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V vom 7. August 1984 über die Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen

Liechtenstein · 734.016 · ordinance

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1 1. Genehmigung
  2. Art. 2 2. Ausnahmen
  3. Art. 3 3. Strafbestimmung
  4. Art. 5 b) Starkstromleitungen längs oder quer zu Eisenbahnen
  5. Art. 6 c) Starkstromanlagen von Bahnunternehmungen
  6. Art. 7 1. Bei Änderungen in der Nähe von Starkstromleitungen
  7. Art. 8 2. Bei Änderungen oder Erweiterungen von Niederspannungsnetzen
  8. Art. 9 3. Bei Handänderung oder Beseitigung bestehender Anlagen
  9. Art. 10 1. Allgemeines
  10. Art. 11 2. Format, Papier
  11. Art. 12 3. Aufschrift
  12. Art. 13 4. Darstellung der Leitungen
  13. Art. 14 5. Darstellung der Parallelführungen und Kreuzungen
  14. Art. 15 6. Symbole
  15. Art. 16 1. Freileitungen
  16. Art. 17 2. Kabelleitungen
  17. Art. 18 1. Allgemeines
  18. Art. 19 2. Im Innern von Gebäuden
  19. Art. 20 3. Änderungen und Erweiterungen
  20. Art. 21 1. Neubauten
  21. Art. 22 2. Änderungen und Erweiterungen; Allgemeines
  22. Art. 23 3. Änderungen und Erweiterungen von Niederspannungsleitungen
  23. Art. 24 4. Werkschwachstromleitungen
  24. Art. 25 5. Unterirdische Starkstromleitungen
  25. Art. 26 1. Temporäre Anlagen
  26. Art. 27 2. Zahl der Vorlagen
  27. Art. 28 1. Neubauten
  28. Art. 29 2. Bahneigene Leitungen
  29. Art. 30 3. Änderungen und Erweiterungen
  30. Art. 31 4. Temporäre Anlagen
  31. Art. 32 5. Zahl der Vorlagen
  32. Art. 34 b) Änderungen und Erweiterungen
  33. Art. 36 b) Änderungen und Erweiterungen
  34. Art. 38 b) Leitungsausrüstung
  35. Art. 39 c) Änderungen und Erweiterungen
  36. Art. 40 d) Kabelleitungen
  37. Art. 41 4. Temporäre Anlagen
  38. Art. 42 5. Zahl der Vorlagen
  39. Art. 43 1. Durch Erstellung oder Erweiterung elektrischer Bahnen
  40. Art. 44 2. Durch Erstellung von Schwachstromleitungen
  41. Art. 45 1. Für Starkstromleitungen
  42. Art. 46 2. Für Schwachstromleitungen
  43. Art. 47 3. Anzeigen an das Telefonamt
  44. Art. 48 1. Pflicht zur Vornahme von Aussteckungen
  45. Art. 49 2. Ausführung im allgemeinen
  46. Art. 50 3. Regelleitungen
  47. Art. 51 4. Weitspannleitungen
  48. Art. 52 5. Zu entfernende Bäume und Sträucher
  49. Art. 53 6. Gebäude und Freiluftstationen
  50. Art. 54 1. Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung
  51. Art. 55 2. Inhalt der Bekanntmachung
  52. Art. 56 1. Zuständigkeit
  53. Art. 57 2. Genehmigung
  54. Art. 58 3. Baubeginn
  55. Art. 59 4. Überwachung der Ausführung
  56. Art. 60 5. Inbetriebsetzung
  57. Art. 61 6. Nachträgliche Änderungen
  58. Art. 62 Baubeginn
  59. Art. 63

59 provisions

Art. 1 1. Genehmigung

1) Elektrische Starkstromanlagen dürfen nur erstellt oder geändert werden, wenn die Kontrollstelle vorher die Vorlage genehmigt hat. 2) Der Bauherr oder Betriebsinhaber der Anlage hat nach Art. 6 des Elektrizitätsgesetzes diese Genehmigung einzuholen und hiefür die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorlagen und Anzeigen der Kontrollstelle zur Genehmigung einzureichen. Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn die in den Art. 58, 62 oder Art. 23 Abs. 3 hienach genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 2 2. Ausnahmen

Eine Genehmigung ist im allgemeinen nicht notwendig für: a) Erweiterung von Niederspannungsnetzen, bei denen keine Kreuzungen oder Parallelführungen mit anderen Leitungen entstehen (vorbehalten bleiben die Art. 8 und 13 Abs. 4); b) Hausinstallationen (Art. 7 des Elektrizitätsgesetzes); c) Einzelanlagen auf Grund und Boden des Besitzers, bei denen die für Hausinstallationen zulässige Spannung nicht überschritten wird und keine Kreuzungen oder Parallelführungen mit anderen Leitungen entstehen (Art. 4 Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes).

