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Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008

Liechtenstein · 412.0 · statute

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Contents: 74 provisions
  1. Art. 1 Zweck und Ziele
  2. Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
  3. Art. 3 Zusammenarbeit der Anbieter der Berufsbildung
  4. Art. 4 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
  5. Art. 5 Entwicklung der Berufsbildung
  6. Art. 6 Qualitätsentwicklung
  7. Art. 7 Förderung der Durchlässigkeit und Gleichwertigkeit
  8. Art. 8 Mitspracherecht der Lernenden
  9. Art. 9 Wettbewerb
  10. Art. 10 Gegenstand
  11. Art. 11 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
  12. Art. 12 Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung
  13. Art. 13 Lehrstellen
  14. Art. 14 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten
  15. Art. 15 Bildungstypen und Dauer
  16. Art. 16 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse
  17. Art. 17 Grundsatz
  18. Art. 18 Inhalt des Lehrvertrages
  19. Art. 19 Dauer des Lehrvertrages
  20. Art. 20 Verkürzung und Verlängerung des Lehrvertrages
  21. Art. 21 Probezeit
  22. Art. 22 Besondere Pflichten der lernenden Person und ihres gesetzlichen Vertreters
  23. Art. 23 Besondere Pflichten des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis
  24. Art. 24 Beendigung des Lehrvertrages
  25. Art. 25 Lehrzeugnis
  26. Art. 26 Grundsatz
  27. Art. 27 Inhalte der Bildungsverordnungen
  28. Art. 28 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
  29. Art. 29 Berufsfachschule
  30. Art. 30 Angebote an Berufsfachschulen
  31. Art. 31 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
  32. Art. 32 Grundsatz
  33. Art. 33 Anlehrausweis
  34. Art. 34 Berufsattest
  35. Art. 35 Fähigkeitszeugnis
  36. Art. 36 Berufsmaturitätszeugnis
  37. Art. 37 Aufsicht über die berufliche Grundbildung
  38. Art. 38 Besondere Massnahmen
  39. Art. 39 Gegenstand
  40. Art. 40 Formen der höheren Berufsbildung
  41. Art. 41 Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen
  42. Art. 42 Höhere Fachschulen
  43. Art. 43 Gegenstand
  44. Art. 44 Massnahmen
  45. Art. 45 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
  46. Art. 46 Anforderungen an Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren
  47. Art. 47 Förderung anderer Qualifikationsverfahren
  48. Art. 48 Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren
  49. Art. 49 Titelverzeichnis
  50. Art. 50 Titelschutz
  51. Art. 51 Anforderungen an Berufsbildner
  52. Art. 52 Anforderungen an die Lehrkräfte
  53. Art. 53 Anforderungen an andere Berufsbildungsverantwortliche
  54. Art. 54 Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnern
  55. Art. 55 Grundsatz
  56. Art. 56 Gegenstand der Beratung
  57. Art. 57 Kostenübernahme
  58. Art. 58 Beiträge
  59. Art. 59 Beitragsvoraussetzungen
  60. Art. 60 Kürzung und Rückforderung
  61. Art. 61 Gebühren und Kosten
  62. Art. 62 Grundsatz
  63. Art. 63 Regierung
  64. Art. 64 Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
  65. Art. 66 b) Aufgaben
  66. Art. 67 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
  67. Art. 68 Übertragung von Aufgaben an Dritte
  68. Art. 69 Kontrollen und Auskunftspflicht
  69. Art. 70 Beschwerde
  70. Art. 71 Übertretungen
  71. Art. 72 Entzug von Ausweisen und Titeln
  72. Art. 73 Übergangsbestimmungen
  73. Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
  74. Art. 75 Inkrafttreten

74 provisions

Art. 1 Zweck und Ziele

Dieses Gesetz fördert: a) ein Berufsbildungssystem, das dem Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihm die Fähigkeit vermittelt und die Bereitschaft fördert, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen; b) ein praxisorientiertes Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient; c) den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer, regionaler und internationaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen; d) die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen; e) die Transparenz des Berufsbildungssystems; und f) die internationale Zusammenarbeit und Mobilität der Lernenden und der in der Berufsbildung tätigen Personen.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz regelt: a) die berufliche Grundbildung; b) die höhere Berufsbildung; c) die berufsorientierte Weiterbildung; d) die Qualifikationsverfahren; e) die Bildung der Berufsbildner; f) die Grundsätze und Aufgaben der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung; g) die Beteiligung des Staates an den Kosten der Berufsbildung. 2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Gesetzen geregelt sind.

