Zweck und Geltungsbereich
1 Die Verordnung über den Wald und die Naturgefahren (nachfolgend: Verordnung) enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend das Gesetz über
den Wald und die Naturgefahren (nachfolgend: Gesetz), sofern diese nicht
in anderen Gesetzen enthalten sind.
Art. 2
Waldbegriff
1 Als Wald gelten Flächen, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sind und Waldfunktionen erfüllen können, wenn folgende quantitative
Minimalwerte erfüllt sind:
a) 800 Quadratmeter Fläche inkl. 2 Meter Waldrand;
b) 12 Meter Breite inkl. 2 Meter Waldrand;
c) Alter von 20 Jahren für neue Bestockungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Als Wald gelten in jedem Fall:
a) Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven, in ihrer Gesamtheit inklusiv Blössen;
b) unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie
Blössen oder Flächen, die Waldstrassen und anderen forstlichen Bauten und Anlagen dienen;
c) Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht.
3 Für Bestockungen, welche in besonderem Masse Schutz-, Wohlfahrts-
oder Umweltfunktionen erfüllen, sind die erwähnten Minimalwerte nicht entscheidend.
2 Zuständige Behörden
Art. 3
Forstreviere
1 Die Bildung von Forstrevieren mit mehreren Waldeigentümern erfordert eine Genehmigung durch den Staatsrat gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes, falls es sich um eine Zusammenarbeit der Gemeinden unter sich oder
mit einem Dritten auf Grundlage des Privatrechts handelt.
2 Eine Zusammenarbeit auf Grundlage des öffentlichen Rechts sowie die
Genehmigung der entsprechenden Statuten werden durch das Gemeindegesetz geregelt.
3 In allen Fällen sind die Entwürfe der Statuten vorgängig mit der Dienststelle
zu besprechen.
4 Das Forstrevier umfasst als forstpolizeiliche Verwaltungseinheit alle Wälder
auf dem Gebiet der revierbildenden Einwohnergemeinden. Eine Einwohnergemeinde ist gesamthaft einem Forstrevier zuzuteilen.
5 Die Organisation eines Forstbetriebs ist Sache des Waldeigentümers.
Art. 4
Revierförster
1 Der Revierförster übt die ihm von den Einwohnergemeinden, den Forstrevieren oder durch die kantonale Gesetzgebung übertragenen Aufgaben aus.
2 Der Staatsrat erlässt ein Reglement betreffend die Funktion und die Aufgaben des Revierförsters.
Art. 5
Forstfonds
1 Der Forstfonds finanziert kantonal angeordnete Ersatzvornahmen, namentlich Wiederherstellungen sowie Massnahmen im Zusammenhang mit Rodungsersatz oder nachteiligen Nutzungen, regionale Kompensationsprojekte
und weitere durch das Gesetz begründete Aufgaben und Massnahmen wie
die Erarbeitung von forstlichen Konzepten, die forstliche Forschung, die
forstliche Ausbildung sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
2 Die Forstpolizeiaufgaben können ebenfalls durch diesen Fonds finanziert
werden.
3 Der Forstfonds wird durch die für den Wald und die Naturgefahren zuständige Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) verwaltet.
3 Schutz und Erhaltung der Wälder
3.1 Waldfeststellung und Rodung
Art. 6
Waldfeststellung
1 Die Waldfeststellung wird in jenem Bereich erstellt, wo Bauzonen an Wald
grenzen oder in Zukunft grenzen sollen, soweit wie möglich in Koordination
mit der Anpassung der Nutzungspläne.
2 Die Abgrenzung von Wald und Bauland erfolgt im Auftrag der Einwohnergemeinde unter der Leitung der Dienststelle. Sie wird von einem patentierten
Geometer aufgenommen und ist in das Grundbuch einzutragen.
3 Andere Waldfeststellungen, wie diejenige im vereinfachten Verfahren, die
auf Gesuch hin angeordnet sind, erfolgen auf Kosten des Gesuchstellers.
Art. 7
Waldfeststellungsverfahren
1 Die Waldfeststellung wird in der Einwohnergemeinde während 30 Tagen
öffentlich aufgelegt. Sie wird im Amtsblatt und bei der Einwohnergemeinde
gemäss Ortsgebrauch publiziert. Bemerkungen und begründete Einsprachen sind bei der Einwohnergemeinde einzureichen.