Art. 3 3. Strafbestimmung

Wer die Vorlagepflicht nicht erfüllt, kann nach Art. 30f. des Elektrizitätsgesetzes mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Art. 5 b) Starkstromleitungen längs oder quer zu Eisenbahnen

1) Wenn ober- oder unterirdische Starkstromleitungen quer zu Eisenbahnen erstellt werden sollen, so sind Vorlagen nach Abschnitt IV hienach einzureichen, ebenso wenn Starkstromleitungen längs Eisenbahnen oder über Eisenbahntunnel führen und die Leiter oder Tragwerke bei Bruch auf Bahngebiet fallen können. Die Vorlagen sind bei der Regierung einzureichen. 2) Für Leitungen längs oder quer zu privaten Anschlussgeleisen sind die Vorlagen durch Vermittlung der Bahnverwaltung, an deren Anlage die Geleise angeschlossen sind, einzureichen.

Art. 6 c) Starkstromanlagen von Bahnunternehmungen

1) Für Starkstromanlagen, die nur oder hauptsächlich dem Bahnbetriebe dienen, haben die privaten Bahnunternehmungen der Regierung die in Abschnitt IV hienach genannten Vorlagen zur Genehmigung einzureichen. Dasselbe gilt für Starkstromanlagen, die auf Bahngebiet erstellt werden sollen, aber nicht dem Bahnbetriebe dienen. 2) Für Starkstromanlagen, die ausserhalb des Bahngebietes liegen und nicht dem Bahnbetriebe dienen, haben auch die Bahnunternehmungen die Vorlagen dem Starkstrominspektorat einzureichen.

Art. 7 1. Bei Änderungen in der Nähe von Starkstromleitungen

1) Ändern sich die Verhältnisse in unmittelbarer Nähe einer bestehenden Starkstromleitung wegen geplanter Bauten, Schiessplatz-, Seiltransportanlagen oder dergleichen in einer für die Sicherheit ungünstigen oder den Vorschriften nicht mehr entsprechenden Weise, so ist dies der Kontrollstelle so bald wie möglich anzuzeigen. 2) Eine Planvorlage ist einzureichen, wenn die Kontrollstelle es verlangt oder die Leitung verlegt werden muss.

Art. 8 2. Bei Änderungen oder Erweiterungen von Niederspannungsnetzen

Sofern es sich nicht um neue Netze handelt, genügen bei Niederspannungsleitungen in der Regel die in Art. 23 hienach vorgeschriebenen Anzeigen.

Art. 9 3. Bei Handänderung oder Beseitigung bestehender Anlagen

1) Handänderungen bestehender Anlagen sind der Kontrollstelle vom neuen Eigentümer unverzüglich anzuzeigen. 2) Werden Starkstromanlagen beseitigt, so hat der Besitzer der Anlage dies der Kontrollstelle sofort mitzuteilen. 3) Bei Parallelführungen oder Kreuzungen mit Eisenbahnen sind die Anzeigen durch Vermittlung der Bahnverwaltung einzureichen.

Art. 10 1. Allgemeines

1) Die Vorlagen sollen alle Angaben über die Erfüllung der Vorschriften des Elektrizitätsgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen enthalten. Sie sind für jeden Gegenstand getrennt einzureichen. Für Verhältnisse und Anordnungen, die durch Pläne und Beschreibungen nicht in einfacher und zweckentsprechender Weise darstellbar sind, kann auf einen Augenschein verwiesen werden. 2) Für Anlagen, die nach früher genehmigten Plänen des gleichen Bauherrn in genau gleicher Weise wiederholt ausgeführt werden sollen, kann auf die früheren Vorlagen verwiesen werden.

