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Ausführungsbestimmungen zum Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (AB DR BVJ)

Zürich (city) · 413.470 · regulation

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Absenzen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 C. Disziplinarmassnahmen
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 D. Schlussbestimmungen

21 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln Einzelheiten zum Absenzen- und Disziplinarwesen im Berufsvorbereitungsjahr an der Fachschule Viventa. 2 Für das Bildungsangebot Passerelle (Vorbereitung auf ein Berufsvorbereitungsjahr), die Integrationskurse für Erwachsene und den Sekundarschulabschluss für Erwachsene an der Fachschule Viventa gelten diese Ausführungsbestimmungen sinngemäss.

Art. 2

In diesen Ausführungsbestimmungen bedeuten: a. Prorektorat: die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor; b. Bereichsleitung: die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter.

Art. 3 B. Absenzen

1 Die Entschuldigungsgesuche zu voraussehbaren Absenzen (Dispensationsgesuche) werden der Klassenlehrperson schriftlich, begründet und gemäss Art. 14 unterzeichnet sowie unter Angabe des Entschuldigungsgrunds (Dispensationsgrunds) und allfälliger Beilagen eingereicht. 2 Bei Absenzen von bis zu einem Tag erfolgt die Gesuchseinreichung mindestens fünf Tage, bei Absenzen von zwei und mehr Tagen mindestens vierzehn Tage vor dem Ereignis. 1 LS 413.323 2 AS 413.425 Gegenstand und Geltungsbereich Begriffe Voraussehbare Absenzen a. Gesuch 2Ausführungsbestimmungen zum Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (AB DR BVJ) 413.470 3 Für berufswahlbedingte Absenzen, wie Vorstellungsgespräch, Schnupperlehre oder Einschreiben an der Berufsfachschule, ist kein Dispensationsgesuch erforderlich, wenn die Absenz von der oder dem Lernenden vorgängig mit der Klassenlehrperson besprochen und von dieser genehmigt wurde.

Art. 4

Planbare Termine werden soweit möglich in die unterrichtsfreie Zeit oder auf Randstunden gelegt.

Art. 5

1 Der Entscheid über die Dispensationsgesuche richtet sich nach §§ 3–7 DR BVJ. 2 Über Dispensationsgesuche aufgrund von Dispensationsgründen gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–d DR BVJ entscheidet: a. bei Absenzen von bis zu einem Tag: die Klassenlehrperson; b. bei Absenzen von zwei bis zu fünf Tagen: die Bereichsleitung; c. bei Absenzen von mehr als fünf Tagen: das Prorektorat. 3 Über Dispensationsgesuche aufgrund von Dispensationsgründen gemäss § 4 Abs. 1 lit. e und f DR BVJ entscheidet: a. bei Absenzen von bis zu fünf Tagen: die Bereichsleitung; b. bei Absenzen von mehr als fünf Tagen: das Prorektorat. 4 Die zuständige Stelle entscheidet auch über die ausnahmsweise Berücksichtigung von Dispensationsgesuchen, bei denen die Eingabefrist gemäss Art. 3 Abs. 2 nicht eingehalten wurde.

Art. 6

1 Die Entschuldigungsgesuche zu nicht voraussehbaren Absenzen, wie Verspätung des öffentlichen Verkehrs, Krankheit, Unfall und familiäre Notfälle, sind der Klassenlehrperson schriftlich, begründet und gemäss Art. 14 unterzeichnet sowie unter Angabe des Abwesenheitsgrunds und allfälliger Beilagen einzureichen. 2 Die Gesuchseinreichung erfolgt unverzüglich, sobald es die Umstände erlauben, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Wiedereintritt.