2 Der Staatsrat entscheidet in erster Instanz über die unerledigten Einsprachen für die Waldfeststellungen im Bereich der Bauzone. Der Einspracheentscheid wird zusammen mit dem Situationsplan den betroffenen
Eigentümern sowie der Einwohnergemeinde eröffnet und im Amtsblatt publiziert.
3 Die Zuständigkeit zur Homologation vereinfachter Waldfeststellungen ausserhalb der Bauzone wird in den Kompetenzbereich der Dienststelle delegiert. Ein schutzwürdiges Interesse an einer vereinfachten Waldfeststellung
kann von der Einwohnergemeinde, von der kantonalen Verwaltung, von den
Eigentümern sowie von den Bewirtschaftern geltend gemacht werden.
4 Dieses vereinfachte Waldfeststellungsverfahren wird unter der Leitung der
Dienststelle mittels Auswertung von Luftbildern oder Geländeaufnahmen
vorgenommen.
5 Gestützt auf die rechtskräftigen Waldfeststellungen sind die Waldgrenzen,
mit indikativer Wirkung in die Nutzungspläne zu übertragen. Das Waldareal
wird als Waldzone eingetragen. Neue Bestockungen in rechtsgültig ausgeschiedenen Zonen gelten nicht als Wald.
6 Rechtskräftig festgestellte Waldgrenzen werden im Grundbuch angemerkt.
Art. 8
Rodungsverfahren
1 Das Rodungsgesuch ist vor öffentlicher Auflage dem betroffenen Kreis zur
Stellungnahme zu unterbreiten. Die Dienststelle bestimmt die vom Gesuchsteller zu übermittelnden Unterlagen.
2 Das Gesuch ist in Koordination mit der Dienststelle durch die Einwohnergemeinde oder durch die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde
während 30 Tagen in der Einwohnergemeinde öffentlich aufzulegen und im
Amtsblatt zu publizieren. Die Einwohnergemeinde überweist nach Ablauf der
Publikationsfrist die Akten mit ihrer Vormeinung an die für das massgebliche
Verfahren zuständige Behörde.
3 Die für das massgebliche Verfahren zuständige Behörde konsultiert die
anderen in der Sache involvierten kantonalen Dienststellen.
Art. 9
Rodungsersatz
1 Die Art der Ersatzleistung wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.
2 Der Pflichtige hat für den Realersatz, sofern es in der Bewilligung verlangt
wird, eine Kaution zu leisten. In der Regel ist ein den Kosten der Ersatzleistung entsprechender Betrag in den Forstfonds einzubezahlen. Wenn die
Zahlung dieser Kaution dem Ersatzpflichtigen nicht zumutbar ist, kann eine
finanzielle Sicherheit mit solidarischer Bürgschaft verlangt werden. Die
Dienststelle kann auf die Erhebung der Kaution verzichten, falls die finanzielle Zahlungsfähigkeit offensichtlich vorhanden ist, wie namentlich bei öffentlichen Körperschaften.
3 Der Rodungsersatz in finanzieller Form für die Bewerkstelligung von Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft wird im Zusammenhang mit
der zu rodenden Fläche bestimmt und ist zur Finanzierung von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewilligung oder der regionalen Ersatzprojekte in den Forstfonds einzubezahlen.
4 Die Höhe des Geldersatzes richtet sich nach quantitativen und qualitativen
Besonderheiten der zu rodenden Fläche und muss mindestens gleichwertig
sein wie der Realersatz.
5 Die regionalen Kompensationsprojekte bestimmen Massnahmen zugunsten der Natur und der Landschaft zwecks Kompensation für Rodungen oder
nachteilige Nutzungen. Sie werden durch den Gesuchsteller im Einverständnis mit der Dienststelle geplant und müssen dieser zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Dienststelle kann bei regionalen Projekten selber als Bauherr auftreten. Die Finanzierung dieser Projekte durch den Forstfonds kann
bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten ausmachen.