Art. 11 2. Format, Papier

Alle Vorlageakten, wie z. B. Schreiben, Pläne, Berichte, Berechnungen, Tabellen und Anzeigen sind im Format 210 x 297 mm (Normalformat A4) oder auf dieses Format gefaltet einzureichen. Die durch Vervielfältigung hergestellten Pläne sind auf weissem Grund auszuführen; für Einzelheiten der Konstruktion sind Blaupausen zulässig.

Art. 12 3. Aufschrift

1) Alle Aktenstücke sollen enthalten: a) den Namen oder die Firma des Bauherrn; b) in den Plänen die Bezeichnung des dargestellten Gegenstandes und den Massstab; c) das Datum der Eingabe mit der Unterschrift des Bauherrn oder eines bevollmächtigten Vertreters und bei der Übermittlung durch eine Bahnverwaltung auch deren Unterschrift. 2) Bei gefalteten oder in einen Umschlag gelegten Akten ist die Aufschrift auch aussen anzubringen.

Art. 13 4. Darstellung der Leitungen

1) In den Leitungsplänen sind Hochspannungsleitungen rot, Niederspannungsleitungen blau und Schwachstromleitungen grün einzutragen. Neu zu erstellende Leitungen sind durch dicke Linien, bestehende durch dünne darzustellen. Kommen im gleichen Plane Freileitungen und Kabelleitungen vor, so sind die Kabelleitungen strichliniert auszuführen. Die Trasselinie der untergeführten Leitungen ist an den Kreuzungsstellen zu unterbrechen. 2) Bei Plänen, in denen die Leitungen nach einem Vervielfältigungsverfahren eingetragen sind, kann mit Ausnahme der den Gegenstand der Vorlage bildenden Leitung von der farbigen Darstellung der übrigen Leitungen abgesehen werden; in diesem Falle sind der Name des Eigentümers und die Art der Leitung (Hochspannungs-, Niederspannungs- oder Schwachstromleitung) in den Plan einzutragen. 3) Erweiterungen oder Änderungen kann der Besitzer der Starkstromanlage in die früher eingereichten Pläne genehmigter Vorlagen eintragen, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet und es sich nicht um Pläne aus Vorlagen handelt, die sich noch in Behandlung befinden. Der Umfang der Erweiterungen ist deutlich hervorzuheben.

Art. 14 5. Darstellung der Parallelführungen und Kreuzungen

1) Bei Kreuzungen mit anderen Leitungen sind durch besondere Skizzen oder in einer Tabelle anzugeben: a) die Lage der beidseitigen Stützpunkte der anderen Leitungen; b) der kleinste lotrechte Abstand zwischen den sich kreuzenden Leitern; c) der kleinste waagrechte Abstand zwischen den untergeführten Leitern und den Tragwerken der übergeführten Leitungen. 2) Bei Parallelführungen mit anderen Leitungen sind der kleinste waagrechte Abstand der beiden einander am nächsten liegenden Leiter und ihr Höhenunterschied anzugeben. 3) Sind (z. B. in Ortschaften) die Kreuzungen oder Parallelführungen mit den ober- und unterirdischen Telefonleitungen so zahlreich, dass sie nicht gut in die Pläne eingetragen werden können, so kann ein mit dem Telefonamt zu vereinbarender Augenschein anstelle der Einzeichnung in einen Plan treten. Wenn die Vorlage im übrigen den Vorschriften entspricht, zeichnet das Telefonamt die Schwachstromanlagen auf Wunsch des Besitzers der Starkstromanlage in eine Ausfertigung der Pläne ein.

Art. 15 6. Symbole

Für abgekürzte Bezeichnungen sind die Buchstabensymbole und grafischen Symbole zu verwenden, die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission angenommen wurden.

