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Köniz · 17271 · communal act

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 I. Einleitung
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Öffnungszeiten
  6. Art. 6 Liegenschaften festgelegt und publiziert.6
  7. Art. 7 verboten.9
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 IV. Bewilligungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 V. Gebühren
  21. Art. 21 VI. Rechtspflege und Strafbestimmungen28
  22. Art. 22 Abteilung Immobilien zu richten.30
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Arealverbot aussprechen.35
  26. Art. 25a VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen36
  27. Art. 26 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 731.601
  28. Art. 27

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28 provisions

Art. 1 I. Einleitung

Grundsatz Das Schwimmbad Köniz Weiermatt steht der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verordnung sowie gegen Entrichtung der Benützungsgebühren gemäss Gebührentarif zur Verfügung.

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Art. 2

Anerkennung Die Besucher des Schwimmbads sind verpflichtet, die Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt und die Weisungen des Personals zu befolgen.

Propose a change

Art. 3

Betriebsführung und -aufsicht Die Betriebsführung und -aufsicht obliegt der Abteilung Immobilien. Die Erteilung der in dieser Verordnung erwähnten Bewilligungen ist Sache des von der Abteilungsleitung bestimmten Mitarbeitenden der Abteilung Immobilien.4

Propose a change

Art. 4

Aufsichtspersonal 1 Das Personal besteht aus der Leitung des Schwimmbads, den Badmeistern und Badmeisterinnen, den Badwachen sowie dem Kassenpersonal.5 2 Es hat die gesamte Anlage zu überwachen und für Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu sorgen. 1 Fassung vom 20. Februar 2019 2 Fassung vom 20. Februar 2019 3 Fassung vom 20. Februar 2019 4 Fassung vom 29. März 2023 5 Fassung vom 20. Februar 2019 731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt

Propose a change

Art. 5 II. Öffnungszeiten

Dauer der Badesaison Beginn und Ende der Badesaison werden durch die Abteilung

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Art. 6 Liegenschaften festgelegt und publiziert.6

Öffnungs- und Schliessungszeiten 1 Das Schwimmbad ist während der Badesaison von Mai bis September grundsätzlich jeden Tag geöffnet. Die Öffnungszeiten werden von der Abteilung Immobilien festgelegt und vor Beginn der Badesaison publiziert.7 2 ...8 3 Ausserhalb der Öffnungszeiten ist der Zutritt in die Badeanlage

Propose a change

Art. 7 verboten.9

Einschränkungen 1 Bei ungünstiger Witterung und sehr geringer Besucherzahl kann das Schwimmbad geschlossen werden. Die Schliessung wird in geeigneter Weise publiziert.10 2 Zur Durchführung von Anlässen, insbesondere von Wettkämpfen, kann die Abteilung Immobilien Ausnahmen von den Öffnungszeiten bewilligen resp. den Betrieb teilweise einschränken.11 3 Aus technischen, betrieblichen und ökologischen Gründen kann der Betrieb einzelner Einrichtungen eingeschränkt werden.

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Art. 8

Badschluss 1 Der tägliche Badschluss wird 30 Minuten vor der Schliessung bekanntgegeben. Nach diesem Zeitpunkt wird kein Eintritt mehr gewährt.13 2 15 Minuten vor der Schliessung sind die Becken zu verlassen. Die Gäste können sich bis zur Schliessung des Restaurants im Restaurantbereich aufhalten. Der Zutritt zu den Becken ist nach Badschluss untersagt. 6 Fassung vom 20. Februar 2019 7 Fassung vom 29. März 2023 8 Aufgehoben am 20. Februar 2019 9 Fassung vom 16. Mai 2018 10 Fassung vom 20. Februar 2019 11 Fassung vom 29. März 2023 12 Fassung vom 20. Februar 2019 13 Fassung vom 5. Febraur 2020 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 731.601 III. Benützung des Schwimmbads14 1. Verhalten