6 Das Departement kann auf den Rodungsersatz verzichten bei Rodungen
von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland, zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern sowie für den Erhalt
und die Aufwertung von Biotopen gemäss der Bundesgesetzgebung über
den Natur- und Heimatschutz.
7 Die Dienststelle erarbeitet die entsprechenden Richtlinien.
8 Vorbehalten bleiben Bewilligungen, die durch andere Gesetze geregelt
sind.
Art. 10
Mehrwertabgabe
1 Die durch die Rodungsbewilligung entstandenen Mehrwerte eines Grundstücks sind vom Gesuchsteller in den Forstfonds einzubezahlen. Diese Abgabe wird in der Rodungsbewilligung festgesetzt und zum Zeitpunkt der ausgeführten Rodung erhoben.
2 Der Mehrwert entspricht 20 Prozent der Differenz des Bodenwertes vor der
Bewilligung und dem geschätzten Marktwert nach der Rodung.
3 Die Dienststelle nimmt eine Schatzung des Waldbodenpreises vor der Rodung vor und ermittelt anschliessend, namentlich unter Berücksichtung der
zukünftigen Nutzung des Bodens, den neuen Marktwert (Bodenpreis) nach
der Rodung.
4 Die Dienststelle konsultiert hierfür die jeweilige Ortsschatzungskommission
und kann bei Bedarf eine Expertise einholen. Die diesbezüglichen Kosten
gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
5 Ausnahmsweise kann ganz oder teilweise auf die Erhebung einer Mehrwertabgabe verzichtet werden, falls das Werk oder der Betrieb öffentliche Interessen verfolgen (z.B. öffentliche Infrastrukturanlagen, usw.).
Art. 11
Aufforstung und Waldverteilung
1 Die Dienststelle erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen involvierten
Dienststellen für die Einwohnergemeinden einen Leitfaden, der das Vorgehen bezüglich dem Umgang mit der Bewirtschaftung der natürlichen Waldausdehnung definiert.
2 Die Dienststelle begleitet die Einwohnergemeinden bei der Umsetzung des
Leitfadens und informiert diese über die Massnahmen und deren Finanzierung.
3.2 Wald und Raumplanung
Art. 12
Forstliche Bauten und Anlagen im Wald
1 Als forstliche Bauten und Anlagen gelten namentlich Waldstrassen, Maschinenwege, Fusswege, permanente Seilanlagen sowie forstliche Werkhöfe. Ebenfalls unter diesen Begriff fallen Verbauungen gegen Lawinen, Bodeninstabilitäten, Murgänge im Sinne von Artikel 31 der vorliegenden Verordnung sowie Frühwarnsysteme, Wildschutzzäune und Einrichtungen zur
Waldbrandbekämpfung.
Art. 13
Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald
1 Als nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen gelten namentlich Rastplätze, Seilpärke, Vitaparcours, Finnenbahnen, Fusswege bis zu einer Maximalbreite von 1.50 Meter, Reitpisten, Spielplätze, Themenwege, unterirdische Leitungen von Wasser sowie kleinere Unterstände, Jagdhütten, Bienenhäuser, Antennen, Kunstobjekte, Reservoirs, Wegkreuze, Gedenksteine
und dergleichen. Die Einwirkungen auf den Grund dürfen 25m² nicht übersteigen.
2 Die Dienststelle bestimmt neuartige nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen.
Art. 14
Waldabstand
1 Die Dienststelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit den anderen involvierten
Dienststellen eine Richtlinie für die Regelung der Ausnahmen.
3.3 Betreten und Befahren des Waldes
Art. 15
Zugänglichkeit
1 Die Eigentümer können den Zugang zu ihrem Wald zeitlich beschränken,
falls es die Sicherheitsmassnahmen im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung erfordern.
Art. 16
Motorfahrzeugverkehr
1 Die Erarbeitung von Benutzungsreglementen von Forststrassen sowie deren Signalisation erfolgen durch die Einwohnergemeinden, im Rahmen der
Koordination mit ihrem eigenen Netz, in Zusammenarbeit und im Einverständnis mit der Dienststelle und den Waldeigentümern.
2 Die Einwohnergemeinden konsultieren die Dienststelle im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens für die das Forststrassennetz betreffende Signalisation.
