Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung
Art. 41 Nicht unter das Abkommen fallende Versicherungstätigkeiten
41.1 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch deren Ausdehnung auf Bereiche der Privatversicherung, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der beiden Vertragsparteien nützlich wäre, so schlägt sie der anderen Vertragspartei die Eröffnung diesbezüglicher Verhandlungen vor.
41.2 Die Abkommen, die aus den in Paragraph 41.1 genannten Verhandlungen hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss den bei ihnen geltenden Verfahren.
Art. 42 Kündigung
42.1 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.
42.2 Im Falle der Kündigung regeln die Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen die Lage der Unternehmen, denen gemäss Paragraph 11.1 die Zulassung erteilt worden ist. Ist es nach Ablauf der in Paragraph 42.1 vorgesehenen Zwölfmonatsfrist nicht zu einer Einigung gekommen, so werden diese Unternehmen dem Drittlandstatut unterworfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch bereits jetzt, die nach Paragraph 11.1 erteilte Zulassung während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieses Abkommens an gerechnet, nicht aufgrund von Markterfordernissen zu widerrufen.
Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits sowie für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags andererseits.
Art. 44 Inkrafttreten
44.1 Dieses Abkommen, das in französischer Sprache ausgehandelt worden ist, ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
44.2 Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss den bei ihnen geltenden Verfahren.
44.3 Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des auf den Austausch der Ratifizierungs‑ oder Genehmigungsurkunden folgenden Kalenderjahres in Kraft, soweit dieser Austausch mindestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt stattfindet.
Die Vertragsparteien können jedoch beim Austausch der Ratifizierungs‑ oder Genehmigungsurkunden im gemeinsamen Einvernehmen einen anderen Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Abkommens festlegen, der in diesem Falle unverzüglich öffentlich bekanntzumachen ist.
Art. 1 Definition der Solvabilitätsspanne
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union entspricht die Solvabilitätsspanne der Solvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 100 und 101 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht die Solvabilitätsspanne dem Zielkapital, das zusammen mit verbundenen Konzepten wie der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem risikotragenden Kapital nach dem Schweizer Solvenztest (SST) im Versicherungsaufsichtsgesetz und in der Aufsichtsverordnung definiert ist.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 Bst. a des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. EU L 335 vom 17.12.2009, S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. EU L 153 vom 22.5.2014, S. 1) und zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. EU L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
Versicherungsaufsichtsgesetz (AS 2005 5269), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (AS 2015 5339).
Aufsichtsverordnung (AS 2005 5305), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2015 5413).
Art. 2
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 Bst. b des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, mit Wirkung seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).
Art. 3 Definition des Garantiefonds
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union entspricht der Garantiefonds der Mindestkapitalanforderung im Sinne der Artikel 128 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG.
Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht der Garantiefonds dem Mindestkapital (unterste Interventionsschwelle) im Schweizer Solvenztest.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 Bst. c des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).
Geändert durch Richtlinie 2014/51/EU, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341.
Art. 4
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 Bst. d des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, mit Wirkung seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).
Art. 1 Inhalt des Plans
Der Tätigkeitsplan einer Agentur oder Zweigniederlassung muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
a) den Risiken, die das Unternehmen decken will,
b) den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, die es den Versicherungsverträgen zugrunde legen will,
c) den für die einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften vorgesehenen Tarifen,
d) den Grundzügen der Rückversicherungspolitik,
e) der tatsächlichen Solvabilitätsspanne des Unternehmens gemäss Protokoll Nr. 1,
f) den Schätzungen der Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den dazu bestimmten finanziellen Mitteln und, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nr. 18 des Anhangs Nr. 1 fallen, den Mitteln, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu erbringen,
sowie für die ersten drei Geschäftsjahre zu folgendem:
g) den Schätzungen der Verwaltungskosten,
h) der Schätzung des voraussichtlichen Beitragsaufkommens und der voraussichtlichen Schadensbelastung im Rahmen des erweiterten Geschäftsumfangs,
i) der voraussichtlichen Liquiditätslage der Agentur oder Zweigniederlassung.
Art. 2 Ausnahmebestimmungen
Die Angaben zu Artikel 1 Buchstaben b) und c) entfallen, soweit es sich um folgende Risiken handelt:
a) die unter Anhang I Buchstabe A Ziffern 1, 3–7 und 9–18 eingestuften Risiken;
b) die unter Anhang I Buchstabe A Ziffer 8 eingestuften Risiken, die nicht durch Naturereignisse hervorgerufen werden.
Fassung gemäss Art. 1 des Beschl. 1/2001 des Gemischten Ausschusses vom 18. Juli 2001, in Kraft seit 18. Juli 2001 (AS 2002 3056).
Art. 1 Euro
Im Sinne dieses Abkommens gilt für den Euro die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft festgelegte Definition.
