Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit § 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Pensionsfonds
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
a) entgegen § 2 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
b) entgegen § 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
c) einer Vorschrift des § 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
d) einer Vorschrift des § 34 oder des § 35 über zusätzliche Erläuterungen oder zusätzliche Pflichtangaben zuwiderhandelt oder
2. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt oder
3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses
a) entgegen § 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
b) einer Vorschrift des § 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder
c) entgegen § 39 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine Angabe nicht oder nicht richtig macht.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss von Pensionsfonds für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Die §§ 31, 32 und 34 Absatz 6, das Formblatt 2 und das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Auf die Formblätter 1 und 2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Das Formblatt 1 sowie die Muster 1 und 2 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(5) § 13 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die auf Grund des § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvorschriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 12, Satz 2, 3 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geändert oder aufgehoben werden.
(6) Die §§ 34 und 35 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(Fundstelle: BGBl. I 2003, S. 258 - 259;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Name: ...................................
Sitz: ...................................
Gewinn- und Verlustrechnung
für die Zeit vom ........ bis ........
Posten
-------------------------------------------------------------------------------
Euro Euro Euro
I. Pensionsfondstechnische Rechnung
1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung
a) Gebuchte Bruttobeiträge ....
b) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge .... ....
----
c) Veränderung der Bruttobeitragsüberträge ....
d) Veränderung des Anteils der Rückversicherer
an den Bruttobeitragsüberträgen .... .... ....
---- ----
2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für
Beitragsrückerstattung ....
3. Erträge aus Kapitalanlagen
a) Erträge aus Beteiligungen ....
davon:
aus verbundenen Unternehmen .... Euro
b) Erträge aus anderen Kapitalanlagen
davon:
aus verbundenen Unternehmen .... Euro
aa) Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Bauten einschließlich der
Bauten auf fremden Grundstücken ....
bb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen .... ....
----
c) Erträge aus Zuschreibungen ....
d) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen ....
e) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs-
und Teilgewinnabführungsverträgen .... ....
----
4. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen ....
5. Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene
Rechnung ....
6. Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung
a) Zahlungen für Versorgungsfälle
aa) Bruttobetrag ....
bb) Anteil der Rückversicherer .... ....
----
b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versorgungsfälle
aa) Bruttobetrag ....
bb) Anteil der Rückversicherer .... .... ....
---- ----
7. Veränderung der übrigen pensionsfondstechnischen
Netto-Rückstellungen
a) Deckungsrückstellung
aa) Bruttobetrag ....
bb) Anteil der Rückversicherer .... ....
----
b) Sonstige pensionsfondstechnische
Netto-Rückstellungen .... ....
----
8. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige
Beitragsrückerstattung für eigene Rechnung ....
9. Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene
Rechnung
a) Abschlussaufwendungen ....
b) Verwaltungsaufwendungen .... ....
----
c) davon ab:
Erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen
aus dem in Rückversicherung gegebenen
Pensionsfondsgeschäft .... ....
----
noch Posten
-------------------------------------------------------------------------------
Euro Euro
10. Aufwendungen für Kapitalanlagen
a) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen,
Zinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für die
Kapitalanlagen ....
b) Abschreibungen auf Kapitalanlagen ....
c) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen ....
d) Aufwendungen aus Verlustübernahme .... ....
----
11. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen ....
12. Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für
eigene Rechnung ....
----
13. Pensionsfondstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung ....
II. Nichtpensionsfondstechnische Rechnung
1. Sonstige Erträge ....
2. Sonstige Aufwendungen .... ....
---- ----
3. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit ....
4. Außerordentliche Erträge ....
5. Außerordentliche Aufwendungen ....
----
6. Außerordentliches Ergebnis ....
7. Steuern von Einkommen und vom Ertrag ....
8. Sonstige Steuern .... ....
----
9. Erträge aus Verlustübernahme ....
10. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines
Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags
abgeführte Gewinne .... ....
---- ----
11. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 1) ....
====
Fußnoten zu Formblatt 2:
1) Bei Berücksichtigung der Veränderungen von Kapital- und Gewinnrücklagen
sowie des Genussrechtskapitals in der nichtpensionsfondstechnischen
Rechnung ist diese in Fortführung der Nummerierung um folgende
Posten zu ergänzen:
"12. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ....
----
....
13. Entnahmen aus der Kapitalrücklage ....
----
....
14. Entnahmen aus Gewinnrücklagen
a) aus der gesetzlichen Rücklage a) ....
b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden
oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ....
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen ....
d) aus anderen Gewinnrücklagen .... ....
---- ----
15. Entnahmen aus Genussrechtskapital ....
----
....
16. Einstellungen in Gewinnrücklagen
a) in die gesetzliche Rücklage b) ....
b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden
oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ....
c) in satzungsmäßige Rücklagen ....
d) in andere Gewinnrücklagen .... ....
---- ----
....
17. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals ....
----
18. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ..."
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a) An die Stelle des Postens II 14 a "aus der gesetzlichen Rücklage"
in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung tritt bei den
Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 14 a
"aus der Verlustrücklage gemäß § 193 VAG".
b) An die Stelle des Postens II 16 a "in die gesetzliche Rücklage"
in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung tritt bei den
Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 16 a
"in die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG".
Die Angaben ab Posten II 12 können statt in der nichtpensionsfondstechnischen
Rechnung auch im Anhang gemacht werden.
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 262)
Provisionen und sonstige Bezüge der Vertreter, Personal-Aufwendungen | Vorjahr | Geschäftsjahr
Tsd. Euro | Tsd. Euro
1. | Provisionen jeglicher Art der Vertreter
2. | Sonstige Bezüge der Vertreter
3. | Löhne und Gehälter
4. | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Unterstützung
5. | Aufwendungen für Altersversorgung
6. | Aufwendungen insgesamt