Law

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Germany · ordinance

Ask the law about thisMore laws of GermanyFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-08.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 8101cf9424c6a2cea33da5152a5848225f7de27da7e1dbe00183d61dbbf4de75

Contents: 49 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Formblätter
  4. § 3 Davon-Vermerke
  5. § 4 Zusätze
  6. § 5 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung Versicherungsunternehmen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  7. § 6 Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen
  8. § 7 Sonstige Ausleihungen
  9. § 8 Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
  10. § 9 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
  11. § 10 Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen
  12. § 11 Sonstige Forderungen
  13. § 12 Pensionsfondstechnische Rückstellungen
  14. § 13 Deckungsrückstellung
  15. § 14 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle
  16. § 15 Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung
  17. § 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen
  18. § 17 Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
  19. § 18 Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft
  20. § 19 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
  21. § 20 Verbindlichkeiten gegenüber Lebensversicherungsunternehmen
  22. § 21 Gebuchte Bruttobeiträge
  23. § 22 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
  24. § 23 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen, nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen
  25. § 24 Sonstige pensionsfonds- technische Erträge für eigene Rechnung
  26. § 25 Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung
  27. § 26 Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung
  28. § 27 Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung
  29. § 28 Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
  30. § 29 Erträge aus Kapitalanlagen
  31. § 30 Aufwendungen für Kapitalanlagen
  32. § 31 Sonstige Erträge
  33. § 32 Sonstige Aufwendungen
  34. § 33 Sonstige Steuern
  35. § 34 Zusätzliche Erläuterungen
  36. § 35 Zusätzliche Pflichtangaben
  37. § 36 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert
  38. § 37 Lagebericht
  39. § 38 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
  40. § 39 Konzernanhang
  41. § 40 Ordnungswidrigkeiten
  42. § 41 Übergangsvorschriften
  43. Schlussformel
  44. Formblatt 1
  45. Formblatt 2
  46. Muster 1
  47. Muster 2
  48. Muster 3
  49. Muster 4

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

49 provisions

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 341p in Verbindung mit § 341n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Pensionsfonds 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses a) entgegen § 2 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, b) entgegen § 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit § 54, § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift des § 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der §§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt, d) einer Vorschrift des § 34 oder des § 35 über zusätzliche Erläuterungen oder zusätzliche Pflichtangaben zuwiderhandelt oder 2. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt oder 3. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses a) entgegen § 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, b) einer Vorschrift des § 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder c) entgegen § 39 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine Angabe nicht oder nicht richtig macht.

Propose a change

§ 41 Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss von Pensionsfonds für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) Die §§ 31, 32 und 34 Absatz 6, das Formblatt 2 und das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Die Formblätter 1 und 2 sowie das Muster 1 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Auf die Formblätter 1 und 2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. (4) Das Formblatt 1 sowie die Muster 1 und 2 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. (5) § 13 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die auf Grund des § 116 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvorschriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 12, Satz 2, 3 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geändert oder aufgehoben werden. (6) Die §§ 34 und 35 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

Propose a change

Formblatt 1

(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt) (Fundstelle: BGBl. I 2003, S. 256 - 257; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Propose a change

