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Gesetz über die Strassenverkehrssteuern

Obwalden · 771.2 · statute

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23

23 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. 2 Die Vorschriften des Bundes über die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten.

Art. 2

Ausnahmen 1 Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden. 1) SR 741.01 2) SR 641.81 3) GDB 101.0 OGS 2008, 106 2 Personen, die wegen ihrer Behinderung zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein Motorfahrzeug halten, um Personen mit einer Behinderung zu betreuen. Der Erlass der Verkehrssteuer erfolgt unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 3 Wird das Motorfahrzeug auch für andere Fahrten benützt, so tritt an die Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer.

Art. 3

Befreiung 1 Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung4) zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung zu 50 Prozent von der Verkehrssteuer befreit. * 2 Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der zweitbesten Effizienzkategorie zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit. * 3 Massgebend für die Befreiung ist während der ganzen Dauer die Effizienzkategorie am Tag der ersten Inverkehrsetzung. 4 Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenen Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung oder nach einer Umrüstung auf Partikelfilter und deren Abnahme durch die Zulassungsbehörde zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit. * 5 Alle Elektrozweiräder (E-Bikes) sind von der Verkehrssteuer befreit. *

Art. 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs und endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden. 4) SR 730.01

Art. 5

Meldepflicht 1 Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs hat, bevor das Fahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt wird, alle Tatsachen zu melden, welche die Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Steuerveranlagung führen können. 2. Steuerbemessung

Art. 6

Bemessungsgrundlagen 1 Die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer bilden: a. der Hubraum bei Personenwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie Transportmotorwagen mit einer Nutzlast bis 1 000 kg; b. der Hubraum und die Nutzlast bei Transportmotorwagen mit einer Nutzlast von über 1 000 kg; c. der Hubraum und die Anzahl Sitzplätze bei Transportmotorwagen mit mehr als 9 Sitzplätzen; d. das Gesamtzuggewicht bei Sattelschleppern und Sattelmotorfahrzeugen; e. das Gesamtgewicht bei Transportanhängern zu Transportmotorwagen, ausgenommen Sattelanhänger. 2 Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben für: a. Kollektivschilder; b. Motorfahrräder; c. Tagesschilder; d. das zweite und weitere Fahrzeuge mit Wechselschildern; e. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger, Elektrofahrzeuge, Arbeitsmotorwagen, Kleinmotorräder, Ausnahmemotorfahrzeuge, Motorschlitten sowie Arbeitsanhänger und Anhänger zu Motorrädern.

Art. 7

Ermässigungen 1 Die Verkehrssteuer wird wie folgt ermässigt: a. * für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 50 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Hybridantrieb; b. * für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 30 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas oder einem anderen Alternativantrieb bzw. Alternativtreibstoff; ausgenommen sind die Alternativtreibstoffe Bioethanol und Biodiesel.

Art. 8

Zuschlag 1 Für Personenwagen, die der schlechtesten Effizienzkategorie gemäss Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung5) zugeordnet sind, ist ein Zuschlag von Fr. 60.– auf der Normalsteuer zu entrichten. 2 Für Personenwagen, die keiner Effizienzkategorie zugeteilt werden können, ist ebenfalls ein Zuschlag von Fr. 60.– auf der Normalsteuer zu entrichten.

Art. 9

Höhe der Steuern 1 Die Höhe der Steuern ist im Anhang festgelegt. 3. Steuererhebung

Art. 10

Steuerperiode 1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr. 2 Die Steuer wird für die Steuerperiode veranlagt. Wird ein Fahrzeug im Verlaufe der Steuerperiode zum Verkehr zugelassen, so wird die Steuer vom Tag der Ausgabe des Kontrollschildes bis zum Ende der Steuerperiode veranlagt. 3 Die Veranlagungen sind ohne Unterschrift gültig.

Art. 11

Steuerbezug 1 Die Verkehrssteuer wird für die ganze Steuerperiode zum Voraus erhoben. Sie kann in zwei Halbjahresraten entrichtet werden, wobei eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen ist. 2 Die Steuerforderung ist mit der Eröffnung der Veranlagung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 5) SR 730.01 3 Werden die Steuern nicht binnen der Zahlungsfrist entrichtet, so werden nach einer gebührenpflichtigen Mahnung die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis auf Kosten der steuerpflichtigen Person eingezogen; die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 12

Steuerrückerstattung 1 Werden die Kontrollschilder vor Ablauf der Steuerperiode hinterlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern zurückerstattet. Die Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der Bearbeitungsgebühr ein Restbetrag von weniger als Fr. 10.– verbleibt. 2 Bei Motorfahrrädern wird die Steuer in keinem Fall zurückerstattet.

