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23 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren
Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin
oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten.
2 Die Vorschriften des Bundes über die Besteuerung ausländischer
Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten.
Art. 2
Ausnahmen
1 Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des
Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt werden.
1) SR 741.01
2) SR 641.81
3) GDB 101.0
OGS 2008, 106
2 Personen, die wegen ihrer Behinderung zur Fortbewegung auf die Benützung eines Motorfahrzeugs angewiesen sind, wird die Verkehrssteuer
auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn
Familienangehörige oder andere nahestehende Personen ein
Motorfahrzeug halten, um Personen mit einer Behinderung zu betreuen.
Der Erlass der Verkehrssteuer erfolgt unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
3 Wird das Motorfahrzeug auch für andere Fahrten benützt, so tritt an die
Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässigung der Verkehrssteuer.
Art. 3
Befreiung
1 Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der
besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung4) zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der
ersten Inverkehrsetzung zu 50 Prozent von der Verkehrssteuer befreit. *
2 Die Personenwagen, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der
zweitbesten Effizienzkategorie zugeordnet sind, sind für 24 Monate ab der
ersten Inverkehrsetzung zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit. *
3 Massgebend für die Befreiung ist während der ganzen Dauer die Effizienzkategorie am Tag der ersten Inverkehrsetzung.
4 Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenen Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung oder nach einer Umrüstung auf Partikelfilter und deren Abnahme durch die Zulassungsbehörde zu 25 Prozent von der Verkehrssteuer befreit. *
5 Alle Elektrozweiräder (E-Bikes) sind von der Verkehrssteuer befreit. *
Art. 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs und endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden.
4) SR 730.01
Art. 5
Meldepflicht
1 Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs hat, bevor das Fahrzeug
auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt wird, alle Tatsachen zu melden,
welche die Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Steuerveranlagung führen können.
2. Steuerbemessung
Art. 6
Bemessungsgrundlagen
1 Die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer bilden:
a. der Hubraum bei Personenwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und
dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie Transportmotorwagen mit einer
Nutzlast bis 1 000 kg;
b. der Hubraum und die Nutzlast bei Transportmotorwagen mit einer
Nutzlast von über 1 000 kg;
c. der Hubraum und die Anzahl Sitzplätze bei Transportmotorwagen
mit mehr als 9 Sitzplätzen;
d. das Gesamtzuggewicht bei Sattelschleppern und Sattelmotorfahrzeugen;
e. das Gesamtgewicht bei Transportanhängern zu Transportmotorwagen, ausgenommen Sattelanhänger.
2 Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben für:
a. Kollektivschilder;
b. Motorfahrräder;
c. Tagesschilder;
d. das zweite und weitere Fahrzeuge mit Wechselschildern;
e. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger, Elektrofahrzeuge,
Arbeitsmotorwagen, Kleinmotorräder, Ausnahmemotorfahrzeuge,
Motorschlitten sowie Arbeitsanhänger und Anhänger zu Motorrädern.
Art. 7
Ermässigungen
1 Die Verkehrssteuer wird wie folgt ermässigt:
a. * für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 50 Prozent der
Normalsteuer für Fahrzeuge mit Hybridantrieb;
b. * für 24 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung auf 30 Prozent der
Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas oder einem anderen
Alternativantrieb bzw. Alternativtreibstoff; ausgenommen sind die Alternativtreibstoffe Bioethanol und Biodiesel.
Art. 8
Zuschlag
1 Für Personenwagen, die der schlechtesten Effizienzkategorie gemäss
Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung5) zugeordnet
sind, ist ein Zuschlag von Fr. 60.– auf der Normalsteuer zu entrichten.
2 Für Personenwagen, die keiner Effizienzkategorie zugeteilt werden können, ist ebenfalls ein Zuschlag von Fr. 60.– auf der Normalsteuer zu entrichten.
Art. 9
Höhe der Steuern
1 Die Höhe der Steuern ist im Anhang festgelegt.
3. Steuererhebung
Art. 10
Steuerperiode
1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
2 Die Steuer wird für die Steuerperiode veranlagt. Wird ein Fahrzeug im
Verlaufe der Steuerperiode zum Verkehr zugelassen, so wird die Steuer
vom Tag der Ausgabe des Kontrollschildes bis zum Ende der Steuerperiode veranlagt.
3 Die Veranlagungen sind ohne Unterschrift gültig.
Art. 11
Steuerbezug
1 Die Verkehrssteuer wird für die ganze Steuerperiode zum Voraus erhoben. Sie kann in zwei Halbjahresraten entrichtet werden, wobei eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen ist.
2 Die Steuerforderung ist mit der Eröffnung der Veranlagung fällig. Die
Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
5) SR 730.01
3 Werden die Steuern nicht binnen der Zahlungsfrist entrichtet, so werden
nach einer gebührenpflichtigen Mahnung die Kontrollschilder und der
Fahrzeugausweis auf Kosten der steuerpflichtigen Person eingezogen;
die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 12
Steuerrückerstattung
1 Werden die Kontrollschilder vor Ablauf der Steuerperiode hinterlegt, so
werden die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern zurückerstattet. Die Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der
Bearbeitungsgebühr ein Restbetrag von weniger als Fr. 10.– verbleibt.
2 Bei Motorfahrrädern wird die Steuer in keinem Fall zurückerstattet.
Art. 13
Ersatzfahrzeug
1 Die Benützung eines Ersatzfahrzeugs im Sinne der eidgenössischen
Verkehrsversicherungsverordnung6) hat auf die Verkehrssteuer keinen
Einfluss.
Art. 14
Besteuerung bei Standortwechsel
1 Wird der Standort eines Fahrzeugs, für das die Verkehrssteuer bereits in
einem andern Kanton entrichtet worden ist, in den Kanton verlegt, so ist
die Verkehrssteuer ab dem Tag zu entrichten, an dem der Standortwechsel stattgefunden hat.
2 Wird der Standort eines Fahrzeugs aus dem Kanton verlegt, so erfolgt
die Steuerrückerstattung ab dem Tag, für den die Steuer im neuen
Standortkanton erhoben wird.
Art. 15
Nachzahlung, Rückerstattung
1 Ergibt sich nachträglich, dass die Verkehrssteuer nicht oder nur unvollständig veranlagt wurde, so ist der während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlte Steuerbetrag nachzuzahlen.
2 Wurde eine zu hohe Steuer veranlagt, so ist der zuviel bezahlte Betrag
für die letzten fünf Jahre zurückzuerstatten.
6) SR 741.31
4. Verwendung
Art. 16
Strassenverkehrssteuern
1 Der nach Abzug des Aufwandes für den Einzug der Strassenverkehrssteuern verbleibende Nettoertrag wird für den Neu- und Ausbau sowie
den Unterhalt der Kantonsstrassen, für die Aufwendungen der Kantonspolizei, für Massnahmen zur Hebung der Verkehrssicherheit und für die
Verkehrserziehung verwendet.
2 Der Kantonsrat setzt alljährlich bei der Beratung des Staatsvoranschlags
die Anteile fest, die für den Neubau und Ausbau sowie Unterhalt der Kantonsstrassen und für polizeiliche Massnahmen verwendet werden sollen.
3 Der Kantonsrat kann durch Verordnung Beiträge an den Unterhalt aller
Strassen vorsehen.
Art. 17
Kantonsanteile an der Nationalstrassenabgabe und der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
1 Der Kantonsanteil an der Nationalstrassenabgabe wird für Aufgaben der
Kantonspolizei verwendet.
2 Der Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
wird verwendet für:
a. die Werterhaltung des Kantonsstrassennetzes;
b. die Förderung der Verkehrssicherheit;
c. die Förderung des Langsamverkehrs;
d. die Förderung des öffentlichen Verkehrs;
e. die Abgeltung der zulasten des allgemeinen Haushalts gehenden
externen Kosten des Strassenverkehrs.
3 Der Kantonsrat setzt die einzelnen Anteile nach Absatz 2 jeweils im
Staatsvoranschlag fest. Für die Verwendungszwecke gemäss Buchstabe
a bis c ist ein Anteil von insgesamt mindestens 60 Prozent zu berücksichtigen.
5. Organisation
Art. 18
Zuständigkeit
1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) vollzieht die Gesetzgebung über die Strassenverkehrssteuern.
6. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen die Meldepflicht nach Art. 4, werden mit Busse bestraft.
2 Fahrlässige Widerhandlungen sind strafbar.
Art. 20
Übergangsbestimmung
1 Für Personenwagen, die in den beiden Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt und der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung7)
zugeordnet wurden, gilt die Steuerbefreiung nach Art. 3 dieses Gesetzes
ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der Dauer von zwei
bzw. drei Jahren.
2 Für gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und
landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem geschlossenen Partikelfilter ausgerüstet sind und in den beiden Jahren vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt oder mit
einem von der Zulassungsbehörde abgenommenen Partikelfilter ausgerüstet wurden, gilt die Steuerbefreiung nach Art. 3 dieses Gesetzes ab
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Rest der Dauer von drei
Jahren.
3 Wird die Energieetikette gemäss der eidgenössischen Energieverordnung8) durch eine Umweltetikette ersetzt, so gelten die Bestimmungen der
Steuerbefreiung gemäss Art. 3 und des Zuschlags gemäss Art. 8 dieses
Gesetzes für Fahrzeuge der entsprechenden Kategorie einer Umweltetikette.
4 Der Regierungsrat kann bei Einführung einer Energieetikette bzw. Umweltetikette für Motorräder und andere Motorfahrzeuge durch Ausführungsbestimmungen den Zuschlag nach Art. 8 dieses Gesetzes auch auf
diese Fahrzeugarten ausdehnen.
7) SR 730.01
8) SR 730.01
Art. 21
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz über die Entrichtung und die Verwendung von Verkehrsabgaben (Verkehrsabgabegesetz) vom 24. September 19729);
b. Art. 6 bis 18 sowie der Anhang der Verordnung zum Gesetz über die
Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über
den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung) vom 21. Juli
197210);
c. der Regierungsratsbeschluss über die Besteuerung von
Motorfahrzeugen des Kantons vom 12. Dezember 197211).
Art. 21a * Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 17. Dezember
1 Die Bestimmungen über die Ermässigungen bzw. Zuschläge zu den
Verkehrssteuern gelten auch für Fahrzeuge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachtrags in Verkehr gesetzt worden sind.
Art. 22
Wirkungsprüfung
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement12) sorgt für eine Wirkungsprüfung der Massnahmen nach Art. 3 und 8 dieses Gesetzes und erstattet
darüber innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dem Regierungsrat und dem
Kantonsrat Bericht.
Art. 22a * Evaluation
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement überprüft die Wirkung der
Massnahmen nach Art. 3 und 8 dieses Gesetzes und erstattet darüber innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Nachtrags dem Regierungsrat
und dem Kantonsrat Bericht.
9) OGS 1974, 41, OGS 1989, 130, OGS 2001, 83, OGS 2002, 56
10) OGS 1974, 42, OGS 1983, 58, OGS 1986, 30, OGS 1989, 134, OGS 1997, 95
11) OGS 1974, 43
12) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 23
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.13) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 106, OGS 2009, 4 und 8
Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 2. September 2008,
Kantonsratssitzung vom 23. Oktober und 4. Dezember 2008 (22.08.05)
geändert durch:
- Nachtrag vom 16. April 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 (OGS 2014,
31), Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 4. Februar 2014,
Kantonsratssitzungen vom 20. März und 16. April 2014 (OGS 2014, 17,
OGS 2014, 25),
- Nachtrag vom 17. Dezember 2018 (OGS 2018, 51), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. November 2018, Kantonsratssitzungen
vom 5. und 17. Dezember 2018 (22.18.13), in Kraft seit 1. Januar 2020
(OGS 2019, 9)
Der Nachtrag vom 14. April 2016 (OGS 2016, 24, OGS 2016, 69) wurde
an der Volksabstimmung vom 27. November 2016 (OGS 2016, 71 und
75) abgelehnt.
13) Vom Regierungsrat rückwirkend auf 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt (OGS 2009, 8)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 106
16.04.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2014, 17
16.04.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2014, 17
16.04.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 5 eingefügt OGS 2014, 17
16.04.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 1, b. geändert OGS 2014, 17
16.04.2014 01.01.2015 Art. 22a eingefügt OGS 2014, 17
17.12.2018 01.01.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert OGS 2018, 51
17.12.2018 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 2018, 51
17.12.2018 01.01.2020 Art. 3 Abs. 4 geändert OGS 2018, 51
17.12.2018 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, a. geändert OGS 2018, 51
17.12.2018 01.01.2020 Art. 7 Abs. 1, b. geändert OGS 2018, 51
17.12.2018 01.01.2020 Art. 21a eingefügt OGS 2018, 51
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 106
Art. 3 Abs. 1 16.04.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 17
Art. 3 Abs. 1 17.12.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 51
Art. 3 Abs. 2 16.04.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 17
Art. 3 Abs. 2 17.12.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 51
Art. 3 Abs. 4 17.12.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 51
Art. 3 Abs. 5 16.04.2014 01.01.2015 eingefügt OGS 2014, 17
Art. 7 Abs. 1, a. 17.12.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 51
Art. 7 Abs. 1, b. 16.04.2014 01.01.2015 geändert OGS 2014, 17
Art. 7 Abs. 1, b. 17.12.2018 01.01.2020 geändert OGS 2018, 51
Art. 21a 17.12.2018 01.01.2020 eingefügt OGS 2018, 51
Art. 22a 16.04.2014 01.01.2015 eingefügt OGS 2014, 17
Anhang
Tarif der Verkehrssteuern
1. Nach Hubraum Fr.
1.1 Leichte Motorwagen bis 1 000 kg Nutzlast:
bis 800 ccm 200.–
von 801 – 900 ccm 214.–
von 901 – 1 000 ccm 228.–
Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm
Hubraum 14.–
1.2 Schwere Motorwagen bis 1 000 kg Nutzlast:
bis 800 ccm 149.–
von 801 – 900 ccm 158.–
von 901 – 1 000 ccm 167.–
Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm
Hubraum 9.–
1.3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge:
bis 125 ccm 75.–
über 125 – 250 ccm 100.–
über 250 ccm 135.–
Zuschlag für Seitenwagen, Gondel oder Brücke 25.–
2. Zuschläge Nutzlast Fr.
2.1 Motorwagen über 1 000 kg Nutzlast:
Zuschlag zur Steuer gemäss Ziff. 1.1 oder 1.2 für Nutzlast:
von 1 001 – 1 500 kg 25.–
von 1 501 – 2 000 kg 50.–
von 2 001 – 2 500 kg 180.–
von 2 501 – 3 000 kg 215.–
Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 500 kg
Nutzlast 35.–
Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau oder andern
Einrichtungen zu wechselseitiger Verwendung in
verschiedenen Abgabestufen oder -klassen ist die
Verkehrssteuer nach dem Ansatz der höheren Stufe oder
Klasse zu entrichten.
3. Zuschläge Sitzplätze Fr.
3.1 Für leichte Motorwagen mit mehr als 9 Sitzplätzen ein
Zuschlag pro Sitzplatz von 12.–
3.2 Für schwere Motorwagen ein Zuschlag:
ab 10. Sitzplatz von 70.–
ab 11. Sitzplatz von 86.–
Für jeden weiteren Sitzplatz zusätzlich 16.–
4. Nach Gesamtzuggewicht Fr.
4.1 Sattelschlepper:
Die Normalsteuer nach Gesamtzuggewicht beträgt für
Sattel-Motorfahrzeuge und für Sattelschlepper
einschliesslich Sattelanhänger:
bis 1 000 kg 200.–
von 1 001 – 2 500 kg: Zuschlag je 100 kg 12.–
von 2 501 – 16 000 kg: Zuschlag je 100 kg 10.–
über 16 000 kg: Zuschlag je 100 kg 8.–
Das Gesamtzuggewicht wird auf die nächsten 100 kg
aufgerundet.
Weitere Sattelanhänger und Sattelanhänger allein werden
nicht besteuert.
5. Nach Gesamtgewicht Fr.
5.1 Transportanhänger an Transportmotorwagen:
bis zu 500 kg Gesamtgewicht 85.–
von 501 – 1 000 kg Gesamtgewicht 140.–
von 1 001 – 1 500 kg Gesamtgewicht 230.–
von 1 501 – 2 000 kg Gesamtgewicht 300.–
von 2 001 – 3 000 kg Gesamtgewicht 330.–
Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 1 000 kg
Gesamtgewicht 30.–
5.2 Ausnahmeanhänger
bis 12 000 kg Gesamtgewicht Steuer gemäss Ziff. 5.1.
über 12 000 kg Gesamtgewicht 600.–
6. Als Pauschalsteuer Fr.
6.1 Übrige Anhänger:
6.1.1 an Motorrädern und Kleinmotorrädern 25.–
6.1.2 Arbeitsanhänger:
bis 1 500 kg Gesamtgewicht 25.–
über 1 500 kg Gesamtgewicht 37.–
6.1.3 Anhänger an landwirtschaftliche Fahrzeuge sind steuerfrei
6.2 Motorschlitten 60.–
6.3 Kleinmotorräder 37.–
6.4 Motorfahrräder (ohne Versicherungsprämie) 12.50
6.5 Motorfahrzeuge mit Elektromotoren
6.5.1 schwere Motorwagen 300.–
6.5.2 leichte Motorwagen 125.–
6.5.2 Motorräder 50.–
Für besondere Arten von Motorfahrzeugen mit
Elektromotoren wird die Verkehrssteuer nach den Ansätzen
für die betreffende Fahrzeugkategorie erhoben.
6.6 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
Traktoren 87.–
Motoreinachser mit Anhänger 50.–
Motorkarren 75.–
Arbeitskarren 40.–
6.7 Gewerbliche Motorfahrzeuge
Motoreinachser mit Anhänger 100.–
Motorkarren bis 1 000 kg Nutzlast 125.–
Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg
Nutzlast 18.–1
6.8 Arbeitsmotorwagen
Arbeitskarren bis 3 500 kg 75.–
Arbeitskarren über 3 500 kg 160.–
Arbeitsmaschinen bis 3 500 kg 160.–
Arbeitsmaschinen über 3 500 kg 250.–
6.9 Tagesschilder:
leichte Motorwagen pro Tag 10.–
schwere Motorwagen pro Tag 20.–
6.10 Kollektivschilder
Motorwagen 500.–
Motorräder 125.–
Kleinmotorräder 60.–
Landwirtschaftliche Fahrzeuge 125.–
Arbeitsmotorfahrzeuge 185.–
Anhänger 185.–
6.11 Wechselschilder
Leichte Motorwagen 60.–
Schwere Motorwagen 100.–
Übrige Fahrzeuge 25.–
1 Betrag eingefügt mit Berichtigung vom 20. Januar 2009 (ABl 2009, 102)