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Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Bern · 820.111 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Art. 2

Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 1 Als Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller im Sinn von Artikel 7 ff. UVPV gelten a bei der UVP im Verfahren der Überbauungsordnung die Bauherrin oder der Bauherr, b bei Projekten des Kantons oder der Gemeinden diejenige Behörde, die das Projekt vorbereitet, c bei Meliorationen bis zur Konstituierung des Trägers die Initianten, die zu diesem Zweck eine gemeinsame Vertretung bezeichnen.

Art. 3

Zuständige Fachstellen 1 Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist die zuständige Umweltschutzfachstelle nach Artikel 12 Absatz 1 UVPV. Es ist insbesondere zuständig für * a die Stellungnahme nach Artikel 8 Absatz 2 UVPV zu Voruntersuchung und Pflichtenheft, b die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 UVPV, 1) SR 814.01 2) SR 814.011 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 09-117 820.111 2 c die Koordination der Stellungnahmen der zuständigen Fachstellen zuhanden des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und zuhanden der kantonalen Behörde bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden (Art. 12 Abs. 2 UVPV), d den Erlass von Richtlinien nach Artikel 10 Absatz 2 UVPV, e die Beratung in allgemeinen Fragen betreffend die UVP. 2 Die Leitbehörde hört das AUE an, bevor sie das Verfahrensprogramm erlässt. * 3 Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden Teilbereiche sind die Fachstellen zuständig, welche die Vorschriften über den Umweltschutz in diesen Teilbereichen vollziehen.

Art. 4

Massgebliches Verfahren 1 Das massgebliche Verfahren für die Durchführung der UVP bei der Errichtung oder Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen wird im Anhang 1 bestimmt. * 2 Die Vorprüfung und Genehmigung der Überbauungsordnung gilt als massgebliches Verfahren, wenn die Überbauungsordnung eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit ermöglicht.

Art. 5

Zugänglichkeit von Bericht und Entscheid 1 Die Publikation nach Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 UVPV erfolgt im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. * 2 Die Publikation nach Artikel 15 UVPV erfolgt so früh wie möglich, spätestens zusammen mit der Publikation des Projekts im massgeblichen Verfahren.

Art. 6

Mitwirkung des BAFU bei kantonalen Verfahren 1 Ist das BAFU gestützt auf den Anhang zur UVPV anzuhören, legt ihm das AUE die Stellungnahme zu Voruntersuchung und Pflichtenheft sowie die Gesamtbeurteilung vor und bezieht seine Stellungnahme in die Endfassungen ein. * 2 Ist das BAFU gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG)3) anzuhören, führt das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) die Anhörung durch und leitet das Ergebnis an das AUE weiter. * 3) SR 921.0 3 820.111

Art. 7

Koordination mit Subventionsentscheiden 1 Die Leitbehörde holt die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes nach Artikel 22 Absatz 1 UVPV über die kantonale Subventionsbehörde ein. 2 Das AUE gibt dem BAFU direkt Kenntnis von seiner Gesamtbeurteilung. *

Art. 8

Behandlungsfristen 1 Für die Behandlungsfristen gilt Artikel 2 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG)4).

Art. 9

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 16. Mai 1990 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV) wird aufgehoben (BSG 820.111).

