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Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei und Büro für Veranstaltungen

Zürich (city) · 551.214 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 3
  3. Art. 4
  4. Art. 5 Verwaltungstätigkeiten
  5. Art. 6
  6. Art. 8 öffentlichem Grund
  7. Art. 9
  8. Art. 10
  9. Art. 11 D. Gebühren im Bereich Gastgewerbe
  10. Art. 13 G. Schlussbestimmungen27
  11. Art. 14

11 provisions

Art. 2

In der Benutzungsgebührenordnung bereits abschlies send geregelt sind: a. Baustelle (Art. 2 Benutzungsgebührenordnung); b. Hotelwagen (Art. 3 lit. a Benutzungsgebührenordnung); 1 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 2 AS 681.100 3 AS 551.210 4 AS 551.211 5 STRB Nr. 1135/1988 6 AS 935.100 7 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom Ermächtigung Verhältnis zur Benutzungsgebührenordnung 2Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und c. Fahrzeuge für Montage- und Gebäudeunterhaltsarbeiten (Art. 3 lit. c Benutzungsgebührenordnung); d. Arbeitsmaschinen mit Schiebeleitern (Art. 3 lit. d Benutzungsgebührenordnung); e. Übrige Verkaufsstände bei Veranstaltungen (Art. 4 lit. d Benutzungsgebührenordnung); f. Schaustellung (Art. 6 Benutzungsgebührenordnung); g. Werbung (Art. 9 Benutzungsgebührenordnung); h. Fotografie und Film (Art. 10 Benutzungsgebührenordnung).

