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6 provisions
Art. 1 von der Regierung erlassen am 15. Dezember 2020
Zuständigkeiten
1 Die Regierung entscheidet unabhängig von der Ausgabenhöhe über:
a) die Gewährung von Beiträgen;
b) den Mittelumfang für eigene Vorhaben und Massnahmen;
c) den kantonalen Anteil und die Höhe der Finanzierung im Rahmen von Beteiligungen und Kooperationen.
2 Jedes Departement ist in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich für die Bearbeitung von Fördergesuchen besorgt.
3 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:
a) stellt die jährliche Budgetierung und Abrechnung der Mittel aus dem Rahmenverpflichtungskredit sicher;
b) koordiniert die Berichterstattung;
c) legt allfällige weitere Ablaufprozesse und administrative Vorgaben fest.
Art. 2
Fachorganisation
1 Die Finanzierung der Fachorganisation erfolgt über einen Leistungsauftrag.
2 Fördergesuche sind grundsätzlich der Fachorganisation vor der Beitragsgewährung
zur Beurteilung vorzulegen.
3 Das zuständige Departement holt in der Regel die Beurteilung der Fachorganisation ein, bevor eigene Vorhaben und Massnahmen durchgeführt oder Kooperationen
und Beteiligungen eingegangen werden.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
960.110
Art. 3
Voraussetzung der Förderung
1 Es können nur Vorhaben gefördert werden, welche zur Erreichung eines Ziels gemäss Artikel 1 des Gesetzes beitragen sowie:
a) eine auf digitalen Technologien beruhende Veränderung in Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen zum Inhalt haben oder bewirken können; oder
b) den Menschen, insbesondere Arbeitskräften, Kompetenzen vermitteln und sie
dazu befähigen, eine solche auf digitalen Technologien beruhende Veränderung zu initialisieren, zu begleiten und umzusetzen.
2 Einzelbetriebliche Vorhaben können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn dadurch ein Multiplikatoreffekt zur Beschleunigung der digitalen Transformation zu
erwarten ist oder wenn es von besonderer kantonaler oder regionaler Bedeutung ist.
Art. 4
Subsidiarität
1 Die Finanzierung von eigenen Vorhaben und Massnahmen ist nur zulässig, wenn
sie nicht über spezialgesetzliche Bestimmungen gefördert werden können oder keine
ausreichenden Mittel auf einem anderen Kredit vorhanden sind.
Art. 5
Einreichung von Gesuchen
1 Fördergesuche können entweder beim zuständigen Departement oder bei der Fachorganisation eingereicht werden.
Art. 6
Berichterstattung
1 Die Berichterstattung an den Grossen Rat erfolgt im Rahmen der Botschaft zur
Jahresrechnung.
960.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-067
960.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-067