Art. 16 1. Freileitungen

1) In den Plänen für Freileitungen sind anzugeben: a) die Trasse der Leitungen; b) die Lage und Leistung der Kraftwerke, Umformer-, Transformatoren-, Verteil- und Schaltstationen, die im geplanten Leitungsteil vorkommen; c) die Betriebsspannung der Leitungen, die Stromart und die Periodenzahl; d) die Zahl, der Querschnitt und das Material der Leiter und der Erdungsleiter, die beim vollen Ausbau der Leitung verwendet werden; e) die Stellen, wo Leiter betriebsmässig geerdet sind oder Apparate sich befinden, durch die bestimmte Punkte der stromführenden Leitung unter Umständen an Erde gelegt (Blitzschutzapparate, Spannungssicherungen usw.) oder wo Leitungen unterbrochen werden können (Schalter, Unterbrecher, Sicherungen usw.). Kann der Standort solcher Apparate nicht zum voraus bestimmt werden, so ist er nach der Erstellung der Anlage in die Pläne einzuzeichnen; f) andere Starkstromleitungen (des Bauherrn oder anderer Unternehmungen), die die zu erstellende Leitung kreuzen oder sich ihr auf weniger als 50 m nähern. In den Grundrissplänen für Weitspannleitungen ist der lotrechte Abstand der einander am nächsten liegenden Leiter der kreuzenden Leitungen und die Entfernung der Kreuzungsstelle vom näher liegenden Überführungstragwerk in Zahlen anzugeben; g) die Schwachstromleitungen, die Starkstromleitungen kreuzen oder sich ihnen auf weniger als 50 m nähern; h) die Kreuzungen mit Schiessplatzanlagen, Seiltransportanlagen, Sprungschanzen, Holzriesen und dergl.; i) in den Grundrissplänen 1:500 bis 1:2 500: der Standort, der Typ und die Nummer der einzelnen Tragwerke, die genaue Umrisslinie der Häuser in der Nähe der Leitung, die Waldgrenzen, die zu entfernenden Bäume und dergl.; k) bei Leitungen, die nicht von Anfang an vollständig ausgebaut werden: die Teile, die für einen späteren Ausbau vorgesehen sind; l) die Nord-Süd-Richtung. 2) Soweit es für die Übersicht nötig ist, sollen in den Plänen über Baugebiete die Namen der wichtigsten Strassen, Plätze und Gebäude angegeben werden.

Art. 17 2. Kabelleitungen

1) In den Plänen für Kabelleitungen sind anzugeben: a) andere unterirdische Starkstromleitungen (des Bauherrn oder anderer Unternehmungen), die die Kabelleitungen kreuzen oder sich ihnen auf weniger als 5 m nähern; b) unterirdische Schwachstromleitungen, die die Kabelleitungen kreuzen oder sich ihnen auf weniger als 5 m nähern. 2) Wenn für das Einlegen der Kabel in den Boden streckenweise kein Graben geöffnet wird, wie z. B. beim Einziehen von Kabeln in die Rohre, die durch das Erdreich unter Strassenbelägen durchgestossen werden sollen, ist dies in den Plänen zu vermerken. 3) Den Grundrissplänen für unterirdische Kabelleitungen sind massstäbliche Querschnittskizzen des Kabelgrabens beizufügen. Darin sind die Lage der einzelnen Kabel und der Kabelschutz einzuzeichnen. Ausserdem ist die Art der Kabelarmierung und des Kabelschutzes anzugeben. 4) Im übrigen gelten auch für die Pläne von Kabelleitungen sinngemäss die Bestimmungen des Art. 16.

Art. 18 1. Allgemeines

1) Für neu zu erstellende elektrische Maschinen-, Transformatoren-, Apparate- und Schaltanlagen sind einzureichen: a) ein Gesamtübersichtsplan mit Grundrissen und Aufrissen im Massstab 1:10 bis 1:200, woraus die Lage, Grösse und Aufstellungsart der elektrischen Maschinen-, Transformatoren-, Apparate- und Schaltanlagen sowie der Verlauf der Leitungen zu ersehen sind; b) Dispositionszeichnungen der Schaltanlagen mit den eingezeichneten Leitungen und Apparaten im Massstab 1:5 bis 1:100; c) das Schema der Anlage und der Erdungen; d) eine kurze Beschreibung mit Angaben über den Zweck der Anlage, über die Leistungen der Maschinen und Transformatoren, das Stromsystem, die Spannungen und über die Art der Erdungen; ausserdem sind Erläuterungen beizufügen über besondere Betriebsanordnungen, die nicht aus dem Schema und den Zeichnungen entnommen werden können. 2) Bei Vorlagen für Anlagen, die nicht sofort vollständig ausgebaut werden, ist in den Plänen und Beschreibungen anzugeben, welche Teile erst später erstellt werden sollen.