Art. 17
Freizeitverkehr
1 Der Radsport, der Verkehr durch andere nichtforstliche Fahrzeuge sowie
das Reiten im Wald ausserhalb der Forststrassen und befahrbaren Wege
sind verboten. Die Dienststelle kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
2 Winterwanderungen sowie namentlich das Skifahren und das Schneeschuhlaufen im Wald ausserhalb der Forststrassen und befahrbaren Wege,
können auf Anordnung der Dienststelle verboten oder eingeschränkt werden, sofern sie für den Wald oder die Fauna eine übermässige Beeinträchtigung darstellen.
3 Die Eigentümer oder Bewirtschafter von Infrastrukturen für Freizeitaktivitäten, die für den Wald oder die Fauna schädlich sind, ergreifen auf Anordnung der Dienststelle alle Massnahmen, um diese Aktivitäten auf geeignete
Routen zu verlegen oder auf ein annehmbares Mass zu beschränken.
4 Die Eigentümer oder Bewirtschafter von Infrastrukturen für Freizeitaktivitäten im Wald haben die Pflicht, im Einverständnis mit dem Waldeigentümer,
geeignete Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.
5 Für den Verkehr auf den Fuss- und Wanderwegen bleibt die Gesetzgebung
über die Wege des Freizeitverkehrs vorbehalten.
3.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 18
Nachteilige Nutzung
1 Als nachteilige Nutzungen gelten alle Eingriffe, die eine rationelle Bewirtschaftung der Wälder verhindern oder die Waldfunktionen langfristig beeinträchtigen. Beweidung in Weidwäldern, auf bestockten Weiden oder in Selven gelten nicht als nachteilige Nutzungen.
2 Die Waldbeweidung durch Gross- und Kleinvieh kann ausnahmsweise und
zeitlich begrenzt durch die Dienststelle bewilligt werden, falls die Waldfunktionen und die Walderhaltung nicht gefährdet sind.
3 Entschädigungsforderungen des Eigentümers eines durch die nachteilige
Nutzung beeinträchtigten Grundstücks sind auf dem Zivilweg geltend zu machen.
4 Die Dienststelle kann Kompensationsmassnahmen analog den Rodungen
gemäss Art. 9 der vorliegenden Verordnung verlangen. Die Auswirkungen
auf den Boden sind zu berücksichtigen, falls der Wald sich aufgrund der
nachteiligen Nutzung an dieser Stelle nicht mehr wie gewünscht entwickeln
kann.
5 Die Dienststelle kann Kompensationsmassnahmen ebenfalls in Form von
Waldbewirtschaftungsmassnahmen verlangen.
3.5 Schutz vor natürlichen Beeinträchtigungen
Art. 19
Waldbrandgefahr
1 Die Dienststelle koordiniert die Waldbrandprävention mit den anderen involvierten Dienststellen sowie mit dem zuständigen Bundesamt.
2 Die Dienststelle informiert die Bevölkerung laufend über die aktuelle Waldbrandgefahrensituation.
3 Die Einwohnergemeinden erfassen die Risikosituationen in unmittelbarer
Nähe der überbauten Zonen und ergreifen im Einverständnis mit den zuständigen Organen die geeigneten Massnahmen. Sie ordnen die zweckmässigen Unterhaltsmassnahmen an, damit der vorgeschriebene Abstand zwischen dem Wald und den Bauzonen eingehalten wird.
4 Die Einrichtung von Freizeitplätzen mit Feuerstelle an geeigneten
Standorten ist zu begünstigen. Die erforderlichen Bewilligungen bleiben vorbehalten.
Art. 20
Schädlinge und Neophyten
1 Der Revierförster ist für die Überwachung aller Wälder seines Reviers verantwortlich. Er meldet dem Waldeigentümer und dem betroffenen Kreis die
drohenden oder bereits eingetretene Waldschäden sowie Neophyten im
Wald.
2 Die Dienststelle gibt die erforderlichen Weisungen heraus, erlässt die notwendigen Verfügungen und ordnet die entsprechenden Massnahmen gegenüber den Eigentümern an.
