Disziplinarsanktionen
1 Die Disziplinarsanktionen sind
a der schriftliche Verweis,
b bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs zum Disziplinartatbestand der
zeitweise Entzug oder die Beschränkung von
1. Freizeitbeschäftigungen bis zu zwei Monaten,
2. Aussenkontakten bis zu zwei Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertreterinnen, Rechtsvertretern, Seelsorgerinnen und
Seelsorgern vorbehalten bleibt,
3. Ausgängen und Urlauben bis zu sechs Monaten oder
4. der Verwendung von Geldmitteln bis zu zwei Monaten,
c die Busse bis zu 200 Franken,
d der Arrest in der eigenen, in einer leer stehenden Zelle oder in einer dafür
eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage.
2 Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden. Davon ausgenommen sind
a die Verbindung mit dem schriftlichen Verweis,
b die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse.
Art. 43
Sanktionszumessung
1 Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens der eingewiesenen Person, insbesondere die Schwere des Verstosses, das bisherige Verhalten im Vollzug, die persönlichen Verhältnisse und die
Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt.
2 Im Wiederholungsfall kann eine Disziplinarsanktion unter Berücksichtigung
der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen erhöht werden.
341.1 20
Art. 44
Bedingter Vollzug und vorzeitige Beendigung
1 Der Vollzug von Disziplinarsanktionen kann ganz oder teilweise unter Ansetzung einer Probezeit bis zu sechs Monaten aufgeschoben werden.
2 Der bedingte Vollzug wird widerrufen, wenn sich die eingewiesene Person innerhalb der Probezeit eines neuen Disziplinarvergehens schuldig macht und
deshalb diszipliniert werden muss.
3 Der Arrest kann verkürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinierung vorzeitig
erreicht ist.
Art. 45
Einziehung und Vernichtung
1 Gegenstände und Vermögenswerte, die durch ein Disziplinarvergehen erlangt
worden sind, an oder mit denen ein Disziplinarvergehen begangen worden ist
oder die zur Begehung eines Disziplinarvergehens bestimmt waren, werden
eingezogen.
2 Sie können zugunsten des Kantons verwertet, unbrauchbar gemacht oder
vernichtet werden. Rechtmässige Ansprüche Dritter bleiben vorbehalten.
Art. 46
Verjährung
1 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt drei Monate nach seiner
Begehung.
2 Die Verjährung ruht, solange sich die eingewiesene Person ausserhalb der
Vollzugseinrichtung aufhält.
3 Nach Ablauf eines Jahres seit der Begehung kann ein Disziplinarvergehen
nicht mehr verfolgt werden.
4 Die Vollstreckung einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach
Rechtskraft der Verfügung.
Art. 47
Zuständigkeiten
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verfügt Disziplinarsanktionen
bei Widerhandlungen, die sich gegen die Direktorin oder den Direktor einer
Vollzugseinrichtung richten. *
2 In allen anderen Fällen verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung.
7. Verfahren und Rechtsschutz
Art. 48
Verfügung
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann mündlich verfügen. *
21 341.1
2 Die Eingewiesenen können eine schriftliche Verfügung verlangen.
3 Folgende Verfügungen erfolgen immer schriftlich:
a Verfügungen bei besonderen Sicherheitsmassnahmen, massnahmenindizierten Zwangsmedikationen und Disziplinarsanktionen,
b Einweisungs- und Verlegungsverfügungen der Vollzugsbehörde.
Art. 49
Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion können
die Eingewiesenen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion führen *
a in persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten und bei besonderen
Sicherheitsmassnahmen innert 30 Tagen seit Eröffnung,
b bei Disziplinarsanktionen innert drei Tagen seit Eröffnung.
2 Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig der
Schweizerischen Post oder dem Personal der Vollzugseinrichtung übergeben
wird. Das Personal bestätigt die Übergabe schriftlich.
Art. 50
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die verfügende oder die
instruierende Behörde aus wichtigen Gründen nichts Gegenteiliges anordnet.
2 Die Beschwerde gegen folgende Verfügungen hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder die instruierende Behörde erteilt diese
aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers:
a Verfügungen bei besonderen Sicherheitsmassnahmen und Disziplinarsanktionen,
b Einweisungs- und Verlegungsverfügungen,
c Verfügungen beim Widerruf der Halbgefangenschaft und der elektronischen Überwachung nach dem StGB.