Art. 19 2. Im Innern von Gebäuden

1) Wenn Hochspannungsanlagen im Innern von Gebäuden untergebracht werden sollen, die nicht nur der Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie dienen, wie z. B. in Fabriken, Waren- und Geschäftshäusern, Wohnhäusern usw., so sind die in Art. 18 verlangten Eingaben durch Pläne und Beschreibungen zu ergänzen, die Aufschluss geben über: a) die Lage der geplanten Hochspannungsanlage zur Gesamtheit der Gebäude; b) die Feuersicherheit der Hochspannungsräume und ihrer Abschlüsse; c) die Ventilationsöffnungen, Türen, Fenster usw.; d) die Verwendung der an den Hochspannungsraum anstossenden Räume; e) den Zugang aus dem Freien zum Hochspannungsraum; f) den genauen Verlauf der Hochspannungsleitungen von der Einführung ins Gebäude bis in den Hochspannungsraum und die Art der Schutzmassnahmen. 2) Für Hochspannungsanlagen, die den Charakter von Hausinstallationen haben (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1990 über elektrische Niederspannungsinstallationen, LGBl. 1990 Nr. 84) sind keine Vorlagen einzureichen.

Art. 20 3. Änderungen und Erweiterungen

Bei Änderungen oder Erweiterungen der in den Art. 18 und 19 bezeichneten Anlagen sind einzureichen: a) eine Anzeige, wenn dabei keine weiteren elektrischen Maschinen-, Transformatoren-, Apparate- und Schaltanlagen aufgestellt und keine Änderungen vorgenommen werden, die auf den elektrischen Teil der Anlage wesentlichen Einfluss ausüben; eine Anzeige genügt auch, wenn weitere elektrische Maschinen-, Transformatoren-, Apparate- und Schaltanlagen genau nach einer früher genehmigten Vorlage der gleichen Unternehmung aufgestellt werden; b) die in den Art. 18 und 19 für Neubauten vorgeschriebenen Eingaben für alle weitergehenden Änderungen oder Erweiterungen.

Art. 21 1. Neubauten

1) Für neu zu erstellende Hochspannungsleitungen sind Situationspläne einzureichen, und zwar für Fernleitungen in offenem Gelände im Massstab 1:5 000 bis 1:25 000 und für Leitungen im Baugebiet von Ortschaften im Massstab 1:500 bis 1:2 500. Für Fernleitungen in Gebirgsgegenden sind auch Karten im Massstab 1:50 000 zulässig, wenn solche im Massstab 1:25 000 nicht erhältlich sind. 2) Für neue Niederspannungsnetze sind Pläne im Massstab 1:500 bis 1:2 500 einzureichen, sofern die projektierten Leitungen mit anderen Stark- oder Schwachstromleitungen zusammentreffen; andernfalls genügt eine schriftliche Anzeige mit den zur Beurteilung nötigen Angaben. 3) Für Weitspannfreileitungen sind ausser einem Situationsplan in kleinerem Massstab nach Abs. 1 in allen Fällen auch Detailgrundrisspläne im Massstab 1:500 bis 1:2 500 und ein Längenprofil im gleichen Massstab einzureichen; in diesem ist der unterste Leiter bei der vorschriftsmässigen grössten Belastung einzuzeichnen. Detailgrundriss und Profil können auf einem Blatt vereinigt werden. Im Detailgrundrissplan sind die Grundstücksgrenzen mindestens bis auf einen Abstand von 50 m zu beiden Seiten der Leitung einzuzeichnen. Für die Leiter, das Erdseil und ihre Verbindungen und für die Tragwerke und Fundamente ist ausserdem durch Zeichnungen im Massstab 1:1 bis 1:50 und Berechnungen der Nachweis genügender Festigkeit und Standsicherheit zu leisten. Eine besondere Typenzeichnung in einem kleineren Massstab soll Auskunft geben über die Form und die Hauptmasse der Tragwerke.

