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Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft

Graubünden · 427.210 · ordinance

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Contents: 30 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Kontraktperiode integriert werden. *
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 11 Art. 10 * …
  11. Art. 12 Weiterbildungen
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25 Gehaltsregelung
  25. Art. 26
  26. Art. 27
  27. Art. 28
  28. Art. 29 sind dem Amt nach der Sitzung zuzustellen. *
  29. Art. 30
  30. Art. 31

30 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Hochschulen und Forschung, der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sowie der interkantonalen Vereinbarungen, soweit diese für Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (Hochschulen) anzuwenden sind.

Art. 2

Zuständigkeit des Hochschulrates, Reglemente 1 Der Hochschulrat erlässt zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 13 des Gesetzes über Hochschulen und Forschung Reglemente, wobei das Organisationsreglement die Schulorganisation festlegt und die Reglementsstruktur der Schule bestimmt. 2 Reglementarisch festgelegt werden insbesondere: a) das Verfahren zur Immatrikulation und Exmatrikulation, die Anrechnung von Vorbildung und beruflicher Erfahrung, der Besuch der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden, die Prüfungsmodalitäten sowie das Disziplinarverfahren; b) die Höhe der Gebühren; c) die Organisation und Durchführung von Vorkursen; d) die Zeichnungsberechtigungen und Vergütungen an den Hochschulrat, die Delegation von Aufgaben an die Hochschulleitung sowie die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen; 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses e) * die Umsetzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. f) * … 3 Der Hochschulrat lässt die zeichnungsberechtigten Personen ins Handelsregister eintragen, wobei für Ausgaben durchwegs Kollektivunterschriften vorzusehen sind.

Art. 3

Publikation und Genehmigung 1 Die Reglemente des Hochschulrates sind in geeigneter Form zu publizieren und dem Amt zuzustellen. 2 Das Vergütungsreglement für die Mitglieder des Hochschulrates ist der Regierung zur Genehmigung einzureichen.

Art. 4

Unfall- und Haftpflichtversicherung 1 Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen ist Sache der Studierenden.

Art. 5

Leistungsauftrag, Sonderauftrag 1 Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag ist auf maximal vier Jahre befristet und kann auf Antrag des Hochschulrates erneuert werden. 2 Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag umfasst mindestens: a) die Nennung der Kontraktparteien, der Kontraktperiode und der Kontraktsumme; b) den Auftrag mit Angaben zur Überprüfung der Auftragserfüllung und die Kündigungsfristen; c) Vorgaben zur Berichterstattung gegenüber dem Kanton; d) Angaben zu Mobilien und Immobilien; e) die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Hochschulrates und eines Mitgliedes der Regierung. 3 Ergänzungen des Leistungsauftrags mit Globalbeitrag während der Kontraktperiode werden nur in nicht planbaren Fällen mittels Sonderaufträgen vorgenommen, wobei der Sonderauftrag eine mit Anfang und Ende zeitlich befristete Leistung der Hochschule ist. Falls notwendig, kann die zeitliche Befristung des Sonderauftrags aufgehoben und in den Leistungsauftrag mit Globalbeitrag der nachfolgenden

Art. 6 Kontraktperiode integriert werden. *

Titel * 1 Die Benennung der Titel richtet sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den interkantonalen Vereinbarungen. Das Departement regelt die Umsetzung. * 2. Leistungsbereich Lehre

Art. 7

Immatrikulation, Exmatrikulation 1 Die Aufnahme von Studierenden in die Hochschule erfolgt durch Immatrikulation. Die Anmeldetermine und die gesetzlich festgelegten Aufnahmebedingungen werden durch die Hochschule publiziert. 2 Das Ausscheiden von Studierenden aus der Hochschule erfolgt durch Exmatrikulation.

Art. 8

Studienaufbau 1 Die Ausbildungen sind modular aufgebaut und richten sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes sowie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Es sind Vollzeit- und Teilzeitstudien möglich. 2 Der Hochschulrat genehmigt auf Antrag der Hochschulleitung die Lehrpläne und auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems (ECTS) die Zuteilung der Kreditpunkte.

Art. 9

Bewertungssystem 1 Die Arbeitsleistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet. Der Hochschulrat kann in Ausnahmefällen andere Bewertungssysteme festlegen. Für genügende Leistungen werden Kreditpunkte vergeben. 2 Die Notenskala umfasst ganze und halbe Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 11 Art. 10 * …

Rückerstattung Studiengeld und Gebühren 1 Bei Studienunterbruch oder Studienabbruch während des Semesters werden Studiengeld und Gebühren des laufenden Semesters nicht zurückerstattet. 3. Leistungsbereiche Forschung, Dienstleistungen und

Art. 12 Weiterbildungen

Forschung 1 Es sind gemeinsame Forschungsprojekte mit den in Graubünden ansässigen universitären Forschungsinstitutionen anzustreben.