Art. 21
Wildschäden
1 Das Wald-Wild-Gleichgewicht muss die natürliche Verjüngung der Wälder
mit allen standortgerechten Baumarten gewährleisten.
4 Waldbewirtschaftung
Art. 22
Grundsätze der Bewirtschaftung
1 Eine Waldbewirtschaftung gilt als nachhaltig, wenn sie auf einer naturnahen Forstwirtschaft beruht, auf Multifunktionalität (des Waldes) ausgerichtet
ist und wenn sie sicherstellt, dass Eingriffe in Abständen erfolgen, durch welche ein Unterbruch in den Hauptfunktionen (des Waldes) vermieden werden
kann.
2 Die Dienststelle legt die Bewirtschaftungsgrundsätze in einer Richtlinie fest.
Art. 23
Forstliche Planung
1 Das für den Wald und die Naturgefahren beauftragte Departement (nachfolgend: Departement) erlässt die notwendigen Vorschriften für die Ausarbeitung und Genehmigung der forstlichen Planung.
2 Die Dienststelle verfolgt periodisch mittels Monitoring die Entwicklung des
Waldes über das gesamte Kantonsgebiet.
3 Die Planungsgrundlagen umfassen namentlich die Waldflächenentwicklung, die Standortverhältnisse, die Waldstatistik sowie die Inventare und thematischen Konzepte auf regionaler und kantonaler Ebene.
4 Der kantonale Waldplan enthält mindestens eine Analyse des Waldzustandes, die prioritären Funktionen, die langfristigen Ziele, die Identifikation und
Analyse der Konflikte sowie die generellen Konzepte waldbaulicher, technischer und infrastruktureller Art.
5 Die regionale forstliche Planung entwickelt thematische Analysen, namentlich im Zusammenhang mit der Wald-Wild-Problematik, der Freizeit-Thematik sowie des Holzmarkts und der Holzverwendung.
6 Die öffentliche Mitwirkung bei der Erarbeitung des kantonalen Waldplans
erfolgt mindestens mittels öffentlicher Konsultation.
7 Der Staatsrat genehmigt den kantonalen Waldplan sowie die regionalen
forstlichen Pläne und erklärt diese als behördenverbindlich.
8 Die Revierförster erstellen in Ausführung der forstlichen Planung die Jahresprogramme für die Waldbewirtschaftung und alle anderen wichtigen Waldarbeiten. Diese sind dem Waldeigentümer und dem zuständigen Kreisingenieur zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 24
Holzschläge
1 Der Revierförster beantragt vor der Holzanzeichnung beim zuständigen
Kreisingenieur die Holzschlagbewilligung. Diese kann auf der Grundlage des
Jahresprogramms erteilt werden. Der Kreisingenieur kann die Erteilung der
Holzschlagbewilligung an besondere Bedingungen knüpfen, namentlich in
Verbindung mit der Holzanzeichnung oder in Anbetracht besonderer Funktionen.
2 In Privatwäldern wird das vom Revierförster erstellte Anzeichnungsprotokoll der Holzschläge dem zuständigen Kreisingenieur vor dem Holzschlag
zur Bewilligung übergeben. Die Holzschlagbewilligung ist zu verweigern,
wenn Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen des Waldes durch den Holzschlag
gefährdet werden oder wenn Bedingungen des vorangegangenen Schlages
nicht eingehalten sind.
3 Kahlschläge sind in der Regel untersagt. Bewilligungen können erteilt werden, sofern sie für den Forstschutz, die Verjüngung der Wälder oder die Erhaltung der Biodiversität sowie die Gefahrenverhinderung notwendig sind
und für die benachbarten Grundstücke und Bestände keine übermässigen
Risiken entstehen.
4 Die Holzschläge werden unter der Aufsicht des Revierförsters ausgeführt.
Die Fällarbeiten sowie das Rücken und Seilen des Holzes sind so zu organisieren, dass der verbleibende Bestand und die Nachbarwälder nicht beschädigt oder beeinträchtigt werden.
