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11 provisions
Art. 2
In der Benutzungsgebührenordnung bereits abschlies
send geregelt sind:
a. Baustelle (Art. 2 Benutzungsgebührenordnung);
b. Hotelwagen (Art. 3 lit. a Benutzungsgebührenordnung);
1 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
2 AS 681.100
3 AS 551.210
4 AS 551.211
5 STRB Nr. 1135/1988
6 AS 935.100
7 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
Ermächtigung
Verhältnis zur
Benutzungsgebührenordnung
2Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
c. Fahrzeuge für Montage- und Gebäudeunterhaltsarbeiten
(Art. 3 lit. c Benutzungsgebührenordnung);
d. Arbeitsmaschinen mit Schiebeleitern
(Art. 3 lit. d Benutzungsgebührenordnung);
e. Übrige Verkaufsstände bei Veranstaltungen
(Art. 4 lit. d Benutzungsgebührenordnung);
f. Schaustellung (Art. 6 Benutzungsgebührenordnung);
g. Werbung (Art. 9 Benutzungsgebührenordnung);
h. Fotografie und Film
(Art. 10 Benutzungsgebührenordnung).
Art. 3
Die Gebühren für Benutzungsarten, für welche in der
Benutzungsgebührenordnung ein Gebührenrahmen festgelegt
wurde, sind wie folgt zu erheben:
a. Liefer- und Leergut:
(Art. 3 lit. b Benutzungsgebührenordnung)
je nach Lage pro m2
und Jahr in Franken
1. Kreis 1 315
2. Übriges Stadtgebiet 255
(Kreise 2 – 12)
3. Abgelegene Gebiete 200
(Kreise 1 – 12, nicht sichtbar für
Passanten, z. B. in einem Hinterhof)
b. Andere Arbeitsmaschinen:
(Art. 3 lit. e Benutzungsgebührenordnung)
(z. B. Autokräne und LKW über 3,5 t) in Franken
1. pro Monat 110
2. pro Jahr 1100
c. Warenauslage: pro m2 und Jahr
(Art. 4 lit. a Benutzungsgebührenordnung) in Franken
1. Zone 1: Exklusivlage 500
Paradeplatz, Bahnhofstrasse
(Teilstück zwischen Parade und
Bahnhofplatz) und an diese Örtlichkeiten
angrenzende Warenauslagen
Benutzungsarten mit Gebührenrahmen
3Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
2. Zone 2: Sehr gute Lage 410
Obere Bahnhofstrasse (Paradeplatz
bis See), Bahnhofbrücke, Fussgängerzone
Lintheschergasse, Löwenstrasse,
Uraniastrasse, Rennweg und Sihlstrasse
bis Seidenhof sowie an diese Örtlichkeiten
angrenzende Warenauslagen
3. Zone 3: Gute Lage 320
Kreis 1: links der Limmat, übrige Strassen,
Limmatquai, Theaterstrasse,
Kreis 4: Langstrasse, Tramhaltestelle Stauffacher,
Kreis 5: Langstrasse mit Limmatplatz sowie an
diese Örtlichkeiten angrenzende Warenauslagen
4. Zone 4: Mittlere Lage 265
Kreis 1: rechts der Limmat, übrige Strassen,
Kreis 2: ab Schanzengraben bis und mit
Stockerstrasse, Umgebung Bahnhof Enge,
Kreise 3 und 4: Badenerstrasse bis und mit
Albisriederplatz (ohne Tramhaltestelle
Stauffacher), Birmensdorferstrasse bis
Goldbrunnenplatz, Quartier Stauffacher /
Strassburg/Badener /Lang /Lager /
Kasernenstrasse, Stauffacherstrasse bis
Feldstrasse,
Kreis 6: Tramhaltestellen Krone und
Schaffhauserplatz,
Kreis 7: Heim- und Kreuzplatz,
Kreis 8: Quartier zwischen Falken und
Kreuzstrasse einschliesslich Kreuzplatz,
Kreis 9: Zentrum Altstetten/ Lindenplatz,
Kreis 11: Zentrum Oerlikon (Franklin /
Hofwiesen / Ohm /Schaffhauserstrasse)
und weitere zentrale Lagen in den
Aussenquartieren
5. Zone 5: Aussenquartiere 145
