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Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors "Flesch", Gemeinde Goppisberg

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Hochmoor Flesch, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Goppisberg, welches die Parzellen Nrn. 176, 177, 178, 180, 181, 182, 184, 207 und 210 um - fasst, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplanes, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. 2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die Erhaltung dieses Feuchtbiotops von nationaler Bedeutung; b) den Schutz der typischen Pflanzen und Tiere dieses Biotops; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.329 c) die Verhinderung schädigender Einwirkungen, insbesondere einer Überdüngung; d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Wert des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Im Schutzgebiet sind untersagt: a) jegliche Bauten und Arbeiten; b) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; c) das Betreten der Moorflächen; d) die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt; e) das Erweitern oder Anlegen von Kulturen; f) Drainagen oder künstliche Wasserzuführungen.

Art. 5

Landwirtschaft 1 Die bisherige Mähnutzung der Wiesen im Randbereich des Schutzgebietes ist gestattet.

Art. 6

Ausnahmen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Hochmoors und für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.

Art. 7

Aufsicht 1 Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen. 451.329

Art. 8

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden kann zur Übernahme der Kosten der Wiederinstandstellung verpflichtet werden.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.329 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 18.12.1996 17.01.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/1997 451.329 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.12.1996 17.01.1997 Erstfassung BO/Abl. 3/1997

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