Art. 3 Zusammenarbeit der Anbieter der Berufsbildung

1) Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe des Staates und der Organisationen der Arbeitswelt. Gemeinsames Ziel ist ein ausreichendes Bildungsangebot, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern. 2) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes: a) arbeitet der Staat mit anderen Staaten und staatlichen Organisationen zusammen, insbesondere mit der Schweiz und Österreich; b) arbeiten der Staat und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen. 3) Die Regierung kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Koordination der Bildungen abschliessen und sich an ausländischen Fachstellen und Projekten zur Entwicklung und Koordination der Bildung beteiligen. 4) Auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder bei Bedarf stellt der Staat den Zugang zu ausländischen Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sicher.

Art. 4 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) "betrieblich organisierte berufliche Grundbildung": berufliche Grundbildung, die hauptsächlich bei einem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis oder in einem Lehrbetriebsverbund stattfindet; b) "schulisch organisierte berufliche Grundbildung": berufliche Grundbildung, die hauptsächlich in einer schulischen Institution stattfindet; c) "Lehrwerkstätte": eine Einrichtung, die in Vollzeit die betrieblich und schulisch organisierte berufliche Grundbildung anbietet; d) "Lehrbetriebsverbund": ein Zusammenschluss von mehreren Betrieben zum Zweck, Lernenden in verschiedenen spezialisierten Betrieben eine umfassende Bildung in beruflicher Praxis zu gewährleisten; e) "Leitbetrieb oder Leitorganisation": der als Vertreter eines Lehrbetriebsverbunds oder einer Organisation für zuständig erklärte Anbieter der Berufsbildung; f) "Praktikum": eine Bildung in beruflicher Praxis, die in eine schulisch organisierte berufliche Grundbildung integriert ist und ausserhalb der Schule absolviert wird; g) "Organisationen der Arbeitswelt": Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung; h) "Qualifikation": erworbene Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch Qualifikationsverfahren gemessen werden; i) "Qualifikationsverfahren": die in der beruflichen Grundbildung vorgesehenen Prüfungen sowie die auf Grundlage von Art. 47 entwickelten Verfahren; k) "Lehrort": jener Ort, an dem die betrieblich organisierte berufliche Grundbildung hauptsächlich stattfindet. Der Lehrort bestimmt die Zuständigkeit für die Lehraufsicht und die Finanzierung sowie das auf den Lehrvertrag anwendbare Recht; l) "Standortbestimmung": eine auf Anordnung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung durchgeführte Überprüfung des Lernenden oder des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis, die über den Stand der Bildung sowie die Aussichten auf Erfolg Auskunft gibt. 2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 5 Entwicklung der Berufsbildung

1) Der Staat fördert die Entwicklung der Berufsbildung mit gezielten Massnahmen. 2) Dafür kann die Regierung nach Rücksprache mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt zur Erprobung besonderer Massnahmen abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes zeitlich beschränkte Pilotversuche durchführen, sofern die Ziele und Zwecke im Rahmen des Art. 1 liegen.

Art. 6 Qualitätsentwicklung

1) Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher. 2) Der Staat fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.

Art. 7 Förderung der Durchlässigkeit und Gleichwertigkeit

1) Die Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen. 2) Ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.

Art. 8 Mitspracherecht der Lernenden

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die Anbieter der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein.

Art. 9 Wettbewerb

Gegenüber privaten Anbietern auf dem Bildungsmarkt dürfen durch Massnahmen dieses Gesetzes keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Art. 10 Gegenstand

1) Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die zur Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich sind. 2) Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb: a) der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben; b) der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren; c) der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung der Volkswohlfahrt beizutragen; d) der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden. 3) Die berufliche Grundbildung kann sowohl betrieblich (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) als auch schulisch (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) organisiert sein. 4) Sie setzt die Erfüllung der Schulpflicht oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.

Art. 11 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Der Staat sorgt für Massnahmen, die Personen mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten am Ende ihrer Schulpflicht auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.

Art. 12 Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann die Regierung befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.

Art. 13 Lehrstellen

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung unterstützt Personen bei der Lehrstellensuche. 2) Es führt je ein Verzeichnis über die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die freien Lehrstellen. Diese sind öffentlich zugänglich.