Übrige Strassen
6. Bei besonderen Geschäftslagen kann die Chefin oder
der Chef des Kommissariats Verwaltungspolizei den
Ansatz um eine Kategorie anheben oder herabsetzen.8
8 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
4Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
d. Verkaufswagen in den bezeichneten
Seeuferanlagen je nach Standort: pro Monat
(Art. 4 lit. b Benutzungsgebührenordnung) in Franken
1. Benutzungsgebühr in den Zonen 1 – 7 400
(rechtes Seeufer)
2. Benutzungsgebühr in den Zonen 8 – 12 310
(linkes Seeufer)
3. Benutzungsgebühr im Umherziehen 310
e. Verkauf von Marroni und Erdnüssen ab festem Standort
von Oktober bis und mit März je nach Standort:
(Art. 4 lit. c Benutzungsgebührenordnung)
Marronihäuschen Marroni
Modell «Stadt Zürich» stand
in Franken in Franken
1. an sehr guter Lage 940 770
Bahnhofstrasse, Teilstück
Bahnhofplatz/Paradeplatz
2. an guter Lage 500 410
(übriges Gebiet im Kreis 1,
einschliesslich Stauffacher)
3. auf dem übrigen Stadtgebiet 330 290
f. Boulevardcafés: pro m2 und Monat
(Art. 5 Abs. 1 Benutzungsgebührenordnung) in Franken
1. Zone 1: Exklusivlage 59
Bahnhofstrasse (Teilstück zwischen
Uraniastrasse und Bahnhofplatz) und
daran angrenzende Boulevardcafés
2. Zone 2: Sehr gute Lage 43
Bahnhofplatz, Bahnhofstrasse
(bis Uraniastrasse und Bahnhofplatz),
Sihlporte einschliesslich Tramhaltestelle,
Central und Limmatquai, Hechtplatz,
Schiffländeplatz, Rüdenplatz, Marktgasse
und Niederdorfstrasse sowie an diese
Örtlichkeiten angrenzende Boulevardcafés
5Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
3. Zone 3: Gute Lage 33
Kreis 1: übrige Strassen (ausgenommen
Wohlleb- und Weggengasse, Sihlstrasse
ab Sihlporte bis Sihlbrücke) und Seeufer
anlagen,
Kreis 2: ab Schanzengraben bis
und mit Stockerstrasse und an diese
Örtlichkeiten angrenzende Boulevardcafés
4. Zone 4: Mittlere Lage 20
Kreis 1: Wohlleb- und Weggengasse,
Sihlstrasse ab Sihlporte bis Sihlbrücke,
Kreis 2: Umgebung Bahnhof Enge und
Seeuferanlagen,
Kreis 3: Albisriederplatz,
Kreis 4: Quartier Stauffacher /Strassburg /
Badener / Lang /Lager /Kasernenstrasse,
Kreis 5: Quartier Limmatstrasse/
Limmatplatz/Lang / Zollstrasse,
Kreis 6: Stampfenbachplatz,
Kreis 7: an Heim- und Kreuzplatz
angrenzende Boulevardcafés,
Kreis 8: Quartier zwischen Falken und
Kreuzstrasse einschliesslich Kreuzplatz
und Seeuferanlagen,
Kreis 9: Zentrum Altstetten/Lindenplatz,
Kreis 11: Zentrum Oerlikon und weitere
zentrale Lagen in den Aussenquartieren
5. Zone 5: Aussenquartiere 12
Übrige Strassen
6. Für die Sommersaison (1. März bis 2. November) von
8 Monaten gelten die obigen Gebührensätze, wobei
nur 6 Monate verrechnet werden.9
7. Für die Wintersaison (3. November bis Ende Februar)
von 4 Monaten werden 3 Monate verrechnet und die
Gebührensätze um jeweils eine Kategorie bis auf mindestens Fr. 12.– herabgesetzt.10
9 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
25. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. November 2022.
10 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
25. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. November 2022.
6Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
8. Bei besonderen Geschäftslagen kann die Chefin oder
der Chef des Kommissariats Verwaltungspolizei den
Ansatz um eine Kategorie anheben oder herabsetzen.11
g. Verteilboxen für Tageszeitungen: pro Titel und Jahr
(Art. 8 lit. a Benutzungsgebührenordnung) in Franken
1. Zone Zentrum 1500
2. Zone gute Lage Innenstadt 1000
3. Zone gute Lage Oerlikon 1000
4. Zone Aussenquartiere 600
h. Verkaufsautomaten für Tageszeitungen: pro Automat
(Art. 8 lit. b Benutzungsgebührenordnung) und Jahr
in Franken
i. Gratisabgabe und Verkauf von Zeitungen:
(Art. 8 lit. c Benutzungsgebührenordnung) in Franken
1. Einzelne Tage: pro Person und Tag 55
2. Dauernd pro Person und Jahr 1100
j. Zeitungsverteilwagen: pro Verteilwagen
(Art. 8 lit. d Benutzungsgebührenordnung) und Jahr
in Franken
1. Zone Zentrum 1500
2. Zone gute Lage Innenstadt 1000
3. Zone gute Lage Oerlikon 1000
4. Zone Aussenquartiere 600
Art. 4
Für die nach Massgabe von Art. 25 der Benutzungsordnung bewilligten Benutzungsarten sind folgende Gebühren zu
erheben:
a. Altkleider- und Altpapiersammlungen
zu gemeinnützigen Zwecken nur Schreibgebühren
b. Programmverkauf auf öffentlichem Grund in Franken
Benutzungsgebühr:
Einzelne Tage: pro Person und Tag 55
(analog Art. 3 lit. i)
11 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
Nicht besonders geregelte
Nutzungen
7Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
c. Parkplätze / Restnutzungen
des öffentlichen Grunds: in Franken
1. Parkplatzgebühren Restnutzung
– Kreis 1 und teilweise 2
Goethestrasse / Stadelhoferstrasse /
Rämistrasse / Hirschengraben /
Weinbergstrasse bis Weinbergfussweg /
Stampfenbachstrasse / Drahtschmidlisteig /
rechts der Sihl bis Tunnelstrasse /
Seestrasse bis C. F. Meyer Strasse
pro Parkplatz und Monat 220
oder pro m2 und Monat 22
– Übriges Stadtgebiet:
pro Parkplatz und Monat 110
oder pro m2 und Monat 11
– Abgelegene Gebiete:
pro Parkplatz und Monat 55
oder pro m2 und Monat 6
2. Benutzung der Schiffsanlage Stege Bürkliplatz
pro m2 und Monat 10
d. Verkaufscontainer:
Aufstellen eines Verkaufscontainers pro m2 und Monat
als Verkaufsprovisorium: in Franken
1. Zone 1: Exklusivlage 500
Paradeplatz, Bahnhofstrasse (Teilstück
zwischen Parade und Bahnhofplatz)
sowie unmittelbar angrenzende Örtlichkeiten
2. Zone 2: Sehr gute Lage 410
Obere Bahnhofstrasse (Paradeplatz bis See),
Bahnhofbrücke, Fussgängerzone Linthescher
gasse, Löwenstrasse, Uraniastrasse, Rennweg
und Sihlstrasse bis Seidenhof sowie unmittelbar
angrenzende Örtlichkeiten
3. Zone 3: Gute Lage 320
Kreis 1: links der Limmat, übrige Strassen,
Limmatquai, Theaterstrasse,
Kreis 4: Langstrasse, Tramhaltstelle Stauffacher,
Kreis 5: Langstrasse mit Limmatplatz
sowie unmittelbar angrenzende Örtlichkeiten
8Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
4. Zone 4: Mittlere Lage 265
Kreis 1: rechts der Limmat, übrige Strassen,
Kreis 2: ab Schanzengraben bis und mit
Stockerstrasse, Umgebung Bahnhof Enge,
Kreise 3 und 4: Badenerstrasse bis und mit
Albisriederplatz (ohne Tramhaltestelle
Stauffacher), Birmensdorferstrasse bis
Goldbrunnenplatz, Quartier Stauffacher /
Strassburg/Badener /Lang /Lager /
Kasernenstrasse, Stauffacherstrasse bis
Feldstrasse,
Kreis 6: Tramhaltestellen Krone und
Schaffhauserplatz,
Kreis 7: Heim- und Kreuzplatz,
Kreis 8: Quartier zwischen Falken und
Kreuzstrasse einschliesslich Kreuzplatz,
Kreis 9: Zentrum Altstetten/Lindenplatz,
Kreis 11: Zentrum Oerlikon (Franklin /
Hofwiesen /Ohm /Schaffhauserstrasse)
und weitere zentrale Lagen in den