5 Bei Arbeiten, die den Wald beschädigen oder gefährden, kann der zuständige Kreisingenieur die Einstellung verfügen.
6 Ohne Bewilligung des Revierförsters und des Eigentümers ist es untersagt,
Bäume im Wald aufzuasten, Wipfel abzuhauen oder Waldbäume anderweitig zu beschädigen oder zu gefährden. Vorbehalten bleiben Massnahmen,
die durch andere Gesetze geregelt sind.
Art. 25
Holzverkauf
1 Der Holzverkauf ist Sache des Waldeigentümers.
2 Der Vertrag beim Verkauf auf Stock bedarf der Genehmigung des zuständigen Kreisingenieurs.
3 Die Abgabe von Losholz auf dem Stock ist verboten.
Art. 26
Forstreservefonds der Waldeigentümer
1 Bezüge aus dem Reservefonds für forstliche Zwecke wie den Kauf von
Forstmaschinen, die Deckung offener Restkosten bei Forststrassen, Werkhöfe und andere forstliche Infrastrukturen, Massnahmen im Zusammenhang
mit Waldschäden, die Planung und die Waldbewirtschaftung, die Finanzierung von forstlichen Verbesserungen, die Einführung des betrieblichen
Rechnungswesens sowie den Kauf von Wald sind mit der Bewilligung des
zuständigen Kreisingenieurs zulässig.
2 Die Dienststelle führt die erforderlichen Kontrollen durch.
Art. 27
Waldreservate
1 Die an der Bildung eines Waldreservats interessierten Waldeigentümer
stellen vorgängig beim betroffenen Kreis einen schriftlichen Antrag um
grundsätzliche Zustimmung.
2 Der Antrag um Genehmigung enthält namentlich Angaben über die Lage
und Ausdehnung des Reservats, die Standorteigenschaften, den Zweck und
das Monitoring, die anzuwendenden Bewirtschaftungsmethoden sowie dessen Dauer.
Art. 28
Walderschliessung
1 Die Dienststelle erstellt ein Inventar des Walderschliessungsnetzes und aktualisiert dieses laufend.
2 Sie entwickelt ein kantonales Konzept für den Ausbau und den Unterhalt
dieses Netzes.
Art. 29
Controlling
1 Die Dienststelle führt laufend ein Controlling betreffend die Eingriffe im Bereich der Bewirtschaftung und Erhaltung der Wälder durch.
2 Die Revierförster übermitteln dem betroffenen Kreis die Perimeter der Eingriffe und sämtliche Informationen in Bezug auf die Nutzung und den Verkauf des Holzes, der Arbeitsvergaben, der Tätigkeiten im Bereich der Forstpolizei sowie der Walderhaltung.
Art. 30
Unterhalt der Wälder entlang von Strassen und Wasserläufen
1 Die für den Unterhalt von öffentlichen Strassen, Gewässern, Flugschneisen, Eisenbahnlinien oder anderen Werken, die regelmässige Waldeingriffe
erfordern, verantwortlichen Organe, erstellen für diesen Unterhalt ein Mehrjahresprogramm, das sie der Dienststelle zur Genehmigung vorlegen.
5 … *
Art. 31 * …
Art. 32 * …
Art. 33 * …
Art. 34 * …
6 Förderungsmassnahmen
Art. 35
Grundsätze
1 Die Förderungsbeiträge werden unter Berücksichtigung der Bedeutung des
Objekts, der Prioritäten, der Ausführungsschwierigkeiten sowie der Unterhaltskosten bestimmt.
Art. 36
Berufsbildung
1 Die Dienststelle kann die Absolvierung der Kurse, die für eine qualitative
Ausführung der in dieser Gesetzgebung erwähnten Tätigkeiten notwendig
sind, als obligatorisch erklären.
Art. 37
Förderung der Holznutzung
1 Bei Bauvorhaben, bei denen der Kanton als Bauherr auftritt oder finanziell
beteiligt ist, muss jeweils eine zweckmässige Verwendung von Holz als Baustoff oder Energiequelle geprüft werden.
Art. 38
Beiträge für Schutzwälder
1 Die Pflege der Schutzwälder hat gemäss der genehmigten Planung der
prioritären Schutzwälder zu erfolgen, in Anwendung der Prinzipien der nachhaltigen Schutzwaldbewirtschaftung und namentlich unter Berücksichtigung
der Wiederkehrdauer gemäss Standorteigenschaften und Waldzustand.