Art. 13

Ersatzfahrzeug 1 Die Benützung eines Ersatzfahrzeugs im Sinne der eidgenössischen Verkehrsversicherungsverordnung6) hat auf die Verkehrssteuer keinen Einfluss.

Art. 14

Besteuerung bei Standortwechsel 1 Wird der Standort eines Fahrzeugs, für das die Verkehrssteuer bereits in einem andern Kanton entrichtet worden ist, in den Kanton verlegt, so ist die Verkehrssteuer ab dem Tag zu entrichten, an dem der Standortwechsel stattgefunden hat. 2 Wird der Standort eines Fahrzeugs aus dem Kanton verlegt, so erfolgt die Steuerrückerstattung ab dem Tag, für den die Steuer im neuen Standortkanton erhoben wird.

Art. 15

Nachzahlung, Rückerstattung 1 Ergibt sich nachträglich, dass die Verkehrssteuer nicht oder nur unvollständig veranlagt wurde, so ist der während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlte Steuerbetrag nachzuzahlen. 2 Wurde eine zu hohe Steuer veranlagt, so ist der zuviel bezahlte Betrag für die letzten fünf Jahre zurückzuerstatten. 6) SR 741.31 4. Verwendung

Art. 16

Strassenverkehrssteuern 1 Der nach Abzug des Aufwandes für den Einzug der Strassenverkehrssteuern verbleibende Nettoertrag wird für den Neu- und Ausbau sowie den Unterhalt der Kantonsstrassen, für die Aufwendungen der Kantonspolizei, für Massnahmen zur Hebung der Verkehrssicherheit und für die Verkehrserziehung verwendet. 2 Der Kantonsrat setzt alljährlich bei der Beratung des Staatsvoranschlags die Anteile fest, die für den Neubau und Ausbau sowie Unterhalt der Kantonsstrassen und für polizeiliche Massnahmen verwendet werden sollen. 3 Der Kantonsrat kann durch Verordnung Beiträge an den Unterhalt aller Strassen vorsehen.

Art. 17

Kantonsanteile an der Nationalstrassenabgabe und der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe 1 Der Kantonsanteil an der Nationalstrassenabgabe wird für Aufgaben der Kantonspolizei verwendet. 2 Der Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe wird verwendet für: a. die Werterhaltung des Kantonsstrassennetzes; b. die Förderung der Verkehrssicherheit; c. die Förderung des Langsamverkehrs; d. die Förderung des öffentlichen Verkehrs; e. die Abgeltung der zulasten des allgemeinen Haushalts gehenden externen Kosten des Strassenverkehrs. 3 Der Kantonsrat setzt die einzelnen Anteile nach Absatz 2 jeweils im Staatsvoranschlag fest. Für die Verwendungszwecke gemäss Buchstabe a bis c ist ein Anteil von insgesamt mindestens 60 Prozent zu berücksichtigen. 5. Organisation

Art. 18

Zuständigkeit 1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) vollzieht die Gesetzgebung über die Strassenverkehrssteuern. 6. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Strafbestimmung 1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen die Meldepflicht nach Art. 4, werden mit Busse bestraft. 2 Fahrlässige Widerhandlungen sind strafbar.

Art. 20

Übergangsbestimmung 1 Für Personenwagen, die in den beiden Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt und der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung7) zugeordnet wurden, gilt die Steuerbefreiung nach Art. 3 dieses Gesetzes ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der Dauer von zwei bzw. drei Jahren. 2 Für gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenen Partikelfilter ausgerüstet sind und in den beiden Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt oder mit einem von der Zulassungsbehörde abgenommenen Partikelfilter ausgerüstet wurden, gilt die Steuerbefreiung nach Art. 3 dieses Gesetzes ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der Dauer von drei Jahren. 3 Wird die Energieetikette gemäss der eidgenössischen Energieverordnung8) durch eine Umweltetikette ersetzt, so gelten die Bestimmungen der Steuerbefreiung gemäss Art. 3 und des Zuschlags gemäss Art. 8 dieses Gesetzes für Fahrzeuge der entsprechenden Kategorie einer Umweltetikette. 4 Der Regierungsrat kann bei Einführung einer Energieetikette bzw. Umweltetikette für Motorräder und andere Motorfahrzeuge durch Ausführungsbestimmungen den Zuschlag nach Art. 8 dieses Gesetzes auch auf diese Fahrzeugarten ausdehnen. 7) SR 730.01 8) SR 730.01