Art. 3

Die Gebühren für Benutzungsarten, für welche in der Benutzungsgebührenordnung ein Gebührenrahmen festgelegt wurde, sind wie folgt zu erheben: a. Liefer- und Leergut: (Art. 3 lit. b Benutzungsgebührenordnung) je nach Lage pro m2 und Jahr in Franken 1. Kreis 1 315 2. Übriges Stadtgebiet 255 (Kreise 2 – 12) 3. Abgelegene Gebiete 200 (Kreise 1 – 12, nicht sichtbar für Passanten, z. B. in einem Hinterhof) b. Andere Arbeitsmaschinen: (Art. 3 lit. e Benutzungsgebührenordnung) (z. B. Autokräne und LKW über 3,5 t) in Franken 1. pro Monat 110 2. pro Jahr 1100 c. Warenauslage: pro m2 und Jahr (Art. 4 lit. a Benutzungsgebührenordnung) in Franken 1. Zone 1: Exklusivlage 500 Paradeplatz, Bahnhofstrasse (Teilstück zwischen Parade und Bahnhofplatz) und an diese Örtlichkeiten angrenzende Warenauslagen Benutzungsarten mit Gebührenrahmen 3Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und 2. Zone 2: Sehr gute Lage 410 Obere Bahnhofstrasse (Paradeplatz bis See), Bahnhofbrücke, Fussgängerzone Lintheschergasse, Löwenstrasse, Uraniastrasse, Rennweg und Sihlstrasse bis Seidenhof sowie an diese Örtlichkeiten angrenzende Warenauslagen 3. Zone 3: Gute Lage 320 Kreis 1: links der Limmat, übrige Strassen, Limmatquai, Theaterstrasse, Kreis 4: Langstrasse, Tramhaltestelle Stauffacher, Kreis 5: Langstrasse mit Limmatplatz sowie an diese Örtlichkeiten angrenzende Warenauslagen 4. Zone 4: Mittlere Lage 265 Kreis 1: rechts der Limmat, übrige Strassen, Kreis 2: ab Schanzengraben bis und mit Stockerstrasse, Umgebung Bahnhof Enge, Kreise 3 und 4: Badenerstrasse bis und mit Albisriederplatz (ohne Tramhaltestelle Stauffacher), Birmensdorferstrasse bis Goldbrunnenplatz, Quartier Stauffacher / Strassburg/Badener /Lang /Lager / Kasernenstrasse, Stauffacherstrasse bis Feldstrasse, Kreis 6: Tramhaltestellen Krone und Schaffhauserplatz, Kreis 7: Heim- und Kreuzplatz, Kreis 8: Quartier zwischen Falken und Kreuzstrasse einschliesslich Kreuzplatz, Kreis 9: Zentrum Altstetten/ Lindenplatz, Kreis 11: Zentrum Oerlikon (Franklin / Hofwiesen / Ohm /Schaffhauserstrasse) und weitere zentrale Lagen in den Aussenquartieren 5. Zone 5: Aussenquartiere 145 Übrige Strassen 6. Bei besonderen Geschäftslagen kann die Chefin oder der Chef des Kommissariats Verwaltungspolizei den Ansatz um eine Kategorie anheben oder herabsetzen.8 8 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 4Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und d. Verkaufswagen in den bezeichneten Seeuferanlagen je nach Standort: pro Monat (Art. 4 lit. b Benutzungsgebührenordnung) in Franken 1. Benutzungsgebühr in den Zonen 1 – 7 400 (rechtes Seeufer) 2. Benutzungsgebühr in den Zonen 8 – 12 310 (linkes Seeufer) 3. Benutzungsgebühr im Umherziehen 310 e. Verkauf von Marroni und Erdnüssen ab festem Standort von Oktober bis und mit März je nach Standort: (Art. 4 lit. c Benutzungsgebührenordnung) Marronihäuschen Marroni Modell «Stadt Zürich» stand in Franken in Franken 1. an sehr guter Lage 940 770 Bahnhofstrasse, Teilstück Bahnhofplatz/Paradeplatz 2. an guter Lage 500 410 (übriges Gebiet im Kreis 1, einschliesslich Stauffacher) 3. auf dem übrigen Stadtgebiet 330 290 f. Boulevardcafés: pro m2 und Monat (Art. 5 Abs. 1 Benutzungsgebührenordnung) in Franken 1. Zone 1: Exklusivlage 59 Bahnhofstrasse (Teilstück zwischen Uraniastrasse und Bahnhofplatz) und daran angrenzende Boulevardcafés 2. Zone 2: Sehr gute Lage 43 Bahnhofplatz, Bahnhofstrasse (bis Uraniastrasse und Bahnhofplatz), Sihlporte einschliesslich Tramhaltestelle, Central und Limmatquai, Hechtplatz, Schiffländeplatz, Rüdenplatz, Marktgasse und Niederdorfstrasse sowie an diese Örtlichkeiten angrenzende Boulevardcafés 5Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und 3. Zone 3: Gute Lage 33 Kreis 1: übrige Strassen (ausgenommen Wohlleb- und Weggengasse, Sihlstrasse ab Sihlporte bis Sihlbrücke) und Seeufer anlagen, Kreis 2: ab Schanzengraben bis und mit Stockerstrasse und an diese Örtlichkeiten angrenzende Boulevardcafés 4. Zone 4: Mittlere Lage 20 Kreis 1: Wohlleb- und Weggengasse, Sihlstrasse ab Sihlporte bis Sihlbrücke, Kreis 2: Umgebung Bahnhof Enge und Seeuferanlagen, Kreis 3: Albisriederplatz, Kreis 4: Quartier Stauffacher /Strassburg / Badener / Lang /Lager /Kasernenstrasse, Kreis 5: Quartier Limmatstrasse/ Limmatplatz/Lang / Zollstrasse, Kreis 6: Stampfenbachplatz, Kreis 7: an Heim- und Kreuzplatz angrenzende Boulevardcafés, Kreis 8: Quartier zwischen Falken und Kreuzstrasse einschliesslich Kreuzplatz und Seeuferanlagen, Kreis 9: Zentrum Altstetten/Lindenplatz, Kreis 11: Zentrum Oerlikon und weitere zentrale Lagen in den Aussenquartieren 5. Zone 5: Aussenquartiere 12 Übrige Strassen 6. Für die Sommersaison (1. März bis 2. November) von 8 Monaten gelten die obigen Gebührensätze, wobei nur 6 Monate verrechnet werden.9 7. Für die Wintersaison (3. November bis Ende Februar) von 4 Monaten werden 3 Monate verrechnet und die Gebührensätze um jeweils eine Kategorie bis auf mindestens Fr. 12.– herabgesetzt.10 9 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 25. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. November 2022. 10 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 25. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. November 2022. 6Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und 8. Bei besonderen Geschäftslagen kann die Chefin oder der Chef des Kommissariats Verwaltungspolizei den Ansatz um eine Kategorie anheben oder herabsetzen.11 g. Verteilboxen für Tageszeitungen: pro Titel und Jahr (Art. 8 lit. a Benutzungsgebührenordnung) in Franken 1. Zone Zentrum 1500 2. Zone gute Lage Innenstadt 1000 3. Zone gute Lage Oerlikon 1000 4. Zone Aussenquartiere 600 h. Verkaufsautomaten für Tageszeitungen: pro Automat (Art. 8 lit. b Benutzungsgebührenordnung) und Jahr in Franken i. Gratisabgabe und Verkauf von Zeitungen: (Art. 8 lit. c Benutzungsgebührenordnung) in Franken 1. Einzelne Tage: pro Person und Tag 55 2. Dauernd pro Person und Jahr 1100 j. Zeitungsverteilwagen: pro Verteilwagen (Art. 8 lit. d Benutzungsgebührenordnung) und Jahr in Franken 1. Zone Zentrum 1500 2. Zone gute Lage Innenstadt 1000 3. Zone gute Lage Oerlikon 1000 4. Zone Aussenquartiere 600