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Art. 9

Verhaltensregeln 1 Die in der Anlage oder an Anlageteilen angeschlagenen Verhaltens- oder Benützungsregeln sind zu beachten und befolgen. 2 Die Badegäste haben den Weisungen des Personals Folge zu leisten. 3 Für die Sicherheit aller Badegäste sowie zur Schonung und Sauberhaltung der Anlage sind insbesondere untersagt: a) das seitliche Springen in die Becken sowie das Springen an den verbotenen Stellen; b) das Hineinstossen und -werfen anderer Personen; c) das Nichtbeachten der Baderegeln der SLRG (Schweiz. Lebensrettungs-Gesellschaft); d) das Befahren der Anlage mit Rollbrettern, Rollschuhen und dergleichen; e) das Mitführen von Kleinfahrrädern, Trottinetten und dergleichen; f) das Überklettern der Zäune; g) das Spielen ausserhalb der Spielfelder; h) das Mitnehmen von Tieren; i) Verstösse gegen Anstand und Sitte; j) jede übermässige Lärmerzeugung; k) das Wegwerfen und Herumliegenlassen von Abfällen aller Art; l) das Beschädigen von Bauten, Einrichtungen und Grünanlagen; m) das Tragen anderer Kleidungsstücke (z.B. Unterwäsche oder weiterer Badebekleidung) unter dem Badekleid oder der Badehose; n) das Benutzen von Schutzbekleidung (z.B. Neoprenanzügen oder Westen) beim Turmspringen; 14 Fassung vom 20. Februar 2019, Gliederungstitel 15 Fassung vom 29. März 2023 731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt o) das Benutzen von Spielgeräten (z.B. Bällen und Luftmatratzen) im Schwimm-, im Sprung- und im Lernschwimmbecken; p) das Benutzen von Lernschwimmhilfen im Schwimm- und Sprungbecken; q) das Entfachen von Feuer und das Grillieren.

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Art. 10

Kinder Kindern bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Altersjahr vollenden und schwimmunkundigen Kindern, ist der Besuch der Anlage nur in Begleitung einer volljährigen Person gestattet, welche Gewähr für die ständig erforderliche Aufsicht bietet.

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Art. 11

Nichtschwimmer /-innen Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmern ist die Benützung des Schwimm- und Sprungbeckens untersagt.

Propose a change

Art. 12

Sprunganlage 1 Das Betreten und Springen von den Plattformen 7,5 m und 10 m ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal zulässig. 2 Vor dem Abspringen haben sich die Springenden zu versichern, dass niemand gefährdet wird.

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Art. 13

Barfusszone 1 Die Beckenumgänge und Bassins gelten als Barfusszone. 2 Die Barfusszone darf nur durch die Durchschreitebecken, ohne Schuhe und in sauberen Badekleidern – ohne weitere Kleidungsstücke – betreten werden. 3 In der Barfusszone ist das Essen, Trinken und Rauchen verboten. 4 Vor dem Baden ist das Duschen obligatorisch. 16 Fassung vom 31. März 2021 17 Fassung vom 29. März 2023 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 731.601 2. Schulklassen und vergleichbare Gruppen18

Propose a change

Art. 14

Schulklassen, Gruppen 1 Schulklassen und vergleichbare Gruppen haben das Schwimmbad in Begleitung der verantwortlichen Personen geschlossen und geordnet zu betreten und gemeinsam wieder zu verlassen. 2 Verantwortliche Personen, die eine Obhuts- und Aufsichtspflicht haben, haben diese wahrzunehmen. 3. Haftung

Propose a change

Art. 15

Haftung der Gemeinde 1 Die Gemeinde übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für die Benützung sämtlicher Anlagen sowie bei Diebstählen und Beschädigungen von persönlichen Gegenständen. 2 Wertgegenstände sind in den zur Verfügung stehenden Schliessfächern aufzubewahren.

Propose a change

Art. 16

Haftung der Benützer/-innen Wer die Anlagen oder Einrichtungen beschädigt, hat für den Schaden aufzukommen.

