Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug von
a Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen nach
dem StGB und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)4),
b vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft.
2 Es findet ausserdem auf die folgenden Formen des Freiheitsentzugs Anwendung, soweit der Vollzug in einer Vollzugseinrichtung nach diesem Gesetz erfolgt und keine besonderen Bestimmungen bestehen:
a Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach der StPO, der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)5) und dem Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)6),
1) SR 101
2) SR 311.0
3) SR 312.0
4) SR 321.0
5) SR 312.1
6) SR 322.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-074
341.1 2
b freiheitsentziehende strafrechtliche Schutzmassnahmen und Freiheitsentzüge an Jugendlichen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über
das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)7),
c Auslieferungshaft,
d vorläufige Festnahme nach der StPO und dem MStP,
e polizeilicher Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam nach dem Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)8),
f freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts,
g ausserdienstlicher Arrest nach dem MStG,
h fürsorgerische Unterbringungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)9).
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt bei Einweisungen durch
a eine Behörde des Kantons Bern zum Vollzug im Kanton Bern, unter Vorbehalt der Befugnisse, die der einweisenden Behörde zustehen,
b eine Behörde des Kantons Bern zum Vollzug in einem anderen Kanton,
im Rahmen der Befugnisse, die der einweisenden Behörde zustehen und
die diese nicht delegiert hat,
c eine Behörde eines anderen Kantons oder des Bundes zum Vollzug im
Kanton Bern, unter Vorbehalt der Befugnisse, die der einweisenden Behörde zustehen.
Art. 3
Massgebendes Recht
1 Das Bundesrecht, besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts sowie
das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006
über den Vollzug von Strafen und Massnahmen10) bleiben vorbehalten.
2 Weitere Erlasse der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-
und Innerschweiz sowie die Beschlüsse und Empfehlungen von Organen internationaler Organisationen werden zur Auslegung herangezogen.
7) SR 311.1
8) BSG 551.1
9) SR 210
10) BSG 349.1-1
3 341.1
2. Organisation und Aufgaben
2.1 Behörden des Justizvollzugs
Art. 4
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für
a den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die
gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Vollzugseinrichtungen oder über das Mitbenutzungsrecht an Einrichtungen anderer
Kantone, mit Ausnahme der Vereinbarungen, die der Volksabstimmung
unterstehen,
b den Abschluss von Vollzugsvereinbarungen mit einzelnen Kantonen der
anderen Strafvollzugskonkordate.
Art. 5
Sicherheitsdirektion *
1 Die Sicherheitsdirektion ist verantwortlich für den Justizvollzug im Kanton
Bern. *
2 Ihr obliegen namentlich
a die Aufsicht über die ihr unterstellten Organisationseinheiten,
b die Zusammenarbeit mit den Kantonen der anderen Strafvollzugskonkordate,
c die Bereitstellung von Vollzugseinrichtungen und von gesonderten Abteilungen für bestimmte Vollzugsformen oder für bestimmte Gruppen von
Eingewiesenen.
Art. 6
Zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion *
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion *
a ist die im Bereich des Justizvollzugs an Erwachsenen zuständige Behörde
oder Vollzugsbehörde nach Bundesrecht, soweit das Einführungsgesetz
vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und
zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)11) nicht ausdrücklich eine andere Stelle bestimmt,
b ist verantwortlich für die Bedarfsplanung, die Konzipierung, die Führung
und den Betrieb der kantonalen Vollzugseinrichtungen,
c erfüllt mit ihren Abteilungen und ihren Vollzugseinrichtungen alle mit dem
Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen zusammenhängenden Aufgaben,
11) BSG 271.1
341.1 4
d erfüllt mit ihren Vollzugseinrichtungen alle mit dem Vollzug von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen
an Jugendlichen zusammenhängenden Aufgaben,
e übt im Rahmen der Bewährungshilfe und der sozialen Betreuung die im
StGB vorgesehenen Aufgaben aus,
f ordnet Weisungen und Auflagen beim Vollzug von Freiheitsstrafen und
strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen an,
g erfüllt mit ihren Abteilungen und ihren Vollzugseinrichtungen weitere
Vollzugsaufgaben,
h übt als Vollzugsbehörde im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen
richterlichen Entscheiden nach der StPO Parteistellung mit vollen Parteirechten aus,
i führt das Straf- und Massnahmenvollzugsregister.