Art. 14 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten

1) Die berufliche Grundbildung besteht aus: a) der Bildung in beruflicher Praxis; b) allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung; c) Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. 2) Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt: a) beim Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis; b) in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung; c) in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung. 3) Die Anteile der Bildung nach Abs. 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der jeweiligen Berufstätigkeit in den entsprechenden Bildungsverordnungen geregelt. 4) Die auf die lernende Person anwendbaren Bestimmungen richten sich nach dem Lehrort. Wo kein solcher besteht, richten sie sich nach dem Ort der schulischen Bildung. 5) Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.

Art. 15 Bildungstypen und Dauer

1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre. 2) Die zweijährige berufliche Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen. 3) In besonders begründeten Ausnahmen kann eine zweijährige Anlehre als berufliche Grundbildung absolviert werden, welche mit einer praktischen Prüfung abschliesst und zu einem Anlehrausweis führt. Den Inhalt und die Organisation der Anlehre regelt die Regierung durch Verordnung. 4) Die drei- bis vierjährige berufliche Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Abschlussprüfung ab und führt zum Fähigkeitszeugnis. 5) Das Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität. 6) Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.

Art. 16 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

1) Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verkürzt oder verlängert werden. 2) Die Regierung erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen. 3) Der Staat fördert die fachkundige individuelle Begleitung.

Art. 17 Grundsatz

1) Zwischen dem Lernenden und dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Dieser bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Die Vertragsparteien verwenden die vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zur Verfügung gestellten Vertragsformulare. 2) Die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über den Arbeitsvertrag (§ 1173a Art. 1 ff.) finden sinngemäss auf den Lehrvertrag Anwendung, sofern nichts anderes bestimmt ist. 3) Der Lehrvertrag ist vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zur Genehmigung einzureichen. Für die Genehmigung werden keine Gebühren erhoben. 4) Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht oder verspätet zur Genehmigung eingereicht, so unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes. 5) Wenn Streitfälle aus dem Lehrvertrag nicht durch Aussprache der Vertragsparteien behoben werden können, sind sie dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zu unterbreiten, das einen Schlichtungsversuch unternimmt. Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Art. 18 Inhalt des Lehrvertrages

1) Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden. Die lernende Person verpflichtet sich, Arbeit im Dienst des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis zu leisten und die Berufsfachschule sowie die überbetrieblichen Kurse zu besuchen. 2) Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien im Rahmen öffentlich-rechtlicher und gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen zu regeln. 3) Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien. 4) Abreden mit dem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter beruflicher Grundbildung beeinträchtigen, sind nichtig.

Art. 19 Dauer des Lehrvertrages

1) Der Lehrvertrag wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der beruflichen Grundbildung abgeschlossen. 2) Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsverhältnisses abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen zum Zeitpunkt des Beginns der beruflichen Grundbildung alle Verträge für die einzelnen Bildungsverhältnisse unterzeichnet und vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung genehmigt sein. 3) Findet die berufliche Grundbildung in einem Lehrbetriebsverbund statt, so schliesst der Leitbetrieb oder die Leitorganisation mit der lernenden Person den Lehrvertrag ab.

Art. 20 Verkürzung und Verlängerung des Lehrvertrages

Über eine Verkürzung oder Verlängerung der Bildungsdauer nach Art. 16 Abs. 1 entscheidet das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nach Anhörung der Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule.

Art. 21 Probezeit

1) Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten. Wird ein Lehrvertrag für einen Bildungsteil abgeschlossen, so dauert die Probezeit für diesen Teil in der Regel einen Monat. 2) Die Probezeit beginnt mit dem Antritt der beruflichen Grundbildung unter dem entsprechenden Lehrvertrag. 3) Sie kann vor ihrem Ablauf durch Vereinbarung der Parteien und mit Zustimmung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.

Art. 22 Besondere Pflichten der lernenden Person und ihres gesetzlichen Vertreters

1) Die lernende Person hat alles zu tun, um die Ziele und Anforderungen der entsprechenden Bildungsverordnung zu erreichen. 2) Der gesetzliche Vertreter der lernenden Person hat den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen diesem und der lernenden Person zu fördern.

