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Verordnung über Betreuungseinrichtungen

Uri · 20.3449 · decree

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Contents: 12 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12

12 provisions

Artikel 1

Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht von Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln. 2 Nicht unter diese Verordnung fallen Institutionen, die einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (RB 30.2111) bedürfen.

Artikel 2

Begriffe 1 Als Einrichtungen und Organisationen, die betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, betreuen oder diese zur Betreuung vermitteln, gelten namentlich folgende: a) Institutionen und Heime, die Kinder, Jugendliche oder Erwachsene aufnehmen und/oder betreuen b) Schulinternate für Kinder und Jugendliche c) Betreuungsinstitutionen wie Kindertagesstätten, Kinderhorte, Spielgruppen, Tagesschulen, Mittagstische oder dergleichen d) Organisationen mit ambulanten und teilstationären Betreuungsangeboten wie Entlastungsdienste, sozialpädagogische Familienbegleitung, sozialpädagogische Einzelfallhilfen oder dergleichen e) Familienplatzierungsorganisationen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.3449 Kanton Uri

Artikel 3

Bewilligungspflicht 1 Wer eine Einrichtung oder Organisation nach dieser Verordnung führt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Direktion1).

Artikel 4

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: a) eine verantwortliche Fachperson bezeichnet, die handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist und die beruflichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt b) über das Fachpersonal sowie die Betriebs- und Organisationsstrukturen verfügt, die notwendig sind, um die angebotenen betrieblichen Leistungen einwandfrei zu erbringen c) eine Betriebshaftpflichtversicherung, entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken, abgeschlossen hat 2 Die zuständige Direktion2) kann die Bewilligungsvoraussetzungen näher ausführen. 3 Die Bewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Artikel 5

Gesuche 1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor der geplanten Eröffnung der Einrichtung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Direktion3) einzureichen. 2 Folgende Unterlagen sind der zuständigen Direktion4) zwingend einzureichen: a) Lebenslauf inklusive Arbeitszeugnisse und Diplome der verantwortlichen Fachperson b) Strafregisterauszug der verantwortlichen Fachperson c) Betriebs- und Betreuungskonzept 1) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 2) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 3) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 4) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement Kanton Uri 20.3449 d) Kopie der Betriebshaftpflichtversicherungspolice 3 Die zuständige Direktion5) bestimmt, welche weiteren Unterlagen mit dem Gesuch einzureichen sind. Sie kann jederzeit weitere Unterlagen einfordern und zusätzliche Abklärungen durchführen.

Artikel 6

Bewilligungsentzug 1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind b) durch die Einrichtung oder Organisation bzw. deren Personal wiederholt oder schwerwiegend gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit der angebotenen Tätigkeit verletzt wurden 2 Sind einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die zuständige Direktion6) vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzen.

Artikel 7

Veröffentlichung 1 Die zuständige Direktion7) veröffentlicht im Amtsblatt des Kantons Uri die erteilten Bewilligungen, deren Entzug oder anderweitiges Erlöschen, sobald die entsprechenden Verfügungen rechtskräftig sind.

Artikel 8

Aufsicht 1 Die zuständige Direktion8) übt die Aufsicht über die Einrichtungen und Organisationen, die dieser Verordnung unterstehen, aus.

Artikel 9

Informationspflicht 1 Einrichtungen und Organisationen, die dieser Verordnung unterstehen, haben den kantonalen Behörden alle Informationen zu liefern, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. 5) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 6) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 7) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 8) Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement 20.3449 Kanton Uri 2 Sie haben Änderungen hinsichtlich ihrer Organisation und ihres Leistungsangebots rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer Tragweite sind umgehend zu melden. 3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (RB 2.2511).

Artikel 10

Zutrittsrecht 1 Den kantonalen Behörden ist auf Verlangen Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen und Organisationen 1 Bestehende Einrichtungen und Organisationen ohne Bewilligung müssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Bewilligung eingereicht haben.

Artikel 12

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Kanton Uri 20.3449 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 23.05.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung AB 01.06.2018 20.3449 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 23.05.2018 01.01.2019 Erstfassung AB 01.06.2018

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