Art. 7
Strafbehörden
1 Die Strafbehörden üben die ihnen nach der StPO, der JStPO, dem MStP,
dem EG ZSJ und dem Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)12) zustehenden Befugnisse im Bereich des Justizvollzugs aus.
2.2 Vollzugseinrichtungen
Art. 8
Im Allgemeinen
1 Als Vollzugseinrichtungen stehen Gefängnisse, Justizvollzugsanstalten, Jugendheime und weitere Vollzugseinrichtungen gemäss Artikel 12 zur Verfügung.
2 Die Vollzugseinrichtungen sind organisatorisch, baulich, betrieblich und personell so ausgestaltet, dass
a die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllt,
b Differenzierungen im Vollzug vorgesehen und
c die Vollzugsgrundsätze gemäss Artikel 22 umgesetzt werden können.
Art. 9
Gefängnisse
1 Die Gefängnisse dienen dem Vollzug von
a Untersuchungs- und Sicherheitshaft an Erwachsenen und Jugendlichen,
b kurzen Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen an Erwachsenen und Jugendlichen,
12) BSG 161.1
5 341.1
c Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft an Erwachsenen und Jugendlichen,
d Auslieferungshaft an Erwachsenen und Jugendlichen,
e freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen in der Form des Arrests und der Sicherungshaft,
f vorläufigen Festnahmen nach der StPO und dem MStP an Erwachsenen
und Jugendlichen,
g polizeilichem Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam nach dem PolG an
Erwachsenen und Jugendlichen,
h Haft während Transporten an Erwachsenen und Jugendlichen,
i freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts an Erwachsenen und Jugendlichen,
k ausserdienstlichem Arrest nach dem MStG.
2 Sie dienen ausnahmsweise dem Vollzug von
a Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen
an Erwachsenen, die aus Disziplinar-, Sicherheits- oder Platzgründen vorübergehend nicht an einem anderen Ort vollzogen werden können,
b vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft,
c freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen nach dem JStG,
d fürsorgerischen Unterbringungen nach dem ZGB.
3 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise weitere Vollzugsaufgaben durch
Verordnung festlegen.
Art. 10
Justizvollzugsanstalten
1 Die Justizvollzugsanstalten dienen dem Vollzug von Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen und
freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts an Erwachsenen und Jugendlichen.
2 Sie dienen ausnahmsweise dem Vollzug von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft und von fürsorgerischen Unterbringungen nach dem ZGB.
3 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise weitere Vollzugsaufgaben durch
Verordnung festlegen.
341.1 6
Art. 11
Jugendheime
1 Die Jugendheime dienen dem Vollzug von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen nach dem
JStG und Kindesschutzmassnahmen nach dem ZGB.
2 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise weitere Vollzugsaufgaben bei Jugendlichen durch Verordnung festlegen.
Art. 12
Weitere Vollzugseinrichtungen
1 Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen können
im Rahmen des Bundesrechts in folgenden weiteren Vollzugseinrichtungen
vollzogen werden:
a ausserkantonalen Vollzugseinrichtungen,
b psychiatrischen Kliniken,
c öffentlichen Einrichtungen,
d privaten Einrichtungen.
2 Bei Bedarf können in Vollzugseinrichtungen gemäss Absatz 1 auch andere
Formen des Freiheitsentzugs gemäss Artikel 1 vollzogen werden.
Art. 13
Trennungsvorschriften
1 In den Vollzugseinrichtungen sind getrennt voneinander unterzubringen:
a Eingewiesene in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und Eingewiesene
im Straf- und Massnahmenvollzug,
b Eingewiesene in einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des
Ausländerrechts und andere Eingewiesene,
c Eingewiesene im ausserdienstlichen Arrest nach dem MStG und andere
Eingewiesene,
d zivilrechtlich und strafrechtlich Eingewiesene, ausgenommen in Jugendheimen,
e weibliche und männliche Eingewiesene,
f jugendliche und erwachsene Eingewiesene.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde ausnahmsweise von den Trennungsvorschriften abweichen,
wenn überwiegende Interessen der Betroffenen vorliegen und keine besonderen Bestimmungen dem entgegenstehen.
