§ 3 Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung 411.450
Grundsätze zur Arbeitszeit der Lehrpersonen * 1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der staatlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen wird mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtsquartale nicht festgesetzt in der Meinung, dass allfällige Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit des Staatspersonals während der Unterrichtsquartale in den Ferien ausgeglichen werden können. * 2 Die Arbeitszeit gliedert sich in – Unterrichtszeit definiert als Lektionenzahl pro Woche, – weitere Arbeitszeit mit Präsenzverpflichtung (u.a. für Teamsitzungen, Konferenzen, Elternabende und andere Schulveranstaltungen, Beurteilungs- und Beratungsgespräche, Weiterbildung), – Arbeitszeit ohne Präsenzverpflichtung (u.a. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts). * 3 Für die obligatorische Weiterbildung können Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit unter Einschluss von höchstens zwei Schulferienwochen pro Jahr verwendet werden. * § 4 * Erfüllung des Berufsauftrags 1 Die Lehrpersonen verständigen sich mit der Schulleitung, wie sie den Berufsauftrag in den Arbeitsfeldern gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d erfüllen und ihre Zeit einsetzen. Wenn es von der Lehrperson oder der Schulleitung gefordert wird, ist im Einzelfall über die Verwendung der Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen. § 5 * Teilzeitbeschäftigung, Sonderregelung 1 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Zeitumfang für die Aufgabenfelder gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d anteilmässig, soweit es der Schulbetrieb zulässt. Die Lehrpersonen können mit der Schulleitung jeweils für ein Jahr Arbeitsschwerpunkte vereinbaren. 2 Die Volksschulleitung, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Schulleitung legen fest, welche Konferenzen, Weiterbildungen oder andere Tätigkeiten für alle oder für bestimmte Kategorien mit gleichem Beschäftigungsumfang verpflichtend sind. Sie können bis zu zwei Stunden pro Woche Präsenzzeit für sämtliche Lehrpersonen anordnen.