Law

Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen

Basel-Stadt · 411.450 · other

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 02172821ddeb35547f146239e70715407e74c642a70cdc95360dfc40a45000cd

Contents: 2 provisions
  1. § 3 Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung 411.450
  2. § 6

2 provisions

§ 3 Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung 411.450

Grundsätze zur Arbeitszeit der Lehrpersonen * 1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der staatlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen wird mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtsquartale nicht festgesetzt in der Meinung, dass allfällige Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit des Staatspersonals während der Unterrichtsquartale in den Ferien ausgeglichen werden können. * 2 Die Arbeitszeit gliedert sich in – Unterrichtszeit definiert als Lektionenzahl pro Woche, – weitere Arbeitszeit mit Präsenzverpflichtung (u.a. für Teamsitzungen, Konferenzen, Elternabende und andere Schulveranstaltungen, Beurteilungs- und Beratungsgespräche, Weiterbildung), – Arbeitszeit ohne Präsenzverpflichtung (u.a. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts). * 3 Für die obligatorische Weiterbildung können Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit unter Einschluss von höchstens zwei Schulferienwochen pro Jahr verwendet werden. * § 4 * Erfüllung des Berufsauftrags 1 Die Lehrpersonen verständigen sich mit der Schulleitung, wie sie den Berufsauftrag in den Arbeitsfeldern gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d erfüllen und ihre Zeit einsetzen. Wenn es von der Lehrperson oder der Schulleitung gefordert wird, ist im Einzelfall über die Verwendung der Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen. § 5 * Teilzeitbeschäftigung, Sonderregelung 1 Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Zeitumfang für die Aufgabenfelder gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d anteilmässig, soweit es der Schulbetrieb zulässt. Die Lehrpersonen können mit der Schulleitung jeweils für ein Jahr Arbeitsschwerpunkte vereinbaren. 2 Die Volksschulleitung, die zuständige Stelle der Gemeinden und die Schulleitung legen fest, welche Konferenzen, Weiterbildungen oder andere Tätigkeiten für alle oder für bestimmte Kategorien mit gleichem Beschäftigungsumfang verpflichtend sind. Sie können bis zu zwei Stunden pro Woche Präsenzzeit für sämtliche Lehrpersonen anordnen.

§ 6

Übergangs- und Schlussbestimmungen 1 Solange bei der Einreihung der Lehrkräfte gemäss Lohngesetz vom 12. November 1970 ein ferienbedingter oder arbeitszeitbedingter Reduktionsfaktor gilt, reduziert sich die jährliche Gesamtarbeitszeit gemäss § 3 Abs. 1 dieser Ordnung entsprechend. 2 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird ab Schuljahr 1994/95 wirksam. 3) 3) Wirksam seit 15. 8. 1994, publiziert am 5. 11. 1994. Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung 411.450 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.03.1994 15.08.1994 Erlass Erstfassung KB 05.11.1994 27.03.2000 01.07.2000 Ingress geändert - 16.03.2007 13.08.2007 Erlasstitel geändert - 16.03.2007 13.08.2007 § 2 totalrevidiert - 16.03.2007 13.08.2007 § 3 Titel geändert - 16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 1 geändert - 16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 2 geändert - 16.03.2007 13.08.2007 § 3 Abs. 3 geändert - 27.04.2009 10.08.2009 § 1 totalrevidiert - 27.04.2009 10.08.2009 § 4 totalrevidiert - 27.04.2009 10.08.2009 § 5 totalrevidiert - Auftrag und Arbeitszeit der Lehrkräfte: Ordnung 411.450 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.03.1994 15.08.1994 Erstfassung KB 05.11.1994 Erlasstitel 16.03.2007 13.08.2007 geändert - Ingress 27.03.2000 01.07.2000 geändert - § 1 27.04.2009 10.08.2009 totalrevidiert - § 2 16.03.2007 13.08.2007 totalrevidiert - § 3 16.03.2007 13.08.2007 Titel geändert - § 3 Abs. 1 16.03.2007 13.08.2007 geändert - § 3 Abs. 2 16.03.2007 13.08.2007 geändert - § 3 Abs. 3 16.03.2007 13.08.2007 geändert - § 4 27.04.2009 10.08.2009 totalrevidiert - § 5 27.04.2009 10.08.2009 totalrevidiert -

← Find another law