7 341.1
2.3 Beizug von Privaten
Art. 14
Private Einrichtungen
1 Die Sicherheitsdirektion kann im Rahmen des Bundesrechts bei Bedarf privaten Einrichtungen mit einer Betriebsbewilligung nach der Gesetzgebung über
die sozialen Leistungsangebote die Bewilligung erteilen, Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen zu vollziehen. *
2 Ausnahmsweise kann sie einer privaten Einrichtung eigenständig eine
Betriebsbewilligung erteilen. Sie berücksichtigt die Vorgaben der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote sinngemäss und hört die zuständige
Stelle nach der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote an. *
3 Eine Bewilligung gemäss Absatz 1 kann erteilt werden, wenn die private Einrichtung die öffentliche Sicherheit gewährleistet und
a die Leitung und das Personal der Einrichtung über die erforderlichen
Fachkompetenzen verfügen,
b die Einrichtung die erforderliche Infrastruktur aufweist und
c die Betriebsführung sichergestellt ist.
4 Soweit dies zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist, können private
Einrichtungen unter Vorbehalt von Absatz 5 zur Gewährleistung der Sicherheit
und Ordnung
a Sicherheitsmassnahmen gemäss den Artikeln 29 bis 35 treffen,
b physischen Zwang gemäss den Artikeln 36 und 37 anwenden und
c Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 42 anordnen mit Ausnahme des Entzugs oder der Beschränkung von Aussenkontakten gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 und des Arrests gemäss Artikel 42 Absatz 1
Buchstabe d.
5 Die Sicherheitsdirektion legt in der Bewilligung die Befugnisse der privaten
Einrichtungen fest und bestimmt insbesondere die in der jeweiligen privaten
Einrichtung zulässigen Sicherheitsmassnahmen, Zwangsanwendungen und
Art. 15 Disziplinarsanktionen. *
Private Personen
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann für die Erfüllung einzelner
Aufgaben private Personen beiziehen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung, Sicherheit und Transport. *
341.1 8
2 Die privaten Personen müssen über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen.
3 Private Personen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, können unter
Vorbehalt von Absatz 4 insbesondere bei der Überwachung einer Vollzugseinrichtung und der Sicherung eines Transports physischen Zwang gemäss den
Artikeln 36 und 37 anwenden, wenn die Sicherheit und Ordnung nicht anders
gewährleistet werden können.
4 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion legt in einem Leistungsvertrag
die Befugnisse der privaten Personen fest und bestimmt insbesondere die im
Einzelfall zulässigen Zwangsanwendungen durch private Personen gemäss
Art. 16 Absatz 3. *
Gemeinsame Bestimmungen
1 Die privaten Einrichtungen und Personen haben das Bundesrecht und das
kantonale Recht zu beachten.
2 Sie unterstehen der Aufsicht des Kantons.
3 Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist und ohne dass
sie von allfälligen besonderen Geheimhaltungspflichten entbunden werden
müssen, sind die privaten Einrichtungen und Personen verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle
a Auskünfte zu erteilen,
b Einsicht in die Akten zu gewähren,
c Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität zu liefern,
d Änderungen bei den für die Erteilung der Bewilligung oder den Abschluss
des Leistungsvertrags gesetzlichen Voraussetzungen zu melden,
e den Zutritt zu den privaten Einrichtungen und ihren Räumlichkeiten zu
gewähren.
4 Personen, die zur Anordnung und Durchführung von Sicherheitsmassnahmen
und Disziplinarsanktionen sowie zur Anwendung von physischem Zwang berechtigt werden, müssen angemessen ausgebildet sein und sich regelmässig
weiterbilden.
5 Die zuständige kantonale Stelle überprüft periodisch, ob die privaten Einrichtungen und Personen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ihre Leistungen in guter Qualität erbringen.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere
die Aufsicht sowie die Dauer und den Widerruf bei Bewilligungen gemäss Artikel 14 Absätze 1 und 2.
