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V vom 7. August 1984 über die Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen

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Contents: 59 provisions
  1. Art. 1 1. Genehmigung
  2. Art. 2 2. Ausnahmen
  3. Art. 3 3. Strafbestimmung
  4. Art. 5 b) Starkstromleitungen längs oder quer zu Eisenbahnen
  5. Art. 6 c) Starkstromanlagen von Bahnunternehmungen
  6. Art. 7 1. Bei Änderungen in der Nähe von Starkstromleitungen
  7. Art. 8 2. Bei Änderungen oder Erweiterungen von Niederspannungsnetzen
  8. Art. 9 3. Bei Handänderung oder Beseitigung bestehender Anlagen
  9. Art. 10 1. Allgemeines
  10. Art. 11 2. Format, Papier
  11. Art. 12 3. Aufschrift
  12. Art. 13 4. Darstellung der Leitungen
  13. Art. 14 5. Darstellung der Parallelführungen und Kreuzungen
  14. Art. 15 6. Symbole
  15. Art. 16 1. Freileitungen
  16. Art. 17 2. Kabelleitungen
  17. Art. 18 1. Allgemeines
  18. Art. 19 2. Im Innern von Gebäuden
  19. Art. 20 3. Änderungen und Erweiterungen
  20. Art. 21 1. Neubauten
  21. Art. 22 2. Änderungen und Erweiterungen; Allgemeines
  22. Art. 23 3. Änderungen und Erweiterungen von Niederspannungsleitungen
  23. Art. 24 4. Werkschwachstromleitungen
  24. Art. 25 5. Unterirdische Starkstromleitungen
  25. Art. 26 1. Temporäre Anlagen
  26. Art. 27 2. Zahl der Vorlagen
  27. Art. 28 1. Neubauten
  28. Art. 29 2. Bahneigene Leitungen
  29. Art. 30 3. Änderungen und Erweiterungen
  30. Art. 31 4. Temporäre Anlagen
  31. Art. 32 5. Zahl der Vorlagen
  32. Art. 34 b) Änderungen und Erweiterungen
  33. Art. 36 b) Änderungen und Erweiterungen
  34. Art. 38 b) Leitungsausrüstung
  35. Art. 39 c) Änderungen und Erweiterungen
  36. Art. 40 d) Kabelleitungen
  37. Art. 41 4. Temporäre Anlagen
  38. Art. 42 5. Zahl der Vorlagen
  39. Art. 43 1. Durch Erstellung oder Erweiterung elektrischer Bahnen
  40. Art. 44 2. Durch Erstellung von Schwachstromleitungen
  41. Art. 45 1. Für Starkstromleitungen
  42. Art. 46 2. Für Schwachstromleitungen
  43. Art. 47 3. Anzeigen an das Telefonamt
  44. Art. 48 1. Pflicht zur Vornahme von Aussteckungen
  45. Art. 49 2. Ausführung im allgemeinen
  46. Art. 50 3. Regelleitungen
  47. Art. 51 4. Weitspannleitungen
  48. Art. 52 5. Zu entfernende Bäume und Sträucher
  49. Art. 53 6. Gebäude und Freiluftstationen
  50. Art. 54 1. Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung
  51. Art. 55 2. Inhalt der Bekanntmachung
  52. Art. 56 1. Zuständigkeit
  53. Art. 57 2. Genehmigung
  54. Art. 58 3. Baubeginn
  55. Art. 59 4. Überwachung der Ausführung
  56. Art. 60 5. Inbetriebsetzung
  57. Art. 61 6. Nachträgliche Änderungen
  58. Art. 62 Baubeginn
  59. Art. 63

59 provisions

Art. 45 1. Für Starkstromleitungen

Von Vorlagen für Starkstromleitungen übermittelt das Starkstrominspektorat der TT-Abteilung eine Ausfertigung zur Äusserung.

Art. 46 2. Für Schwachstromleitungen

1) Für werkeigene Schwachstromleitungen, die über öffentliches Gebiet oder Grundeigentum von Privatpersonen führen und der elektrischen Zeichen-, Bild- und Lautübertragung dienen, sind der TT-Abteilung Konzessionsgesuche einzureichen (Art. 3 des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes). 2) Die Bestimmung gilt sinngemäss auch für Signalleitungen, die mit Starkstrom betrieben werden. 3) Konzessionsgesuche sind auch für drahtlose Nachrichtenübermittlungen einzureichen.

Art. 47 3. Anzeigen an das Telefonamt

Änderungen oder Erweiterungen von Niederspannungsleitungen, die Kreuzungen oder Parallelführungen mit Schwachstromleitungen zur Folge haben, sind dem Telefonamt nach Art. 23 hievor anzuzeigen.

Art. 48 1. Pflicht zur Vornahme von Aussteckungen

Im Plangenehmigungsverfahren sind die Änderungen, die im Gelände durch geplante Leitungen, Gebäude für Maschinen-, Transformatoren- und Schaltanlagen sowie Freiluftanlagen entstehen, in der Regel vor der Einreichung der Vorlagen durch Aussteckungen offenkundig zu machen oder wenn die Kontrollstelle es verlangt.