Art. 51
Einigungsverfahren
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung sind
bei der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion einzureichen. *
2 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion versucht nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels, eine gütliche Einigung herbeizuführen. *
3 Gelingt die gütliche Einigung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Eingang der
Beschwerde, leitet die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion die Akten zur
weiteren Behandlung und zum Entscheid an die Sicherheitsdirektion weiter. *
341.1 22
4 Das Einigungsverfahren findet nicht statt, wenn sich die Beschwerden ganz
oder teilweise gegen den Entzug oder die Verweigerung der aufschiebenden
Wirkung richten.
Art. 52
Beschwerde an das Obergericht
1 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion im
Bereich des Justizvollzugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Obergericht Beschwerde geführt werden. *
2 Betrifft eine Beschwerde den drohenden Vollzug einer verjährten Freiheitsstrafe oder strafrechtlichen Massnahme, kann die betroffene Person innert 30
Tagen direkt beim Obergericht Beschwerde führen. Das Obergericht entscheidet über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
3 Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt im Beschwerdeverfahren vor Obergericht über Parteirechte. *
Art. 53
Ergänzende Bestimmungen
1 Im Übrigen gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VR-
PG)14).
8. Kosten
8.1 Kostenarten
Art. 54
Vollzugskosten
1 Vollzugskosten sind Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehen.
2 Sie umfassen insbesondere die Aufwendungen für
a Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit sowie interne Aus-
und Weiterbildung,
b vom Gericht oder von der Vollzugsbehörde angeordnete Therapien,
c den Transport zu und von einer Vollzugseinrichtung während des
Vollzugs,
d Hin- und Rückfahrten zu Einvernahmen, zu Gerichtsterminen und zum
Besuch von Ärztinnen, Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten,
e Hin- und Rückfahrten von Ärztinnen, Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten in die Vollzugseinrichtungen,
14) BSG 155.21
23 341.1
f die Sicherheit bei der Einlieferung und beim Aufenthalt in einem Spital
oder einer Klinik,
g im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug durchzuführende Aktivitäten
im Rahmen der Vollzugsplanung.
3 Die Vollzugseinrichtungen erheben ein nach Aufwand abgestuftes und durch
die Sicherheitsdirektion festgelegtes Kostgeld, das der Deckung der Vollzugskosten dient. *
Art. 55
Persönliche Auslagen
1 Persönliche Auslagen der eingewiesenen Person stehen in keinem direkten
Zusammenhang mit dem Justizvollzug.
2 Sie umfassen insbesondere die Aufwendungen für
a den Aufenthalt und die medizinischen Behandlungen in einem Spital oder
einer Klinik,
b ambulante medizinische Behandlungen,
c medizinische Behandlungen durch aussenstehende Spezialistinnen und
Spezialisten,
d Medikamente,
e medizinische Hilfsmittel,
f zahnärztliche Behandlungen,
g Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte,
h AHV-/IV-Beiträge,
i persönliche Effekten,
k Leistungen zur Integration wie Berufsauslagen, Kosten für die externe
Ausbildung oder die Freizeitgestaltung sowie Auslagen während eines
Ausgangs oder eines Urlaubs,
l die Miete und die Lagerung von Möbeln,
m Alimente, Gerichtsverfahren, Schadenersatz und Genugtuung.
8.2 Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen
Massnahmen an Erwachsenen
8.2.1 Eingewiesene mit Wohnsitz im Kanton Bern
Art. 56
Kanton
1 Wenn die eingewiesene Person ihren Wohnsitz im Kanton Bern hat, trägt der
Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei
a Freiheitsstrafen an Erwachsenen,
341.1 24
b stationären strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen während der
Dauer einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe,
c ambulanten strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen während des
Vollzugs einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe,
d Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten an Erwachsenen.
Art. 57
Lastenausgleich Sozialhilfe
1 Wenn die eingewiesene Person ihren Wohnsitz im Kanton Bern hat, finanziert
der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten folgender Formen des Freiheitsentzugs vor und führt diese dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu:
a stationäre strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, wenn durch das
Gericht keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde,
b stationäre strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, die über die
Dauer einer durch das Gericht gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe andauern,
c ambulante strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, wenn durch das
Gericht keine Freiheitsstrafe ausgesprochen oder deren Vollzug aufgeschoben wurde,
d Verwahrungen an Erwachsenen.