Art. 4

Für die nach Massgabe von Art. 25 der Benutzungsordnung bewilligten Benutzungsarten sind folgende Gebühren zu erheben: a. Altkleider- und Altpapiersammlungen zu gemeinnützigen Zwecken nur Schreibgebühren b. Programmverkauf auf öffentlichem Grund in Franken Benutzungsgebühr: Einzelne Tage: pro Person und Tag 55 (analog Art. 3 lit. i) 11 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom Nicht besonders geregelte Nutzungen 7Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und c. Parkplätze / Restnutzungen des öffentlichen Grunds: in Franken 1. Parkplatzgebühren Restnutzung – Kreis 1 und teilweise 2 Goethestrasse / Stadelhoferstrasse / Rämistrasse / Hirschengraben / Weinbergstrasse bis Weinbergfussweg / Stampfenbachstrasse / Drahtschmidlisteig / rechts der Sihl bis Tunnelstrasse / Seestrasse bis C. F. Meyer Strasse pro Parkplatz und Monat 220 oder pro m2 und Monat 22 – Übriges Stadtgebiet: pro Parkplatz und Monat 110 oder pro m2 und Monat 11 – Abgelegene Gebiete: pro Parkplatz und Monat 55 oder pro m2 und Monat 6 2. Benutzung der Schiffsanlage Stege Bürkliplatz pro m2 und Monat 10 d. Verkaufscontainer: Aufstellen eines Verkaufscontainers pro m2 und Monat als Verkaufsprovisorium: in Franken 1. Zone 1: Exklusivlage 500 Paradeplatz, Bahnhofstrasse (Teilstück zwischen Parade und Bahnhofplatz) sowie unmittelbar angrenzende Örtlichkeiten 2. Zone 2: Sehr gute Lage 410 Obere Bahnhofstrasse (Paradeplatz bis See), Bahnhofbrücke, Fussgängerzone Linthescher gasse, Löwenstrasse, Uraniastrasse, Rennweg und Sihlstrasse bis Seidenhof sowie unmittelbar angrenzende Örtlichkeiten 3. Zone 3: Gute Lage 320 Kreis 1: links der Limmat, übrige Strassen, Limmatquai, Theaterstrasse, Kreis 4: Langstrasse, Tramhaltstelle Stauffacher, Kreis 5: Langstrasse mit Limmatplatz sowie unmittelbar angrenzende Örtlichkeiten 8Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und 4. Zone 4: Mittlere Lage 265 Kreis 1: rechts der Limmat, übrige Strassen, Kreis 2: ab Schanzengraben bis und mit Stockerstrasse, Umgebung Bahnhof Enge, Kreise 3 und 4: Badenerstrasse bis und mit Albisriederplatz (ohne Tramhaltestelle Stauffacher), Birmensdorferstrasse bis Goldbrunnenplatz, Quartier Stauffacher / Strassburg/Badener /Lang /Lager / Kasernenstrasse, Stauffacherstrasse bis Feldstrasse, Kreis 6: Tramhaltestellen Krone und Schaffhauserplatz, Kreis 7: Heim- und Kreuzplatz, Kreis 8: Quartier zwischen Falken und Kreuzstrasse einschliesslich Kreuzplatz, Kreis 9: Zentrum Altstetten/Lindenplatz, Kreis 11: Zentrum Oerlikon (Franklin / Hofwiesen /Ohm /Schaffhauserstrasse) und weitere zentrale Lagen in den Aussenquartieren 5. Zone 5: Aussenquartiere 145 Übrige Strassen 6. Bei besonderen Geschäftslagen kann die Chefin oder der Chef des Kommissariats Verwaltungspolizei den Ansatz um eine Kategorie anheben oder herabsetzen.12 e. Weihnachtsdekoration (letzter Donnerstag im November bis 2. Januar des Folgejahres): Nur Bewilligungs und Schreibgebühren (gemäss STRB Nr. 2127 vom 10. November 2004) f. Verkaufsstände auf dem Benutzungsgebühr Hirschenplatz Niederdorf pro Monat in Franken 1. Crêpeswagen 610 2. Abstellplatz im Hof Spitalgasse 8 80 12 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 9Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und B. Gebühren für gewerbliche Bewilligungen und