Art. 23 Besondere Pflichten des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis

1) Der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis hat dafür zu sorgen, dass die berufliche Grundbildung unter der Verantwortung eines Berufsbildners nach Art. 51 steht, welcher die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt. 2) Er hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an Qualifikationsverfahren erforderlich ist. 3) Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 24 Beendigung des Lehrvertrages

1) Der Lehrvertrag endet ohne vorzeitige Auflösung und Kündigung mit Ablauf der Vertragsfrist. 2) Im Einvernehmen beider Vertragsparteien kann das Lehrverhältnis unter Einbezug des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung jederzeit vor Ablauf der Vertragsfrist aufgelöst werden. 3) Während der Probezeit kann der Lehrvertrag ohne Begründung von jeder Vertragspartei jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. 4) Im Rahmen seiner Aufsicht nach Art. 37 Abs. 5 kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung den Lehrvertrag auflösen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden oder der Erfolg der beruflichen Grundbildung in Frage gestellt ist. 5) Aus wichtigen Gründen im Sinne von § 1173a Art. 53 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches kann der Lehrvertrag durch einseitige Erklärung einer Partei fristlos aufgelöst werden, wenn insbesondere: a) gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen durch die lernende Person oder den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis verletzt werden; b) der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen; c) die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist. Die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzlicher Vertreter sind vorgängig zu hören; d) die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann. 6) Wird der Lehrvertrag vorzeitig aufgelöst, so hat der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis umgehend das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hiervon zu benachrichtigen. 7) Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgt das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nach Möglichkeit dafür, dass eine begonnene Grundbildung ordnungsgemäss beendet werden kann.

Art. 25 Lehrzeugnis

1) Nach Beendigung der beruflichen Grundbildung hat der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der beruflichen Grundbildung enthält. 2) Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertreters hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.

Art. 26 Grundsatz

1) Die Regierung erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder bei Bedarf von sich aus. 2) Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen. 3) Aufgehoben

Art. 27 Inhalte der Bildungsverordnungen

1) Die Bildungsverordnungen regeln: a) den Gegenstand und die Dauer der beruflichen Grundbildung; b) die Ziele und Anforderungen der Bildung in beruflicher Praxis; c) die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung; d) den Umfang der Bildungsinhalte und die Anteile der Lernorte; e) die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel; f) die Zulassungsbedingungen; g) die möglichen Organisationsformen der Bildung in Bezug auf die Vermittlung des Stoffes und auf die persönliche Reife, die für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist; h) die Instrumente zur Förderung der Qualität der Bildung wie Bildungspläne und damit verbundene weiterführende Instrumente; i) die Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz; k) die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an die Vermittlung beruflicher Praxis in einer schulischen Institution im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b; l) die Organisation, die Dauer und den Lehrstoff der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte sowie ihre Koordination mit der schulischen Bildung; m) die Standortbestimmungen. 2) Die Bildungsverordnungen können Promotionsbedingungen vorsehen. Diese berücksichtigen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.

Art. 28 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis

1) Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch. 2) Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung. Für die Bewilligung werden keine Gebühren erhoben. 3) Zur Sicherung der Ausbildungsqualität kann als Voraussetzung bei der erstmaligen Erteilung einer Bildungsbewilligung die Durchführung einer Standortbestimmung individuell oder für bestimmte Berufe generell durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung angeordnet werden. 4) Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis können beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung bei Bedarf eine Standortbestimmung beantragen.

Art. 29 Berufsfachschule

1) Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. 2) Die Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie: a) fördert die Entfaltung der Persönlichkeit und die Sozialkompetenz der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung; b) berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung; c) fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch entsprechende Bildungsangebote und -formen. 3) Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. 4) Die Berufsfachschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen. 5) Die Berufsfachschule kann sich in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Betrieben an überbetrieblichen Kursen und weiteren vergleichbaren dritten Lernorten beteiligen. 6) Sie kann Koordinationsaufgaben im Hinblick auf die Zusammenarbeit der an der Berufsbildung Beteiligten übernehmen.

Art. 30 Angebote an Berufsfachschulen

1) Der Staat sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen. 2) Der obligatorische Unterricht sowie die Stütz- und Freikurse der Berufsfachschule sind unentgeltlich und gelten als Arbeitszeit; ein Schultag entspricht dabei einem Arbeitstag. 3) Bei ganztägigem Pflichtunterricht darf die lernende Person am gleichen Tag nicht zur Arbeit im Betrieb herangezogen werden. 4) Wer beim Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und in der Berufsfachschule die für den jeweiligen Freikurs vorausgesetzten Bedingungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung. 5) Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug. Bei Uneinigkeit entscheidet das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung. 6) Der Umfang der Stütz- und Freikurse der Berufsfachschule darf während der Arbeitzeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.