Propose a change

Art. 17 IV. Bewilligungen

Anlässe, Bewilligungspflicht 1 Die Durchführung von Anlässen im Schwimmbad bedarf einer Bewilligung der Abteilung Immobilien oder, bei Grossanlässen, des Gemeinderats. 2 Spätestens drei Wochen vor dem Anlass ist dem Leiter / der Leiterin des Schwimmbads ein schriftliches Gesuch einzureichen. 18 Gliederungstitel und Artikel 14 Fassung vom 29. März 2023 19 Fassung vom 29. März 2023 731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt

Propose a change

Art. 18

Gewerbsmässige Tätigkeit, Verbot 1 Gewerbsmässige Tätigkeiten sind im Schwimmbad grundsätzlich untersagt. Ausnahmebewilligungen 2 Die Abteilung Immobilien kann Ausnahmebewilligungen erteilen für Tätigkeiten, die von Art und Umfang her in den Badebetrieb passen. Art. 18a21 Ausschliessliche Nutzung 1 Folgende Anlageteile können zur ausschliesslichen Nutzung an Schulen, Vereine und weitere Organisationen überlassen werden: a) Schwimmbahn(en), b) Einzelsprunganlage, c) Teilwasserfläche, d) Sprunggrube, e) Lernschwimmbecken, f) Beachvolleyball-Anlage. 2 Die entsprechenden Bewilligungen werden erteilt, wenn es sich mit den Interessen der anderen Benützenden verträgt. 3 Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind einzuhalten; vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen der Bewilligung. 4 Bei ausschliesslicher Nutzung kann die Wasseraufsicht eingestellt werden, wenn sich die Nutzenden schriftlich verpflichtet haben, die Aufsicht zu übernehmen.

Propose a change

Art. 19

Widerruf von Bewilligungen 1 Gestützt auf Artikel 17 bis 18a erteilte Bewilligungen können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn22 a) die Veranstaltenden die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen nicht einhalten; b) die Veranstaltenden oder Teilnehmenden in grober Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstossen. Vorbehalten bleiben die Artikel 16 und 24 dieser Verordnung;23 20 Fassung vom 29. März 2023 21 Eingefügt am 29. März 2023 22 Einleitungssatz Fassung vom 29. März 2023 23 Fassung vom 7. März 2012 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 731.601 c) begründete Interessen der Gemeinde oder des Schwimmbads dies erfordern.24 2 Bereits erhobene Gebühren werden mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c nicht zurückerstattet.

Propose a change

Art. 20 V. Gebühren

Grundsatz 1 Für die Benützung des Schwimmbads wird eine Gebühr erhoben.25 Benützungsgebühren 2 Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif im Anhang dieser Verordnung. 3 Wer eine Reduktion beansprucht, hat gleichzeitig den entsprechenden Nachweis zu erbringen; nachträglich erbrachte Nachweise werden nicht berücksichtigt.26 4 Bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet.27

Propose a change

Art. 21 VI. Rechtspflege und Strafbestimmungen28

Aufsichtsanzeigen 1 Rügen über Mängel des Schwimmbads, seiner Einrichtungen sowie das Verhalten von Badegästen sind beim Personal anzubringen. 2 Rügen über das Verhalten des Personals sind schriftlich an die

Propose a change

Art. 22 Abteilung Immobilien zu richten.30

Beschwerde Gegen Verfügungen gestützt auf diese Verordnung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.31 24 Fassung vom 20. Februar 2019 25 Fassung vom 20. Februar 2019 26 Fassung vom 29. März 2023 27 Eingefügt am 29. März 2023 28 Fassung vom 31. März 2021 29 Fassung vom 20. Februar 2019 30 Fassung vom 29. März 2023 31 Fassung vom 29. März 2023 731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt

Propose a change

Art. 23

Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen diese Benützungsverordnung werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)32 bestraft. 2 Zuständig zum Erlass von Bussenverfügungen ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Immobilien.33 3 Das Bussenverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzgebung. 4 Die Bestrafung gestützt auf andere Erlasse, namentlich das Schweizerische Strafgesetzbuch, wird vorbehalten.

Propose a change

Art. 24

Wegweisung und Arealverbot 1 Das Personal des Schwimmbads ist berechtigt, fehlbare Personen umgehend wegzuweisen (ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises). 2 Bei Verstössen gegen diese Benützungsverordnung kann die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Immobilien zudem ein

Propose a change

Art. 25 Arealverbot aussprechen.35

Personen unter 18 Altersjahren 1 Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, unterstehen dieser Verordnung ebenfalls. 2 Bei diesen Personen richtet sich die Durchsetzung der Strafbestimmungen nach den Vorschriften über die Jugendrechtspflege.