Art. 22 2. Änderungen und Erweiterungen; Allgemeines

1) Werden Leitungen geändert oder erweitert, so sind im allgemeinen Vorlagen einzureichen wie für Neuanlagen. Sind die Änderungen oder Erweiterungen nur unbedeutend, so kann das Starkstrominspektorat die Unternehmung auf ihr Gesuch von der Vorlagepflicht entbinden. 2) Wurde in früheren Vorlagen auf einen späteren Ausbau von Leitungen hingewiesen und soll dieser genau nach den genehmigten Plänen usw. erfolgen, so genügt die vorherige Zustellung einer Anzeige.

Art. 23 3. Änderungen und Erweiterungen von Niederspannungsleitungen

1) Bei Änderungen oder Erweiterungen von Niederspannungsleitungen, die Kreuzungen oder Parallelführungen mit ober- oder unterirdischen Schwachstromleitungen zur Folge haben, genügt in der Regel eine Anzeige an das Telefonamt mit Angaben über den genauen Ort, die Stromart und die Betriebsspannung auf dem bei den Telefonämtern zu beziehenden Formular. 2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von Niederspannungsfreileitungen, die Kreuzungen oder Parallelführungen mit Hochspannungsfreileitungen oder mit Niederspannungsfreileitungen anderer Unternehmungen zur Folge haben, genügt in der Regel eine einfache schriftliche Mitteilung an das Starkstrominspektorat mit Angaben über den Ort, die Stromart und die Betriebsspannung der Leitung. 3) Besitzt der Bauherr die erforderlichen Privatrechte, so darf die Anlage gebaut werden, wenn das Starkstrominspektorat oder das Telefonamt innert acht Tagen nach Empfang der Anzeige keine Einsprache erhoben haben und der Bauherr sich mit den Organen der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe über die technischen Massnahmen nach Art. 3 der Verordnung über die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen verständigt hat. 4) Das Starkstrominspektorat kann auch für Niederspannungsanlagen verlangen, dass eine Planvorlage eingereicht werde.

Art. 24 4. Werkschwachstromleitungen

1) Für werkeigene Schwachstromleitungen ist dem Starkstrominspektorat eine Anzeige einzureichen mit Angaben über die Zahl, das Material und den Querschnitt der Leiter sowie über die Art des Betriebes und der Anschlüsse an den Leitungsenden. 2) Keine Anzeigen sind einzureichen für werkeigene Schwachstromanlagen in Gebäuden oder im Areal von Freiluftanlagen, wenn sie nicht in gefährlicher Nähe von Hochspannungsanlagen verlaufen.

Art. 25 5. Unterirdische Starkstromleitungen

Die Art. 21 bis 23 gelten sinngemäss auch für unterirdische Starkstromleitungen.

Art. 26 1. Temporäre Anlagen

1) Für Anlagen, die spätestens nach einem Jahr wieder abgebrochen werden, genügt eine Anzeige mit den nötigen Angaben. Die Anzeige für Leitungsanlagen und die Anzeige für Maschinen-, Transformatoren- und Schaltanlagen sind getrennt einzureichen. 2) Für Anlagen, die voraussichtlich mehr als ein Jahr bestehen bleiben, sind Vorlagen wie für die anderen Neuanlagen einzureichen; ebenso für Anlagen, bei denen sich erst später herausstellt, dass sie länger als ein Jahr bestehen werden.

Art. 27 2. Zahl der Vorlagen

1) Die nach den vorstehenden Artikeln dem Starkstrominspektorat einzureichenden Aktenstücke, wie z. B. Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen, Tabellen und Anzeigen sind im allgemeinen für Maschinenanlagen in zwei und für Starkstromleitungen in drei Ausfertigungen einzugeben. Bei den Berechnungen, Detailgrundriss- und Profilplänen von Weitspannleitungen genügt eine Ausfertigung; es können auch zwei Ausfertigungen eingereicht werden, wovon dann die eine mit dem Genehmigungsvermerk an die Unternehmung zurückgeht. 2) Sind im Plangenehmigungsverfahren ausser der TT-Abteilung noch andere Amtsstellen anzuhören, so kann das Starkstrominspektorat weitere Ausfertigungen verlangen.