Art. 5 Verwaltungstätigkeiten

Im Rahmen der mit Verfügung des Vorstehers vom 28. August 2017 der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei und Büro für Veranstaltungen, delegierten Vollzugskompetenzen und gestützt auf die obigen Erlasse werden die Gebühren für die nachgenannten Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten wie folgt festgesetzt:13 a. Für die Erteilung einer Bewilligung oder die Ablehnung eines Gesuchs (begründete Verfügung): in Franken 1. allgemein 80 2. bei Veranstaltungen nach Aufwand bis max. 550 b. Für ausserordentliche Augenscheine, Besprechungen usw., die den üblichen Aufwand eines Bewilligungsverfahrens überschreiten: in Franken 1. pro teilnehmenden städtischen Mitarbeitenden 45 mindestens jedoch 80 über 1 Stunde nach Zeitaufwand 2. Leumundsabklärungen 50 3. Abnahmen der Lärmbekämpfung nach Zeitaufwand mindestens 200 (z. B. Limiter, Schallschutzmassnahmen) c. Besondere Regelungen (Bewilligungs- und Kontrollgebühren): in Franken 1. Gewerbliche Ausstellungen allgemein Auktionen und Auktionsausstellungen Automobilausstellungen pro Tag 80 2. Warenauslagen pro Bewilligung 160 3. Pflanzenbehälter pro Bewilligung 160 (Art. 3 lit. f Benutzungsgebührenordnung) 4. Nutzung des öffentlichen Grunds zu Bauzwecken pro Bewilligung 160 13 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom Gewerbliche Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten 10Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und 5. Kordel Absperrungen (Personen Leitsysteme) vor Unterhaltungs-, Gastgewerbebetrieben und Verkaufsgeschäften (Art. 7 Benutzungsgebührenordnung):14 – Bewilligungsgebühr 160 – Kontrollgebühr Freitag/Samstag und Samstag/Sonntag pro Jahr 400 – Kontrollgebühr Montag bis Sonntag pro Jahr 800 – Kontrollgebühr einmalige Veranstaltung 150 6. Ausnahmebewilligungen der Fachgruppe Lärmschutz (z. B. Bauarbeiten, Lautsprecher, Helikopter):15 – Bewilligungsgebühr 80 – Kontrollgebühr ab 30 Tagen 150 – Jahreskontrollgebühr ab 60 Tagen 200 d. Kontrollgebühr: in Franken 1. Betrieb von Videokabinen pro Jahr 1000 2. Spielsalons und ähnliche Unterhaltungsgewerbe pro Jahr 1500 e. Kontrollgebühr für das Inkasso kantonaler Gebühren 35 f. Kontrollgebühr von Unterhaltungsgewerben nach § 7c Unterhaltungsgewerbegesetz vom 27. September 198116 und Kontrollgebühr für temporäre Veranstaltungen gestützt auf Art. 15 lit. d GebR: in Franken 1. Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen 70 2. Veranstaltungen 201 bis 1000 Personen 150 3. Veranstaltungen über 1000 Personen 300 4. Grossanlässe nach Zeitaufwand 14 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 15 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 16 LS 935.32 11Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und 5. Die Gebühr ist so anzusetzen, dass sie den Verwaltungs und Kontrollaufwand deckt. g. Foto- und Filmdrehbewilligungen 80 bis max. 550 h. Dringlichkeitsgebühren (ohne Bewilligungen bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund gemäss Art. 10 lit. e), je nach bestehenden Fristen, Bewilligungsart und administrativem Bearbeitungsaufwand: in Franken 1. sehr kurzfristig (unter 48 Stunden) Dringlichkeitsgebühr 100 2. kurzfristig (unter 72 Stunden) Dringlichkeitsgebühr 50 3. Wo Gebühren abschliessend geregelt sind (z. B. Nacht und Sonntagsarbeitsbewilligung), wird keine Dringlichkeitsgebühr erhoben.

