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Gesetz über den Justizvollzug

Bern · 341.1 · statute

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Contents: 67 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Disziplinarsanktionen. *
  16. Art. 16 Absatz 3. *
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 29
  29. Art. 30
  30. Art. 31
  31. Art. 32
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Art. 45
  45. Art. 46
  46. Art. 47
  47. Art. 48
  48. Art. 49
  49. Art. 50
  50. Art. 51
  51. Art. 52
  52. Art. 53
  53. Art. 54
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62 Freiheitsentzugs
  62. Art. 63
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68

67 provisions

Art. 42

Disziplinarsanktionen 1 Die Disziplinarsanktionen sind a der schriftliche Verweis, b bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs zum Disziplinartatbestand der zeitweise Entzug oder die Beschränkung von 1. Freizeitbeschäftigungen bis zu zwei Monaten, 2. Aussenkontakten bis zu zwei Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertreterinnen, Rechtsvertretern, Seelsorgerinnen und Seelsorgern vorbehalten bleibt, 3. Ausgängen und Urlauben bis zu sechs Monaten oder 4. der Verwendung von Geldmitteln bis zu zwei Monaten, c die Busse bis zu 200 Franken, d der Arrest in der eigenen, in einer leer stehenden Zelle oder in einer dafür eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage. 2 Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden. Davon ausgenommen sind a die Verbindung mit dem schriftlichen Verweis, b die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse.

Art. 43

Sanktionszumessung 1 Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden die Schwere des Verschuldens der eingewiesenen Person, insbesondere die Schwere des Verstosses, das bisherige Verhalten im Vollzug, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt. 2 Im Wiederholungsfall kann eine Disziplinarsanktion unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen erhöht werden. 341.1 20

Art. 44

Bedingter Vollzug und vorzeitige Beendigung 1 Der Vollzug von Disziplinarsanktionen kann ganz oder teilweise unter Ansetzung einer Probezeit bis zu sechs Monaten aufgeschoben werden. 2 Der bedingte Vollzug wird widerrufen, wenn sich die eingewiesene Person innerhalb der Probezeit eines neuen Disziplinarvergehens schuldig macht und deshalb diszipliniert werden muss. 3 Der Arrest kann verkürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinierung vorzeitig erreicht ist.

Art. 45

Einziehung und Vernichtung 1 Gegenstände und Vermögenswerte, die durch ein Disziplinarvergehen erlangt worden sind, an oder mit denen ein Disziplinarvergehen begangen worden ist oder die zur Begehung eines Disziplinarvergehens bestimmt waren, werden eingezogen. 2 Sie können zugunsten des Kantons verwertet, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Rechtmässige Ansprüche Dritter bleiben vorbehalten.

Art. 46

Verjährung 1 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt drei Monate nach seiner Begehung. 2 Die Verjährung ruht, solange sich die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung aufhält. 3 Nach Ablauf eines Jahres seit der Begehung kann ein Disziplinarvergehen nicht mehr verfolgt werden. 4 Die Vollstreckung einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach Rechtskraft der Verfügung.

Art. 47

Zuständigkeiten 1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verfügt Disziplinarsanktionen bei Widerhandlungen, die sich gegen die Direktorin oder den Direktor einer Vollzugseinrichtung richten. * 2 In allen anderen Fällen verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung. 7. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 48

Verfügung 1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann mündlich verfügen. * 21 341.1 2 Die Eingewiesenen können eine schriftliche Verfügung verlangen. 3 Folgende Verfügungen erfolgen immer schriftlich: a Verfügungen bei besonderen Sicherheitsmassnahmen, massnahmenindizierten Zwangsmedikationen und Disziplinarsanktionen, b Einweisungs- und Verlegungsverfügungen der Vollzugsbehörde.

Art. 49

Beschwerde 1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion können die Eingewiesenen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion führen * a in persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten und bei besonderen Sicherheitsmassnahmen innert 30 Tagen seit Eröffnung, b bei Disziplinarsanktionen innert drei Tagen seit Eröffnung. 2 Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig der Schweizerischen Post oder dem Personal der Vollzugseinrichtung übergeben wird. Das Personal bestätigt die Übergabe schriftlich.

Art. 50

Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die verfügende oder die instruierende Behörde aus wichtigen Gründen nichts Gegenteiliges anordnet. 2 Die Beschwerde gegen folgende Verfügungen hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder die instruierende Behörde erteilt diese aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers: a Verfügungen bei besonderen Sicherheitsmassnahmen und Disziplinarsanktionen, b Einweisungs- und Verlegungsverfügungen, c Verfügungen beim Widerruf der Halbgefangenschaft und der elektronischen Überwachung nach dem StGB.