Art. 49 2. Ausführung im allgemeinen

Wenn die Aussteckung den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, können die Kontrollstellen die nötigen Ergänzungen und Änderungen verlangen.

Art. 50 3. Regelleitungen

1) Für Regelleitungen (Art. 76 Bst. a der Starkstromverordnung) ist der Standort jeder Stange, Strebe oder Verankerung durch einen aus dem Boden herausragenden Holzpflock mit der Nummer der Stange zu bezeichnen. 2) Tragwerke mit grösseren Fundationen sind nach den Bestimmungen für Weitspannleitungen (Art. 51 dieser Verordnung) zu verpflöcken.

Art. 51 4. Weitspannleitungen

1) Die Standorte der Tragwerke von Weitspannleitungen sind im Tragwerkmittelpunkt durch einen aus dem Boden herausragenden Holzpflock mit Nummer und rot gestrichenem Kopf zu kennzeichnen. Ausserdem müssen die äussersten Kanten der Tragwerkfundamente an den Stellen, wo sie aus dem Boden herausragen, durch Pflöcke mit gelb gestrichenem Kopf kenntlich gemacht werden. 2) Die Leitungsaxe ist im Gelände an unübersichtlichen Stellen durch über den Boden emporragende Richtungspflöcke mit weiss gestrichenen Köpfen erkennbar zu machen. 3) Die zu entfernenden Bäume sind nach Art. 52 hienach zu bezeichnen.

Art. 52 5. Zu entfernende Bäume und Sträucher

1) Bäume, die entfernt werden müssen, sind mit rotem Farbring zu kennzeichnen. 2) Schneidet die Trasse der Leitung Gebüsch oder Unterholz, so sind die Grenzen, zwischen denen es entfernt werden muss, mit roter Farbe kenntlich zu machen. 3) Wo die Trasse durch einen Wald führt, sind die Randbäume der Kahlschlagzone mit rotem Farbring zu versehen.

Art. 53 6. Gebäude und Freiluftstationen

1) Die äusseren Kanten von Gebäuden für elektrische Maschinen-, Transformatoren- und Schaltanlagen und von Freiluftstationen sind durch aus dem Boden herausragende Holzpflöcke zu kennzeichnen. 2) Ebenso ist die Umrisslinie des zu erwerbenden Grundeigentums, soweit sie nicht mit der nach Art. 48 verpflöckten Aussteckung übereinstimmt, durch Pflöcke in anderer Farbe zu kennzeichnen.

Art. 54 1. Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung

1) Werden von der geplanten Anlage nicht nur wenige Grundeigentümer betroffen, deren Erlaubnis der Bauherr für die Aussteckungen usw. bereits eingeholt hat, so ist der Beginn der Planauflage und der damit zusammenhängenden Arbeiten (Aussteckungen, Profilaufnahme, Aufstellung von Profilen usw.) in den betreffenden Gemeinden zum voraus in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. 2) Bevor mit irgendwelchen vorbereitenden Handlungen begonnen wird, hat sich der Bauherr zu vergewissern, dass die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und amtlich belegt ist.

Art. 55 2. Inhalt der Bekanntmachung

1) In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wann die Arbeiten für die Planaufnahme voraussichtlich beginnen. Darin ist auch darauf hinzuweisen, dass Sträucher und Baumäste, wodurch die Profilaufnahme etwa gehindert werden könnte, entfernt werden müssen und dass die Grundeigentümer für allen Schaden, der ihnen durch vorbereitende Handlungen entsteht, voll entschädigt werden. 2) In der Bekanntmachung ist ausserdem anzugeben, bei welcher Amtsstelle Schadenersatzansprüche anzumelden sind, über die sich die Unternehmung und die Geschädigten nicht einigen können.

Art. 56 1. Zuständigkeit

Die Genehmigung der Vorlagen für elektrische Anlagen steht der Kontrollstelle zu.

Art. 57 2. Genehmigung

1) Die Kontrollstellen genehmigen die Vorlage erst, wenn die Äusserungen der anderen beteiligten Behörden und Ämter eingegangen sind. 2) Die von der Kontrollstelle erteilte Genehmigung ist auf allen Vorlageakten zu bescheinigen und dem Bauherrn mit den etwa nötigen Vorbehalten, Auflagen und Bedingungen in einem besonderen Genehmigungsschreiben mitzuteilen. Dabei ist ihm eine mit dem Hinweis auf die Genehmigung versehene Ausfertigung der eingereichten Vorlage zurückzugeben. Die Behörden und Ämter, die sich zu diesen Vorlagen geäussert hatten, erhalten eine Abschrift des Genehmigungsschreibens. 3) Von Vorlagen über Kreuzungen oder Parallelführungen von Starkstromleitungen mit Eisenbahnen sendet die Kontrollstelle der Bahnverwaltung zwei mit dem Hinweis auf die Genehmigung versehene Ausfertigungen und zwei Genehmigungsschreiben zurück. Die Bahnverwaltung hat dem Eigentümer der Starkstromleitung die Genehmigung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und eine Ausfertigung der genehmigten Vorlagen und des Genehmigungsschreibens beizufügen. 4) Bei der Genehmigung der Vorlagen können vorher abgeschlossene Bau- und Lieferungsverträge nicht berücksichtigt werden.

Art. 58 3. Baubeginn

1) Wenn sich der Bauherr mit allen Dritten, deren Rechte durch die geplante Anlage berührt werden, vor der Plangenehmigung verständigt hat, kann mit den Arbeiten begonnen werden, sobald entweder die 14tägige Beschwerdefrist für die Anfechtung der Plangenehmigungsverfügung unbenützt abgelaufen oder eine Beschwerde entschieden und rechtskräftig geworden ist. 2) Müssen dagegen noch Rechte enteignet werden, so gelten die besonderen Vorschriften von Art. 62 hienach. 3) Für die Ausführung einzelner genehmigter Teile braucht die Gesamtgenehmigung nicht abgewartet zu werden. Vorbehalten bleibt Abs. 2 des vorliegenden Artikels. 4) Bei Änderungen oder Erweiterungen von Niederspannungsanlagen kann mit dem Bau unter den in Art. 23 erwähnten Bedingungen begonnen werden. Ist jedoch von den Kontrollstellen als Ergänzung der Projektanzeige eine Planvorlage verlangt worden, so gelten für den Baubeginn die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

Art. 59 4. Überwachung der Ausführung

Die Kontrollstelle ist befugt, darüber zu wachen, dass die Anlage genau nach der genehmigten Vorlage ausgeführt wird. Ihre Weisungen sind auch bei Meinungsverschiedenheiten über Einzelheiten der Ausführung zu befolgen.

Art. 60 5. Inbetriebsetzung

1) Neuanlagen oder Erweiterungen dürfen in Betrieb gesetzt werden, wenn der Bauherr der Kontrollstelle und bei Vorlagen für unter- oder oberirdische Leitungen zugleich auch der TT-Abteilung die Fertigstellung schriftlich angezeigt hat und keine dieser Stellen innert acht Tagen nach Empfang der Anzeige Einsprache erhebt. Bei Änderungen oder Erweiterungen von Niederspannungsleitungen, bei Kreuzungen oder Parallelführungen solcher Leitungen mit oberirdischen Hochspannungsleitungen und bei Spannungsänderungen nach Art. 8 hievor ist die Fertigstellung in der Regel nicht zu melden. 2) Werden nach dem Beginn des Betriebes bei einer Kontrolle der Anlage Mängel festgestellt, so hat der Betriebsinhaber sie zu beseitigen, sobald es die Betriebsverhältnisse gestatten. Bei gefährlichen Zuständen sind die Mängel sofort zu beseitigen. 3) Starkstromleitungen im Bereiche von Eisenbahnen dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Bahnverwaltung damit einverstanden ist. Im Streitfall entscheidet die Regierung. 4) Unterirdische Starkstromleitungen, die mit unterirdischen Schwachstromleitungen parallel geführt sind oder sie kreuzen, sind, bevor der Betrieb aufgenommen wird, dem Telefonamt schriftlich betriebsbereit zu melden. Kabelkanäle unterirdischer Starkstromleitungen dürfen bei solchen Kreuzungen oder Parallelführungen erst nach Kontrolle des Telefonamtes zugedeckt werden. Diese Kontrolle findet sofort nach dem Empfang der Anzeige in Gegenwart des Bauherrn oder eines Vertreters statt. 5) Wo Kabel ohne Öffnung eines Grabens streckenweise in durch das Erdreich gestossene Rohre eingezogen werden sollen, wie z. B. bei Strassen mit Hartbelägen, so dass die entstehenden Kabelkreuzungen nicht ohne weiteres kontrollierbar sind, hat sich der Bauherr mit dem Telefonamt vor Erstellung der Anlage über die nötigen Massnahmen zu verständigen.

Art. 61 6. Nachträgliche Änderungen

1) Werden nach der Genehmigung Abweichungen von den genehmigten Plänen notwendig, so sind für die abzuändernden Teile die nötigen Pläne usw. einzureichen. Hiefür ist die Genehmigung wie für die ursprünglichen Vorlagen einzuholen. 2) Die Kontrollstelle kann dem Bauherrn Pläne zurückgeben, damit er sie ergänze oder berichtige. Der Eigentümer der Anlage hat alle Erweiterungen oder Änderungen genau nachzutragen.

Art. 62 Baubeginn

Mit dem Bau der elektrischen Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung der Vorlage dafür rechtsgültig geworden ist (Art. 58 Abs. 1) und keine enteignungsrechtlichen Hindernisse mehr vorliegen.

Art. 63

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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