9 341.1
3. Vollzugsverfahren
Art. 17
Vollzugsaufschub und Vollzugsunterbrechung
1 Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Massnahme an Erwachsenen von Amtes wegen, auf Antrag der
eingewiesenen Person oder der Vollzugseinrichtung aus wichtigen Gründen
aufschieben oder unterbrechen.
2 Als wichtige Gründe gelten namentlich
a ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse,
b vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.
3 Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs-
und Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen
zu berücksichtigen.
4 Mit dem Vollzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen
angeordnet werden.
5 Die Vollzugsbehörde entscheidet über den Widerruf eines Vollzugsaufschubs
oder einer Vollzugsunterbrechung.
6 Für andere Formen des Freiheitsentzugs gemäss Artikel 1 gelten diese Bestimmungen sinngemäss, sofern keine besonderen Bestimmungen entgegenstehen.
Art. 18
Verlegung
1 Die Vollzugsbehörde kann erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug in eine andere Vollzugseinrichtung verlegen, wenn
a ihr Zustand, ihr Verhalten, Platzgründe oder die Sicherheit dies notwendig
machen,
b ihre Behandlung dies erfordert oder
c ihre Wiedereingliederung dadurch eher erreicht wird.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann folgende Eingewiesene in eine
andere Vollzugseinrichtung verlegen:
a erwachsene Eingewiesene im Straf- und Massnahmenvollzug vorübergehend bis zu einer Dauer von drei Wochen aus Gründen gemäss Absatz 1
Buchstaben a und b,
b erwachsene Eingewiesene mit kurzen Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen,
c andere Eingewiesene unter Einbezug der einweisenden Behörde.
341.1 10
3 Die Vollzugseinrichtung informiert die einweisende Behörde umgehend über
die Verlegung.
4. Rechtsstellung der Eingewiesenen
Art. 19
Rechte der Eingewiesenen
1 Eingewiesene haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer
Menschenwürde.
2 Sie haben
a Anspruch auf täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien,
b ein Anhörungsrecht in persönlichen Angelegenheiten.
3 Die Rechte der Eingewiesenen dürfen nur soweit beschränkt werden, als der
Zweck des Freiheitsentzugs und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
Art. 20
Pflichten der Eingewiesenen
1 Eingewiesene haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung sowie der einweisenden Behörde Folge zu leisten.
2 Sie haben alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des
Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.
3 Sie sind insbesondere verpflichtet,
a sich bei Eintritt in eine Vollzugseinrichtung zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustands einer Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal zu unterziehen,
b sich einer vom Gericht oder von der Vollzugsbehörde angeordneten
Therapie zu unterziehen,
c die im Rahmen des Vollzugsplans auferlegten Pflichten zu erfüllen,
d die während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahme an Erwachsenen zugewiesene Arbeit
zu leisten,
e gerichtlich angeordnete Wiedergutmachung zu leisten.
Art. 21
Besitz und Verwertung von Vermögenswerten und Gegenständen
1 Der eingewiesenen Person wird sämtliches Bargeld abgenommen und auf einem persönlichen Konto gutgeschrieben, das von der Vollzugseinrichtung verwaltet wird.
11 341.1
2 Gegenstände können der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit,
Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.
Abgenommenes Gut wird inventarisiert.
3 Bei der Entlassung werden der eingewiesenen Person die verbleibenden Vermögenswerte und inventarisierte Gegenstände herausgegeben.
4 Im Fall einer Entweichung kann die Herausgabe von Vermögenswerten und
von Gegenständen bis zum Eintritt der Verfolgungs- bzw. Vollstreckungsverjährung verweigert werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 5 und 6.
5 Wertsachen einer entwichenen Person werden nach Ablauf von fünf Jahren
und die übrigen Gegenstände ein Jahr nach der Entweichung verwertet, und
der Erlös wird auf einem persönlichen Konto gutgeschrieben, das von der Vollzugseinrichtung verwaltet wird.
6 Zehn Jahre nach der Entweichung werden die verbleibenden Vermögenswerte einer entwichenen Person einem Fonds zur Unterstützung von Opfern und
ihren Angehörigen, von Eingewiesenen oder von Entlassenen überwiesen.