Art. 28 1. Neubauten

1) Jede Vorlage für Starkstromleitungen längs oder quer zu Eisenbahnen muss enthalten: a) einen Situationsplan der Leitung oder des in Betracht fallenden Leitungsteiles im Massstab 1:1 000 mit Angaben über: 1. die Lage der Leitung und der Bahngeleise, diese mit der kilometrischen Bezeichnung; 2. die bestehenden Schwach- und Starkstromleitungen, deren Abstand weniger beträgt als 20 m von der geplanten Freileitung oder 5 m von der zu erstellenden Kabelleitung. Überdies sind die Namen ihrer Betriebsinhaber anzugeben; 3. die Betriebsspannung und die Stromart der Leitung und die Zahl, das Material und den Querschnitt der Leiter; b) ein Querprofil rechtwinklig zur Bahn, oder bei einer Längsführung eine Anzahl charakteristischer Querprofile, im Massstab 1:50 bis 1:200. Aus diesen Profilen sollen die kleinsten waagrechten und lotrechten Abstände der Leiter und ihrer Träger vom Geleise und von allfälligen Schwach- und Starkstromleitungen, die längs oder quer zur Bahn führen, ersichtlich sein. Für Leitungen auf Holzmasten sind deren Fussdurchmesser und die Art und Festigkeit allfälliger Stangenfüsse anzugeben; c) Zeichnungen der Tragwerke und Isolatoren von Weitspannleitungen im Massstab 1:1 bis 1:20; d) den Sicherheitsnachweis für Tragwerke von Weitspannleitungen. Soweit vom Starkstrominspektorat genehmigte Tragwerktypen verwendet werden, genügt ein Hinweis darauf. 2) Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für die Parallelführungen oder Kreuzungen von Starkstromleitungen mit Seiltransportanlagen (Luftseilbahnen, Schlittenaufzügen und dergl.), die der Aufsicht der Regierung unterstellt sind. 3) Bei Anlagen, die nicht von Anfang an ganz ausgebaut werden, sind die Vorlagen für den Vollausbau auszufertigen, und es ist anzugeben, welche Teile erst später erstellt werden sollen.

Art. 29 2. Bahneigene Leitungen

Für diejenigen Leitungen der Bahnunternehmungen, die nicht der elektrischen Zugförderung dienen, sind die in Art. 28 Abs. 1 Bst. a, c und d bezeichneten Vorlagen einzureichen. Für Regelleitungen genügen die in Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b erwähnten Pläne.

Art. 30 3. Änderungen und Erweiterungen

1) Für Änderungen oder Erweiterungen, die neue Kreuzungen mit der Bahn oder die Aufstellung neuer Tragwerke erfordern, hat der Bauherr nach Art. 5 hievor eine vollständige Vorlage zur Genehmigung einzureichen. 2) In den anderen Fällen kann statt einer Vorlage eine Anzeige mit den wichtigsten Angaben eingereicht werden.

Art. 31 4. Temporäre Anlagen

Für Leitungsanlagen, die spätestens nach einem Jahr wieder beseitigt werden, hat der Bauherr eine Anzeige einzureichen mit den wichtigsten Angaben über Stromart, Spannung und Festigkeitsverhältnisse.

Art. 32 5. Zahl der Vorlagen

1) Alle nach den Art. 28 bis 31 vorzulegenden Aktenstücke sind in drei Ausfertigungen einzureichen. 2) Für den rechnerischen Sicherheitsnachweis nach Art. 28 Abs. 1 Bst. d genügt eine Ausfertigung; es können auch zwei Ausfertigungen eingereicht werden, wovon dann die eine mit dem Genehmigungsvermerk an die Unternehmung zurückgeht.

Art. 34 b) Änderungen und Erweiterungen

Bei Änderungen oder Erweiterungen der in Art. 33 bezeichneten Anlagen sind einzureichen: a) eine Anzeige, wenn dabei keine anderen elektrischen Maschinen-, Transformatoren-, Apparate- und Schaltanlagen aufgestellt und nichts geändert wird, wodurch auf den elektrischen Teil der Anlage ein wesentlicher Einfluss ausgeübt wird; eine Anzeige genügt auch, wenn andere elektrische Maschinen-, Transformatoren-, Apparate- und Schaltanlagen genau nach einer früher genehmigten Vorlage der gleichen Unternehmung aufgestellt werden; b) die in Art. 33 für Neubauten vorgeschriebenen Eingaben für alle weitergehenden Änderungen oder Erweiterungen.

