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21 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln Einzelheiten
zum Absenzen- und Disziplinarwesen im Berufsvorbereitungsjahr an der Fachschule Viventa.
2 Für das Bildungsangebot Passerelle (Vorbereitung auf ein
Berufsvorbereitungsjahr), die Integrationskurse für Erwachsene
und den Sekundarschulabschluss für Erwachsene an der Fachschule Viventa gelten diese Ausführungsbestimmungen sinngemäss.
Art. 2
In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten:
a. Prorektorat: die zuständige Prorektorin oder der zuständige
Prorektor;
b. Bereichsleitung: die zuständige Bereichsleiterin oder der
zuständige Bereichsleiter.
Art. 3 B. Absenzen
1 Die Entschuldigungsgesuche zu voraussehbaren Absenzen (Dispensationsgesuche) werden der Klassenlehrperson
schriftlich, begründet und gemäss Art. 14 unterzeichnet sowie
unter Angabe des Entschuldigungsgrunds (Dispensationsgrunds)
und allfälliger Beilagen eingereicht.
2 Bei Absenzen von bis zu einem Tag erfolgt die Gesuchseinreichung mindestens fünf Tage, bei Absenzen von zwei und
mehr Tagen mindestens vierzehn Tage vor dem Ereignis.
1 LS 413.323
2 AS 413.425
Gegenstand
und Geltungsbereich
Begriffe
Voraussehbare
Absenzen
a. Gesuch
2Ausführungsbestimmungen zum
Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
(AB DR BVJ)
413.470
3 Für berufswahlbedingte Absenzen, wie Vorstellungsgespräch,
Schnupperlehre oder Einschreiben an der Berufsfachschule, ist
kein Dispensationsgesuch erforderlich, wenn die Absenz von
der oder dem Lernenden vorgängig mit der Klassenlehrperson
besprochen und von dieser genehmigt wurde.
Art. 4
Planbare Termine werden soweit möglich in die unterrichtsfreie Zeit oder auf Randstunden gelegt.
Art. 5
1 Der Entscheid über die Dispensationsgesuche richtet
sich nach §§ 3–7 DR BVJ.
2 Über Dispensationsgesuche aufgrund von Dispensationsgründen gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–d DR BVJ entscheidet:
a. bei Absenzen von bis zu einem Tag: die Klassenlehrperson;
b. bei Absenzen von zwei bis zu fünf Tagen: die Bereichsleitung;
c. bei Absenzen von mehr als fünf Tagen: das Prorektorat.
3 Über Dispensationsgesuche aufgrund von Dispensationsgründen gemäss § 4 Abs. 1 lit. e und f DR BVJ entscheidet:
a. bei Absenzen von bis zu fünf Tagen: die Bereichsleitung;
b. bei Absenzen von mehr als fünf Tagen: das Prorektorat.
4 Die zuständige Stelle entscheidet auch über die ausnahmsweise Berücksichtigung von Dispensationsgesuchen, bei denen
die Eingabefrist gemäss Art. 3 Abs. 2 nicht eingehalten wurde.
Art. 6
1 Die Entschuldigungsgesuche zu nicht voraussehbaren
Absenzen, wie Verspätung des öffentlichen Verkehrs, Krankheit, Unfall und familiäre Notfälle, sind der Klassenlehrperson
schriftlich, begründet und gemäss Art. 14 unterzeichnet sowie
unter Angabe des Abwesenheitsgrunds und allfälliger Beilagen
einzureichen.
2 Die Gesuchseinreichung erfolgt unverzüglich, sobald es die
Umstände erlauben, spätestens jedoch vierzehn Tage nach
Wiedereintritt.
Art. 7
1 Der Entscheid über die Entschuldigungsgesuche richtet
sich nach §§ 3–7 DR BVJ.
2 Über die Gutheissung entscheidet die Klassenlehrperson.