Art. 51

Einigungsverfahren 1 Beschwerden gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung sind bei der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion einzureichen. * 2 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion versucht nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels, eine gütliche Einigung herbeizuführen. * 3 Gelingt die gütliche Einigung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Eingang der Beschwerde, leitet die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion die Akten zur weiteren Behandlung und zum Entscheid an die Sicherheitsdirektion weiter. * 341.1 22 4 Das Einigungsverfahren findet nicht statt, wenn sich die Beschwerden ganz oder teilweise gegen den Entzug oder die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung richten.

Art. 52

Beschwerde an das Obergericht 1 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion im Bereich des Justizvollzugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Obergericht Beschwerde geführt werden. * 2 Betrifft eine Beschwerde den drohenden Vollzug einer verjährten Freiheitsstrafe oder strafrechtlichen Massnahme, kann die betroffene Person innert 30 Tagen direkt beim Obergericht Beschwerde führen. Das Obergericht entscheidet über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt im Beschwerdeverfahren vor Obergericht über Parteirechte. *

Art. 53

Ergänzende Bestimmungen 1 Im Übrigen gelten für das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VR- PG)14). 8. Kosten 8.1 Kostenarten

Art. 54

Vollzugskosten 1 Vollzugskosten sind Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehen. 2 Sie umfassen insbesondere die Aufwendungen für a Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit sowie interne Aus- und Weiterbildung, b vom Gericht oder von der Vollzugsbehörde angeordnete Therapien, c den Transport zu und von einer Vollzugseinrichtung während des Vollzugs, d Hin- und Rückfahrten zu Einvernahmen, zu Gerichtsterminen und zum Besuch von Ärztinnen, Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten, e Hin- und Rückfahrten von Ärztinnen, Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten in die Vollzugseinrichtungen, 14) BSG 155.21 23 341.1 f die Sicherheit bei der Einlieferung und beim Aufenthalt in einem Spital oder einer Klinik, g im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug durchzuführende Aktivitäten im Rahmen der Vollzugsplanung. 3 Die Vollzugseinrichtungen erheben ein nach Aufwand abgestuftes und durch die Sicherheitsdirektion festgelegtes Kostgeld, das der Deckung der Vollzugskosten dient. *

Art. 55

Persönliche Auslagen 1 Persönliche Auslagen der eingewiesenen Person stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug. 2 Sie umfassen insbesondere die Aufwendungen für a den Aufenthalt und die medizinischen Behandlungen in einem Spital oder einer Klinik, b ambulante medizinische Behandlungen, c medizinische Behandlungen durch aussenstehende Spezialistinnen und Spezialisten, d Medikamente, e medizinische Hilfsmittel, f zahnärztliche Behandlungen, g Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte, h AHV-/IV-Beiträge, i persönliche Effekten, k Leistungen zur Integration wie Berufsauslagen, Kosten für die externe Ausbildung oder die Freizeitgestaltung sowie Auslagen während eines Ausgangs oder eines Urlaubs, l die Miete und die Lagerung von Möbeln, m Alimente, Gerichtsverfahren, Schadenersatz und Genugtuung. 8.2 Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen 8.2.1 Eingewiesene mit Wohnsitz im Kanton Bern

Art. 56

Kanton 1 Wenn die eingewiesene Person ihren Wohnsitz im Kanton Bern hat, trägt der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei a Freiheitsstrafen an Erwachsenen, 341.1 24 b stationären strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen während der Dauer einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe, c ambulanten strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen während des Vollzugs einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe, d Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten an Erwachsenen.

Art. 57

Lastenausgleich Sozialhilfe 1 Wenn die eingewiesene Person ihren Wohnsitz im Kanton Bern hat, finanziert der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten folgender Formen des Freiheitsentzugs vor und führt diese dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu: a stationäre strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, wenn durch das Gericht keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, b stationäre strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, die über die Dauer einer durch das Gericht gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe andauern, c ambulante strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, wenn durch das Gericht keine Freiheitsstrafe ausgesprochen oder deren Vollzug aufgeschoben wurde, d Verwahrungen an Erwachsenen. 2 Der Kanton prüft allfällige Rückerstattungsansprüche gegenüber Dritten, übernimmt das Inkasso und führt die Einnahmen dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu. 3 Besondere Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung zu den Burgergemeinden sowie zu den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern sind zu berücksichtigen, wobei die Absätze 1 und 2 sinngemäss anwendbar sind. 8.2.2 Eingewiesene ohne Wohnsitz im Kanton Bern

Art. 58

1 Wenn die eingewiesene Person keinen Wohnsitz im Kanton Bern hat, trägt der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei a Freiheitsstrafen an Erwachsenen, b stationären strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen, c ambulanten strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen, d Verwahrungen an Erwachsenen, e Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten an Erwachsenen. 25 341.1 8.2.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 59

Kostenbeteiligung der Eingewiesenen 1 Erwachsene Eingewiesene haben sich im Rahmen des StGB angemessen an den Vollzugskosten von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen zu beteiligen.

Art. 60

Kostentragung durch Dritte 1 Die Kostentragung durch Dritte bleibt vorbehalten.