Aussenquartieren
5. Zone 5: Aussenquartiere 145
Übrige Strassen
6. Bei besonderen Geschäftslagen kann die Chefin oder
der Chef des Kommissariats Verwaltungspolizei den
Ansatz um eine Kategorie anheben oder herabsetzen.12
e. Weihnachtsdekoration (letzter Donnerstag im November
bis 2. Januar des Folgejahres):
Nur Bewilligungs und Schreibgebühren
(gemäss STRB Nr. 2127 vom 10. November 2004)
f. Verkaufsstände auf dem Benutzungsgebühr
Hirschenplatz Niederdorf pro Monat in Franken
1. Crêpeswagen 610
2. Abstellplatz im Hof Spitalgasse 8 80
12 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
9Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
B. Gebühren für gewerbliche Bewilligungen und
Art. 5 Verwaltungstätigkeiten
Im Rahmen der mit Verfügung des Vorstehers vom 28. August 2017 der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei
und Büro für Veranstaltungen, delegierten Vollzugskompetenzen und gestützt auf die obigen Erlasse werden die Gebühren
für die nachgenannten Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten wie folgt festgesetzt:13
a. Für die Erteilung einer Bewilligung
oder die Ablehnung eines Gesuchs
(begründete Verfügung): in Franken
1. allgemein 80
2. bei Veranstaltungen nach Aufwand bis max. 550
b. Für ausserordentliche Augenscheine,
Besprechungen usw., die den üblichen
Aufwand eines Bewilligungsverfahrens
überschreiten: in Franken
1. pro teilnehmenden städtischen Mitarbeitenden 45
mindestens jedoch 80
über 1 Stunde nach Zeitaufwand
2. Leumundsabklärungen 50
3. Abnahmen der Lärmbekämpfung
nach Zeitaufwand mindestens 200
(z. B. Limiter, Schallschutzmassnahmen)
c. Besondere Regelungen
(Bewilligungs- und Kontrollgebühren): in Franken
1. Gewerbliche Ausstellungen allgemein
Auktionen und Auktionsausstellungen
Automobilausstellungen pro Tag 80
2. Warenauslagen pro Bewilligung 160
3. Pflanzenbehälter pro Bewilligung 160
(Art. 3 lit. f Benutzungsgebührenordnung)
4. Nutzung des öffentlichen Grunds
zu Bauzwecken pro Bewilligung 160
13 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
Gewerbliche
Bewilligungen
und Verwaltungstätigkeiten
10Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
5. Kordel Absperrungen (Personen Leitsysteme)
vor Unterhaltungs-, Gastgewerbebetrieben und
Verkaufsgeschäften
(Art. 7 Benutzungsgebührenordnung):14
– Bewilligungsgebühr 160
– Kontrollgebühr
Freitag/Samstag und
Samstag/Sonntag pro Jahr 400
– Kontrollgebühr
Montag bis Sonntag pro Jahr 800
– Kontrollgebühr einmalige Veranstaltung 150
6. Ausnahmebewilligungen der Fachgruppe
Lärmschutz (z. B. Bauarbeiten, Lautsprecher,
Helikopter):15
– Bewilligungsgebühr 80
– Kontrollgebühr ab 30 Tagen 150
– Jahreskontrollgebühr ab 60 Tagen 200
d. Kontrollgebühr: in Franken
1. Betrieb von
Videokabinen pro Jahr 1000
2. Spielsalons und ähnliche
Unterhaltungsgewerbe pro Jahr 1500
e. Kontrollgebühr für das Inkasso kantonaler Gebühren 35
f. Kontrollgebühr von Unterhaltungsgewerben
nach § 7c Unterhaltungsgewerbegesetz vom
27. September 198116 und Kontrollgebühr für
temporäre Veranstaltungen gestützt auf
Art. 15 lit. d GebR: in Franken
1. Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen 70
2. Veranstaltungen 201 bis 1000 Personen 150
3. Veranstaltungen über 1000 Personen 300
4. Grossanlässe nach Zeitaufwand
14 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
15 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
16 LS 935.32
11Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
5. Die Gebühr ist so anzusetzen, dass sie den
Verwaltungs und Kontrollaufwand deckt.
