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Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden

Graubünden · 960.110 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 15. Dezember 2020
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 15. Dezember 2020

Zuständigkeiten 1 Die Regierung entscheidet unabhängig von der Ausgabenhöhe über: a) die Gewährung von Beiträgen; b) den Mittelumfang für eigene Vorhaben und Massnahmen; c) den kantonalen Anteil und die Höhe der Finanzierung im Rahmen von Beteiligungen und Kooperationen. 2 Jedes Departement ist in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich für die Bearbeitung von Fördergesuchen besorgt. 3 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: a) stellt die jährliche Budgetierung und Abrechnung der Mittel aus dem Rahmenverpflichtungskredit sicher; b) koordiniert die Berichterstattung; c) legt allfällige weitere Ablaufprozesse und administrative Vorgaben fest.

Art. 2

Fachorganisation 1 Die Finanzierung der Fachorganisation erfolgt über einen Leistungsauftrag. 2 Fördergesuche sind grundsätzlich der Fachorganisation vor der Beitragsgewährung zur Beurteilung vorzulegen. 3 Das zuständige Departement holt in der Regel die Beurteilung der Fachorganisation ein, bevor eigene Vorhaben und Massnahmen durchgeführt oder Kooperationen und Beteiligungen eingegangen werden. 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 960.110

Art. 3

Voraussetzung der Förderung 1 Es können nur Vorhaben gefördert werden, welche zur Erreichung eines Ziels gemäss Artikel 1 des Gesetzes beitragen sowie: a) eine auf digitalen Technologien beruhende Veränderung in Prozessen, Produkten, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen zum Inhalt haben oder bewirken können; oder b) den Menschen, insbesondere Arbeitskräften, Kompetenzen vermitteln und sie dazu befähigen, eine solche auf digitalen Technologien beruhende Veränderung zu initialisieren, zu begleiten und umzusetzen. 2 Einzelbetriebliche Vorhaben können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn dadurch ein Multiplikatoreffekt zur Beschleunigung der digitalen Transformation zu erwarten ist oder wenn es von besonderer kantonaler oder regionaler Bedeutung ist.

Art. 4

Subsidiarität 1 Die Finanzierung von eigenen Vorhaben und Massnahmen ist nur zulässig, wenn sie nicht über spezialgesetzliche Bestimmungen gefördert werden können oder keine ausreichenden Mittel auf einem anderen Kredit vorhanden sind.

Art. 5

Einreichung von Gesuchen 1 Fördergesuche können entweder beim zuständigen Departement oder bei der Fachorganisation eingereicht werden.

Art. 6

Berichterstattung 1 Die Berichterstattung an den Grossen Rat erfolgt im Rahmen der Botschaft zur Jahresrechnung. 960.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-067 960.110 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-067

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