Propose a change

Art. 25a VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen36

…37 32 BSG 170.11 33 Fassung vom 29. März 2023 34 Fassung vom 20. Februar 2019 35 Fassung vom 29. März 2023 36 Eingefügt am 31. März 2021 37 Aufgehoben am 29. März 2023

Propose a change

Art. 26 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 731.601

Aufhebung von Erlassen Die Verordnung über die Benützung der Badeanlage Weiermatt vom 6. Mai 1998 und die Verordnung über den Gebührentarif für die Badeanlage Weiermatt vom 2. Februar 1972 werden aufgehoben.

Propose a change

Art. 27

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft. Köniz, 16. März 2011 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Luc Mentha Beatrice Zbinden 731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt Anhang: Gebührentarif38 1. Einzeleintritte 1.1 Erwachsene (ab 18 Jahre)1 8.00 1.2 Junioren und Juniorinnen (7 bis 17 Jahre)1, Lernende und Studierende2, Senioren und Seniorinnen3 4.00 1.3 Ermässigung auf den Einzeleintritten 1.1 und 1.2: - Personen mit IV2 - Personen mit Kulturlegi2 - Personen mit einem Saisonabonnement im Badi-Verbund OASE2 - Abendbad ab 18:00 Uhr Diese Ermässigungen sind nicht kumulierbar. Halber Tarif 1.4 Kinder (bis 6 Jahre)1 / Schwerstbehinderte / Könizer Schulklassen und Könizer Vereine (auf Voranmeldung) gratis 2. 10-er Karte 2.1 Erwachsene (ab 18 Jahre)1 72.00 2.2 Junioren und Juniorinnen (7 bis 17 Jahre)1, Lernende und Studierende2, Senioren und Seniorinnen3, IV-Bezüger und IV-Bezügerinnen 36.00 3. Saisonabonnemente 3.1 Einheimische2 Erwachsene (ab 18 Jahre)1 80.00 3.2 Auswärtige Erwachsene (ab 18 Jahre)1 100.00 3.3 Einheimische2 Junioren und Juniorinnen (7 bis 17 Jahre)1, Lernende und Studierende2, Senioren und Seniorinnen3, IV- Bezüger und IV-Bezügerinnen, Erwachsene Kulturlegi2 40.00 38 Fassung vom 29. März 2023 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 731.601 3.4 Auswärtige Junioren und Juniorinnen (7 bis 17 Jahre)1, Lernende und Studierende2, Senioren und Seniorinnen3, IV- Bezüger und IV-Bezügerinnen, Erwachsene Kulturlegi2 50.00 3.5 Einheimische2 Kinder Kulturlegi2, Kinder IV2 20.00 3.6 Auswärtige Kinder Kulturlegi2, Kinder IV2 25.00 4. Ermässigte Abonnemente 4.1 Ermässigung auf alle Abonnemente bei Erwerb bis 2. Sonntag im Mai 19:00 Uhr 10% 5. Abonnemente Ersatz 5.1 Verlust des Abonnements (Kosten für Neuerstellung) 20.00 6. Kabinen/Kästchen 6.1 Kabine pro Saison 120.00 (Depot 30.00*) 6.2 Kästchen pro Tag (Depotmat) gratis (Depot 2.00*) 6.3 Kästchen pro Saison 30.00 (Depot 30.00*) 6.4 Wertsachenfach pro Tag (Depotmat) gratis (Depot 2.00*) 7. Miet- und Depotgebühren (Badekleider, Wäsche, Spielgeräte, Sonnenschirme etc.) 2.00 bis 50.00 8. Ausschliessliche Nutzung: Für jedes Element (Art. 17), das ausschliesslich genutzt wird, beträgt die Gebühr pro Stunde: 8.1 Schulen Köniz gratis 8.2 Vereine Köniz 40.00 8.3 Gewinnstrebig Köniz (z.B. Aquafitkurs) 40.00 731.601 Verordnung über die Benützung des Schwimmbads Köniz Weiermatt 8.4 Schulen auswärtig 60.00 8.5 Vereine auswärtig 80.00 8.6 Gewinnstrebig auswärts (z.B. Aquafitkurs) 100.00 1 Massgebend ist das Kalenderjahr in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird (Jahrgangsprinzip). 2 mit entsprechendem Nachweis 3 AHV-Bezügerinnen und -Bezüger * pro Schlüssel

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