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Bern, 14. Oktober 2009 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am 14. Dezember 2009 (BAG 10-14). 4) BSG 724.1 820.111 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 14.10.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 09-117 25.08.2010 01.11.2010 Art. 5 Abs. 1 geändert 10-68 31.08.2016 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 16-086 23.10.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 19-069 23.10.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 19-069 05.02.2020 01.08.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 20-031 05.02.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 20-031 17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 21-016 17.02.2021 01.04.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 21-016 19.10.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 22-088 5 820.111 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.10.2009 01.01.2010 Erstfassung 09-117 Art. 3 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Art. 3 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Art. 4 Abs. 1 05.02.2020 01.08.2020 geändert 20-031 Art. 5 Abs. 1 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68 Art. 5 Abs. 1 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088 Art. 6 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Art. 6 Abs. 2 23.10.2019 01.01.2020 geändert 19-069 Art. 6 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Art. 7 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Anhang 1 31.08.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 16-086 Anhang 1 23.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 19-069 Anhang 1 05.02.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 20-031 Anhang 1 17.02.2021 01.04.2021 Inhalt geändert 21-016 1 820.111-A1 Anhang 1 zu Artikel 4 Absatz 1 (Stand 01.04.2021) UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 wird die Umweltverträglichkeit in den folgenden massgeblichen Verfahren (Art. 5 UVPV) geprüft. Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das BAFU angehört werden (Art. 12 Abs. 3 UVPV). 1 Verkehr 11 Strassenverkehr 11.2 * Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel [MinVG]1) Kantonsstrassen A Erlass des Strassenplans (Art. 29 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG]2) Bau- und Verkehrsdirektion Gemeindestrassen Erlass der kommunalen Überbauungsordnung (Art. 43 SG und Art. 88 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG]3) Amt für Gemeinden und Raumordnung 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Kantonsstrassen Kategorien B und C Erlass des Strassenplans (SG) Bau- und Verkehrsdirektion Gemeindestrassen Erlass der kommunalen Überbauungsordnung (Art. 43 SG und Art. 88 ff. BauG) Amt für Gemeinden und Raumordnung 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 13 Schiffahrt 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen 1 SR 725.116.2 2 BSG 732.11 3 BSG 721.0 2 820.111-A1 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern 2 Energie Erzeugung von Energie 21.2 * Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von – mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern – mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern – mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar) 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 21.3 * Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW 1. Stufe Konzessionsverfahren1 (Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 [WNG]2) Konzessionsbehörde 2. Stufe Baubewilligungsverfahren (BauG) Amt für Wasser und Abfall 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Konzessionsverfahren (WNG oder Gesetz über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds vom 18. Juni 2003 [BRSG]3) Konzessionsbehörde sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 21.6 * Erdöl- und Gasraffinerien Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle 1. Stufe Konzessionsverfahren (BRSG) Konzessionsbehörde 2. Stufe sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 1 Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) 2 BSG 752.41 3 BSG 931.1 3 820.111-A1 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind 22 Übertragung und Lagerung von Energie 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Teibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten 3 Wasserbau 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Genehmigung des Wasserbauplans der Gemeinde oder Schwellenkorporation (Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [WBG]1) oder Tiefbauamt Erlass des kantonalen Wasserbauplans (WBG) Bau- und Verkehrsdirektion sofern kein Wasserbauplan erlassen wird: Wasserbaubewilligung (WBG) oder Tiefbauamt 30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken Genehmigung des Wasserbauplans der Gemeinde oder Schwellenkorporation (WBG) oder Tiefbauamt Erlass des kantonalen Wasserbauplans (WBG) Bau- und Verkehrsdirektion sofern kein Wasserbauplan erlassen wird: Wasserbaubewilligung (WBG) Tiefbauamt 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit) Wasserbaupolizeiliches Konzessions- oder Bewilligungsverfahren (WBG) Tiefbauamt, bei Gewässern der I. und II. Juragewässerkorrektion: Amt für Wasser und Abfall 4 Entsorgung 1 BSG 751.11 4 820.111-A1 40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 1. Stufe Konzessionsverfahren (BRSG) Konzessionsbehörde 2. Stufe sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 40.5 Deponien der Typen C, D und E 1. Stufe Konzessionsverfahren (BRSG) Konzessionsbehörde 2. Stufe sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 40.6 40.7 Abfallanlagen: a Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfälle Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleichwerten 6 Sport, Tourismus und Freizeit 60.2 Skilifte zur Erschliessung von Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen 60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50 000 m2 beträgt 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer 5 820.111-A1 60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besuchern pro Tag 60.7 Golfplätze mit 9 und mehr Löchern Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 7 Industrielle Betriebe 70.1 * Aluminiumhütten Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 70.2 Stahlwerke Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 70.3 Buntmetallwerke Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen 70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten 70.5a Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel-, Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen 70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a 70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 70.9 70.10 Zementfabriken Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr 70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 6 820.111-A1 70.12 Zellstoff-(Zellulose)- Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr 70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag 70.14 Spanplattenwerke Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt 70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag 70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag 70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m3 70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag 7 820.111-A1 70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr 70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag 70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert) 70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert) 8 Andere Anlagen 80.1 Gesamtmeliorationen: a Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b Gesamtmeliorationen mit Bewässerung oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Verfahren nach dem Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG)1 Amt für Landwirtschaft und Natur 80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha (gemäss Perimeter der Vorstudie) Verfahren nach dem VBWG Amt für Wald und Naturgefahren 1 BSG 913.1 8 820.111-A1 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 1. Stufe Konzessionsverfahren (BRSG) Konzessionsbehörde 2. Stufe sofern kein Konzessionsverfahren durchgeführt wird: Baubewilligungsverfahren (BauG) Baubewilligungsbehörde 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)1 80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 80.6 Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3 80.7 Ortsfeste Funkanlagen2 (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung 80.8 80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3 Konzessionsverfahren (WNG) Konzessionsbehörde 1 SR 910.91 2 Artikel 2 der Verordnung des Bundesrates vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2) 9 820.111-A1

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