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10 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement regelt die Videoüberwachung des
von Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ) bewirtschafteten Grundeigentums.
2 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Reglements ist
die Videoüberwachung durch Private innerhalb vermieteter, verpachteter oder zum Gebrauch überlassener Objekte. Diese richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz2.
Art. 2
Die Videoüberwachung bezweckt den Schutz von Personen und Sachen, die Verhinderung sowie Ahndung von Diebstählen, Sachbeschädigungen und Verstössen gegen die zweckbestimmte Nutzung sowie die Sicherstellung von Beweismitteln
zur Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche.
Art. 3
1 Die folgenden Bereiche werden im Dauerbetrieb an
365 Tagen videoüberwacht:
Betroffene Wohnsiedlung Überwachter Bereich
Hardau II:
Bullingerstrasse 60/63/73
Norastrasse 34
Lifte: Innenraum
Eingangshallen E und F: Innenraum
Heumatt:
Schwandenholzstrasse 24 Lifte: Innenraum
Eingangshalle: Innenraum
Lochergut:
Seebahnstrasse 175/177/181/185
Erismannstrasse 61
Sihlfeldstrasse 86
Lifte: Innenraum
Garage: Seebahnstrasse 185
Unteraffoltern II:
Im Isengrind 35
Fronwaldstrasse 94
Lifte: Innenraum
Eingangshallen: Innenraum
Garage: Im Isengrind 35
2 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton.
1 AS 236.100
2 vom 19. Juni 1992, DSG, SR 235.1.
Geltungsbereich
Zweck
Umfang und Art
2Reglement Videoüberwachung
Liegenschaften Stadt Zürich236.821
3 Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden,
dass Personen identifiziert werden können.
Art. 4
Die Gesamtverantwortung für den Einsatz und die Umsetzung der Videoüberwachung liegt bei der Direktorin oder
dem Direktor LSZ.
Art 5 1 Gespeicherte Videoaufzeichnungen dürfen nur dann
eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt worden ist,
für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2 DSV).
2 Die Einsichtnahme setzt einen schriftlichen Antrag einer oder
eines Mitarbeitenden von LSZ an die zuständige Bereichsleiterin
oder den zuständigen Bereichsleiter voraus. Der Antrag beinhaltet die Einsicht nehmenden Personen, den konkreten Anlass für
die Einsichtnahme und den überwachten Bereich.
3 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter entscheidet schriftlich über die Einsichtnahme.
4 Die Einsichtnahme nach erfolgter Bewilligung wird durch zwei
Personen unterschiedlicher Funktionen gemeinsam vorgenommen (Vieraugenprinzip).
Art. 6 1 Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist nach der Einsichtnahme durch eine Person, die Einsicht genommen hat, ein
schriftlicher Bericht zu verfassen und zu unterzeichnen. Der Bericht ist der Einsicht gewährenden Bereichsleitung zu übergeben.
2 Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
a. Zeitpunkt des schriftlichen Entscheids;
b. Einsicht nehmende Personen;
c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten
Bildmaterials;
d. Sachverhaltsfeststellung;
e. empfohlene Massnahmen.
Art. 7 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet
werden (Art. 9 Abs. 3 DSV).
Art. 8 1 Videoaufzeichnungen sind spätestens sieben Tage nach
der Aufzeichnung automatisch und unwiederbringlich zu löschen
oder zu überschreiben.
Verantwortlichkeit
Einsichtnahme
Dokumentation
Verwendung
Aufbewahrung
und Datenlöschung
3Reglement Videoüberwachung
Liegenschaften Stadt Zürich 236.821
Art. 5ff
Videoaufnahmen oder davon benötigte
Auszüge dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert werden,
wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.
Art. 9
1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt.
2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand
und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind.
3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch
protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff
genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde,
die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer
Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten
darf nur auf Anordnung des Direktors oder der Direktorin LSZ
zugegriffen werden.
Art. 10
1 Die Mieterschaft ist auf das Reglement hinzuweisen.
2 Auf die Videoüberwachung wird durch deutlich sichtbare Hinweistafeln oder Piktogramme vor Ort hingewiesen.
Art. 11
Das Reglement ist vor dem erstmaligen Erlass und vor
jeder Änderung der Datenschutzstelle zur Prüfung zuzustellen.
Art. 12
Das Reglement Videoüberwachung Liegenschaften
Stadt Zürich vom 12. September 2019 wird aufgehoben.
Art. 13
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Sicherheitsmassnahmen
Information und
Kennzeichnung
Erlass und
Änderungen
des Reglements
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten