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Geschäftsordnung für das Baukollegium

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 A. Name, Zusammensetzung, Wahl
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. § 5a Art. 15 Die Pflicht zum Ausstand richtet sich nach

6 provisions

Art. 1 A. Name, Zusammensetzung, Wahl

Unter dem Namen «Baukollegium» besteht eine bera tende Kommission i. S. v. Art. 53 Abs. 1 der GO.

Art. 2

Das Baukollegium setzt sich wie folgt zusammen: a. Stimmberechtigte Mitglieder: 1. Vorsteher/in des Hochbaudepartements (als Präsident/in), 2. Vorsteher/in des Tiefbau und Entsorgungsdepartements, 3. Direktor/in des Amts für Städtebau, 4. Fünf verwaltungsexterne, mehrheitlich auswärtige Fach leute aus den Bereichen Städtebau, Architektur, Denk malpflege und Freiraumgestaltung; b. Mitglieder mit beratender Stimme: 1. Stv. Direktor/in von Grün Stadt Zürich, 2. Stadtingenieur/in, Tiefbauamt, 3. Bereichsleiter/in Städtebau Fachverantwortung des Amts für Städtebau, 4. Jurist/in des Rechtsdiensts des Hochbaudepartements, 5. Protokollführer/in.

Art. 3

1 Nach Bedarf können zu den Sitzungen weitere Fachper sonen beigezogen werden. 2 Diese haben beratende Stimme. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 202 vom 22. März 2017. Name Zusammen setzung Beizug von Fachpersonen 2Geschäftsordnung für das Baukollegium 702.160

Art. 4

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudeparte ments steht dem Baukollegium vor. Bei deren oder dessen Ab wesenheit übernimmt die Direktorin oder der Direktor des Amts für Städtebau den Vorsitz.

Art. 5

Das Amt für Städtebau führt das Sekretariat. Art. 6 1 Die Mitglieder werden vom Stadtrat für vier Jahre gewählt. 2 Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Für Mitglieder des Stadt rats und Mitglieder aus der Verwaltung sowie bei einer Ersatz wahl während der Amtsdauer gilt diese zeitliche Beschränkung nicht. 3 Die Wahl erfolgt in der Regel zu Beginn jeder Legislaturperiode (Amtsdauer). Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Legislaturperiode. B. Aufgaben Art. 7 1 Das Baukollegium berät den Stadtrat und die Baubewil ligungsbehörde (Bausektion) in Fragen des Städtebaus und der Architektur und gibt entsprechende Empfehlungen ab. 2 Das Baukollegium nimmt zu Bau und Planungsvorhaben sowie zu städtebaulichen Konzepten und Leitbildern Stellung, wenn ihre Bedeutung es erfordert oder wenn sie zu grundsätzlichen Fragen Anlass geben. Art. 8 Das Baukollegium kann von sich aus dem Sekretariat Ge schäfte zur Behandlung vorschlagen. Art. 9 1 Das Baukollegium behandelt grundsätzlich keine Vorha ben, die aus einem nach allgemein anerkannten Regeln durch geführten Konkurrenzverfahren, mit Juryteilnahme seitens Amt für Städtebau, hervorgegangen sind und die den Empfehlungen des Beurteilungsgremiums entsprechen. 2 Bereits jurierte Vorhaben können im Sinne einer Qualitätssi cherung in folgenden Fällen dennoch dem Baukollegium zur Be gutachtung vorgelegt werden: a. auf begründeten Beschluss des Baukollegiums; b. bei einem Architektenwechsel; c. bei markanten Nutzungs- oder Ausnutzungsänderungen; d. wenn wesentliche Teile des Projekts sich verändern; e. für die Materialisierung prominenter oder wichtiger Projekte; Vorsitz Sekretariat Wahl Aufgaben Vorschlagsrecht Verhältnis zu Konkurrenz verfahren, insbesondere Wettbewerben 3Geschäftsordnung für das Baukollegium 702.160 f. wenn erhöhte Anforderungen gelten oder ein Konkurrenz verfahren ohne Teilnahme des Amts für Städtebau durchge führt wird, da die Bedingungen gemäss oder in Anlehnung an SIA Norm 142/143 nicht eingehalten sind. C. Arbeitsweise Art. 10 1 Das Baukollegium tagt nach einem im Voraus festge legten Sitzungsplan. 2 Die Beratungen sind nicht öffentlich. Art. 11 1 Die Traktandenliste wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Antrag des Amts für Städtebau festgelegt. 2 Die Sitzungseinladung wird in der Regel eine Woche vor dem Sitzungstermin versandt. Art. 12 1 Das Baukollegium behandelt die Geschäfte anhand von Plänen und Modellen sowie nach Anhörung der betroffenen Parteien. In der Regel werden auch Augenscheine durchgeführt. 2 Beratung und Beschlussfassung erfolgen unter Ausschluss von Parteien und Öffentlichkeit. 3 Die Vorbereitung der Geschäfte erfolgt durch das Amt für Städ tebau. Art. 13 Wird ein Vorhaben durch das Baukollegium abgelehnt, kann es ihm nach einer Überarbeitung ein zweites Mal zur Beur teilung vorgelegt werden. Eine weitere Behandlung findet nur in Ausnahmefällen statt. Art. 14 1 Das Baukollegium fasst seine Beschlüsse mit den Stim men der stimmberechtigten Mitglieder. 2 Das Baukollegium ist beschlussfähig, wenn nebst der oder dem Vorsitzenden mindestens drei stimmberechtigte verwaltungsex terne Mitglieder anwesend sind. 3 Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei allen Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 4 Entscheidend ist die Mehrheit der anwesenden stimmberech tigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsit zende den Stichentscheid.

