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3 provisions
Art. 1
Zuständigkeit
1Der Stadtrat erklärt die Stadtpolizei im Sinne von § 1 Bst. c und
§ 3 Bst. a der Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug
vom 1. Juli 2014 (SHR 311.101) für zuständig, die in der genannten
kantonalen Verordnung aufgeführten Tatbestände zu den entsprechenden Tarifen durch unmittelbaren Busseneinzug zu erledigen.
2Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit zur Erledigung durch
unmittelbaren Busseneinzug nach der Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug vom 1. Juli 2014 (SHR 311.101).
Propose a changeArt. 2
Verfahren
1Die fehlbare Person ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren
nur dann zur Anwendung gelangt, sofern sie die Busse anerkennt
und keine Einwendungen gegen den sofortigen Einzug erhebt;
weiter ist ihr mitzuteilen, dass gegen die Bestrafung Rechtsmittel
ausgeschlossen sind.
2Im Übrigen richtet sich das Verfahren des unmittelbaren Busseneinzuges sinngemäss nach den Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (SR 741.03), namentlich Art. 1
Abs. 3, Art. 2, Art. 3a, Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 7-11.
Propose a changeArt. 3
Schlussbestimmungen
1Dieses Reglement tritt mit Veröffentlichung in der Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) in Kraft.
Bussentarife 401.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2016) 2
2Es ersetzt den Stadtratsbeschluss über die Festsetzung der Bussentarife für den unmittelbaren Busseneinzug vom 31. Juli 2001.
Fussnoten:
1) Die Bezeichnung Verwaltungspolizei wurde im ganzen Erlass durch
Stadtpolizei ersetzt (Stadtratsbeschluss vom 15. September 2015).
Propose a change