Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Verwaltung………………………………………………………………………………………………………………4
Propose a changeMauren · benutzungsreglement-saal-zuschg-und-gemeindesaal-002-.pdf · communal act
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Verwaltung………………………………………………………………………………………………………………4
Propose a changeWartung und Aufsicht ..................................................................................................4
Propose a changeVerpflichtung des Veranstalters ...................................................................................4
Propose a changeZweck............................................................................................................................4
Propose a changeGesuche ........................................................................................................................4
Propose a changeBenutzungsbewilligung ................................................................................................5
Propose a changeBestuhlung ....................................................................................................................5
Propose a changeOrtsvereine ...................................................................................................................5
Propose a changeBenutzungsgebühren ...................................................................................................6
Propose a changeDauer der Bewilligung ................................................................................................6
Propose a changeZugang zum Internet ..................................................................................................6
Propose a changeDauer von Veranstaltungen .......................................................................................6
Propose a changeRauchverbot ...............................................................................................................7
Propose a changeBeleuchtung und Tontechnik .....................................................................................7
Propose a changeHandbuch ...................................................................................................................7
Propose a changeMaximal zulässige Anzahl Personen ..........................................................................7
Propose a changeSanktionen..................................................................................................................7
Propose a changeVerantwortliche Person für Küchenbetrieb..……………………………. ..............................8
Propose a changeBezug der Speisen und Getränke…………………………………………………………………………. .8 Inhaltsverzeichnis
Propose a changeBefestigung.…………… ..................................................................................................8
Propose a changeBrandschutzvorschriften ............................................................................................8
Propose a changeRuhe und Ordnung...………………………………………… . …………………………………………………9
Propose a changeSachbeschädigungen ..................................................................................................9
Propose a changeAbsage einer Veranstaltung.............…….………………………………………………………………..9
Propose a changeVom Veranstalter in den Saal eingebrachte Gegenstände.……………………………………. 9
Propose a changeHaftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen…...……………………………………… 9
Propose a changeRekursrecht des Veranstalters.…………………………………………………………………………….10
Propose a changeDatum des Inkrafttretens……………………………… …………………………………………………….10 Anhang 1 Benutzungsgebühren ..........................................................................................................11 Anhang 2 Tarifblatt..............................................................................................................................12 Anhang 3 Personenbelegung.