Art. 31 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

1) Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert. 2) Der Staat sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten. Die Regierung kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit ausländischen Organisationen und Trägern von überbetrieblichen Kursen abschliessen. 3) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung anerkennt Träger und Organisationen überbetrieblicher Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte, wenn sie Kurse anbieten, die den Voraussetzungen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen entsprechen. 4) Der Besuch der Kurse ist obligatorisch und gilt als Arbeitszeit; ein überbetrieblicher Kurstag entspricht dabei einem Arbeitstag. 5) Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis tragen die nach Abzug eines allfälligen Staatsbeitrages verbleibenden Kosten eines überbetrieblichen Kurses oder eines vergleichbaren dritten Lernortes. 6) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kann auf Gesuch des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis Lernende vom Besuch der überbetrieblichen Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden. 7) Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.

Art. 32 Grundsatz

1) Der lehrbegleitende Berufsmaturitätsunterricht hat die Aufgabe, Lernenden eine erweiterte Allgemeinbildung zu vermitteln und diese auf ein weiterführendes Studium vorzubereiten. 2) Der Staat sorgt für die Möglichkeit zum Besuch von lehrbegleitendem Berufsmaturitätsunterricht. 3) Der lehrbegleitende Berufsmaturitätsunterricht gilt als Arbeitszeit, solange dieser unter Einrechnung der schulischen Grundbildung und der Freikurse durchschnittlich zwei Tage pro Woche nicht übersteigt.

Art. 33 Anlehrausweis

Den Anlehrausweis erhält, wer die zweijährige berufliche Grundbildung mit einer individuellen praktischen Prüfung abgeschlossen hat oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

Art. 34 Berufsattest

Das Berufsattest erhält, wer die zweijährige berufliche Grundbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

Art. 35 Fähigkeitszeugnis

Das Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

Art. 36 Berufsmaturitätszeugnis

Das Berufsmaturitätszeugnis für die lehrbegleitende Berufsmaturität wird von dem für den Standort der Schule zuständigen Amt ausgestellt. Voraussetzung dafür sind ein Fähigkeitszeugnis und das Bestehen einer vom Staat anerkannten Berufsmaturitätsprüfung oder das erfolgreiche Durchlaufen eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens.

Art. 37 Aufsicht über die berufliche Grundbildung

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung übt die Aufsicht über die berufliche Grundbildung aus. 2) Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. 3) Gegenstand der Aufsicht sind darüber hinaus: a) die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbaren dritten Lernorte; b) die Qualität der schulischen Bildung; c) die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; d) die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Lehrvertrag; e) die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. 4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung entscheidet auf gemeinsamen Antrag eines Anbieters der Berufsbildung und des Lernenden über: a) die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Art. 15 Abs. 6; b) die Verkürzung oder Verlängerung der Dauer der beruflichen Grundbildung nach Art. 16 Abs. 1. 5) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung kann im Rahmen der Aufsicht: a) geleistete Beiträge nach Art. 58 ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Voraussetzungen für die Ausrichtung nicht oder nicht mehr vorliegen; b) Standortbestimmungen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. k individuell oder für bestimmte Berufe anordnen; c) einen Lehrvertrag aufheben.

Art. 38 Besondere Massnahmen

1) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung verweigert die Bildungsbewilligung oder widerruft sie, wenn: a) die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist; b) die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflichten verletzen. 2) Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung in Frage gestellt, so trifft das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nach Anhörung der Beteiligten die notwendigen Vorkehrungen, um der lernenden Person nach Möglichkeit eine berufliche Grundbildung entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen zu vermitteln. 3) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung empfiehlt nötigenfalls den Vertragsparteien, den Lehrvertrag anzupassen, oder unterstützt die lernende Person bei der Suche nach einer anderen beruflichen Grundbildung oder einem anderen Bildungsort. 4) Ergeben sich nach der Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule Schwierigkeiten, welche den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Grundbildung in Frage stellen, so kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung auf Antrag der Berufsfachschule oder des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis den weiteren Besuch der Berufsmaturitätsschule untersagen.

Art. 39 Gegenstand

1) Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvollen Berufstätigkeit erforderlich sind. 2) Sie setzt ein Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus. 3) Der Staat kann bei Bedarf höhere Fachschulen errichten oder sich an solchen beteiligen.

Art. 40 Formen der höheren Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung wird erworben durch: a) eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung; b) eine anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.

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Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008