Art. 21

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über die Entrichtung und die Verwendung von Verkehrsabgaben (Verkehrsabgabegesetz) vom 24. September 19729); b. Art. 6 bis 18 sowie der Anhang der Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung) vom 21. Juli 197210); c. der Regierungsratsbeschluss über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons vom 12. Dezember 197211). Art. 21a * Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 17. Dezember 1 Die Bestimmungen über die Ermässigungen bzw. Zuschläge zu den Verkehrssteuern gelten auch für Fahrzeuge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachtrags in Verkehr gesetzt worden sind.

Art. 22

Wirkungsprüfung 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement12) sorgt für eine Wirkungsprüfung der Massnahmen nach Art. 3 und 8 dieses Gesetzes und erstattet darüber innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht. Art. 22a * Evaluation 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement überprüft die Wirkung der Massnahmen nach Art. 3 und 8 dieses Gesetzes und erstattet darüber innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Nachtrags dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht. 9) OGS 1974, 41, OGS 1989, 130, OGS 2001, 83, OGS 2002, 56 10) OGS 1974, 42, OGS 1983, 58, OGS 1986, 30, OGS 1989, 134, OGS 1997, 95 11) OGS 1974, 43 12) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 23

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.13) Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 106, OGS 2009, 4 und 8 Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 2. September 2008, Kantonsratssitzung vom 23. Oktober und 4. Dezember 2008 (22.08.05) geändert durch: - Nachtrag vom 16. April 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 (OGS 2014, 31), Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 4. Februar 2014, Kantonsratssitzungen vom 20. März und 16. April 2014 (OGS 2014, 17, OGS 2014, 25), - Nachtrag vom 17. Dezember 2018 (OGS 2018, 51), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. November 2018, Kantonsratssitzungen vom 5. und 17. Dezember 2018 (22.18.13), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 9) Der Nachtrag vom 14. April 2016 (OGS 2016, 24, OGS 2016, 69) wurde an der Volksabstimmung vom 27. November 2016 (OGS 2016, 71 und 75) abgelehnt. 13) Vom Regierungsrat rückwirkend auf 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt (OGS 2009, 8) Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 106 16.04.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2014, 17 16.04.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2014, 17 16.04.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 5 eingefügt OGS 2014, 17 16.04.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 1, b. geändert OGS 2014, 17 16.04.2014 01.01.2015 Art. 22a eingefügt OGS 2014, 17 17.12.2018 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2018, 51 17.12.2018 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2018, 51 17.12.2018 01.01.2020 Art. 3 Abs. 4 geändert OGS 2018, 51 17.12.2018 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, a. geändert OGS 2018, 51 17.12.2018 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, b. geändert OGS 2018, 51 17.12.2018 01.01.2020 Art. 21a eingefügt OGS 2018, 51 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.12.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 106 Art. 3 Abs. 1 16.04.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 17 Art. 3 Abs. 1 17.12.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 51 Art. 3 Abs. 2 16.04.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 17 Art. 3 Abs. 2 17.12.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 51 Art. 3 Abs. 4 17.12.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 51 Art. 3 Abs. 5 16.04.2014 01.01.2015 eingefügt OGS 2014, 17 Art. 7 Abs. 1, a. 17.12.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 51 Art. 7 Abs. 1, b. 16.04.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 17 Art. 7 Abs. 1, b. 17.12.