Formblatt 2

(Fundstelle: BGBl. I 2003, S. 258 - 259; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Name: ................................... Sitz: ................................... Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom ........ bis ........ Posten ------------------------------------------------------------------------------- Euro Euro Euro I. Pensionsfondstechnische Rechnung 1. Verdiente Beiträge für eigene Rechnung a) Gebuchte Bruttobeiträge .... b) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge .... .... ---- c) Veränderung der Bruttobeitragsüberträge .... d) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Bruttobeitragsüberträgen .... .... .... ---- ---- 2. Beiträge aus der Brutto-Rückstellung für Beitragsrückerstattung .... 3. Erträge aus Kapitalanlagen a) Erträge aus Beteiligungen .... davon: aus verbundenen Unternehmen .... Euro b) Erträge aus anderen Kapitalanlagen davon: aus verbundenen Unternehmen .... Euro aa) Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken .... bb) Erträge aus anderen Kapitalanlagen .... .... ---- c) Erträge aus Zuschreibungen .... d) Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen .... e) Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen .... .... ---- 4. Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen .... 5. Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung .... 6. Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung a) Zahlungen für Versorgungsfälle aa) Bruttobetrag .... bb) Anteil der Rückversicherer .... .... ---- b) Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versorgungsfälle aa) Bruttobetrag .... bb) Anteil der Rückversicherer .... .... .... ---- ---- 7. Veränderung der übrigen pensionsfondstechnischen Netto-Rückstellungen a) Deckungsrückstellung aa) Bruttobetrag .... bb) Anteil der Rückversicherer .... .... ---- b) Sonstige pensionsfondstechnische Netto-Rückstellungen .... .... ---- 8. Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für eigene Rechnung .... 9. Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung a) Abschlussaufwendungen .... b) Verwaltungsaufwendungen .... .... ---- c) davon ab: Erhaltene Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft .... .... ---- noch Posten ------------------------------------------------------------------------------- Euro Euro 10. Aufwendungen für Kapitalanlagen a) Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für die Kapitalanlagen .... b) Abschreibungen auf Kapitalanlagen .... c) Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen .... d) Aufwendungen aus Verlustübernahme .... .... ---- 11. Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen .... 12. Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung .... ---- 13. Pensionsfondstechnisches Ergebnis für eigene Rechnung .... II. Nichtpensionsfondstechnische Rechnung 1. Sonstige Erträge .... 2. Sonstige Aufwendungen .... .... ---- ---- 3. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit .... 4. Außerordentliche Erträge .... 5. Außerordentliche Aufwendungen .... ---- 6. Außerordentliches Ergebnis .... 7. Steuern von Einkommen und vom Ertrag .... 8. Sonstige Steuern .... .... ---- 9. Erträge aus Verlustübernahme .... 10. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne .... .... ---- ---- 11. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 1) .... ==== Fußnoten zu Formblatt 2: 1) Bei Berücksichtigung der Veränderungen von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie des Genussrechtskapitals in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung ist diese in Fortführung der Nummerierung um folgende Posten zu ergänzen: "12. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr .... ---- .... 13. Entnahmen aus der Kapitalrücklage .... ---- .... 14. Entnahmen aus Gewinnrücklagen a) aus der gesetzlichen Rücklage a) .... b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen .... c) aus satzungsmäßigen Rücklagen .... d) aus anderen Gewinnrücklagen .... .... ---- ---- 15. Entnahmen aus Genussrechtskapital .... ---- .... 16. Einstellungen in Gewinnrücklagen a) in die gesetzliche Rücklage b) .... b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen .... c) in satzungsmäßige Rücklagen .... d) in andere Gewinnrücklagen .... .... ---- ---- .... 17. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals .... ---- 18. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ..." ==== a) An die Stelle des Postens II 14 a "aus der gesetzlichen Rücklage" in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung tritt bei den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 14 a "aus der Verlustrücklage gemäß § 193 VAG". b) An die Stelle des Postens II 16 a "in die gesetzliche Rücklage" in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung tritt bei den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Posten II 16 a "in die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG". Die Angaben ab Posten II 12 können statt in der nichtpensionsfondstechnischen Rechnung auch im Anhang gemacht werden.

Propose a change

Muster 1

(Inhalt: nicht darstellbares Formular) (Fundstelle: BGBl. I 2003, S. 260; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Propose a change

Muster 2

(Inhalt: nicht darstellbares Formular) (Fundstelle: BGBl. I 2003, S. 261; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Propose a change

Muster 3

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 262) Provisionen und sonstige Bezüge der Vertreter, Personal-Aufwendungen | Vorjahr | Geschäftsjahr Tsd. Euro | Tsd. Euro 1. | Provisionen jeglicher Art der Vertreter 2. | Sonstige Bezüge der Vertreter 3. | Löhne und Gehälter 4. | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Unterstützung 5. | Aufwendungen für Altersversorgung 6. | Aufwendungen insgesamt

Propose a change

Muster 4

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 263) (Inhalt: nicht darstellbares Formular)

Propose a change

← Find another law