Art. 36 b) Änderungen und Erweiterungen

Für Änderungen oder Erweiterungen der Fahrleitungsanlage oder der Speiseleitungen auf Bahngebiet sind einzureichen: a) Situationspläne nach Art. 35 Bst. a, wenn die gleichen Bautypen und Materialien verwendet werden wie für die bestehende Anlage; b) vollständige Vorlagen nach Art. 35 in allen anderen Fällen.

Art. 38 b) Leitungsausrüstung

Für Hochspannungsfreileitungen sind Zeichnungen im Massstab 1:1 bis 1:20 für die unter die Vorschriften über elektrische Anlagen fallenden Einzelheiten der Leitungsausrüstung einzugeben.

Art. 39 c) Änderungen und Erweiterungen

1) Für Änderungen oder Erweiterungen von Starkstromleitungen nach Art. 37 sind im allgemeinen Vorlagen einzureichen wie für Neuanlagen. 2) In unbedeutenden Fällen oder bei späterem Ausbau einer Leitung nach früher genehmigter Vorlage genügt eine Anzeige.

Art. 40 d) Kabelleitungen

1) Für unterirdische Starkstromleitungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Art. 37 und 39. 2) Den Lageplänen sind massstäbliche Querschnittskizzen des Kabelgrabens mit Einzeichnung der Lage der einzelnen Kabel und des Kabelschutzes beizufügen. Ausserdem ist die Art der Kabelarmierung und des Kabelschutzes sowie die Lage der Erdungsstellen anzugeben.

Art. 41 4. Temporäre Anlagen

Für Anlagen, die spätestens nach einem Jahr abgebrochen werden, sind der Regierung einzureichen: a) für Anlagen nach den Art. 33 und 35: Vorlagen wie für Änderungen oder Erweiterungen dieser Anlagen; b) für Anlagen nach Art. 37: Anzeigen mit den wichtigsten technischen Angaben.

Art. 42 5. Zahl der Vorlagen

1) Alle nach den Art. 33 bis 41 einzureichenden Aktenstücke, wie z. B. Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen, Anzeigen sind in drei, die Situationspläne von Fahrleitungen in vier Ausfertigungen einzureichen. 2) Sind im Plangenehmigungsverfahren ausser der TT-Abteilung noch andere Amtsstellen anzuhören, so kann die Regierung weitere Ausfertigungen verlangen.

Art. 43 1. Durch Erstellung oder Erweiterung elektrischer Bahnen

1) Unternehmungen, die elektrische Bahnen erstellen oder erweitern oder für eine bestehende Bahn den elektrischen Betrieb einführen wollen, haben sich mit der TT-Abteilung und mit den Besitzern anderer die Bahnen kreuzender oder damit parallel geführter Schwachstromleitungen über die nötigen Verlegungs- und Sicherungsmassnahmen zu verständigen. 2) Nach der Verständigung mit der TT-Abteilung und den Besitzern anderer in Betracht kommender Schwachstromleitungen haben die Bahnunternehmungen der Regierung auf einem von ihr zu beziehenden Formular in Tabellenform die nötigen Angaben über die vorschriftsmässige Erstellung der Kreuzungen zu machen. Dasselbe gilt auch für die Kreuzungen mit den eigenen Schwachstromleitungen der Bahnen. 3) Nach der Prüfung der Angaben bezeichnet die Regierung den Bahnunternehmungen die allfällig noch nötigen Änderungen und Ergänzungen.

Art. 44 2. Durch Erstellung von Schwachstromleitungen

1) Wer Schwachstromleitungen über Starkstromleitungen elektrischer Bahnen führen will, hat dies der Regierung durch die zuständige Bahnverwaltung anzuzeigen. In der Anzeige ist die Lage der Kreuzung zur Kilometrierung der Bahn anzugeben. Ausserdem sollen darin alle Angaben enthalten sein über die Erfüllung der Vorschriften des Elektrizitätsgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen. 2) Dieser Artikel ist auf Schwachstromleitungen der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe nicht anwendbar.

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