…………………………………………………………………………………………………………13 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Verwaltung Die Verwaltung des Gemeindesaals Mauren und des Saals Zuschg Schaanwald (nachfolgend "Saal" genannt) sowie der dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen obliegt den Haus- und Saalwarten. Art. 2 Wartung und Aufsicht Für die Wartung und Aufsicht der Räumlichkeiten und Einrichtungen ist der jeweilige Haus- und Saalwart zuständig. Art. 3 Verpflichtung des Veranstalters Mit der Erteilung einer Benutzungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter diesem Benutzungsreglement und verpflichtet sich, dieses einzuhalten. Art. 4 Zweck Der Saal kann von Vereinen aus der Gemeinde, von Einwohnern der Gemeinde sowie von anderen interessierten natürlichen oder juristischen Personen zum Zweck der Durchführung von gesellschaftlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen gemietet werden. Lottospiele und andere Glücksspiele, ausser Vereinstombolas, sind untersagt. B. Benutzungsbewilligung Art. 5 Gesuche Veranstaltungstermine sind mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung dem Haus- und Saalwart anzumelden. Dieser nimmt die Koordination der verschiedenen Veranstaltungen vor. Die Überlassung des Saals muss abgelehnt werden, wenn zum angesuchten Termin bereits andere Veranstaltungen zugesagt wurden. Für Auf- und Abbauten muss zwischen den Veranstaltungen ein "Frei-Tag" liegen, um die notwendigen Vorkehrungen für Bestuhlung, Aufräumungsarbeiten usw. treffen zu können. Während den Sommer-Schulferien bleiben der Saal und die dazugehörenden Nebenräume geschlossen. Allenfalls erforderliche amtliche Bewilligungen sind möglichst gleichzeitig einzureichen. Für die Einholung sämtlicher Bewilligungen (Aufführungsbewilligung, Polizeistundenverlängerung usw.) hat der Veranstalter selbst Sorge zu tragen. Art. 6 Benutzungsbewilligung Die Benutzungsbewilligung wird auf Gesuch hin vom Haus- und Saalwart erteilt. Die Benutzungsbewilligung wird auf einem vorgedruckten Formular ausgestellt, auf welchem die Art und Weise der vorgesehenen Veranstaltung sowie allfällige Proben anzuführen sind. Das Benutzungsreglement ist Bestandteil der Benutzungsbewilligung. Art. 7 Bestuhlung Das Aufstellen und Abräumen der Bestuhlung und des übrigen Mobiliars sowie die Reinigung sind Sache des Veranstalters, die Arbeiten dürfen jedoch nicht ohne Aufsicht des Haus- und Saalwarts vorgenommen werden. Für auswärtige Veranstalter kann diese Arbeit durch die Gemeinde übernommen werden, wobei diese den Aufwand dem Veranstalter in Rechnung stellt. Bezüglich der Bestuhlung ist frühzeitig mit dem Haus- und Saalwart Kontakt aufzunehmen. Art. 8 Ortsvereine Jedem Ortsverein wird einmal im Jahr für einen eigenen Vereinsanlass eine Veranstaltungsstätte (Gemeindesaal Mauren, Saal Zuschg Schaanwald, Kulturhaus Rössle) gratis zur Verfügung gestellt. Die Reinigung der benutzten Räume und des Inventars ist dem jeweiligen Veranstalter gesondert in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht fristgerecht durchgeführt wird. Dasselbe gilt für Bruch und Manko. Die für die Reinigung notwendige Frist wird einvernehmlich zwischen dem Haus- und Saalwart und dem Veranstalter festgesetzt. Art. 9 Benutzungsgebühren Die Benutzungsgebühren sind im Anhang 1 dieses Reglements festgelegt und von der jeweiligen Benutzungsbewilligung abhängig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 8, welcher den Sonderstatus der Ortsvereine berücksichtigt. Von der Einhebung einer Benutzungsgebühr kann bei Veranstaltungen sozialer, kirchlicher, kultureller, politischer und schulischer Art abgesehen werden. Hierüber entscheidet die Gemeindevorstehung. Dies gilt auch bei Veranstaltungen im Rahmen der Erwachsenenbildung und bei Jugendanlässen. Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung ist, dass es sich um keine kommerzielle Veranstaltung handelt. Art. 10 Dauer der Bewilligung Die Benutzungsbewilligung gilt in der Regel für 3 Tage und schliesst die Durchführung der für die Veranstaltung erforderlichen Proben sowie die Aufräumungsarbeiten ein. Es ist dabei auf andere Veranstalter entsprechend Rücksicht zu nehmen. Nach Absprache mit dem Haus- und Saalwart kann die Benutzungsbewilligung bis zu maximal einer Woche verlängert werden. C. Gesetze, Vorschriften Art. 11 Zugang zum Internet Dem Veranstalter wird im Saal für die Dauer der Benutzungsbewilligung WLAN kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Zugangsdaten werden vom Haus- und Saalwart bekannt gegeben. Der WLAN-Zugang setzt voraus, dass sich der Veranstalter mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt. Art. 12 Dauer von Veranstaltungen Die Veranstaltungen sind gemäss den Vorschriften des Reglements über die Polizeistundenverlängerung sowie der Verordnung über die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe (LGBl. 2002 Nr. 3) zu beenden. Art. 13 Rauchverbot Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften des Tabakpräventionsgesetzes (LGBl. 2008 Nr. 27) bezüglich des Rauchverbots eingehalten werden. Art. 14 Beleuchtung und Tontechnik Für Beleuchtungs-, Laser- und Lautsprecheranlagen gelten die Vorschriften der Schall- und Laserverordnung (LGBl. 2009 Nr. 343). Art. 15 Handbuch Die Empfehlungen im "Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen" sind zu berücksichtigen. Das zugehörige Formular ist gegebenenfalls auszufüllen. D. Sicherheitsmassnahmen Art. 16 Maximal zulässige Anzahl Personen Aus Sicherheits- und Brandschutzgründen darf der Veranstalter im Saal nur jeweils so vielen Personen Eintritt gewähren, wie gemäss Bestuhlungsplan (Anhang 3) berechnet sind. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Veranstalter verantwortlich. Um die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten, bleibt es der Gemeindevorstehung vorbehalten, den Veranstalter zu verpflichten, ein konzessioniertes Wachunternehmen beizuziehen. Die entsprechenden Kosten bis zum Ende der Veranstaltung werden bei Veranstaltungen von Ortsvereinen zu 50 %, jedoch nur bis maximal CHF 300.-, von der Gemeinde mitgetragen. Alle anderen Veranstalter haben die Kosten für das notwendige Wachpersonal in vollem Umfang selbst zu tragen. Art. 17 Sanktionen Die Nichtbeachtung obiger Sicherheitsvorschriften wird durch folgende Sanktionen geahndet: - schriftlicher Verweis; - im Wiederholungsfall Verweigerung der Benutzung des Saals für mindestens 2 Jahre. E. Restaurationsbetrieb Art. 18 Verantwortliche Person für Küchenbetrieb Der Veranstalter ist für den Restaurationsbetrieb und Küchenbetrieb selbst verantwortlich und hat die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Der Haus- und Saalwart kann jedoch für den Küchenbetrieb eine verantwortliche Aufsichtsperson (Küchenleiter/-in), die eine ordnungsgemässe Durchführung des Küchenbetriebs gewährleistet und selbst in der Küche aktiv mitarbeitet, aufbieten. Diese Person wird von der Gemeinde im Stundenlohn entschädigt. Der Stundenlohn wird von der Gemeinde festgesetzt und ist Bestandteil der Benutzungsbewilligung. Die entsprechenden Kosten werden durch die Gemeinde dem jeweiligen Veranstalter separat verrechnet. Art. 19 Bezug der Speisen und Getränke Speisen und Getränke sind nach Möglichkeit von in der Gemeinde Mauren-Schaanwald ansässigen Geschäften zu beziehen. F. Dekoration Art. 20 Befestigung Dekorationen im Saal dürfen nur in Absprache mit dem Haus- und Saalwart befestigt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern sowie anderes Befestigungsmaterial an Mobilien und Immobilien des Saals anzubringen. Art. 21 Brandschutzvorschriften Ausgänge, Notausgänge, Treppenhäuser und Löschposten dürfen weder verschlossen noch durch Dekorationen verdeckt werden. Dekorationen müssen den Brandschutzvorschriften des Fürstentums Liechtenstein (LGBl. 2015 Nr. 16, LGBl. 1975 Nr. 18) sowie den Empfehlungen des Schweizer Verbandes technischer Bühnenberufe SVtB entsprechen. Den Weisungen der Polizei und der Feuerwehr ist Folge zu leisten. G. Haftung des Veranstalters Art. 22 Ruhe und Ordnung Der Veranstalter ist für Ruhe und Ordnung in allen überlassenen Räumlichkeiten verantwortlich. Benützer des Saals haben dafür Sorge zu tragen, dass alle die Nachbarschaft störenden Lärmbelästigungen, auch ausserhalb des Hauses, vermieden werden. Art. 23 Sachbeschädigungen Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen oder gefährden, unverzüglich aus dem Saal resp. den benutzten Räumlichkeiten zu weisen bzw. durch die Wachorgane weisen zu lassen. Für alle Beschädigungen am Haus und dessen Einrichtungen ist der Veranstalter gegenüber der Gemeinde haftbar. Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss diese umgehend dem Haus- und Saalwart gemeldet werden. Allfällige Schäden werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Art. 24 Absage einer Veranstaltung Kann eine bewilligte Veranstaltung nicht stattfinden, so hat der Veranstalter den Haus- und Saalwart umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Hat die Gemeinde bereits Aufwendungen getätigt, sind diese vom Veranstalter vollumfänglich zu übernehmen. H. Haftung der Gemeinde Art. 25 Vom Veranstalter in den Saal eingebrachte Gegenstände Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die in den Saal oder in die dazugehörenden Nebenräume eingebrachten Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher. Art. 26 Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Die Gemeinde übernimmt eine Haftung nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Eigentümerin des Saals und der dazugehörenden Räume. Jede weitere Haftung hat