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 51 Art. 21a 17.12.2018 01.01.2020 eingefügt OGS 2018, 51 Art. 22a 16.04.2014 01.01.2015 eingefügt OGS 2014, 17 Anhang Tarif der Verkehrssteuern 1. Nach Hubraum Fr. 1.1 Leichte Motorwagen bis 1 000 kg Nutzlast: bis 800 ccm 200.– von 801 – 900 ccm 214.– von 901 – 1 000 ccm 228.– Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm Hubraum 14.– 1.2 Schwere Motorwagen bis 1 000 kg Nutzlast: bis 800 ccm 149.– von 801 – 900 ccm 158.– von 901 – 1 000 ccm 167.– Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm Hubraum 9.– 1.3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge: bis 125 ccm 75.– über 125 – 250 ccm 100.– über 250 ccm 135.– Zuschlag für Seitenwagen, Gondel oder Brücke 25.– 2. Zuschläge Nutzlast Fr. 2.1 Motorwagen über 1 000 kg Nutzlast: Zuschlag zur Steuer gemäss Ziff. 1.1 oder 1.2 für Nutzlast: von 1 001 – 1 500 kg 25.– von 1 501 – 2 000 kg 50.– von 2 001 – 2 500 kg 180.– von 2 501 – 3 000 kg 215.– Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 500 kg Nutzlast 35.– Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau oder andern Einrichtungen zu wechselseitiger Verwendung in verschiedenen Abgabestufen oder -klassen ist die Verkehrssteuer nach dem Ansatz der höheren Stufe oder Klasse zu entrichten. 3. Zuschläge Sitzplätze Fr. 3.1 Für leichte Motorwagen mit mehr als 9 Sitzplätzen ein Zuschlag pro Sitzplatz von 12.– 3.2 Für schwere Motorwagen ein Zuschlag: ab 10. Sitzplatz von 70.– ab 11. Sitzplatz von 86.– Für jeden weiteren Sitzplatz zusätzlich 16.– 4. Nach Gesamtzuggewicht Fr. 4.1 Sattelschlepper: Die Normalsteuer nach Gesamtzuggewicht beträgt für Sattel-Motorfahrzeuge und für Sattelschlepper einschliesslich Sattelanhänger: bis 1 000 kg 200.– von 1 001 – 2 500 kg: Zuschlag je 100 kg 12.– von 2 501 – 16 000 kg: Zuschlag je 100 kg 10.– über 16 000 kg: Zuschlag je 100 kg 8.– Das Gesamtzuggewicht wird auf die nächsten 100 kg aufgerundet. Weitere Sattelanhänger und Sattelanhänger allein werden nicht besteuert. 5. Nach Gesamtgewicht Fr. 5.1 Transportanhänger an Transportmotorwagen: bis zu 500 kg Gesamtgewicht 85.– von 501 – 1 000 kg Gesamtgewicht 140.– von 1 001 – 1 500 kg Gesamtgewicht 230.– von 1 501 – 2 000 kg Gesamtgewicht 300.– von 2 001 – 3 000 kg Gesamtgewicht 330.– Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 1 000 kg Gesamtgewicht 30.– 5.2 Ausnahmeanhänger bis 12 000 kg Gesamtgewicht Steuer gemäss Ziff. 5.1. über 12 000 kg Gesamtgewicht 600.– 6. Als Pauschalsteuer Fr. 6.1 Übrige Anhänger: 6.1.1 an Motorrädern und Kleinmotorrädern 25.– 6.1.2 Arbeitsanhänger: bis 1 500 kg Gesamtgewicht 25.– über 1 500 kg Gesamtgewicht 37.– 6.1.3 Anhänger an landwirtschaftliche Fahrzeuge sind steuerfrei 6.2 Motorschlitten 60.– 6.3 Kleinmotorräder 37.– 6.4 Motorfahrräder (ohne Versicherungsprämie) 12.50 6.5 Motorfahrzeuge mit Elektromotoren 6.5.1 schwere Motorwagen 300.– 6.5.2 leichte Motorwagen 125.– 6.5.2 Motorräder 50.– Für besondere Arten von Motorfahrzeugen mit Elektromotoren wird die Verkehrssteuer nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie erhoben. 6.6 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Traktoren 87.– Motoreinachser mit Anhänger 50.– Motorkarren 75.– Arbeitskarren 40.– 6.7 Gewerbliche Motorfahrzeuge Motoreinachser mit Anhänger 100.– Motorkarren bis 1 000 kg Nutzlast 125.– Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Nutzlast 18.–1 6.8 Arbeitsmotorwagen Arbeitskarren bis 3 500 kg 75.– Arbeitskarren über 3 500 kg 160.– Arbeitsmaschinen bis 3 500 kg 160.– Arbeitsmaschinen über 3 500 kg 250.– 6.9 Tagesschilder: leichte Motorwagen pro Tag 10.– schwere Motorwagen pro Tag 20.– 6.10 Kollektivschilder Motorwagen 500.– Motorräder 125.– Kleinmotorräder 60.– Landwirtschaftliche Fahrzeuge 125.– Arbeitsmotorfahrzeuge 185.– Anhänger 185.– 6.11 Wechselschilder Leichte Motorwagen 60.– Schwere Motorwagen 100.– Übrige Fahrzeuge 25.– 1 Betrag eingefügt mit Berichtigung vom 20. Januar 2009 (ABl 2009, 102)

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