Art. 22
Vollzugsgrundsätze
1 Der Vollzug ist so auszugestalten, dass er
a den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich entspricht,
b die Betreuung der Eingewiesenen gewährleistet,
c schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenwirkt und
d dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Miteingewiesenen angemessen Rechnung trägt.
5. Umgang mit Personendaten
Art. 23
Datenbearbeitung
1 Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten
und Profiling betreiben, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben benötigen. *
2 Sie können zur Datenbearbeitung technische Geräte einsetzen, insbesondere
a zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung in Vollzugseinrichtungen
und Transportfahrzeugen,
b zur elektronischen Überwachung nach dem StGB,
c für den Vollzug des Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem
JStG und dem MStG,
341.1 12
d zur Überwachung von Ersatzmassnahmen nach der StPO,
e * zur Überwachung von Weisungen und Auflagen der zuständigen Stelle
der Sicherheitsdirektion.
3 Der Regierungsrat regelt die Bearbeitung von Personendaten, insbesondere
die Auswertung und die Vernichtung, durch Verordnung.
Art. 24
Datenaustausch unter Behörden
1 Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, unter dem
Vorbehalt von besonderen Geheimhaltungspflichten untereinander und mit
anderen Behörden austauschen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der beteiligten Behörden erforderlich ist. *
2 Andere Behörden sind namentlich:
a die Strafbehörden,
b die Migrationsbehörden,
c die Opferhilfestellen,
d die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
e die IV-Stellen,
f die regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
g die Ausgleichskassen,
h die Sozialdienste der Gemeinden,
i die Steuerbehörden,
k die Betreibungs- und Konkursämter.
3 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann folgenden Behörden Personendaten von Eingewiesenen, einschliesslich besonders schützenswerter
Personendaten, im elektronischen Abrufverfahren zugänglich machen: *
a der Kantonspolizei, soweit dies zur Erfüllung von polizeilichen Aufgaben
bei einer Anhaltung zur Identitätsfeststellung, bei einer Fahndung oder in
Anwendung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen13) erforderlich ist,
b den Strafbehörden, soweit sie dies zur Aufenthaltsnachforschung benötigen.
13) SR 150.2
13 341.1
4 Im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben im Sinne des PolG, insbesondere
um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren,
eingetretene Störungen zu beseitigen und die Begehung von unmittelbar bevorstehenden oder die Fortsetzung von bereits begonnenen Straftaten zu verhindern, ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vorbehältlich besonderer Geheimhaltungspflichten ermächtigt, der Kantonspolizei Personendaten
von Eingewiesenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu melden, soweit dies erforderlich ist. *
Art. 25
Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten
1 Fachpersonen und beigezogene Private, die mit Vollzugsaufgaben betraut
sind, können in Personendaten von Eingewiesenen, einschliesslich besonders
schützenswerter Personendaten, Einsicht nehmen, wenn sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen. *
2 Sie teilen der Vollzugsbehörde und der Leitung der Vollzugseinrichtung ihre
Erkenntnisse, Diagnosen und Prognosen mit, soweit dies die besonderen Geheimhaltungspflichten zulassen. Artikel 27 bleibt vorbehalten.
3 Fachpersonen und beigezogene Private, die mit dem Vollzug einer strafrechtlichen Massnahme an Erwachsenen betraut sind oder die eine von der
Vollzugsbehörde angeordnete Therapie durchführen, haben der Vollzugsbehörde, der Leitung der Vollzugseinrichtung und den Strafbehörden die Informationen mitzuteilen, die zur Beurteilung der Sozialisierungsbemühungen,
der Entlassungsvorbereitungen sowie der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die eingewiesene Person relevant sind, ohne dass sie von den besonderen Geheimhaltungspflichten entbunden werden müssen.
Art. 26
Datenbekanntgabe an Dritte
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion sowie Fachpersonen und beigezogene Private können Dritten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekanntgeben, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben
erforderlich ist und soweit dies das Berufsgeheimnis zulässt. *
2 Das Informationsrecht der Opfer, ihrer Angehörigen oder Dritter nach dem
StGB bleibt vorbehalten.