3 Erachtet die Klassenlehrperson die Voraussetzungen für
eine Gutheissung als nicht erfüllt, richtet sich die Zuständigkeit
sinngemäss nach Art. 5 Abs. 3.
b. Vorrang von
Freizeit oder
Randstunden
c. Entscheid
Nicht
voraussehbare
Absenzen
a. Gesuch
b. Entscheid
3Ausführungsbestimmungen zum
Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
(AB DR BVJ)
413.470
Art. 8
Über die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss § 5 Abs. 3 DR BVJ entscheidet das Prorektorat.
Art. 9
1 Lernende können dem Unterricht ohne Vorliegen von
Dispensationsgründen fernbleiben, indem sie einen Jokertag
beziehen:
a. an einem Tag pro Semester bei Vollzeit-Bildungsangeboten;
b. an einem Tag pro Schuljahr bei Teilzeit-Bildungsangeboten.
2 Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn der
Unterricht nur an einem Halbtag stattfindet oder nur ein halber
freier Tag bezogen wird.
3 Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Semesters
bzw. Schuljahres.
Art. 10
1 Der Jokertag darf frühestens ab dem 1. Oktober des
laufenden Schuljahres bezogen werden.
2 Bei besonderen Schulanlässen, die zu Schuljahresbeginn durch
die Geschäftsleitung der Schule festgelegt werden (Sperrtage),
kann kein Jokertag bezogen werden.
Art. 11
1 Der Bezug eines Jokertags ist bei der Klassenlehrperson mindestens fünf Kalendertage im Voraus schriftlich und
gemäss Art. 14 unterzeichnet mitzuteilen.
2 Über die ausnahmsweise Genehmigung eines verspätet mitgeteilten Jokertags entscheidet die Klassenlehrperson.
Art. 12
Die Klassenlehrperson teilt der oder dem Lernenden
eine allfällige Ablehnung des Jokertags schriftlich mit.
Art. 13
1 Lernende, die den Unterricht wegen einer Absenz
(einschliesslich Jokertag) verpassen, holen den versäumten
Unterrichtsstoff selbständig vor oder nach.
2 Bei mehrtägigen Absenzen erfolgt dies in Absprache mit der
Lehrperson, die den Unterricht erteilt.
Art. 14
1 Gesuche gemäss Art. 3 und 6 sowie die Mitteilung
gemäss Art. 11 sind durch die oder den Lernenden zu unterzeichnen.
2 Bis zur Volljährigkeit ist überdies eine Unterzeichnung durch die
Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge erforderlich.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Schule auf die Unterzeichnung gemäss Abs. 2 verzichten.
Vertrauensärztliche
Untersuchung
Jokertage
a. Begriff
b. Einschränkungen
c. Mitteilung
d. Ablehnung
Vor- oder
Nachholen des
Unterrichtsstoffs
Unterzeichnung
von Dokumenten
4Ausführungsbestimmungen zum
Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
(AB DR BVJ)
413.470
Art. 15
1 Die Summe der versäumten entschuldigten Lektionen
wird im Zeugnis als entschuldigte Absenzen, die Summe der
versäumten unentschuldigten Lektionen als unentschuldigte
Absenzen vermerkt.
2 Nicht als Absenzen zählen:
a. Absenzen, die in Absprache mit der Klassenlehrperson
innerhalb von 30 Kalendertagen nachgeholt wurden, soweit
diese Möglichkeit angeboten wurde;
b. berufswahlbedingte Absenzen, wie Vorstellungsgespräch,
Schnupperlehre oder Einschreiben an der Berufsfachschule,
soweit diese vorgängig gemäss Art. 3 Abs. 3 genehmigt
wurden;
c. Verspätungen von weniger als 20 Minuten;
d. Jokertage, die rechtzeitig gemeldet und nicht abgelehnt wurden oder deren verspätete Einreichung genehmigt wurde.
3 Bei wiederholten Verspätungen von weniger als 20 Minuten
während eines Semesters entscheidet die Klassenlehrperson,
ob diese als Absenzen behandelt werden.
Art. 16
1 Bei Unterschreitung einer Präsenzzeit von 80 Prozent
besteht kein Anspruch auf ein ordentliches Zeugnis.
2 Bei einer Präsenzzeit zwischen 60 und 80 Prozent können
Einzelfächer oder überfachliche Kompetenzen, soweit eine Notengebung oder Beurteilung nicht möglich ist, mit dem Vermerk
«nicht beurteilbar» versehen werden.