2 Der Kanton unterstützt die Erstellung und die Wiederinstandstellung von
Forststrassen, Maschinenwegen, Holzlagerplätzen und Werkhöfen, die einer
optimalen Schutzwaldbewirtschaftung dienen.
3 Die Waldschadenbehebung umfasst Massnahmen zur Überwachung des
Waldes, zur Verhütung und Behebung von Waldschäden, namentlich durch
Feuer, Krankheiten, Schädlingen, Naturkatastrophen und Schadstoffen, welche die Funktion und Erhaltung der Schutzwälder bedrohen.
4 Die Beitragszahlung der Einwohnergemeinden von bis zu zehn Prozent der
durch den Kanton anerkannten Kosten erfolgt auf schriftlichen Antrag der
Waldeigentümer aufgrund der anerkannten Pauschalkosten und der jährlichen Planung oder, ausnahmsweise im Rahmen von spezifischen Projekten,
einer begründeten Kostenschätzung.
Art. 39
Beiträge an die Biodiversität des Waldes
1 Der Kanton leistet Beiträge für die Einrichtung, die Erhaltung und den Unterhalt von Waldreservaten.
2 Der Kanton unterstützt den langfristigen Schutz von Waldflächen mit besonderen Naturwerten wie Waldreservate oder Altholzinseln sowie die Aufwertung von prioritären Lebensräumen und wertvollen Nutzungsformen wie
die Nieder- und Mittelwälder, Weidwälder und Kastanienselven.
3 Die Beitragszahlung der Einwohnergemeinden von bis zu zehn Prozent der
durch den Kanton anerkannten Kosten erfolgt auf schriftlichen Antrag der
Waldeigentümer aufgrund der anerkannten Pauschalkosten und der jährlichen Planung oder, ausnahmsweise im Rahmen von spezifischen Projekten,
einer begründeten Kostenschätzung.
Art. 40
Beiträge an die Forstwirtschaft
1 Der Kanton unterstützt die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen und die Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften falls die Kriterien betreffend Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind.
Art. 41
Unterhalt subventionierter Werke
1 Die Empfänger von Beiträgen sorgen für die periodischen Kontrollen der
Werke gemäss den Vorschriften der Dienststelle.
2 Sie melden die festgestellten Schäden dem betroffenen Kreis.
Art. 42
Investitionskredite
1 Investitionskredite können zur Finanzierung von Restkosten subventionierter Massnahmen, zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte
sowie für die Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen bis zu 80 Prozent der
anerkannten Kosten gewährt werden. Ein Investitionskredit kann nur
gewährt werden, wenn die Bedingungen einer optimalen Bewirtschaftung erfüllt sind.
2 Darlehen unter 50'000 Franken werden nicht gewährt.
Art. 43
Notlagen und Katastrophenfälle
1 Der Staatsrat kann zur Behebung von Notlagen in der Forstwirtschaft
zwecks Koordination der Massnahmen unter Führung der Dienststelle die
Einsetzung einer Arbeitsgruppe mit Vertretung der betroffenen Kreise anordnen.
2 Der Staatsrat kann namentlich normale Holzschläge verbieten, zentrale
Holzlager organisieren sowie den Einsatz der Arbeitsressourcen regeln.
3 Das Departement erlässt die notwendigen Vorschriften für die Bewältigung
von aussergewöhnlichen Waldschäden.
7 Strafbestimmungen und Verwaltungszwang
Art. 44
Aufsicht der Einwohnergemeinden
1 Bei Waldbränden, Lawinenniedergängen, Erdrutschen und ähnlichen Ereignissen treffen die Einwohnergemeinden, in Zusammenarbeit mit der
Dienststelle, nach Anhören der Eigentümer, die erforderlichen Massnahmen
zum Schutz der Wälder und der durch die drohende Waldzerstörung gefährdeten Gebiete.
2 Sie sind berechtigt, gegen jegliche Handlung, die den Wäldern Schaden
zufügt, an deren Erhaltung die Einwohnergemeinde ein Interesse hat, bei
der Dienststelle Anzeige zu erstatten.