341.1 14
Art. 27
Meldepflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion sowie Fachpersonen und beigezogene Private haben die Pflicht, wichtige Tatsachen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, der jeweils zuständigen Leitung zu melden. *
2 Wichtige Tatsachen sind
a schwerwiegende Gefahren für Dritte oder für die Vollzugseinrichtung,
b Gewaltanwendungen,
c medizinische Tatsachen bei konkreter schwerwiegender Gefahr für die
Gesundheit.
6. Sicherheit und Ordnung
6.1 … *
Art. 28 * …
6.2 Sicherheitsmassnahmen
Art. 29
Im Allgemeinen
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung trifft Vorkehrungen für die Gewährleistung
der Sicherheit und erlässt die notwendigen Weisungen dazu.
2 Zur Gewährleistung der Sicherheit in der Vollzugseinrichtung stehen ihr die
eigenen Sicherheitskräfte zur Verfügung.
3 In ausserordentlichen Situationen können die Kantonspolizei, die Feuerwehr
und die Rettungsdienste beigezogen werden.
Art. 30
Erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Zur Sicherung des Vollzugs sind als erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig
a die Abnahme von Fingerabdrücken,
b die Erstellung von Fotografien,
c die Durchführung von Messungen,
d die Feststellung körperlicher Merkmale.
2 Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens fünf Jahre nach der definitiven Entlassung zu vernichten.
15 341.1
Art. 31
Durchsuchungen, Untersuchungen und Kontrollen
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene einer oberflächlichen
Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts unterziehen sowie
die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Eingewiesenen durchsuchen
lassen.
2 Sie kann bei Eingewiesenen, die verdächtigt werden, an oder in ihrem Körper
und insbesondere in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, eine intime Leibesvisitation durch eine Ärztin oder einen
Arzt vornehmen lassen.
3 Sie kann bei Verdacht auf Betäubungsmittel- oder Alkoholmissbrauch Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haaranalysen und ähnliche Kontrollen
vornehmen lassen.
Art. 32
Visuelle Überwachung und Aufzeichnung
1 Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge der zuständigen Stelle der
Sicherheitsdirektion können mit technischen Geräten zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Die technischen Geräte dienen *
a der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahrzeugen,
b der Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Eingewiesenen und
von Dritten,
c der Überwachung des Gesundheitszustands von Eingewiesenen.
2 Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit technischen Geräten
dürfen stattfinden
a in Räumen und auf Flächen, mit Ausnahme der Wohnzellen und der sanitären Einrichtungen,
b in Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände wie der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person dies erfordern,
c in Besuchsräumen,
d in Fahrzeugen für den Transport von und zu den Vollzugseinrichtungen.
3 Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit technischen Geräten
sind gut sichtbar zu kennzeichnen, und die Betroffenen sind in den Fällen nach
Absatz 2 Buchstabe c vorgängig darüber zu informieren.
4 Aufgezeichnete Daten dürfen nur ausgewertet werden, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat, ein Disziplinarvergehen oder ein schwerwiegendes aufsichtsrechtlich relevantes Ereignis vorliegen.
5 Sie müssen spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet werden.
341.1 16
Art. 33
Festnahme und Zuführung bei Entweichungen
1 Ist eine eingewiesene Person entwichen oder hält sie sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf, meldet die Vollzugseinrichtung dies
unverzüglich der Kantonspolizei und ordnet die Festnahme und Zuführung an.
2 Die einweisende Behörde ist umgehend darüber zu informieren.
Art. 34
Durchsuchung und Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern
1 Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung kann ein
Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und
Besucher durchsuchen lassen. Artikel 31 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Personen, die gegen Besuchsvorschriften verstossen oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung in der
Vollzugseinrichtung gefährden, für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauerhaft, von Besuchen ausschliessen.
3 Nahestehende Personen wie Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauerhaft vom Besuch
ausgeschlossen werden.
4 Die Leitung der Vollzugseinrichtung eröffnet den betroffenen Personen die
Besuchssperre durch schriftliche Verfügung.
Art. 35
Besondere Sicherheitsmassnahmen
1 Besteht bei einer eingewiesenen Person in erhöhtem Masse Entweichungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst
oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherheitsmassnahmen verfügen.
2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht
a der Einschluss in die eigene, in eine leer stehende Zelle oder in eine dafür
eingerichtete Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage,
b der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder von Kleidungsstücken, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist,
c der Zellenwechsel,
d die Fixierung zum Schutz der eingewiesenen Person.