Art. 61

Konkordat über die Kostentragung 1 Der Beitritt zu einem Konkordat der Kantone über die Kostentragung beim Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen liegt in der abschliessenden Zuständigkeit des Grossen Rates. 8.3 Träger der Vollzugskosten bei anderen Formen des

Art. 62 Freiheitsentzugs

1 Der Kanton trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts sowie vorläufigen Festnahmen, polizeilichem Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam. 2 Die Tragung der Vollzugskosten bei freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen richtet sich nach der JStPO. 3 Die Kostentragung durch Dritte bleibt vorbehalten. 8.4 Träger der persönlichen Auslagen

Art. 63

Eingewiesene und subsidiäre Kostenträger 1 Eingewiesene tragen die persönlichen Auslagen. 2 Die persönlichen Auslagen von Eingewiesenen mit Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär von der für die Gewährung von Sozialhilfe zuständigen Stelle nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung getragen. 3 Die persönlichen Auslagen von ausländischen Eingewiesenen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär getragen a vom Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern, 341.1 26 b von der einweisenden Behörde bei anderen Einweisungen. 4 Der Kanton trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder Kliniken, wenn a die Kosten sechs Monate nach der Leistungserbringung weder von der eingewiesenen Person noch von einem Dritten beglichen wurden, b die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Inkassobemühungen nachweist und c die Forderung an den Kanton abgetreten wird.

Art. 64

Lastenausgleich Sozialhilfe bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im Kanton Bern 1 Bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im Kanton Bern beurteilt die für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Stelle das Gesuch der eingewiesenen Person auf wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung. 2 Wenn die zuständige Stelle wirtschaftliche Hilfe gewährt, obliegt ihr die Prüfung von Rückerstattungsansprüchen nach der Sozialhilfegesetzgebung, und sie übernimmt das Inkasso. 3 Die zuständige Stelle führt die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sowie Rückerstattungen Dritter dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu. 4 Besondere Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung zu den Burgergemeinden sowie zu den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern sind zu berücksichtigen. 9. Ausführungsbestimmungen

Art. 65

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Justizvollzugs durch Verordnung, namentlich a die Organisation und die Aufgaben, b das Vollzugsverfahren, c die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs, d die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung, e den Umgang mit Personendaten, f die Sicherheit und Ordnung, g die Kosten. 27 341.1 10. Schlussbestimmungen

Art. 66

Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG)15), 2. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)16), 3. Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)17), 4. Gesetz vom 16. Juni 2011 über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Vollzug von Jugendstrafen und -massnahmen und in der stationären Jugendhilfe (FMJG)18), 5. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG)19).

Art. 67

Aufhebung eines Erlasses 1 Das Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (BSG 341.1) wird aufgehoben.

Art. 68

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 23. Januar 2018 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zybach Der Generalsekretär: Trees 15) BSG 122.20 16) BSG 152.01 17) BSG 271.1 18) BSG 341.13 19) BSG 811.01 341.1 28 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 20. Juni 2018 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 739 vom 27. Juni 2018: Inkraftsetzung auf den 1. Dezember 2018 29 341.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.01.2018 01.12.2018 Erlass Erstfassung 18-074 24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Titel geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Titel geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 5 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 4 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 23 Abs. 2, e geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 3 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 4 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 26 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 47 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 48 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 49 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 51 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 51 Abs. 2 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 51 Abs. 3 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 52 Abs. 1 geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021 Art. 54 Abs. 3 geändert 21-020 09.03.2021 01.01.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 21-121 09.03.2021 01.01.2022 Art. 14 Abs. 2 geändert 21-121 02.09.2025 01.05.2026 Titel 6.1 aufgehoben 26-016 02.09.2025 01.05.2026 Art. 28 aufgehoben 26-016 02.09.2025 01.05.2026 Art. 52 Abs. 3 eingefügt 26-016 03.12.2025 01.09.2026 Art. 23 Abs. 1 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 24 Abs. 1 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 24 Abs. 3 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 24 Abs. 4 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 25 Abs. 1 geändert 26-046 03.12.2025 01.09.2026 Art. 26 Abs. 1 geändert 26-046 341.1 30 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.01.2018 01.12.2018 Erstfassung 18-074 Art. 5 24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-020 Art. 5 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 6 24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-020 Art. 6 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 14 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 14 Abs. 1 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121 Art. 14 Abs. 2 09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121 Art. 14 Abs. 5 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 15 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 15 Abs. 4 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 23 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 23 Abs. 2, e 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 24 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 24 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 24 Abs. 3 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 24 Abs. 4 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 24 Abs. 4 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 25 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 26 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 26 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046 Art. 27 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Titel 6.1 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016 Art. 28 02.09.2025 01.05.2026 aufgehoben 26-016 Art. 32 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 47 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 48 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 49 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 51 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 51 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 51 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 52 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020 Art. 52 Abs. 3 02.09.2025 01.05.2026 eingefügt 26-016 Art. 54 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

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