Art. 6

Bei den nach Zeitaufwand festzusetzenden Gebühren sind jeweils die durch den Stadtrat unter dem Titel «Rechnungsstellung für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte» periodisch neu festgesetzten Stundenansätze anzuwenden. Art. 7 (aufgehoben)17 C. Bewilligungsgebühren bei Veranstaltungen auf

Art. 8 öffentlichem Grund

Die Gebühren für die Benutzung des öffentlichen Grunds sind in der Gebührenordnung Veranstaltungsrichtlinien vom 9. Juli 201418 geregelt.

Art. 9

Die von der Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, zu verrechnenden Gebühren im Bereich der politischen und ähnlichen Veranstaltungen werden wie folgt festgesetzt:19 a. Demonstrationen/Kundgebungen:20 in Franken 1. Eine Demonstration 110 2. Zwei und mehr Demonstrationen 165 17 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 24. Juni 2019; Inkrafttreten 1. September 2019. 18 AS 551.280 19 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 20 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 24. Juni 2019; Inkrafttreten 1. September 2019. Gebühren nach Zeitaufwand Grundlage Politische und ähnliche Veranstaltungen 12Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und 3. Eine Kundgebung 70 4. Zwei und mehr Kundgebungen 105 5. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a der Benutzungsordnung müssen Gesuche mindestens drei Arbeitstage vor Nutzungsbeginn eingereicht werden. Wenn ein Bewilligungsgesuch 12 Stunden und weniger vor dem Anlass eintrifft, kann mit Ausnahme von Gesuchen aus unmittelbar aktuellem Anlass keine Bewilligung mehr ausgestellt werden. b. Mahnwachen 22 c. Aufstellen von Ständen: 1. Politische (auf nichtbewilligungsfreien Plätzen) 22 2. vor Wahlen gratis 3. Folgendes ist zu beachten: Insbesondere kein Verkauf, keine Darbietungen, keine Musik. Innert 3 Monaten dürfen maximal 60 Stände, davon 20 im Kreis 1, stattfinden. d. religiöse und gemeinnützige Stände max. 80 Folgendes ist zu beachten: Insbesondere kein Verkauf, keine Darbietungen, keine Musik. Innert einem Jahr dürfen maximal 48 Stände, davon 24 im Kreis 1, stattfinden.

Art. 10

1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b der Benutzungsordnung müssen Gesuche mindestens vier Wochen vor dem Anlass bei der Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, eintreffen.21 2 Die von der Stadtpolizei, Büro für Veranstaltungen, zu verrechnenden Gebühren im Bereich der nicht politischen Veranstaltungen werden wie folgt festgesetzt:22 Je nach Umfang und Veranstaltungsart sowie nach administrativem Bearbeitungsaufwand in Franken a. Umzüge 80 bis max. 550 Ausnahmen: Kinder- und Jugend- Umzüge, 1. August-Umzug o. ä. gratis (für Kinder- und Jugend-Umzüge auch keine Schreibgebühren) 21 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 22 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom Nicht politische Veranstaltungen 13Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und b. Sportveranstaltungen 80 bis max. 550 c. Festveranstaltungen und andere Anlässe 80 bis max. 550 d. Andere Bewilligungen 90 bis 550 (sofern nicht in einem anderem Erlass geregelt) e. Dringlichkeitszuschlag für Veranstaltungen (einschliesslich Bewilligungs und Schreib gebühren bis maximal Fr. 1000) 1. unter 4 Wochen 25 % 2. unter 2 Wochen 50 % 3. unter 1 Woche 100 %