Art. 7

1 Der Entscheid über die Entschuldigungsgesuche richtet sich nach §§ 3–7 DR BVJ. 2 Über die Gutheissung entscheidet die Klassenlehrperson. 3 Erachtet die Klassenlehrperson die Voraussetzungen für eine Gutheissung als nicht erfüllt, richtet sich die Zuständigkeit sinngemäss nach Art. 5 Abs. 3. b. Vorrang von Freizeit oder Randstunden c. Entscheid Nicht voraussehbare Absenzen a. Gesuch b. Entscheid 3Ausführungsbestimmungen zum Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (AB DR BVJ) 413.470

Art. 8

Über die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss § 5 Abs. 3 DR BVJ entscheidet das Prorektorat.

Art. 9

1 Lernende können dem Unterricht ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben, indem sie einen Jokertag beziehen: a. an einem Tag pro Semester bei Vollzeit-Bildungsangeboten; b. an einem Tag pro Schuljahr bei Teilzeit-Bildungsangeboten. 2 Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn der Unterricht nur an einem Halbtag stattfindet oder nur ein halber freier Tag bezogen wird. 3 Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Semesters bzw. Schuljahres.

Art. 10

1 Der Jokertag darf frühestens ab dem 1. Oktober des laufenden Schuljahres bezogen werden. 2 Bei besonderen Schulanlässen, die zu Schuljahresbeginn durch die Geschäftsleitung der Schule festgelegt werden (Sperrtage), kann kein Jokertag bezogen werden.

Art. 11

1 Der Bezug eines Jokertags ist bei der Klassenlehrperson mindestens fünf Kalendertage im Voraus schriftlich und gemäss Art. 14 unterzeichnet mitzuteilen. 2 Über die ausnahmsweise Genehmigung eines verspätet mitgeteilten Jokertags entscheidet die Klassenlehrperson.

Art. 12

Die Klassenlehrperson teilt der oder dem Lernenden eine allfällige Ablehnung des Jokertags schriftlich mit.

Art. 13

1 Lernende, die den Unterricht wegen einer Absenz (einschliesslich Jokertag) verpassen, holen den versäumten Unterrichtsstoff selbständig vor oder nach. 2 Bei mehrtägigen Absenzen erfolgt dies in Absprache mit der Lehrperson, die den Unterricht erteilt.

Art. 14

1 Gesuche gemäss Art. 3 und 6 sowie die Mitteilung gemäss Art. 11 sind durch die oder den Lernenden zu unterzeichnen. 2 Bis zur Volljährigkeit ist überdies eine Unterzeichnung durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge erforderlich. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Schule auf die Unterzeichnung gemäss Abs. 2 verzichten. Vertrauensärztliche Untersuchung Jokertage a. Begriff b. Einschränkungen c. Mitteilung d. Ablehnung Vor- oder Nachholen des Unterrichtsstoffs Unterzeichnung von Dokumenten 4Ausführungsbestimmungen zum Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (AB DR BVJ) 413.470

Art. 15

1 Die Summe der versäumten entschuldigten Lektionen wird im Zeugnis als entschuldigte Absenzen, die Summe der versäumten unentschuldigten Lektionen als unentschuldigte Absenzen vermerkt. 2 Nicht als Absenzen zählen: a. Absenzen, die in Absprache mit der Klassenlehrperson innerhalb von 30 Kalendertagen nachgeholt wurden, soweit diese Möglichkeit angeboten wurde; b. berufswahlbedingte Absenzen, wie Vorstellungsgespräch, Schnupperlehre oder Einschreiben an der Berufsfachschule, soweit diese vorgängig gemäss Art. 3 Abs. 3 genehmigt wurden; c. Verspätungen von weniger als 20 Minuten; d. Jokertage, die rechtzeitig gemeldet und nicht abgelehnt wurden oder deren verspätete Einreichung genehmigt wurde. 3 Bei wiederholten Verspätungen von weniger als 20 Minuten während eines Semesters entscheidet die Klassenlehrperson, ob diese als Absenzen behandelt werden.