Art. 13

Preisgestaltung für Dienstleistungen und Weiterbildungen 1 Die direkten Kosten der Dienstleistungen und der Weiterbildungen sind mindestens zu 125 Prozent zu decken (Deckungsbeitrag 1). * 2 Vom Kanton vergebene Dienstleistungen und Weiterbildungen sind von der Regelung gemäss Absatz 1 ausgenommen. * 4. Finanzierung

Art. 14

Rechnungsführung 1 Die Hochschule führt selbstständig das Finanz- und Rechnungswesen in Anlehnung an die Rechnungslegungsgrundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes. 2 Das Risikomanagement und das Interne Kontrollsystem (IKS) werden gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts umgesetzt.

Art. 15

Abschreibungen, Aktivierungen 1 Die Abschreibung der Sachanlagen richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung betreffend die Abschreibung des Verwaltungsvermögens. 2 Aktivierungen sind nur für Investitionsausgaben und nur im Rahmen des bewilligten Budgets zulässig. Investitionsausgaben für Sachanlagen unter 200 000 Franken pro Einheit müssen nicht aktiviert werden.

Art. 16

Rückstellungen 1 Eine Rückstellung ist zu bilden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) es handelt sich um eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag liegt; b) der Mittelabfluss ist zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich; c) die Höhe der Verpflichtung kann zuverlässig geschätzt werden; d) der Betrag ist wesentlich.

Art. 17

Allgemeine Reserven 1 Jahresgewinne sind zur Abdeckung künftiger Verluste den allgemeinen Reserven zuzuweisen. 2 Die allgemeinen Reserven dürfen insgesamt zwölf Prozent des Bruttoaufwandes nicht übersteigen. Wenn die allgemeinen Reserven den Maximalwert erreichen, ist der darüber hinaus ausbezahlte Kantonsbeitrag zurückzuzahlen. Art. 17a * Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung 1 Der Anteil am Globalbeitrag für die Organisationsentwicklung der Hochschulen ist im Leistungsauftrag enthalten und beträgt maximal sechs Prozent des durchschnittlichen Bruttoaufwands der letzten vier Jahre. 2 Der Anteil ist in der Jahresrechnung unter den Reserven auszuweisen. * 3 Nach jeder Leistungsauftragsperiode ist der verbleibende Anteil den allgemeinen Reserven unter Berücksichtigung der Einschränkung nach Artikel 17 Absatz 2 zuzuweisen. *

Art. 18

Verwendung und Ausweis von Rückstellungen und Reserven 1 Rückstellungen sind im Einzelnen offen auszuweisen, bestimmungsgemäss zu verwenden und aufzulösen, sobald die Voraussetzungen dahingefallen sind. 2 Die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und allgemeinen Reserven sind im Anhang der Jahresrechnung einzeln auszuweisen.

Art. 19

Bewertung 1 Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet. Die flüssigen Mittel, die Forderungen und die aktiven Rechnungsabgrenzungen werden zum Nominalwert, die Wertschriften zum Kurswert am Bilanzstichtag, die Wertschriften ohne Kurswert zu den Anschaffungskosten bewertet. 2 Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen zu bilanzieren. 3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Art. 20

Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln 1 Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften. 2 Die Hochschule hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des Kantons einzuhalten. 3 Der Kanton kann der Hochschule Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.

Art. 21

Budgetvorgaben 1 Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Departements zu erstellen. Die Budgetunterlagen sind mit sämtlichen Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen zu ergänzen, die den Anforderungen an das Beitragscontrolling im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes entsprechen. 2 In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten die Vorgaben für die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss.

Art. 22

Globalbeitrag, Genehmigung Budget 1 Der Grosse Rat legt den Globalbeitrag und die weiteren Beiträge an die Hochschule im Rahmen des Kantonsbudgets fest. 2 Die Genehmigung des Budgets der Hochschule erfolgt im Anschluss an die Dezembersession durch die Regierung auf der Grundlage des vom Grossen Rat verabschiedeten Kantonsbudgets.

Art. 23

Beitragsbemessung 1 Die Bemessung der Kantonsbeiträge erfolgt durch das Amt bis Mitte April des Folgejahres.

