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Verordnung über den öffentlichen Verkehr

Solothurn · 732.11 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. § 1
  2. § 2 am Fahrplanangebot
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15

15 provisions

§ 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt: a) die Kriterien für die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden am Fahrplanangebot nach § 6 Absatz 5 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 28. Juni 20222); b) die Organisation und Finanzierung der Schülertransporte nach § 8 Absatz 3 ÖVG3); c) Befugnisse des Departements nach § 11 Absatz 2 ÖVG4). 2. Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden

§ 2 am Fahrplanangebot

Gegenstand und Abgrenzung 1 Für die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden werden die finanziellen Beiträge des Kantons nach § 6 Absatz 1 ÖVG5) berücksichtigt. 2 Nicht für die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 berücksichtigt werden: a) Leistungsvereinbarungen ohne Beteiligung des Kantons zwischen Gemeinden oder weiteren Interessierten mit Unternehmen des öffentlichen Verkehrs; b) Kosten für Versuchsbetriebe gemäss § 4 Absatz 2 ÖVG6); c) Kosten für Investitionen gemäss § 9 Absatz 2 ÖVG7).

§ 3

Einwohnerzahl 1) BGS 732.1. 2) BGS 732.1. 3) BGS 732.1. 4) BGS 732.1. 5) BGS 732.1. 6) BGS 732.1. 7) BGS 732.1. GS 2023, 2 732.11 1 Massgebend je Einwohnergemeinde ist die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Vorjahres; sie ergibt sich aus der Bevölkerungsstatistik des Kantons.

§ 4

Fahrplanangebot 1 Das Angebot an Verkehrsleistungen einer Einwohnergemeinde nach § 4 Absatz 1 ÖVG1) wird ermittelt durch: a) die Anzahl Haltestellen, gewichtet gemäss § 5; b) die Anzahl Abfahrten gemäss § 7, gewichtet nach Verkehrsmittel gemäss § 6; c) das vom Kanton bestellte Fahrplanangebot nach § 4 Absatz 1 ÖVG2) an dem nach Absatz 2 bezeichneten Stichtag. 2 Der Stichtag nach Absatz 1 Buchstabe c ist durch das Amt für Verkehr und Tiefbau festzulegen. Er fällt jeweils auf einen Freitag des aktuellen Fahrplanjahres ausserhalb der vom Kanton publizierten Schulferien.

§ 5

Haltestellen 1 Einer Einwohnergemeinde werden alle Haltestellen zugerechnet, deren Einzugsbereich eine effektiv genutzte Wohn- oder Arbeitszone einschliesslich Misch- und Kernzonen oder ein Gebiet des Ausflugsverkehrs nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c ÖVG3) dieser Einwohnergemeinde erfasst. 2 Der Einzugsbereich beträgt bei a) Bushaltestellen 250 m; b) Bahnhaltestellen 500 m. 3 Haltestellen, die nach Absatz 1 und 2 zwei oder drei Einwohnergemeinden erfassen, werden grundsätzlich a) der Standortgemeinde zu 80 % zugerechnet; b) bei einer Nachbargemeinde dieser zu 20 % zugerechnet; c) bei zwei Nachbargemeinden diesen zu je 10 % zugerechnet. 4 Eine ausserkantonale Haltestelle wird gemäss Absatz 3 zugerechnet, wenn die Anrechnungskriterien nach Absatz 1 und 2 erfüllt sind. 5 Der interkantonale Bahnhof Dornach-Arlesheim wird der Einwohnergemeinde zur Hälfte zugerechnet. 6 Haltestellen, die dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG4) dienen, können nur mit Zustimmung des Bau- und Justizdepartementes aufgehoben werden.

§ 6

Gewicht Verkehrsmittel 1 Die Verkehrsmittel werden wie folgt gewichtet: a) Bahn Normalspur: Faktor 3; b) Bahn Schmalspur: Faktor 2; c) Bus: Faktor 1. 1) BGS 732.1. 2) BGS 732.1. 3) BGS 732.1. 4) BGS 732.1. 732.11

§ 7

Abfahrten 1 Alle fahrplanmässigen Abfahrten einer Haltestelle werden angerechnet, sofern es sich nicht um folgende Fälle handelt: a) Halte nur zum Aussteigen; b) Den zweiten oder weitere Halte eines einzelnen Kurses an derselben Haltestelle innerhalb einer Zeitspanne von 10 Minuten (Stichfahrten).