2 Der Kanton prüft allfällige Rückerstattungsansprüche gegenüber Dritten,
übernimmt das Inkasso und führt die Einnahmen dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu.
3 Besondere Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung zu den Burgergemeinden sowie zu den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern
sind zu berücksichtigen, wobei die Absätze 1 und 2 sinngemäss anwendbar
sind.
8.2.2 Eingewiesene ohne Wohnsitz im Kanton Bern
Art. 58
1 Wenn die eingewiesene Person keinen Wohnsitz im Kanton Bern hat, trägt
der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei
a Freiheitsstrafen an Erwachsenen,
b stationären strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen,
c ambulanten strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen,
d Verwahrungen an Erwachsenen,
e Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten an Erwachsenen.
25 341.1
8.2.3 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 59
Kostenbeteiligung der Eingewiesenen
1 Erwachsene Eingewiesene haben sich im Rahmen des StGB angemessen an
den Vollzugskosten von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen zu
beteiligen.
Art. 60
Kostentragung durch Dritte
1 Die Kostentragung durch Dritte bleibt vorbehalten.
Art. 61
Konkordat über die Kostentragung
1 Der Beitritt zu einem Konkordat der Kantone über die Kostentragung beim
Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen liegt in der abschliessenden Zuständigkeit des Grossen Rates.
8.3 Träger der Vollzugskosten bei anderen Formen des
Art. 62 Freiheitsentzugs
1 Der Kanton trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die
Vollzugskosten bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, freiheitsentziehenden
Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts sowie vorläufigen Festnahmen, polizeilichem Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam.
2 Die Tragung der Vollzugskosten bei freiheitsentziehenden strafrechtlichen
Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen richtet sich nach
der JStPO.
3 Die Kostentragung durch Dritte bleibt vorbehalten.
8.4 Träger der persönlichen Auslagen
Art. 63
Eingewiesene und subsidiäre Kostenträger
1 Eingewiesene tragen die persönlichen Auslagen.
2 Die persönlichen Auslagen von Eingewiesenen mit Wohnsitz in der Schweiz
werden subsidiär von der für die Gewährung von Sozialhilfe zuständigen Stelle
nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung getragen.
3 Die persönlichen Auslagen von ausländischen Eingewiesenen ohne Wohnsitz
in der Schweiz werden subsidiär getragen
a vom Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern,
341.1 26
b von der einweisenden Behörde bei anderen Einweisungen.
4 Der Kanton trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärztinnen und Ärzten,
Spitälern oder Kliniken, wenn
a die Kosten sechs Monate nach der Leistungserbringung weder von der
eingewiesenen Person noch von einem Dritten beglichen wurden,
b die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Inkassobemühungen
nachweist und
c die Forderung an den Kanton abgetreten wird.
Art. 64
Lastenausgleich Sozialhilfe bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im
Kanton Bern
1 Bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im Kanton Bern beurteilt die für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Stelle das Gesuch der eingewiesenen Person
auf wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung.
2 Wenn die zuständige Stelle wirtschaftliche Hilfe gewährt, obliegt ihr die Prüfung von Rückerstattungsansprüchen nach der Sozialhilfegesetzgebung, und
sie übernimmt das Inkasso.
3 Die zuständige Stelle führt die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sowie
Rückerstattungen Dritter dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu.
4 Besondere Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung zu den Burgergemeinden sowie zu den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde
Bern sind zu berücksichtigen.
9. Ausführungsbestimmungen
Art. 65
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Justizvollzugs durch Verordnung, namentlich
a die Organisation und die Aufgaben,
b das Vollzugsverfahren,
c die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs,
d die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung,
e den Umgang mit Personendaten,
f die Sicherheit und Ordnung,
g die Kosten.
27 341.1
10. Schlussbestimmungen
Art. 66
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)15),
2. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)16),
3. Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)17),
4. Gesetz vom 16. Juni 2011 über freiheitsbeschränkende Massnahmen im
Vollzug von Jugendstrafen und -massnahmen und in der stationären Jugendhilfe (FMJG)18),
5. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)19).
Art. 67
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug
(SMVG) (BSG 341.1) wird aufgehoben.