Art. 24

Auszahlung der Beiträge 1 Der Kanton richtet den gesamten Globalbeitrag in Teilzahlungen im laufenden Jahr aus. 2 Die Teilzahlungen sind soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Hochschule abzustimmen. 5. Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsstelle und

Art. 25 Gehaltsregelung

Jahresbericht und Jahresrechnung 1 Der Jahresbericht und die revidierte Jahresrechnung sind bis Ende Mai des folgenden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Jahresbericht sind die wichtigsten Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen des Beitragscontrollings im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes aufzunehmen. * 2 Sie werden dem Grossen Rat in der darauffolgenden Junisession zur Kenntnis gebracht.

Art. 26

Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet der Regierung und dem Hochschulrat Bericht.

Art. 27

Anrechnung Gehälter 1 Für die Gehaltsregelung gelten die Bestimmungen über Hochschulen gemäss Anhang zur Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote. Art. 27a * Anstellungsverhältnisse 1 Die Anstellungsverhältnisse der Hochschulen richten sich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden2). Die für die Anrechnung massgebenden Höchstgehaltsansätze werden im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt. 2 Alle personalrechtlichen Bestimmungen mit finanziellen Auswirkungen, die über diejenigen des in Absatz 1 genannten Gesetzes hinausgehen, bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die Regierung. 6. Schlussbestimmungen

Art. 28

Vollzug 1 Der Vollzug obliegt dem Amt. 2 Die Sitzungsunterlagen mit der Traktandenliste des Hochschulrats sind dem Amt mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zuzustellen. Die Sitzungsprotokolle

Art. 29 sind dem Amt nach der Sitzung zuzustellen. *

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 20. Dezember 2005 (BR 427.205); b) Verordnung über den Fachhochschulrat der Pädagogischen Fachhochschule vom 8. Juli 2003 (BR 427.230); c) Verordnung über Ausbildungen und Prüfungen an der Pädagogischen Hochschule vom 14. August 2007 (AusbildungsVO; BR 427.240); d) Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule vom 4. Juli 2006 (VorkursVO; BR 427.290); e) Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 20. Dezember 2005 (BR 427.510); f) Verordnung über Studium, Forschung und Dienstleistungen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 30. August 2011 (StudienVO HTW; BR 427.520).

Art. 30

Übergangsbestimmungen 1 Studierende, welche Ihre Ausbildung gestützt auf die bisherigen Rechtsgrundlagen begonnen haben, können auf Antrag an die Hochschulleitung ihre Ausbildung entsprechend diesen Bestimmungen abschliessen. 2 Die Pädagogische Hochschule Graubünden sowie die Fachhochschule Graubünden schliessen das Rechnungsjahr 2014 nach den Vorgaben des bisherigen Rechts ab. 2) BR 170.400