3 Die einweisende Behörde kann eine Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit gestützt auf die Gründe nach Absatz 1 oder in Einzelhaft gestützt auf die Gründe nach dem StGB bis zu sechs Monaten anordnen.
4 Vorbehalten bleibt die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung.
17 341.1
5 Eine besondere Sicherheitsmassnahme darf nur so lange dauern, als ein
zwingender Grund dafür besteht.
6.3 Zwangsanwendung
6.3.1 Im Allgemeinen
Art. 36
Grundsätze
1 Die Anwendung von physischem Zwang ist zulässig, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann, namentlich
a gegen renitente oder gewalttätige Eingewiesene,
b zur Verhinderung der Entweichung von Eingewiesenen oder zu ihrer Wiederergreifung,
c gegen Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aufhalten, einzudringen oder Eingewiesene zu befreien versuchen oder ein gewalttätiges Verhalten zeigen.
2 Personen, die physischen Zwang anwenden, müssen dazu ausgebildet sein.
Art. 37
Einsatz von Hilfsmitteln und Waffen
1 Bei der Anwendung von physischem Zwang können Hilfsmittel und Waffen
eingesetzt werden.
2 Als zulässige Hilfsmittel gelten insbesondere Hand- und Fussfesseln, andere
Fesselungsmittel sowie Diensthunde.
3 Als zulässige Waffen gelten Schlag- und Abwehrstöcke sowie Reizstoffe.
6.3.2 Medizinische Zwangsmassnahmen im Besonderen
Art. 38
Medizinisch indizierte Zwangsmassnahmen
1 Die Anordnung und das Verfahren bei medizinisch indizierten Zwangsmassnahmen richten sich nach den Bestimmungen des ZGB.
Art. 39
Zwangsernährung
1 Besteht im Falle eines Hungerstreiks Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der eingewiesenen Person, ordnet eine Ärztin
oder ein Arzt eine Zwangsernährung an und leitet diese an.
2 Solange von der Urteilsfähigkeit der eingewiesenen Person ausgegangen
werden kann, erfolgt keine Zwangsernährung. Eine Patientenverfügung ist zu
beachten.
341.1 18
3 Die Zwangsernährung muss für die Beteiligten zumutbar sein und darf nicht
mit Lebensgefahr oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der
eingewiesenen Person verbunden sein.
Art. 40
Massnahmenindizierte Zwangsmedikation
1 Die Vollzugsbehörde kann gegenüber Eingewiesenen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Artikel 59
StGB zu vollziehen ist, eine Zwangsmedikation verfügen, wenn diese zur erfolgreichen Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen
Gesichtspunkten unumgänglich erscheint.
2 Die Massnahme wird durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt.
3 Die Vollzugsbehörde und das medizinische Fachpersonal orientieren sich an
den Bestimmungen des ZGB, soweit dies sachgerecht erscheint.
6.4 Disziplinarwesen
Art. 41
Disziplinartatbestände
1 Eingewiesene, die in schuldhafter Weise gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften, den Vollzugsplan sowie Anordnungen der Leitung oder
des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, können sanktioniert werden.
2 Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere
a Entweichungen oder Vorbereitungshandlungen dazu,
b die Arbeitsverweigerung und die Störung des Arbeitsbetriebs,
c rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte,
d Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung,
e Beleidigungen, Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung, Miteingewiesenen und anderen Personen,
f unerlaubte Kontakte mit Miteingewiesenen und anderen Personen,
g der Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts,
h Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Herstellung, Besitz von und
Handel mit verbotenen Gegenständen wie Waffen und waffenähnlichen
Gegenständen oder von Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der
Kontrolle,
19 341.1
i Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung, Besitz, Konsum von und
Handel mit Alkohol und Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen
sowie der Missbrauch von Arzneimitteln,
k die missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer
Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien,
l die Vereitelung oder die Umgehung von Kontrollen oder die Verfälschung
von Kontrollergebnissen.
3 Der Versuch, die Anstiftung und die Gehilfenschaft zur Begehung von Disziplinartatbeständen können ebenfalls sanktioniert werden.
4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.