Kantonale Übertretungen
1 Zusätzlich zu den im Bundesrecht normierten Übertretungen werden namentlich folgende kantonalen Übertretungen mit Busse bestraft:
a) die Unterlassung der von der Einwohnergemeinde, vom Departement,
der Dienststelle oder dem Revierförster angeordneten Pflegemassnahmen;
b) die Beschädigung von Waldbäumen oder Waldbestockungen;
c) die unerlaubte Erstellung von Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald;
d) die unerlaubten Einzäunungen im Wald;
e) * Handlungen welche Feuerschäden oder einen Waldbrand verursachen
können, insbesondere Feuer welche ausserhalb der für diesen Zweck
bezeichneten Orte liegt;
f) das Verlassen von ungelöschtem Feuer im Wald oder am Waldrand;
g) die Vornahme unbewilligter waldschädlicher Nebennutzungen gemäss
den Bestimmungen über die nachteiligen Nutzungen;
h) die Beweidung ohne Bewilligung im Wald;
i) Winterwanderungen sowie namentlich das Skifahren und das Schneeschuhlaufen in verbotenen Waldzonen;
j) die Nichtbefolgung von anderen Anordnungen, welche die Forstpolizei
in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen erlassen hat;
k) die unerlaubte Ablagerung oder Entnahme von Material und die Abfallbeseitigung im Wald.
2 Der Revierförster kann diese kantonalen Übertretungen gemäss dem Ordnungsbussenverfahren ahnden.
Art. 46
Ordnungsbussenverfahren
1 Die sich im Anhang dieser Verordnung befindende Bussenliste nennt die
Höhe der Bussenbeträge für die kantonalen Übertretungstatbestände.
2 Der Revierförster ist ermächtigt, in Ausübung seiner Funktion, Ordnungsbussen aufzuerlegen und einzuziehen. Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren ab, ergeht eine Anzeige an die zuständige Dienststelle und ein ordentliches Verfahren wird eingeleitet.
3 Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen, falls:
a) die Widerhandlung zur Gefährdung oder Verletzung einer Person oder
zu Sachschaden geführt hat;
b) die Widerhandlung nicht von einem ermächtigten Organ festgestellt
worden ist;
c) die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die das 15. Altersjahr noch nicht erfüllt hat;
d) der fehlbaren Person zusätzlich eine nicht in der Bussenliste aufgeführte Widerhandlung vorgeworfen wird;
e) die Summe mehrerer Bussenbeträge 700 Franken übersteigen würde;
f) Gründe für die Strafbefreiung im Sinne von Artikel 52 StGB gegeben
sind.
4 Es sind ausschliesslich die offiziellen Formulare zu verwenden.
5 Die fehlbare Person kann die Ordnungsbusse sofort oder bis Ablauf einer
Bedenkfrist von 20 Tagen bezahlen. Bei sofortiger Bezahlung erstellt der
Revierförster eine Quittung. Wird die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, erhält die fehlbare Person ein Bedenkfristformular. Die Nichtbezahlung einer
Ordnungsbusse innert der Bedenkfrist ist der Ablehnung eines Ordnungsbussenverfahrens gleichzustellen.
6 Wenn eine fehlbare Person ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht
sofort bezahlt, hat sie den Betrag zu hinterlegen oder eine anderweitig angemessene Sicherheit zu leisten.
7 Mit Bezahlung der Busse wird diese rechtskräftig, es sei denn, die zuständige Dienststelle stelle auf Gesuch der widerhandelnden Person oder einer
von der Widerhandlung betroffenen Person hin eine Verletzung von Absatz
3 fest, annulliere die Ordnungsbusse und leite ein ordentliches Verfahren
ein.
8 Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.
9 Erfüllt die fehlbare Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen
mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Lehnt die fehlbare Person
das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfenen
Übertretungen ab, so findet auf alle Übertretungen das ordentliche Verfahren Anwendung.
10 Die Einnahmen aus Bussen gemäss ordentlichem Strafverfahren sowie
aus Bussen, die durch den Revierförster erteilt worden sind, fallen vollumfänglich dem Forstfonds zu.
Art. 47
Vorbehalt
1 Die auf den Wald und forstliche Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen
der Schweizerischen Straf- und Nebenstrafgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Das Departement und der Waldeigentümer sind berechtigt, Schadenersatzansprüche bei den zuständigen Instanzen geltend zu machen.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 48
Übergangsbestimmung
1 Die aktuell vom Kanton verwalteten Forstreservefonds der Waldeigentümer
werden innert einer Frist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung an ihre Eigentümer zurückerstattet.
Art. 49
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) das Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985;
b) die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999;
c) das Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Aufforstungsfonds vom 26. November 1943.
Art. 50
Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar 2013 in Kraft zu treten.
A1 Anhang 1 zu Artikel 46
Art. A1-1 Liste der Ordnungsbussen
Widerhandlungen Betrag
1 Unterlassung der von der Einwohnergemeinde,
vom Departement, von der Dienstelle oder vom
Revierförster angeordneten Pflegemassnahmen
Fr. 500
2 Beschädigung von Waldbäumen oder Waldbestockungen
Fr. 200/Baum
3 Unerlaubte Erstellung von Kleinbauten und Kleinanlagen im Wald
Fr. 50/m² Fr. 20/m'
4 Unerlaubte Einzäunungen im Wald Fr. 20/m'
5 Zuwiderhandlungen gegen Feuerverbote im Wald Fr. 500
Widerhandlungen Betrag
6 Verlassen von ungelöschtem Feuer im Wald oder
am Waldrand
Fr. 500
7 Unbewilligte waldschädliche Nebennutzungen gemäss den Bestimmungen über die nachteiligen
Nutzungen
Fr. 100
8 Beweidung ohne Bewilligung im Wald Fr. 100
9 Winterwanderungen, Skifahren, Schneeschuhlaufen, etc. in verbotenen Waldzonen
Fr. 100
10 Nichtbefolgung von anderen Anordnungen, welche die Forstpolizei in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen erlassen hat
Fr. 200
11 Unerlaubte Ablagerung oder Entnahme von Material und die Abfallbeseitigung im Wald
Fr. 200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.01.2013 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2013
11.04.2018 01.05.2018 Art. 45 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 16/2018
17.07.2024 01.08.2024 Erlasstitel geändert RO/AGS 2024-084
17.07.2024 01.08.2024 Ingress geändert RO/AGS 2024-084
17.07.2024 01.08.2024 Titel 5 aufgehoben RO/AGS 2024-084
17.07.2024 01.08.2024 Art. 31 aufgehoben RO/AGS 2024-084
17.07.2024 01.08.2024 Art. 32 aufgehoben RO/AGS 2024-084
17.07.2024 01.08.2024 Art. 33 aufgehoben RO/AGS 2024-084
17.07.2024 01.08.2024 Art. 34 aufgehoben RO/AGS 2024-084
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.01.2013 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 7/2013
Erlasstitel 17.07.2024 01.08.2024 geändert RO/AGS 2024-084
Ingress 17.07.2024 01.08.2024 geändert RO/AGS 2024-084
Titel 5 17.07.2024 01.08.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-084
Art. 31 17.07.2024 01.08.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-084
Art. 32 17.07.2024 01.08.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-084
Art. 33 17.07.2024 01.08.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-084
Art. 34 17.07.2024 01.08.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-084
Art. 45 Abs. 1, e) 11.04.2018 01.05.2018 geändert BO/Abl. 16/2018