 Die Vorstudie analysiert und erklärt insbesondere die folgenden Punkte:
a) den Kontext und die Bedingungen, in die das Projekt eingebettet ist;
b) das Projekt, einschliesslich der vom Auftraggeber verfolgten spezifischen Ziele und dessen Bedürfnisse;
c) den Budgetrahmen und die Bedingungen für die Finanzierung;
d) die architektonischen, ästhetischen oder städtebaulichen Herausforderungen.
4 Beschliesst der Auftraggeber, einen Wettbewerb oder einen parallelen Studienauftrag durchzuführen, so dient die Vorstudie als Referenz für die Ausarbeitung des Programmreglements.
Art. 28
Verfahren
1 Die Wettbewerbe bilden Gegenstand einer amtlichen Wettbewerbsausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren, wenn der Wert des betreffenden Wettbewerbs den massgebenden Schwellenwert erreicht.
2 Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, kann der Wettbewerb im Einladungsverfahren durchgeführt werden.
3 Die amtliche Wettbewerbsausschreibung im offenen oder selektiven Verfahren enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Organisators
(Auftraggebers);
b) kurze Beschreibung des Wettbewerbsobjekts;
c) gewählte Wettbewerbsart;
d) gewähltes Verfahren;
e) Teilnahmebedingungen und/oder Modalitäten der Teilnehmerwahl (Kriterien);
f) Einschreibe- und Einreichungsfristen für den Wettbewerb;
g) Ort des Erhalts des Wettbewerbsprogramms;
h) die Möglichkeit, den Folgeauftrag im freihändigen Verfahren gemäss
Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe i IVöB zu vergeben.
4 Wird der Wettbewerb im Einladungsverfahren durchgeführt, hat die Einladung dieselben Angaben zu enthalten wie jene, die in Absatz 3 aufgeführt
sind.
5 Das Wettbewerbsprogramm steht den Interessierten ab Publikation der
amtlichen Wettbewerbsausschreibung beziehungsweise ab Versand der
Einladung zur Verfügung und enthält alle Angaben zur Einschreibung, zum
Organisator, zum Preisgericht, zu den Preisen, zu den Entschädigungen, zu
den Anzahl Stufen, zu den Bedingungen der Auftragserteilung und zum
Projekt, das zu erarbeiten ist.
6 Das Wettbewerbsverfahren im engeren Sinne hat die Anonymität der Teilnehmer zu gewährleisten. Das Verfahren zur Erteilung paralleler Studienaufträge wird grundsätzlich nominal durchgeführt, die Teilnehmer werden alle
gleich honoriert und es gibt keine Rangierung.
Art. 29
Preisgericht
1 Das Preisgericht setzt sich aus Fachleuten auf dem Gebiet der Leistungen,
auf die der Wettbewerb zielt, und weiteren vom Auftraggeber frei bestimmten Personen zusammen.
2 Die Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichts müssen Fachleute sein. Zudem muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Preisgerichts unabhängig vom Auftraggeber sein.
3 Zur Begutachtung von Spezialfragen kann das Preisgericht Sachverständige beiziehen.
4 Die Mitglieder des Preisgerichts und die beigezogenen Sachverständigen
müssen unabhängig von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern sein.
Die Ausstandsgründe gemäss Artikel 10 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) gelten analog. Vorbehalten bleibt Artikel 13 Absatz 4 IVöB.
5 Die Mitglieder des Preisgerichts müssen im Wettbewerbsprogramm erwähnt sein.
Art. 30
Aufgaben des Preisgerichts
1 Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die
vorgestellten Arbeiten. Es entscheidet bei einem Wettbewerb im engeren
Sinne über die Rangierung und die Vergabe der Preise. Es bezeichnet den
Gewinner. Sein Entscheid entspricht einem Urteil mit einer Zuschlagsempfehlung.
Art. 31
Ergebnis des Wettbewerbs
1 Der Auftraggeber ist grundsätzlich an die Empfehlungen des Preisgerichts
gebunden, ausser es liegen triftige Gründe, wie insbesondere eine wesentliche Änderung des Programms oder des Standorts, vor.
2 Der Auftraggeber teilt den Entscheid und den Bericht des Preisgerichts allen Teilnehmern schriftlich mit. Er kann die Wettbewerbsbeiträge öffentlich
ausstellen.
3 Der Entscheid, mit welchem das Wettbewerbsverfahren abgeschlossen
wird, ist auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen zu veröffentlichen.
Art. 32
Vergabeentscheid nach einem Wettbewerb, Zustellung und Publikation
1 Nach der Empfehlung durch das Preisgericht vergibt der Auftraggeber den
Auftrag im freihändigen Verfahren im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 IVöB an
den Gewinner.
2 Der Vergabeentscheid wird auf der gemeinsam von Bund und Kantonen
betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen veröffentlicht.
7 Inhalt, Übermittlung und Veröffentlichung der
Art. 33 Vergabeentscheide
Inhalt der Vergabeentscheide
1 Zusätzlich zu den in Artikel 51 Absatz 3 IVöB aufgelisteten Anforderungen
an die Begründung hat der Vergabeentscheid folgende Angaben zu enthalten:
a) gegebenenfalls die Liste der Subunternehmer, die möglicherweise an
der Ausführung des Auftrags teilnehmen und die im Angebot bekanntgegeben wurden;
b) gegebenenfalls die Begrenzung von Temporärarbeitskräften;
c) gegebenenfalls die Auftragsvergabe in Anwendung der Bagatellklausel;
d) das geschätzte Datum des Beginns der Bauarbeiten.
Art. 34
Übermittlung der Vergabeentscheide
1 In einem offenen, selektiven, Einladungs- oder freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB ist gleichzeitig mit der Zustellung des Vergabeentscheids auch der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse eine Kopie dessen zukommen zu lassen.
Art. 35
Veröffentlichung der Vergabeentscheide
1 Alle Vergabeentscheide gemäss Artikel 16 Absatz 1 kGIVöB sind auf der
gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen zu veröffentlichen. Die Publikationen von Vergaben, die
nicht in den Staatsvertragsbereich fallen, enthalten die gleichen Angaben,
wie sie in Artikel 48 für Vergaben im Staatsvertragsbereich festgelegt sind.
8 Abbruch, Widerruf und Ausschluss von künftigen Vergaben
Art. 36
Abbruch des Verfahrens
1 Bei einem Abbruch des Vergabeverfahrens in den Fällen von Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, c oder f IVöB haben die Anbieter einen Anspruch auf
Entschädigung entsprechend der geleisteten Arbeit.
2 Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten
des Vergabeverfahrens, wenn dieses aufgrund von Artikel 43 Absatz 1
Buchstabe e IVöB abgebrochen werden musste.
Art. 37
Widerruf des Zuschlags
1 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen von
Artikel 44 IVöB widerruft der Auftraggeber den Zuschlag.
Art. 38
Meldung von Ausschlussentscheiden für künftige Vergaben
1 Der Auftraggeber, der einen Anbieter oder einen Subunternehmer gestützt
auf Artikel 45 Absatz 1 IVöB für künftige öffentliche Beschaffungen ausschliesst, hat den Ausschlussentscheid unmittelbar nach Eintritt der
Rechtskraft dem Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten zu übermitteln.
9 Modalitäten der Selbstkontrolle und der Kontrolle der
Art. 39 Vergabeverfahren
Grundsätze
1 Jedes öffentliche Beschaffungsverfahren, welches als offenes, selektives,
Einladungs- oder freihändiges Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB
durchgeführt wurde, ist durch den Auftraggeber zu dokumentieren und zu
kontrollieren.
2 Vor Beginn jedes öffentlichen Beschaffungsverfahrens sowie vor dem Zuschlag vergewissert sich der Auftraggeber, ob die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden; er hält das Ergebnis seiner Beurteilungen und seiner
Kontrollen in einem den Akten beigelegten Dokument fest.
3 Die Dienststellen des Kantons können angehalten werden, dem kantonalen
Kontrollorgan die zur Auftragserfüllung nötige Hilfe zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle sachdienlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen.
4 Die Dokumente, die im Laufe eines öffentlichen Beschaffungsverfahrens
erstellt werden müssen und die mindestens im Vergabedossier enthalten
sein müssen, sind in den Anhängen 2 bis 7 dieser Verordnung aufgelistet.
Art. 40
Vorbeurteilung
1 Vor Beginn eines jeden Vergabeverfahrens muss der Auftraggeber eine
Vorbeurteilung durchführen.
2 Im Rahmen dieser Vorbeurteilung prüft der Auftraggeber insbesondere folgende Fragen:
a) "Handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag, um einen Lieferauftrag oder um einen Bauauftrag des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes?";
b) "Welches ist der geschätzte Auftragswert und welches sind die Elemente, die als Grundlage der Schätzung dienten?";
c) "Handelt es sich um eine nationale oder internationale Beschaffung?"
d) "Erfolgt die in Frage stehende Beschaffung in Anwendung der Bagatellklausel?";
e) "Welches ist das gewählte Verfahren und welcher Ausnahmetatbestand wird mit welcher Begründung angerufen, falls der Auftraggeber
das freihändige Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB anwendet?".
3 Über das Ergebnis der Vorbeurteilung ist ein Bericht zu erstellen und ins
Beschaffungsdossier zu legen.
4 Ergibt die Vorbeurteilung, dass ein offenes oder selektives Verfahren im
Staatsvertragsbereich oder ein freihändiges Verfahren im Sinne von Artikel
21 Absatz 1 IVöB durchgeführt wird, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet,
einen Bericht zu erstellen.