Art. 16

1 Bei Unterschreitung einer Präsenzzeit von 80 Prozent besteht kein Anspruch auf ein ordentliches Zeugnis. 2 Bei einer Präsenzzeit zwischen 60 und 80 Prozent können Einzelfächer oder überfachliche Kompetenzen, soweit eine Notengebung oder Beurteilung nicht möglich ist, mit dem Vermerk «nicht beurteilbar» versehen werden. 3 Bei Unterschreitung einer Präsenzzeit von 60 Prozent wird eine Schulbestätigung ausgestellt. 4 In begründeten Einzelfällen, zum Beispiel bei längeren unfall- oder krankheitsbedingten Absenzen, kann von der Präsenzzeit gemäss Abs. 1 und 3 abgewichen werden.

Art. 17

1 Bei vorzeitigem Austritt aus der Schule, einschliesslich Ausschluss als Disziplinarmassnahme, besteht kein Anspruch auf ein ordentliches Zeugnis. 2 Es wird eine Schulbestätigung ausgestellt. Zeugnis a. Eintrag Absenzen b. Unterschreitung minimale Präsenzzeit c. vorzeitiger Austritt 5Ausführungsbestimmungen zum Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (AB DR BVJ) 413.470

Art. 18 C. Disziplinarmassnahmen

Der Entscheid über Disziplinarmassnahmen richtet sich nach Art. 10–14 DR BVJ.

Art. 19

1 Bei unentschuldigten Absenzen ist zuständig: a. für das Erteilen einer Strafarbeit gemäss § 10 Abs. 3 DR BVJ: die Lehrperson; b. für die mündliche oder schriftliche Ermahnung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a DR BVJ: die Bereichsleitung; c. für den schriftlichen Verweis gemäss § 10 Abs. 1 lit. b und eine allfällige Busse gemäss § 13 Abs. 1 DR BVJ: die Bereichsleitung; d. für den schriftlichen Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Unterrichts gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und eine allfällige Busse gemäss § 13 Abs. 1 DR BVJ: das Prorektorat; e. für den Ausschluss vom Besuch des Unterrichts gemäss § 10 Abs. 1 lit. d DR BVJ: die Direktorin oder der Direktor. 2 Bei schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann die zuständige Stelle zudem Staats- und Schreibgebühren gemäss § 13 Abs. 2 DR BVJ erheben.

Art. 20

1 Bei Verhaltensmängeln ist zuständig: a. für das Erteilen einer Strafarbeit, die Wegweisung aus der Unterrichtsstunde, das Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit und das zeitweilige Einziehen von Gegenständen während des Unterrichts gemäss § 11 Abs. 1 lit. a DR BVJ: die Lehrperson; b. für die mündliche oder schriftliche Ermahnung gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DR BVJ: die Bereichsleitung; c. für das Aufbieten zur unterrichtsfreien Zeit gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 DR BVJ: die Bereichsleitung; d. für den schriftlichen Verweis gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und eine allfällige Busse gemäss § 13 Abs. 1 DR BVJ: die Bereichsleitung; e. für die vorübergehende Wegweisung vom Unterricht gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 DR BVJ (ohne Zuweisung zu einem Praktikumsbetrieb) und ein allfälliges Arealverbot für längstens fünf Tage: die Bereichsleitung; Entscheid Zuständigkeit a. bei Absenzen b. bei Verhaltensmängeln 6Ausführungsbestimmungen zum Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr (AB DR BVJ) 413.470 f. für die vorübergehende Wegweisung vom Unterricht gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 DR BVJ (ohne Zuweisung zu einem Praktikumsbetrieb) und ein allfälliges Arealverbot für mehr als fünf Tage: das Prorektorat; g. für den schriftlichen Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Unterrichts gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und eine allfällige Busse gemäss § 13 Abs. 1 DR BVJ: das Prorektorat; h. für den Ausschluss vom Besuch des Unterrichts gemäss § 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 DR BVJ: die Direktorin oder der Direktor. 2 Bei schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann die zuständige Stelle zudem Staats- und Schreibgebühren gemäss § 13 Abs. 2 DR BVJ erheben.

Art. 21 D. Schlussbestimmungen

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2026 in Kraft. Inkrafttreten

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