Art. 31

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2014 in Kraft. A2 Anhang 2: Höchstanrechenbare Gehaltsansätze (Art. 27a) A2.1. ALLGEMEINES Art. A2-1 Besoldung 1 Die in diesem Anhang fixierten höchstanrechenbaren Ansätze für die Besoldung basieren auf dem Funktionsklassensystem der kantonalen Verwaltung. 2 Bei der konkreten Festsetzung der Löhne müssen die Hochschulen gegebenenfalls tiefere ortsübliche Ansätze einhalten. A2.2. LOHNREGELUNG AN HOCHSCHULEN Art. A2-2 Grundsatz 1 Die Löhne im Bereich der Schulleitung, des Unterrichts, des Technologie- und Wissenstransfers sowie der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung richten sich nach Artikel A2-4. 2 Für die übrigen Mitarbeitenden gelten die Lohnkategorien und Lohnklassen gemäss Artikel A2-3. 3 Bei der Einreihung von Mitarbeitenden, die nicht nach Artikel A2-3 oder A2-4 eingeteilt werden können, gilt erstens der Anhang 1 der Defizitverordnung und zweitens der generelle Einreihungsplan des Kantons Graubünden. Art. A2-3 Kategorien von Mitarbeitenden und höchstanerkannte Gehälter 1 Folgende Kategorien von Mitarbeitenden werden unterschieden sowie mit höchstanerkannten Gehälter gemäss Funktionsklassensystem der kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt (bei nachstehenden Funktionen ohne Spezifikation oder mit mehreren möglichen Funktionsklassen erfolgt die definitive Zuteilung zu einer Funktionsklasse aufgrund des Pflichtenheftes nach Rücksprache mit dem zuständigen Amt): Funktion Funktionsklasse Höhere Stabsfunktion 19 Leiter/-in IT 18 Abteilungsleiter/-in Services 17 Funktion Funktionsklasse I+D Spezialist/-in II (mit Bachelor) 15 Personal Sachbearbeiter/-in II (mit eidg. Fachausweis) Buchhalter/-in (mit eidg. Fachausweis) 14 I+D Spezialist/-in I (mit eidg. Fähigkeitszeugnis) Sekretär/-in I–IV 10–13 Hauswart/-in 10 Sekretär/-in, Telefonist/-in 8/9 Büro-Assistent/-in 7/8 2 Teilzeitbeschäftigte werden ihrer Funktion gemäss anteilsmässig entlöhnt. Art. A2-4 Hochschulen 1 Folgende Kategorien von Lehrpersonen und Hochschulpersonal werden unterschieden sowie die höchstanerkannten Gehälter gemäss Funktionsklassensystem der kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt: 1.1 Hauptamtliche Mitarbeitende: Funktion Funktionsklasse Rektor/-in 27 Mitglied der Hochschulleitung 25 Abteilungsleiter/-in II 24 Forschungsleiter/-in 24 Studienleiter/-in II 24 Institutsleiter/-in 24 Studienleiter/-in I 23 Ressortleiter/-in 23 Dozent/-in mit Fachführung 23 Dozent/-in mit Wissens- und Technologietransfer (WTT) Funktion Funktionsklasse Leiter/-in Fachgruppe 23 Abteilungsleiter/-in I 23 Dozent/-in 22 Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in III 21 Abteilungsleiter/-in 20 Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in II 19 Leiter/-in Personalwesen 17 Projektleiter/-in Zentrale Dienste 17 Projektmitarbeiter/-in Zentrale Dienste 15 Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in I 15 Organisationsassistent/-in mit Fachführung Organisationsassistent/-in 12 1.2 Nebenamtliche Mitarbeitende: Kategorie Funktion / Ausbildung Entschädigung Lehrbeauftragte Lehrpersonen mit einer unter Artikel A2-4 Absatz 1.1 erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen an der gleichen Schule erteilen Lohnklasse gemäss Artikel A2-4 Absatz 1.1 anteilsmässig Kategorie Funktion / Ausbildung Entschädigung Nebenamtlehrperson Lehrpersonen mit einer unter Artikel A2-4 Abs. 1.1 erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig weniger als acht Wochenlektionen Unterricht an der gleichen Schule erteilen oder in Abendkursen, in branchenbezogenen Unterrichtsfächern oder als Stellvertreter/innen einzelne Stunden erteilen Lohnklasse gemäss Artikel A2-4 Absatz 1.1, geteilt durch Schulwochen und Pflichtpensum (Pflichtlektionen für vollamtliche Lehrpersonen). Es werden nur die effektiv erteilten Lektionen vergütet. In diesem Ansatz ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten Stellvertretung von Lehrpersonen / Gastrefenten Lehrpersonen, die in Stellvertretungsfunktion während kurzer Zeit Unterricht erteilen Lohnklasse Min. gemäss Artikel A2-3 oder A2-4 Absatz 1.1 geteilt durch Schulwochen und Pflichtpensum (Pflichtlektionen für vollamtliche Lehrpersonen). In diesem Ansatz ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten 2 Für vollamtlich Dozierende von Hochschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent an einer höheren Fachschule erfüllen, sind die Ansätze für Dozierende von Hochschulen anrechenbar. 3 Der Austausch von Dozierenden mit anderen Hochschulen wird auf Antrag durch das Departement geregelt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 08.07.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung - 12.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 2, e) geändert 2017-043 12.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 2, f) eingefügt 2017-043 12.12.2017 01.01.2018 Anhang 1 eingefügt 2017-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 2, e) geändert 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 2, f) aufgehoben 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 3 geändert 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 6 Titel geändert 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 10 aufgehoben 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 2 eingefügt 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 17a eingefügt 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 25 Abs. 1 geändert 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 27a eingefügt 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Art. 28 Abs. 2 geändert 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Anhang 1 aufgehoben 2024-043 26.11.2024 01.01.2025 Anhang 2 eingefügt 2024-043 28.01.2025 01.01.2025 Art. 17a Abs. 2 geändert 2025-017 28.01.2025 01.01.2025 Art. 17a Abs. 3 geändert 2025-017 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.07.2014 01.08.2014 Erstfassung - Art. 2 Abs. 2, e) 12.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-043 Art. 2 Abs. 2, e) 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043 Art. 2 Abs. 2, f) 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-043 Art. 2 Abs. 2, f) 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-043 Art. 5 Abs. 3 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043 Art. 6 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert 2024-043 Art. 6 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043 Art. 10 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-043 Art. 13 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043 Art. 13 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043 Art. 17a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043 Art. 17a Abs. 2 28.01.2025 01.01.2025 geändert 2025-017 Art. 17a Abs. 3 28.01.2025 01.01.2025 geändert 2025-017 Art. 25 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043 Art. 27a 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043 Art. 28 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-043 Anhang 1 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 2017-043 Anhang 1 26.11.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-043 Anhang 2 26.11.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-043

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