§ 5a Art. 15 Die Pflicht zum Ausstand richtet sich nach

VRG. Sitzungen Traktanden Geschäfts behandlung Wiederholte Behandlung Beschluss fassung Ausstand 4Geschäftsordnung für das Baukollegium 702.160 Art. 16 1 Über die Sitzungen werden Protokolle geführt. 2 Protokolle sind erst verabschiedet, wenn von den Baukollegi umsmitgliedern innert anzusetzender Frist keine Korrekturanträge gestellt oder sie an einer der nachfolgenden Sitzungen genehmigt worden sind. Art. 17 Die Ergebnisse der Beratungen werden den betroffenen Parteien in der Regel am Sitzungstag mündlich durch ein stimm berechtigtes verwaltungsexternes Mitglied des Baukollegiums und im Anschluss daran schriftlich durch das Sekretariat mitgeteilt. Art. 18 1 Die Mitglieder des Baukollegiums sind verpflichtet, über die Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kennt nis gelangen, sowie über Inhalt und Ergebnis der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Die Präsidentin oder der Präsident kann Mitglieder im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht befreien. D. Ausschuss und Einsitz in anderen Gremien Art. 19 1 Aus den Mitgliedern des Baukollegiums kann ein Aus schuss bestellt werden. 2 Der Ausschuss setzt sich aus der Vorsteherin oder dem Vor steher des Hochbaudepartements, zwei verwaltungsexternen stimmberechtigten Mitgliedern und verwaltungsinternen Mitglie dern zusammen. 3 Der Ausschuss behandelt insbesondere: a. Vorhaben von geringerer Tragweite; b. Geschäfte, die vertieft und/oder wiederholt zu behandeln sind; c. dringliche Geschäfte. 4 Der Ausschuss tagt nach Bedarf. 5 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nebst der Präsidentin oder dem Präsidenten zwei stimmberechtigte verwaltungsexterne Mitglieder anwesend sind. 6 Im Übrigen finden die für das Kollegium geltenden Bestimmun gen für den Ausschuss sinngemäss Anwendung. Art. 20 Das Baukollegium kann eine Delegation bestimmen, die in besonderen Fällen in anderen beratenden Gremien, insbe sondere der Denkmalpflegekommission, Einsitz nehmen kann. Protokoll Mitteilungen Verschwiegenheit Ausschuss Einsitz in anderen Gremien 5Geschäftsordnung für das Baukollegium 702.160 E. Öffentlichkeitsarbeit Art. 21 1 Die Berichterstattung gegenüber Dritten und der Öffent lichkeit ist Sache der Präsidentin oder des Präsidenten. 2 Im Baubewilligungsverfahren erfolgt eine Berichterstattung in der Regel erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Art. 22 Das Baukollegium stellt seine Tätigkeit in einem Jahres bericht dar. Dieser Bericht kann Teil eines anderen Berichts des Amts für Städtebau oder des Hochbaudepartements sein. Art. 23 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Hochbaudepar tements informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Tätigkeit des Baukollegiums. F. Entschädigungen Art. 24 1 Nicht der Verwaltung angehörende Mitglieder werden für die Sitzungsteilnahme entschädigt. Die Entschädigung rich tet sich nach dem Stundenansatz für die Funktionsstufen 14 – 16 gemäss Stadtratsbeschluss über die Stundenansätze für gele gentliche Dienstleistungen an Dritte. 2 Für halbtägige Sitzungen werden höchstens vier Stunden und für ganztägige Sitzungen höchstens acht Stunden angerechnet. Mehrwertsteuerpflichtige Mitglieder rechnen die aktuell gültige Mehrwertsteuer hinzu. 3 Reisespesen werden nach tatsächlichem Aufwand vergütet. Art. 25 Die Mitarbeit in einem Ausschuss oder separate Auf wendungen ausserhalb der ordentlichen Sitzungen werden nach tatsächlichem Aufwand gemäss Art. 24 Abs. 1 und 3 vergütet. G. Schlussbestimmungen Art. 26 Die Geschäftsordnung des Baukollegiums vom 29. Ok tober 2010 wird aufgehoben. Art. 27 Für die beim Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung lau fende Legislaturperiode erfolgt die Entschädigung der verwal tungsexternen Mitglieder des Baukollegiums gemäss bisheriger Regelung. Art. 28 Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft. Einzelgeschäfte Jahresbericht Allgemein Sitzungsgeld/ Spesen Ausschuss/ separate Auf wendungen Aufhebung bis herigen Rechts Übergangs bestimmung Inkrafttreten

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