der Veranstalter zu übernehmen. Davon ausgeschlossen bleiben Fälle: - wenn ein Schaden durch höhere Gewalt eintritt; - wenn der entstandene Schaden Folge eines bestimmungsgemässen Gebrauchs, also ein reiner Abnützungsschaden ist. I. Rekurs Art. 27 Rekursrecht des Gesuchstellers Gegen alle Entscheide des Haus- und Saalwarts steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an die Gemeindevorstehung bzw. an den Gemeinderat zu. J. Inkraftsetzung Art. 28 Datum des Inkrafttretens Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 26. August 2015 genehmigt und auf das gleiche Datum in Kraft gesetzt. Es ersetzt die folgenden bisherigen Reglemente: - Reglement zur Benützung des Gemeindesaals Mauren vom 25. Oktober 2001 - Benützungsreglement Saal Zuschg vom 7. Juli 2010 Gemeindevorstehung Mauren gez. Freddy Kaiser Gemeindevorsteher Anhang 1 Benutzungsgebühren Gemeindesaal Mauren Räumlichkeiten/Nutzung Vereine / Private / Unternehmen (1) Kommerziell / übrige Veranstaltungen Foyer und Bar CHF 250.00 CHF 400.00 Saal CHF 500.00 CHF 1000.00 Bühne CHF 300.00 CHF 500.00 Küche Küche - Apérobetrieb CHF 300.00 CHF 150.00 CHF 500.00 CHF 300.00 Aussenplatz Saal CHF 150.00 CHF 300.00 Pro zusätzlichen Tag Nutzung CHF 100.00 CHF 150.00 (1) mit Wohnsitz bzw. Firmensitz in der Gemeinde Mauren, max. 3 Std. Saalwart inklusive. - Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. - Die Benutzungsgebühren werden nach der Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter in Rechnung gestellt. - Diese Ansätze gelten für Veranstaltungen bis zu 3 Tagen. - Endreinigung wird nach Aufwand weiterverrechnet. Benutzungsgebühren Saal Zuschg Schaanwald Räumlichkeiten/Nutzung Vereine / Private / Unternehmen (1) Kommerziell / übrige Veranstaltungen Foyer CHF 200.00 CHF 300.00 Saal CHF 400.00 CHF 800.00 Bühne CHF 200.00 CHF 400.00 Küche Küche - Apérobetrieb CHF 300.00 CHF 150.00 CHF 500.00 CHF 300.00 Aussenplatz Saal CHF 150.00 CHF 300.00 Pro zusätzlichen Tag Nutzung CHF 100.00 CHF 150.00 (1) mit Wohnsitz bzw. Firmensitz in der Gemeinde Mauren, max. 3 Std. Saalwart inklusive. - Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. - Die Benutzungsgebühren werden nach der Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter in Rechnung gestellt. - Diese Ansätze gelten für Veranstaltungen bis zu 3 Tagen. - Endreinigung wird nach Aufwand weiterverrechnet. Anhang 2 Tarifblatt Räumlichkeiten/Nutzung Vereine / Private / Unternehmen (1) Kommerziell / übrige Veranstaltungen Saalwart Stundensatz CHF 65.00 CHF 81.00 Küchenleiter /-in Stundenlohn Art. 18 CHF 50.00 CHF 72.00 Mobiler Kühlschrank CHF 20.00 CHF 40.00 Mobile Bar CHF 50.00 CHF 100.00 Kaffeemaschine inkl. Bohnen pro Kilo CHF 29.00 CHF 29.00 Beamer inkl. ClickShare CHF 60.00 CHF 120.00 LED Wandspot pro Stk. CHF 10.00 CHF 15.00 Funkmikrofon pro Stk. CHF 25.00 CHF 50.00 Schallwände pro Stk. CHF 15.00 CHF 30.00 Schutzboden pro Bahn CHF 40.00 CHF 80.00 Abfallentsorgung bis 660 Liter Inkl. Inkl. Sonnenschirme pro Stk. CHF 20.00 CHF 40.00 Anhang 3 Personenbelegung Aus Gründen des Personen- und Brandschutzes hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die maximal zulässige Personenanzahl während der ganzen Dauer der Veranstaltung nicht überschritten wird. Die Personenzahl wird jeweils aufgrund der Bestuhlungspläne errechnet. Wird ein Teil der Saalfläche für andere Zwecke verwendet (Bar, Bühnenaufbau usw.) ist die Personenzahl entsprechend niedriger. Die maximal zulässige Personenzahl beträgt für den Gemeindesaal Mauren Leer (ohne Bestuhlung und Möblierung) 750 Personen Saal, 50 Personen Bühne Konzertbestuhlung 402 Personen Festbestuhlung 360 Personen Bankettbestuhlung (22 runde Tische) 208 Personen Personenzahl Saal Zuschg Schaanwald Leer (ohne Bestuhlung und Möblierung) 300 Personen Konzertbestuhlung 175 Personen Festbestuhlung Tische rechteckig 152 Personen Bankettbestuhlung (13 runde Tische) 96 Personen Für jeden weiteren Stehtisch sind von der max. Personenbelegung 10 Personen abzuziehen. Pro m2 Bar-Fläche, die zusätzlich verwendet wird, sind zwei Personen von der max. Personenbelegung abzuziehen. Änderungen ___________________________________ 1 Anhang 1, Benutzungsgebühren Gemeindesaal Mauren und Saal Zuschg Schaanwald: Tarifanpassungen infolge Umbau Gemeindesaal, gültig ab 01.01.2023 2 Anhang 2, Tarifblatt: Tarifanpassungen infolge Umbau Gemeindesaal, gültig ab 01.01.2023 3 Anhang 3, Personenbelegung: Anpassung Personenzahlen infolge Umbau Gemeindesaal, gültig ab 01.01.2023
Propose a change