Art. 11 D. Gebühren im Bereich Gastgewerbe

Die von der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei, zu verrechnenden Gebühren im Bereich Gastgewerbe werden wie folgt fest gesetzt (vgl. Art. 17 GebR):23 in Franken a. Bewilligungsgebühren: 1. Patenterteilung für Gastwirtschaften 275 (bestehend, ohne Abnahme) 2. Patenterteilung für Gastwirtschaften 385 (mit vorgängiger Abnahme) 3. Patenterteilung für Kleinverkaufsbetrieb 110 4. Patenterteilung für vorübergehende Betriebe 110 (mehr als 1 Monat Dauer) 5. Vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaft bis maximal 1 Monat Dauer) – mit Alkoholausschank 66 – ohne Alkoholausschank 33 6. Vorübergehende Ausnahmen von der Schliessungsstunde 66 23 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom Gastgewerbe 14Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und b. Verwaltungsrechtliche Massnahmen: 1. Patent für Gastwirtschaften – Entzug 550 – Mildere verwaltungsrechtliche Massnahme 100 bis 400 2. Patent für Kleinverkaufsbetriebe – Entzug 330 – Mildere verwaltungsrechtliche Massnahme 80 bis 300 c. Kontrollgebühren: 1. Gastwirtschaften mit täglich dauernd hinausgeschobener Schliessungsstunde 1500 2. Gastwirtschaft mit dauernd hinaus geschobener Schliessungsstunde für Freitag und Samstag 880 d. Betriebsschliessungsgebühren: Sämtliche Betriebsschliessungen 440 e. Bewilligungs- und Entzugsgebühren betreffend dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit: 1. Entzug der Bewilligung zur dauernden Ausnahme von der Schliessungszeit 330 2. Mildere verwaltungsrechtliche Massnahme 80 bis 300 f. Schreibgebühren: 1. Für die unter lit. a Ziff. 1–4 sowie lit. b angeführten Bewilligungen pauschal 55 2. Für die Bewilligung der vorübergehenden Hinausschiebung der Schliessungsstunde und für vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften), lit. a Ziff. 5 und 6 pauschal 17 3. Im Übrigen richtet sich die Erhebung von Schreibgebühren gemäss den unter Kapitel E. aufgeführten Gebühren. 15Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und g. Zustell- und Expressgebühren: 1. Zusätzliche Zustellgebühren für per Post/Fax zugestellte Bewilligungen/Gesuche 11 2. Dringlichkeitsgebühren Für nicht fristgerecht vorgelegte Gesuche werden als Dringlichkeitsgebühr zusätzlich folgende Gebühren erhoben: – Sehr kurzfristig (unter 48 Std.) 100 – Kurzfristig (unter 72 Std.) 50 E. Schreib und Zustellgebühren Art. 1224 Bei Polizeibewilligungen wird eine Kopiergebühr von pauschal Fr. 3.– verrechnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des GebR. F. Gebührenerlass25 Art. 12bis26 Ein allfälliger Gebührenerlass für Bewilligungs- und weitere Verwaltungsgebühren erfolgt nach der Bestimmung von Art. 9 GebR.

Art. 13 G. Schlussbestimmungen27

Diese Verfügung ersetzt die Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Abteilung Bewilligungen, vom 13. Januar 2012 (AS 551.214).

Art. 14

Diese Verfügung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. 24 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 3. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 25 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 24. Juni 2019; Inkrafttreten 1. September 2019. 26 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 24. Juni 2019; Inkrafttreten 1. September 2019. 27 Fassung gem. Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 24. Juni 2019; Inkrafttreten 1. September 2019. Schreib und Zustellgebühren Gebührenreglement Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

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