Art. 2 Verhältnis zwischen den nationalen Währungen und dem Euro
2.1 Soweit die in diesem Abkommen in Euro genannten Beträge in nationale Währungen umgerechnet werden müssen, damit die Aufsichtsbehörden die Bestimmungen des Abkommens direkt anwenden können, erfolgt die Umrechnung gemäss den in den Paragraphen 2.2 und 2.3 dieses Protokolls genannten Vorschriften.
2.2 Für die Umrechnung der in Euro genannten Beträge in die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft festgelegten Regeln.
2.3 Das Austauschverhältnis zwischen dem EUR und dem CHF wird für sämtliche Anhänge und Protokolle auf 1 EUR = 1,14 CHF festgelegt.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).
Art. 3 Änderung des Verhältnisses zwischen Euro und Schweizer Franken
3.1 Das in Paragraph 2.3 genannte Verhältnis zwischen Euro und Schweizer Franken wird jedes Jahr nach Massgabe folgender Faktoren überprüft: Weicht der für den letzten Arbeitstag des Monats Oktober von der Schweizerischen Nationalbank festgelegte Gegenwert des Euro in Schweizer Franken um mehr als 10% nach oben oder nach unten von dem für dieses Abkommen geltenden Verhältnis ab, so wird dieses Verhältnis dementsprechend mit Wirkung vom darauffolgenden 1. Januar angepasst.
3.2 Der in Artikel 37 genannte Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls jede andere Anpassungsmassnahme treffen.
Art. 1 Bedingungen für die Zulassung
Bei Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen dieses Abkommen nach seinem Artikel 43 anwendbar ist, kann jede Vertragspartei die Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet erteilen, wenn das um die Zulassung nachsuchende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt;
b) es errichtet eine Agentur oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei;
c) es verpflichtet sich, am Sitz der Agentur oder Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;
d) es benennt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Hauptbevollmächtigten;
e) es verfügt im Tätigkeitsland über Vermögenswerte in der Höhe von mindestens der Hälfte des in Paragraph 3.2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestgarantiebetrags und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;
f) es verpflichtet sich, über die in Artikel 3 des vorliegenden Protokolls vorgesehene Solvabilitätsspanne zu verfügen;
g) es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften des Paragraphen 10.1 Buchstabe c des Abkommens und des Protokolls Nr. 2 entspricht. Jede Vertragspartei kann, soweit die geltenden Rechtsvorschriften es gestatten, hinsichtlich der dem Tätigkeitsplan beizufügenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verlangen, dass ein Unternehmen, das weniger als drei Geschäftsjahre besteht, diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegt.
Art. 2 Technische Reserven
In Anwendung dieses Protokolls unterwirft jede Vertragspartei die in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Agenturen und Zweigniederlassungen hinsichtlich der technischen Reserven einer Regelung, die nicht günstiger als die in den Artikeln 19, 20 und 21 vorgesehene Regelung sein darf. In Abweichung vom Zweiten Satz des Paragraphen 20.1 verlangt sie, dass die Aktiva, die den Gegenwert der technischen Reserven bilden, in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen sind.
Art. 3 Solvabilitätsspanne
3.1 In Anwendung dieses Protokolls verpflichtet jede Vertragspartei die Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet errichtet sind, über eine Solvabilitätsspanne zu verfügen, die aus von voraussichtlichen Belastungen freien Vermögenswerten unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte besteht. Die Spanne bestimmt sich nach den Paragraphen 2.2 und 2.3 des Protokolls Nr. 1. Der Berechnung dieser Spanne werden jedoch lediglich das Beitragsaufkommen und die Schadensbelastung aus den Geschäften der Agentur oder Zweigniederlassung zugrunde gelegt.
3.2 Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds muss mindestens der Hälfte des sich aus Paragraph 3.2 des Protokolls Nr. 1 ergebenden Mindestbetrags entsprechen. Die bei Aufnahme der Tätigkeit gemäss Buchstabe e des Artikels 1 dieses Protokolls hinterlegte Kaution wird auf diesen Betrag angerechnet.
3.3 Die zur Deckung der Solvabilitätsspanne erforderlichen Vermögenswerte müssen in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen sein.
3.4 Um die Aufsicht zu erleichtern, kann die Gemeinschaft Unternehmen, welche Agenturen und Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhalten, diesbezügliche Lockerungen gestatten.
Art. 4 Kontrolle und Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse
Paragraph 17.3 und Artikel 18 des Abkommens finden auf die Agenturen und Zweigniederlassungen der Unternehmen, die Gegenstand dieses Protokolls sind, entsprechend Anwendung.
Art. 5 Abkommen mit Drittstaaten
Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die sie mit einem oder mehreren Drittstaaten abschliesst, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Protokoll vorgesehenen abweichen, wobei sie jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den Schutz ihrer Versicherten sicherzustellen hat.