3 Bei Unterschreitung einer Präsenzzeit von 60 Prozent wird eine
Schulbestätigung ausgestellt.
4 In begründeten Einzelfällen, zum Beispiel bei längeren unfall-
oder krankheitsbedingten Absenzen, kann von der Präsenzzeit
gemäss Abs. 1 und 3 abgewichen werden.
Art. 17
1 Bei vorzeitigem Austritt aus der Schule, einschliesslich
Ausschluss als Disziplinarmassnahme, besteht kein Anspruch
auf ein ordentliches Zeugnis.
2 Es wird eine Schulbestätigung ausgestellt.
Zeugnis
a. Eintrag
Absenzen
b. Unterschreitung minimale
Präsenzzeit
c. vorzeitiger
Austritt
5Ausführungsbestimmungen zum
Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
(AB DR BVJ)
413.470
Art. 18 C. Disziplinarmassnahmen
Der Entscheid über Disziplinarmassnahmen richtet sich
nach Art. 10–14 DR BVJ.
Art. 19
1 Bei unentschuldigten Absenzen ist zuständig:
a. für das Erteilen einer Strafarbeit gemäss § 10 Abs. 3 DR
BVJ: die Lehrperson;
b. für die mündliche oder schriftliche Ermahnung gemäss § 10
Abs. 1 lit. a DR BVJ: die Bereichsleitung;
c. für den schriftlichen Verweis gemäss § 10 Abs. 1 lit. b und
eine allfällige Busse gemäss § 13 Abs. 1 DR BVJ: die Bereichsleitung;
d. für den schriftlichen Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Unterrichts gemäss § 10 Abs. 1
lit. c und eine allfällige Busse gemäss § 13 Abs. 1 DR BVJ:
das Prorektorat;
e. für den Ausschluss vom Besuch des Unterrichts gemäss
§ 10 Abs. 1 lit. d DR BVJ: die Direktorin oder der Direktor.
2 Bei schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann die
zuständige Stelle zudem Staats- und Schreibgebühren gemäss
§ 13 Abs. 2 DR BVJ erheben.
Art. 20
1 Bei Verhaltensmängeln ist zuständig:
a. für das Erteilen einer Strafarbeit, die Wegweisung aus der
Unterrichtsstunde, das Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit
und das zeitweilige Einziehen von Gegenständen während
des Unterrichts gemäss § 11 Abs. 1 lit. a DR BVJ: die Lehrperson;
b. für die mündliche oder schriftliche Ermahnung gemäss § 11
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DR BVJ: die Bereichsleitung;
c. für das Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit gemäss § 11
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 DR BVJ: die Bereichsleitung;
d. für den schriftlichen Verweis gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und eine allfällige Busse gemäss § 13 Abs. 1 DR BVJ: die
Bereichsleitung;
e. für die vorübergehende Wegweisung vom Unterricht
gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 DR BVJ (ohne Zuweisung zu
einem Praktikumsbetrieb) und ein allfälliges Arealverbot für
längstens fünf Tage: die Bereichsleitung;
Entscheid
Zuständigkeit
a. bei Absenzen
b. bei Verhaltensmängeln
6Ausführungsbestimmungen zum
Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr
(AB DR BVJ)
413.470
f. für die vorübergehende Wegweisung vom Unterricht gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 DR BVJ (ohne Zuweisung zu
einem Praktikumsbetrieb) und ein allfälliges Arealverbot für
mehr als fünf Tage: das Prorektorat;
g. für den schriftlichen Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Unterrichts gemäss § 11 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 und eine allfällige Busse gemäss § 13 Abs. 1 DR BVJ:
das Prorektorat;
h. für den Ausschluss vom Besuch des Unterrichts gemäss
§ 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 DR BVJ: die Direktorin oder der
Direktor.
2 Bei schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann die zuständige Stelle zudem Staats- und Schreibgebühren gemäss
§ 13 Abs. 2 DR BVJ erheben.
Art. 21 D. Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August
2026 in Kraft.
Inkrafttreten