§ 8

Abrechnungsverfahren 1 Der Regierungsrat setzt die Leistungen der einzelnen Einwohnergemeinden gemäss § 6 Absatz 5 ÖVG1) und dieser Verordnung jährlich fest. 2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Das Amt für Verkehr und Tiefbau führt Rechnung. 3. Schülertransporte

§ 9

Zuständigkeit 1 Verantwortlich für die Schülertransporte sind die Schulträger. 2 Die Schulträger können beim Amt für Verkehr und Tiefbau die Abgeltung ihrer Schülertransportkosten beantragen. 3 Der Kanton leistet Abgeltungen an die von ihm anerkannten Kosten der Schulträger für Schülertransporte im Sinne von § 8 Absatz 1 ÖVG2).

§ 10

Abgeltungsberechtigte Schülertransporte 1 Abgeltungsberechtigt sind Transporte im Sinne von § 8 Absatz 1 ÖVG3) bei Schulwegen, welche den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden können. 2 Die Zumutbarkeit eines Schulweges wird insbesondere aufgrund folgender Kriterien beurteilt: a) Alter der Schüler und Schülerinnen; b) Distanz und Höhendifferenz des Schulwegs; c) Gefährlichkeit des Schulwegs.

§ 11

Berechnung der Abgeltung 1 Die Abgeltung wird aufgrund eines Schülertransportkonzeptes berechnet. 2 Das Schülertransportkonzept weist die Organisation und die Kosten aus für: a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG4); b) andere Schülertransporte, welche sich nicht in das Fahrplanangebot integrieren lassen. 1) BGS 732.1. 2) BGS 732.1. 3) BGS 732.1. 4) BGS 732.1. 732.11 3 Die Kosten werden global ermittelt aufgrund: a) der berechtigten Kosten für die Billette des Fahrplanangebots und für Begleitpersonen, sofern vom Kanton anerkannt; b) von kilometerbezogenen Pauschalansätzen für Schülertransporte mit privaten Motorfahrrädern und Personenwagen, Taxis und Kleinbussen; c) der Kosten gemäss Offerten für Schülertransporte ausserhalb des Fahrplanangebotes mit Midi-, Standard- oder Gelenkbussen; d) der Kosten von Fahrplanangeboten, die von Schulträgern in Absprache mit dem Amt für Verkehr und Tiefbau bestellt werden. 4 Die Pauschalansätze sind im Anhang 1 festgelegt.

§ 12

Verfahren 1 Für die Einreichung des jährlich aktualisierten Schülertransportkonzeptes durch den Schulträger an das Amt für Verkehr und Tiefbau gelten jeweils die folgenden Fristen: a) Grundlageninformationen (Schulwege und Transportmittel) bis spätestens Ende Januar für das folgende Schuljahr, sofern Änderungen absehbar sind; b) Daten zur Berechnung der Abgeltung bis Ende August. 2 Aufgrund des bereinigten Schülertransportkonzeptes legt der Regierungsrat die Höhe der Abgeltung abschliessend fest.

§ 13

Verwendung der Abgeltung 1 Die Abgeltung ist durch den Schulträger zweckgebunden für die Finanzierung der vom Kanton als abgeltungsberechtigt beurteilten Schülertransporte zu verwenden. 2 Ist die gestützt auf das Schülertransportkonzept ausbezahlte Abgeltung höher als die effektiven Aufwendungen des Schulträgers, ist der Überschuss einer Reserve für die folgenden Schuljahre zuzuweisen.

§ 14

Rechnungsführung 1 Die Schulträger weisen Kosten gesondert aus für: a) Schülertransporte mit dem Fahrplanangebot nach § 4 ÖVG1); b) andere Schülertransporte, welche sich nicht in das Fahrplanangebot integrieren lassen. 2 Das Amt für Verkehr und Tiefbau prüft die Rechnungsführung der Schulträger im Bereich der Schülertransporte stichprobenweise. 4. Befugnisse

§ 15

Zuständigkeiten 1 Über die Erteilung von kantonalen Bewilligungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG) vom 20. März 20092) entscheidet das Bau- und Justizdepartement. 1) BGS 732.1. 2) SR 745.1. 732.11 RRB Nr. 2023/51 vom 17. Januar 2023. Die Einspruchsfrist ist am 29. März 2023 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2023. Publiziert im Amtsblatt vom 8. April 2023. 732.11 Anhang 1: Pauschalansätze nach § 11 (Stand 1. Januar 2023) Pauschalansätze für die Abgeltung von Schülertransportkosten: Kleinbus bis 3,5 Tonnen Fr. 2.50 pro km Taxi Fr. 1.90 pro km Personenwagen Fr. 1.00 pro km Roller Fr. 0.30 pro km Motorfahrrad Fr. 0.25 pro km

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