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Reglement Videoüberwachung Liegenschaften Stadt Zürich

Zürich (city) · 236.821 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5ff
  6. Art. 9
  7. Art. 10
  8. Art. 11
  9. Art. 12
  10. Art. 13

10 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt die Videoüberwachung des von Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ) bewirtschafteten Grundeigentums. 2 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Reglements ist die Videoüberwachung durch Private innerhalb vermieteter, verpachteter oder zum Gebrauch überlassener Objekte. Diese richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz2.

Art. 2

Die Videoüberwachung bezweckt den Schutz von Personen und Sachen, die Verhinderung sowie Ahndung von Diebstählen, Sachbeschädigungen und Verstössen gegen die zweckbestimmte Nutzung sowie die Sicherstellung von Beweismitteln zur Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche.

Art. 3

1 Die folgenden Bereiche werden im Dauerbetrieb an 365 Tagen videoüberwacht: Betroffene Wohnsiedlung Überwachter Bereich Hardau II: Bullingerstrasse 60/63/73 Norastrasse 34 Lifte: Innenraum Eingangshallen E und F: Innenraum Heumatt: Schwandenholzstrasse 24 Lifte: Innenraum Eingangshalle: Innenraum Lochergut: Seebahnstrasse 175/177/181/185 Erismannstrasse 61 Sihlfeldstrasse 86 Lifte: Innenraum Garage: Seebahnstrasse 185 Unteraffoltern II: Im Isengrind 35 Fronwaldstrasse 94 Lifte: Innenraum Eingangshallen: Innenraum Garage: Im Isengrind 35 2 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton. 1 AS 236.100 2 vom 19. Juni 1992, DSG, SR 235.1. Geltungsbereich Zweck Umfang und Art 2Reglement Videoüberwachung Liegenschaften Stadt Zürich236.821 3 Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden, dass Personen identifiziert werden können.

Art. 4

Die Gesamtverantwortung für den Einsatz und die Umsetzung der Videoüberwachung liegt bei der Direktorin oder dem Direktor LSZ. Art 5 1 Gespeicherte Videoaufzeichnungen dürfen nur dann eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt worden ist, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist (Art. 9 Abs. 2 DSV). 2 Die Einsichtnahme setzt einen schriftlichen Antrag einer oder eines Mitarbeitenden von LSZ an die zuständige Bereichsleiterin oder den zuständigen Bereichsleiter voraus. Der Antrag beinhaltet die Einsicht nehmenden Personen, den konkreten Anlass für die Einsichtnahme und den überwachten Bereich. 3 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter entscheidet schriftlich über die Einsichtnahme. 4 Die Einsichtnahme nach erfolgter Bewilligung wird durch zwei Personen unterschiedlicher Funktionen gemeinsam vorgenommen (Vieraugenprinzip). Art. 6 1 Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist nach der Einsichtnahme durch eine Person, die Einsicht genommen hat, ein schriftlicher Bericht zu verfassen und zu unterzeichnen. Der Bericht ist der Einsicht gewährenden Bereichsleitung zu übergeben. 2 Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten: a. Zeitpunkt des schriftlichen Entscheids; b. Einsicht nehmende Personen; c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials; d. Sachverhaltsfeststellung; e. empfohlene Massnahmen. Art. 7 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 DSV). Art. 8 1 Videoaufzeichnungen sind spätestens sieben Tage nach der Aufzeichnung automatisch und unwiederbringlich zu löschen oder zu überschreiben. Verantwortlichkeit Einsichtnahme Dokumentation Verwendung Aufbewahrung und Datenlöschung 3Reglement Videoüberwachung Liegenschaften Stadt Zürich 236.821

Art. 5ff

Videoaufnahmen oder davon benötigte Auszüge dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert werden, wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.

Art. 9

1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt. 2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind. 3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf Anordnung des Direktors oder der Direktorin LSZ zugegriffen werden.

Art. 10

1 Die Mieterschaft ist auf das Reglement hinzuweisen. 2 Auf die Videoüberwachung wird durch deutlich sichtbare Hinweistafeln oder Piktogramme vor Ort hingewiesen.

Art. 11

Das Reglement ist vor dem erstmaligen Erlass und vor jeder Änderung der Datenschutzstelle zur Prüfung zuzustellen.

Art. 12

Das Reglement Videoüberwachung Liegenschaften Stadt Zürich vom 12. September 2019 wird aufgehoben.

Art. 13

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Sicherheitsmassnahmen Information und Kennzeichnung Erlass und Änderungen des Reglements Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

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