g. Foto- und Filmdrehbewilligungen 80 bis max. 550
h. Dringlichkeitsgebühren
(ohne Bewilligungen bei Veranstaltungen auf
öffentlichem Grund gemäss Art. 10 lit. e),
je nach bestehenden Fristen, Bewilligungsart
und administrativem Bearbeitungsaufwand: in Franken
1. sehr kurzfristig
(unter 48 Stunden) Dringlichkeitsgebühr 100
2. kurzfristig
(unter 72 Stunden) Dringlichkeitsgebühr 50
3. Wo Gebühren abschliessend geregelt sind (z. B.
Nacht und Sonntagsarbeitsbewilligung), wird keine
Dringlichkeitsgebühr erhoben.
Art. 6
Bei den nach Zeitaufwand festzusetzenden Gebühren
sind jeweils die durch den Stadtrat unter dem Titel «Rechnungsstellung für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte» periodisch
neu festgesetzten Stundenansätze anzuwenden.
Art. 7 (aufgehoben)17
C. Bewilligungsgebühren bei Veranstaltungen auf
Art. 8 öffentlichem Grund
Die Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grunds
sind in der Gebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien vom
9. Juli 201418 geregelt.
Art. 9
Die von der Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, zu verrechnenden Gebühren im Bereich der politischen und ähnlichen
Veranstaltungen werden wie folgt festgesetzt:19
a. Demonstrationen/Kundgebungen:20 in Franken
1. Eine Demonstration 110
2. Zwei und mehr Demonstrationen 165
17 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
24. Juni 2019; Inkrafttreten 1. September 2019.
18 AS 551.280
19 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
20 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
24. Juni 2019; Inkrafttreten 1. September 2019.
Gebühren nach
Zeitaufwand
Grundlage
Politische
und ähnliche
Veranstaltungen
12Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
3. Eine Kundgebung 70
4. Zwei und mehr Kundgebungen 105
5. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a der Benutzungsordnung müssen Gesuche mindestens drei
Arbeitstage vor Nutzungsbeginn eingereicht
werden. Wenn ein Bewilligungsgesuch
12 Stunden und weniger vor dem Anlass
eintrifft, kann mit Ausnahme von Gesuchen
aus unmittelbar aktuellem Anlass keine
Bewilligung mehr ausgestellt werden.
b. Mahnwachen 22
c. Aufstellen von Ständen:
1. Politische (auf nichtbewilligungsfreien Plätzen) 22
2. vor Wahlen gratis
3. Folgendes ist zu beachten:
Insbesondere kein Verkauf, keine Darbietungen,
keine Musik. Innert 3 Monaten dürfen maximal
60 Stände, davon 20 im Kreis 1, stattfinden.
d. religiöse und gemeinnützige Stände max. 80
Folgendes ist zu beachten:
Insbesondere kein Verkauf, keine Darbietungen,
keine Musik. Innert einem Jahr dürfen maximal
48 Stände, davon 24 im Kreis 1, stattfinden.
Art. 10
1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b der Benutzungsordnung
müssen Gesuche mindestens vier Wochen vor dem Anlass bei
der Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, eintreffen.21
2 Die von der Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, zu verrechnenden Gebühren im Bereich der nicht politischen Veranstaltungen werden wie folgt festgesetzt:22
Je nach Umfang und Veranstaltungsart sowie
nach administrativem Bearbeitungsaufwand in Franken
a. Umzüge 80 bis max. 550
Ausnahmen: Kinder- und Jugend-
Umzüge, 1. August-Umzug o. ä. gratis
(für Kinder- und Jugend-Umzüge
auch keine Schreibgebühren)
21 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
22 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
Nicht politische
Veranstaltungen
13Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
b. Sportveranstaltungen 80 bis max. 550
c. Festveranstaltungen und andere Anlässe 80 bis max. 550
d. Andere Bewilligungen 90 bis 550
(sofern nicht in einem anderem Erlass
geregelt)
e. Dringlichkeitszuschlag für Veranstaltungen
(einschliesslich Bewilligungs und Schreib
gebühren bis maximal Fr. 1000)
1. unter 4 Wochen 25 %
2. unter 2 Wochen 50 %
3. unter 1 Woche 100 %
Art. 11 D. Gebühren im Bereich Gastgewerbe
Die von der Stadtpolizei, Kommissariat
Verwaltungspolizei, zu verrechnenden Gebühren
im Bereich Gastgewerbe werden wie folgt fest
gesetzt (vgl. Art. 17 GebR):23 in Franken
a. Bewilligungsgebühren:
1. Patenterteilung für Gastwirtschaften 275
(bestehend, ohne Abnahme)
2. Patenterteilung für Gastwirtschaften 385
(mit vorgängiger Abnahme)
3. Patenterteilung für Kleinverkaufsbetrieb 110
4. Patenterteilung für vorübergehende Betriebe 110
(mehr als 1 Monat Dauer)
5. Vorübergehend bestehende Betriebe
(Festwirtschaft bis maximal 1 Monat Dauer)
– mit Alkoholausschank 66
– ohne Alkoholausschank 33
6. Vorübergehende Ausnahmen von der
Schliessungsstunde 66
23 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
Gastgewerbe
14Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
b. Verwaltungsrechtliche Massnahmen:
1. Patent für Gastwirtschaften
– Entzug 550
– Mildere verwaltungsrechtliche
Massnahme 100 bis 400
2. Patent für Kleinverkaufsbetriebe
– Entzug 330
– Mildere verwaltungsrechtliche
Massnahme 80 bis 300
c. Kontrollgebühren:
1. Gastwirtschaften mit täglich dauernd
hinausgeschobener Schliessungsstunde 1500
2. Gastwirtschaft mit dauernd hinaus
geschobener Schliessungsstunde
für Freitag und Samstag 880
d. Betriebsschliessungsgebühren:
Sämtliche Betriebsschliessungen 440
e. Bewilligungs- und Entzugsgebühren
betreffend dauernde Ausnahmen
von der Schliessungszeit:
1. Entzug der Bewilligung zur dauernden
Ausnahme von der Schliessungszeit 330
2. Mildere verwaltungsrechtliche Massnahme 80 bis 300
f. Schreibgebühren:
1. Für die unter lit. a Ziff. 1–4 sowie lit. b
angeführten Bewilligungen pauschal 55
2. Für die Bewilligung der vorübergehenden
Hinausschiebung der Schliessungsstunde
und für vorübergehend bestehende Betriebe
(Festwirtschaften), lit. a Ziff. 5 und 6 pauschal 17
3. Im Übrigen richtet sich die Erhebung von
Schreibgebühren gemäss den unter
Kapitel E. aufgeführten Gebühren.
15Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und
g. Zustell- und Expressgebühren:
1. Zusätzliche Zustellgebühren für per
Post/Fax zugestellte Bewilligungen/Gesuche 11
2. Dringlichkeitsgebühren
Für nicht fristgerecht vorgelegte Gesuche
werden als Dringlichkeitsgebühr zusätzlich
folgende Gebühren erhoben:
– Sehr kurzfristig (unter 48 Std.) 100
– Kurzfristig (unter 72 Std.) 50
E. Schreib und Zustellgebühren
Art. 1224 Bei Polizeibewilligungen wird eine Kopiergebühr von
pauschal Fr. 3.– verrechnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GebR.
F. Gebührenerlass25
Art. 12bis26 Ein allfälliger Gebührenerlass für Bewilligungs- und
weitere Verwaltungsgebühren erfolgt nach der Bestimmung von
Art. 9 GebR.
Art. 13 G. Schlussbestimmungen27
Diese Verfügung ersetzt die Gebührenrichtlinien für die
Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Abteilung Bewilligungen, vom 13. Januar 2012 (AS 551.214).
Art. 14
Diese Verfügung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
24 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
3. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
25 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
24. Juni 2019; Inkrafttreten 1. September 2019.
26 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
24. Juni 2019; Inkrafttreten 1. September 2019.
27 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom
24. Juni 2019; Inkrafttreten 1. September 2019.
Schreib und
Zustellgebühren
Gebührenreglement
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten